Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fluggerätelektroniker/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die dreieinhalb Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Abschlussprüfung, die aus zwei Teilen besteht und die berufliche Handlungsfähigkeit feststellt.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert **dreieinhalb Jahre**.
- Die Ausbildung gliedert sich in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in mindestens **einem Einsatzgebiet** angewendet und vertieft werden müssen.
- Die Abschlussprüfung besteht aus **zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen**. Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, der Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ mindestens „ausreichend“ ist, in zwei der Prüfungsbereiche „Systemanalyse“, „Funktionsanalyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mindestens „ausreichend“ erreicht wird und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 die Note „ungenügend“ erzielt wird.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur FluggerätelektronikerinStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin – Sachliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellenh)Kommunikation auch in englischer Sprache durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendeng)Fremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.9Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenb)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten10Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführenf)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren11Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren13Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnend)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbaueng)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenh)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöteni)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen14Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenb)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauenc)Testprogramme einsetzend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstelleng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten15In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfend)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen16Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierenb)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeitend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern17Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53) Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Abschnitt 2 1 bis
- Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sicherne)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen3 bis 54Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnene)Leitungen konfektionierenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigend)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)i)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten2 bis 45Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilenb)Isolationswiderstände messen und beurteilenc)Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilend)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilene)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenj)Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)b)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)k)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)c)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindenc)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren3 bis 56Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)h)Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellenk)Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)c)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)c)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierend)elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmene)beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfene)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 56Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)e)Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilenf)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisteng)Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilenh)elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteileni)gerätetechnische Prüfungen durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)b)Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauend)Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfene)analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellenf)elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)d)Daten erfassen, bearbeiten und sichern3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Prüf- und Messmittel anwendenb)Bauteile durch Sichtprüfen beurteilenc)Bauteile zur Identifizierung kennzeichnenf)Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen2 bis 4g)Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließenk)Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
- bis
- Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)f)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleng)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegenc)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilenb)Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigenc)Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)b)Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentierenc)geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)i)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)b)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden2 bis 45Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)d)elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)i)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellenj)Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)b)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen2 bis 45Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)g)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewertenh)Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenm)Software-Updates durchführen7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzeng)elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)g)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfenh)Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)c)Störungsmeldungen aufnehmenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)i)Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installierenj)Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justierenl)Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentierenm)Software-Updates durchführen 2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)c)Testprogramme einsetzenh)Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstelleni)Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)d)Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmene)Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmenf)Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmeng)funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)e)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstelleni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbietenb)auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisenc)Störungsmeldungen aufnehmend)Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigene)Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisenf)technische Unterstützung leisteng)Informationsaustausch zu den Kunden organisieren6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)a)Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentierend)Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17)a)Auftrag annehmenb)Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigenc)Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definierend)Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmene)Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigenf)Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellenh)Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstelleni)Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen7 bis 9
Anlage 3(zu § 3 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 54 – 63) erforderliche Kenntnisse für Kat. A gefordertes LEVELSind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich)Nr.BezeichnungLernfelder 1–4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5–12 (nur FGE)01Modul
- Mathematik1.1 Arithmetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 21.2 Algebraa) Einfache algebraische Ausdrücke1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 21.3 Geometrieb) Grafische Darstellung2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 3, 402Modul
- Physik2.1 Materie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2 Mechanik2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.2 Kinetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.3 Dynamika) Masse, Kraft und Energie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12.2.4 Fluiddynamika) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 122.3 Thermodynamika) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 703Modul
- Grundlagen der Elektrik3.1 Elektronentheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4cLernfeld 23.2 Statische Elektrizität und Leitung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 23.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 23.4 Stromerzeugung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 23.5 Gleichstromquellen1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 23.6 Gleichstromkreis1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 23.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 205Modul
- Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik5.1 Elektronische Instrumentensysteme1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2, Lernfeld 95.6 Computergrundstruktura) Computerterminologie, -technologie1Abschnitt A: 3kLernfeld 25.11 Elektronische Anzeigen1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4cLernfeld 25.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 25.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 206Modul
- Werkstoffe und Hardware6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltiga) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 36.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltiga) Merkmale1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 36.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebea) Merkmale1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3b) Erkennen von Mängeln1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 36.3.2 Holzstrukturen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 36.4 Korrosiona) Grundlagen der Chemie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 4b) Korrosionsarten2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5cLernfeld 46.5 Verbindungselemente6.5.1 Schraubengewinde2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 46.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 46.5.3 Sperrvorrichtungen2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 46.5.4 Luftfahrzeugnieten1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 46.6 Rohre und Anschlüssea) Kennzeichnung2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 4b) Standardanschlüsse2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 46.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 76.9 Getriebe1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 76.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 16.11 Elektrokabel und -stecker1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4bLernfeld 2, Lernfeld 407Modul
