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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit, und setzt dabei europäische Entscheidungen und Richtlinien um. Sie stellt ein Verzeichnis von Abfallarten bereit, um eine einheitliche Klassifizierung zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AVVAVV2001-12-10BGBl I2001, 3379Abfallverzeichnis-VerordnungVerordnung über das Europäische AbfallverzeichnisStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2020 I 1533Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG. (+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGEntsch 532/2000 (CELEX Nr: 300D0532) EGEntsch 118/2001 (CELEX Nr: 301D0118) EGEntsch 119/2001 (CELEX Nr: 301D0119) EGEntsch 573/2001 (CELEX Nr: 301D0573) +++)Die V wurde als Artikel 1 V v. 10.12.2001 I 3379 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 1.1.2002 in Kraft getreten. AVV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für 1.die Bezeichnung von Abfällen,2.die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. AVV§ 2Abfallbezeichnung(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten. (3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. AVV§ 3Gefährlichkeit von Abfällen(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden. AVVAnlage(zu § 2 Abs. 1)Abfallverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3380 - 3406;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Einleitung:1.BegriffsbestimmungenFür diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.1gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) erfüllt;1.2Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;1.3polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);1.4Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;1.5Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall umwandeln;1.6Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;1.7teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;2.Bewertung und Einstufung2.1Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von AbfällenBei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14 gelten die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.2.2Einstufung von Abfällen als gefährliche AbfälleFür die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:2.2.1Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrankheiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.2.2.2Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder – sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt – anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.2.2.3Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) enthalten, werden als gefährlich eingestuft.2.2.4Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegierungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.2.2.5Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:2.2.5.1Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,2.2.5.2Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.2.2.6Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.2.2.7Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert ≤ 2 oder einem pH-Wert ≥ 11,5 Indizwirkung zu.3.AbfallverzeichnisDie verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart zuzuordnen:3.1Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer bestimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.3.2Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.3.3Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.3.4Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. IndexKapitel des Abfallverzeichnisses01.Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen02.Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln03.Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe04.Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie05.Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse06.Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen07.Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen08.Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben09.Abfälle aus der fotografischen Industrie10.Abfälle aus thermischen Prozessen11.Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie12.Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen13.Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)14.Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)15.Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)16.Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind17.Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)18.Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)19.Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke20.Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter FraktionenAbfallschlüsselAbfallbezeichnung01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen01 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle01 03 99Abfälle a. n. g.01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen01 04 09Abfälle von Sand und Ton01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen01 04 99Abfälle a. n. g.01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle01 05 04Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen01 05 99Abfälle a. n. g.02Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei02 01 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen02 01 02Abfälle aus tierischem Gewebe02 01 03Abfälle aus pflanzlichem Gewebe02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt02 01 07Abfälle aus der Forstwirtschaft02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen02 01 10Metallabfälle02 01 99Abfälle a. n. g.02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs02 02 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen02 02 02Abfälle aus tierischem Gewebe02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 02 99Abfälle a. n. g.02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen02 03 02Abfälle von Konservierungsstoffen02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 03 99Abfälle a. n. g.02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung02 04 01Rübenerde02 04 02nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm02 04 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 04 99Abfälle a. n. g.02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 05 99Abfälle a. n. g.02 06Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 06 02Abfälle von Konservierungsstoffen02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 06 99Abfälle a. n. g.02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials02 07 02Abfälle aus der Alkoholdestillation02 07 03Abfälle aus der chemischen Behandlung02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung02 07 99Abfälle a. n. g.03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln03 01 01Rinden- und Korkabfälle03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen03 01 99Abfälle a. n. g.03 02Abfälle aus der Holzkonservierung03 02 01*halogenfreie organische Holzschutzmittel03 02 02*chlororganische Holzschutzmittel03 02 03*metallorganische Holzschutzmittel03 02 04*anorganische Holzschutzmittel03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe03 03 01Rinden- und Holzabfälle03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)03 03 05De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling03 03 09Kalkschlammabfälle03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen03 03 99Abfälle a. n. g.04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie04 01 01Fleischabschabungen und Häuteabfälle04 01 02geäschertes Leimleder04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase04 01 04chromhaltige Gerbereibrühe04 01 05chromfreie Gerbereibrühe04 01 06chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung04 01 08chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish04 01 99Abfälle a. n. g.04 02Abfälle aus der