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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung aufgebaut ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FlugElekAusbV 20132013-06-28BGBl I2013, 2201Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur FluggerätelektronikerinStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.6.2024 I Nr. 186Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 28.6.2013 I 2201 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung beschlossen. Sie tritt gem. Art. 3 am 1.8.2013 in Kraft. FlugElekAusbV 2013§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. FlugElekAusbV 2013§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. FlugElekAusbV 2013§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in: 1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,2.Betriebliche und technische Kommunikation,3.Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,4.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,5.Instandhaltung,6.Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,9.Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,10.Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,11.Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,12.Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,13.Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,14.Testen von Systemen,15.In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,16.Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,17.Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1.Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,2.Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,3.Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,4.Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können. FlugElekAusbV 2013§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. FlugElekAusbV 2013§ 5AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. FlugElekAusbV 2013§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,b)elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,c)die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,d)elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,e)Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;2.die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;3.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten. FlugElekAusbV 2013§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemanalyse,3.Funktionsanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,b)Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,c)Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,d)Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,b)technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,c)funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,d)Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,e)Fehlerursachen zu bestimmen,f)elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,g)elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,b)eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,c)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,d)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,e)Schaltungsunterlagen auszuwerten;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. FlugElekAusbV 2013§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent, 2.Arbeitsauftragmit 30 Prozent, 3.Systemanalysemit 15 Prozent, 4.Funktionsanalysemit 15 Prozent, 5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. FlugElekAusbV 2013Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin – Sachliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendeng)Fremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.9Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenb)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten10Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführenf)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren11Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren13Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnend)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenh)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöteni)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen14Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenb)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenc)Testprogramme einsetzend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstelleng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten15In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfend)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen16Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenb)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern17Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren. FlugElekAusbV 2013Anlage 2(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53) Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Abschnitt 2 1 bis 3. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 54Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 45Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 56Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 56Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4g)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 45Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 45Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)Software-Updates durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzeng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)Störungsmeldungen aufnehmenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen 2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstelleni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9 FlugElekAusbV 2013Anlage 3(zu § 3 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 54 – 63) erforderliche Kenntnisse für Kat. A gefordertes LEVELSind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich)Nr.BezeichnungLernfelder 1–4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5–12 (nur FGE)01Modul 1. Mathematik1.1 Arithmetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 21.2 Algebraa) Einfache algebraische Ausdrücke1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 21.3 Geometrieb) Grafische Darstellung2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 3, 402Modul 2. Physik2.1 Materie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2 Mechanik2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.2 Kinetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.3 Dynamika) Masse, Kraft und Energie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.4 Fluiddynamika) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 122.3 Thermodynamika) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 703Modul 3. Grundla …

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