- Instandhaltung7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3eLernfeld 1, Lernfeld 37.2 Werkstattverfahren3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f, 7gLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 127.3 Werkzeuge3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7fLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 127.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7fLernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 47.6 Passungen und Abstände1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3g, 5a, 7fLernfeld 47.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 47.8 Nietverbindungen1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 47.9 Rohre und Schläuche1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 47.10 Federn1Abschnitt A: 5a, 5b, 5cLernfeld 77.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 77.12 Getriebe1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 77.13 Steuerkabel1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 17.14 Werkstoffbearbeitung7.14.3 Additive Fertigung1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4bLernfeld 37.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 17.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechnikena) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5cLernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12d) Demontage- und Wiedermontagetechniken2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5cLernfeld 4, Lernfeld 127.19 Abnormale Ereignissea) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 10b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 127.20 Instandhaltungsverfahren1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7cLernfeld 127.21 Dokumentation und Kommunikation1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h Abschnitt B: 4c, 4dLernfeld 408Modul
- Grundlagen der Aerodynamik8.1 Atmosphärenphysik1Abschnitt A: 3bLernfeld 18.2 Aerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5cLernfeld 18.3 Flugtheorie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5cLernfeld 18.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom1Abschnitt A: 3bLernfeld 18.5 Flugstabilität und -dynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 109Modul
- Menschliche Faktoren9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c Abschnitt B: 2a, 2bLernfeld 19.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen2Abschnitt A: 1b, 8a, 8cLernfeld 19.3 Sozialpsychologie1Abschnitt A: 8a, 8b, 8cLernfeld 19.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren2Abschnitt A: 1d, 8cLernfeld 1, Lernfeld 49.5 Physikalische Umgebung1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8dLernfeld 19.6 Aufgaben1Abschnitt A: 8a, 8cLernfeld 19.7 Kommunikation2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8dLernfeld 1, Lernfeld 49.8 Menschliche Fehler2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8dLernfeld 19.9 Sicherheitsmanagement2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7c, 7d Abschnitt B: 2dLernfeld 1, Lernfeld 49.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8cLernfeld 1, Lernfeld 410Modul
- Luftrecht10.1 Rechtsrahmen1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2cLernfeld 1, Lernfeld 1210.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7eLernfeld 4, Lernfeld 1210.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1, Lernfeld 1210.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 1210.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 1210.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 1210.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1Abschnitt A: 7e, 2jLernfeld 1, Lernfeld 1210.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i Abschnitt B: 4a, 4b, 4eLernfeld 1, Lernfeld 1211Modul
- Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen11.1 Flugtheoriea) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung1Abschnitt A: 3bLernfeld 1b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bLernfeld 111.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 3b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 4c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3kLernfeld 1, Lernfeld 411.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4b) Geräte für das Schleppen in der Luft1Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5cLernfeld 1c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)a) Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12b) Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12c) Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12d) Sicherheits- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12e) Heizung und Lüftung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 1211.5 Instrumenten-/Avioniksysteme11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 911.5.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11, Lernfeld 1211.6 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 211.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)a) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12b) Kabinen- und Frachtlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.8 Brandschutz (ATA 26)a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.9 Flugsteuerung (ATA 27)a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12b) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12c) Systembetrieb1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)a) Systemlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12b) Kraftstoffhandling1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12c) Anzeige- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12d) spezielle Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12e) Trimmen1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 1211.11 Hydraulik (ATA 29)a) Systembeschreibung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12b) Systembetrieb
- a)Beschreibung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12b) Systembetrieb2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12c) Luft-Boden-Schaltung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12d) Heckschutz2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5cLernfeld 1211.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 211.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)
- a)Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.17 Wasser/Abfall (ATA 38)
- a)Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 1211.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 611.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
- a)Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 911.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 1011.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 1012Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 112.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 112.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1212.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 712.5 Luftfahrzeugzellenstrukturena) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5bLernfeld 112.6 Klimaanlage (ATA 21)12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 1212.6.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 1212.7 Instrumenten-/Avioniksysteme12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4aLernfeld 912.7.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 1112.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 212.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
- a)Notausrüstung Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Auftriebssysteme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12b) Notschwimmsysteme Kabinenlayout, Frachtbefestigung Gerätelayout Kabinenausstattung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 1212.10 Brandschutz (ATA 26)
- a)Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 1212.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 1212.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 1212.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 1212.14 Fahrwerk (ATA 32)
- a)Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 212.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 212.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
- a)Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 912.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) Zentrale Instandhaltungscomputer Datenladesystem Elektronisches Bibliothekssystem1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 1012.19 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 1015Modul 15. Gasturbinentriebwerke15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 715.3 Einlass2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 715.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.5 Verbrennungsbereich1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.6 Turbinenabschnitt2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 715.7 Auslass1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.9 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.10 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.12 Luftsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.13 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.14 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 915.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.17 Wellenleistungstriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.18 Hilfstriebwerke (APU)1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 715.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 916Modul 16. Kolbentriebwerk16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 716.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 716.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 716.4 Triebwerkskraftstoffanlage16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.5 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.9 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 7, Lernfeld 916.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 716.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 916.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 717Modul 17. Propeller17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 717.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 717.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 717.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 717.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 717.7 Lagerung und Konservierung von Propellern1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 7.