Textilindustrie04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen04 02 21Abfälle aus unbehandelten Textilfasern04 02 22Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern04 02 99Abfälle a. n. g.05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse05 01Abfälle aus der Erdölraffination05 01 02*Entsalzungsschlämme05 01 03*Bodenschlämme aus Tanks05 01 04*saure Alkylschlämme05 01 05*verschüttetes Öl05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung05 01 07*Säureteere05 01 08*andere Teere05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen05 01 12*säurehaltige Öle05 01 13Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung05 01 14Abfälle aus Kühlkolonnen05 01 15*gebrauchte Filtertone05 01 16schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung05 01 17Bitumen05 01 99Abfälle a. n. g.05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse05 06 01*Säureteere05 06 03*andere Teere05 06 04Abfälle aus Kühlkolonnen05 06 99Abfälle a. n. g.05 07Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport05 07 01*quecksilberhaltige Abfälle05 07 02schwefelhaltige Abfälle05 07 99Abfälle a. n. g.06Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren06 01 01*Schwefelsäure und schweflige Säure06 01 02*Salzsäure06 01 03*Flusssäure06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige Säure06 01 05*Salpetersäure und salpetrige Säure06 01 06*andere Säuren06 01 99Abfälle a. n. g.06 02Abfälle aus HZVA von Basen06 02 01*Calciumhydroxid06 02 03*Ammoniumhydroxid06 02 04*Natrium- und Kaliumhydroxid06 02 05*andere Basen06 02 99Abfälle a. n. g.06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden06 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten06 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthalten06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen06 03 99Abfälle a. n. g.06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen06 04 03*arsenhaltige Abfälle06 04 04*quecksilberhaltige Abfälle06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten06 04 99Abfälle a. n. g.06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen06 06 99Abfälle a. n. g.06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse06 07 02*Aktivkohle aus der Chlorherstellung06 07 03*quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure06 07 99Abfälle a. n. g.06 08Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen06 08 02*Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten06 08 99Abfälle a. n. g.06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie06 09 02phosphorhaltige Schlacke06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind06 09 04Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen06 09 99Abfälle a. n. g.06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten06 10 99Abfälle a. n. g.06 11Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern06 11 01Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung06 11 99Abfälle a. n. g.06 13Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide06 13 02*gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)06 13 03Industrieruß06 13 04*Abfälle aus der Asbestverarbeitung06 13 05*Ofen- und Kaminruß06 13 99Abfälle a. n. g.07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 01 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 01 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 01 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen07 01 99Abfälle a. n. g.07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 02 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 02 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen07 02 13Kunststoffabfälle07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen07 02 16*Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten07 02 99Abfälle a. n. g.07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)07 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 03 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 03 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen07 03 99Abfälle a. n. g.07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden07 04 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 04 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 04 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 04 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen07 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten07 04 99Abfälle a. n. g.07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 05 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 05 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen07 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen07 05 99Abfälle a. n. g.07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 06 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 06 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen07 06 99Abfälle a. n. g.07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen07 07 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände07 07 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen07 07 99Abfälle a. n. g.08Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen08 01 13*Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 01 14Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen08 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen08 01 21*Farb- oder Lackentfernerabfälle08 01 99Abfälle a. n. g.08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)08 02 01Abfälle von Beschichtungspulver08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten08 02 03wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten08 02 99Abfälle a. n. g.08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben08 03 07wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten08 03 08wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen08 03 16*Abfälle von Ätzlösungen08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen08 03 19*Dispersionsöl08 03 99Abfälle a. n. g.08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen08 04 17*Harzöle08 04 99Abfälle a. n. g.08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle08 05 01*Isocyanatabfälle09Abfälle aus der fotografischen Industrie09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie09 01 01*Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis09 01 03*Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis09 01 04*Fixierbäder09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle09 01 07Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten09 01 08Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten09 01 10Einwegkameras ohne Batterien09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen09 01 99Abfälle a. n. g.10Abfälle aus thermischen Prozessen10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt10 01 02Filterstäube aus Kohlefeuerung10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen10 01 09*Schwefelsäure10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen10 01 24Sande aus der Wirbelschichtfeuerung10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke10 01 26Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 01 99Abfälle a. n. g.10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke10 02 02unbearbeitete Schlacke10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 02 08feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen10 02 10Walzzunder10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen10 02 15andere Schlämme und Filterkuchen10 02 99Abfälle a. n. g.10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie10 03 02Anodenschrott10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze10 03 05Aluminiumoxidabfälle10 03 08*Salzschlacken aus der Zweitschmelze10 03 09*schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten10 03 22andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen10 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen10 03 99Abfälle a. n. g.10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)10 04 03*Calciumarsenat10 04 04*Filterstaub10 04 05*andere Teilchen und Staub10 04 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen10 04 99Abfälle a. n. g.10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 05 03*Filterstaub10 05 04andere Teilchen und Staub10 05 05*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen10 05 99Abfälle a. n. g.10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)10 06 03*Filterstaub10 06 04andere Teilchen und Staub10 06 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen10 06 99Abfälle a. n. g.10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)10 07 03feste Abfälle aus der Abgasbehandlung10 07 04andere Teilchen und Staub10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen10 07 99Abfälle a. n. g.10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie10 08 04Teilchen und Staub10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 08 09andere Schlacken10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen10 08 12*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen10 08 14Anodenschrott10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen10 08 99Abfälle a. n. g.10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl10 09 03Ofenschlacke10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten10 09 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen10 09 99Abfälle a. n. g.10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen10 10 03Ofenschlacke10 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen10 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten10 10 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen10 10 99Abfälle a. n. g.10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen10 11 03Glasfaserabfall10 11 05Teilchen und Staub10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen10 11 99Abfälle a. n. g.10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug10 12 01Rohmischungen vor dem Brennen10 12 03Teilchen und Staub10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 12 06verworfene Formen10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung10 12 99Abfälle a. n. g.10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen10 13 14Betonabfälle und Betonschlämme10 13 99Abfälle a. n. g.10 14Abfälle aus Krematorien10 14 01*quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)11 01 05*saure Beizlösungen11 01 06*Säuren a. n. g.11 01 07*alkalische Beizlösungen11 01 08*Phosphatierschlämme11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen11 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 16*gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze11 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten11 01 99Abfälle a. n. g.11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen11 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten11 02 99Abfälle a. n. g.11 03Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen11 03 01*cyanidhaltige Abfälle11 03 02*andere Abfälle11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung11 05 01Hartzink11 05 02Zinkasche11 05 03*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung11 05 04*gebrauchte Flussmittel11 05 99Abfälle a. n. g.12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom Metallen und Kunststoffen12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen12 01 01Eisenfeil- und -drehspäne12 01 02Eisenstaub und -teilchen12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäne12 01 04NE-Metallstaub und -teilchen12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäne12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)12 01 08*halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen12 01 09*halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen12 01 10*synthetische Bearbeitungsöle12 01 12*gebrauchte Wachse und Fette12 01 13Schweißabfälle12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)12 01 19*biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen12 01 99Abfälle a. n. g.12 03Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)12 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten12 03 02*Abfälle aus der Dampfentfettung13Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)13 01Abfälle von Hydraulikölen13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthalten13 01 04*chlorierte Emulsionen13 01 05*nichtchlorierte Emulsionen13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis13 01 11*synthetische Hydrauliköle13 01 12*biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle13 01 13*andere Hydrauliköle13 02Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen13 02 04*chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle13 03Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten13 03 06*chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen13 03 07*nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis13 03 08*synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 03 10*andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle13 04Bilgenöle13 04 01*Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt13 04 02*Bilgenöle aus Molenablaufkanälen13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern13 05 01*feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern13 05 02*Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern13 05 03*Schlämme aus Einlaufschächten13 05 06*Öle aus Öl-/Wasserabscheidern13 05 07*öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern13 05 08*Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern13 07Abfälle aus flüssigen Brennstoffen13 07 01*Heizöl und Diesel13 07 02*Benzin13 07 03*andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)13 08Ölabfälle a. n. g.13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern13 08 02*andere Emulsionen13 08 99*Abfälle a. n. g.14Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)14 06Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW14 06 02*andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische14 06 03*andere Lösemittel und Lösemittelgemische14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten15Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)15 01 01Verpackungen aus Papier und Pappe15 01 02Verpackungen aus Kunststoff15 01 03Verpackungen aus Holz15 01 04Verpackungen aus Metall15 01 05Verbundverpackungen15 01 06gemischte Verpackungen15 01 07Verpackungen aus Glas15 01 09Verpackungen aus Textilien15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind15 01 11*Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)16 01 03Altreifen16 01 04*Altfahrzeuge16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten16 01 07*Ölfilter16 01 08*quecksilberhaltige Bauteile16 01 09*Bauteile, die PCB enthalten16 01 10*explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)16 01 11*asbesthaltige Bremsbeläge16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen16 01 13*Bremsflüssigkeiten16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen16 01 16Flüssiggasbehälter16 01 17Eisenmetalle16 01 18Nichteisenmetalle16 01 19Kunststoffe16 01 20Glas16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen16 01 22Bauteile a.n.g.16 01 99Abfälle a. n. g.16 02Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten16 02 10*gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen16 02 11*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten16 02 13*gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen16 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse16 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen16 03 07*metallisches Quecksilber16 04Explosivabfälle16 04 01*Munitionsabfälle16 04 02*Feuerwerkskörperabfälle16 04 03*andere Explosivabfälle16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien16 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter …

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