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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Besetzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt und die erforderlichen Befähigungen des Personals. Sie legt fest, welche Zeugnisse und Nachweise für verschiedene Positionen an Bord notwendig sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (86)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 15a§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74§ 75§ 76§ 77§ 78§ 79§ 80§ 81§ 82§ 83§ 84§ 85

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der BinnenschifffahrtStand

(+++ Textnachweis ab: 7.12.2021 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2017/2397 (CELEX Nr: 32017L2397) vgl. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 22.9.2022 I 1518 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.12.2025 I Nr 381 +++)

InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung§ 4Zuständige Behörde§ 5Identitätsnachweis§ 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen§ 7Übersetzungen§ 8Gebühren und Auslagen Teil 2BefähigungenKapitel 1Befähigungszeugnisse der Besatzung§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene§ 10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal§ 11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene§ 13Amtlicher Berechtigungsschein§ 14Befreiungsmöglichkeiten§ 15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene§ 16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen§ 17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal§ 18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister§ 19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher Kapitel 2Erwerb von BefähigungszeugnissenAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb§ 20Medizinische Tauglichkeit§ 21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit§ 23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen§ 24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen§ 25Fahrzeit§ 26Nachweis der Fahrzeiten§ 27Anerkennung von Fahrzeit§ 28Schifferdienstbuch Abschnitt 2Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal§ 29Decksleute§ 30Leichtmatrose und Leichtmatrosin§ 31Matrose und Matrosin§ 32Bootsleute§ 33Steuerleute§ 34Maschinenkundige§ 35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene§ 36(weggefallen) Abschnitt 3Führungsebene§ 37Erwerb des Unionspatentes§ 38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses Abschnitt 4Voraussetzungen für besondere Berechtigungen§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar§ 42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen§ 44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände§ 45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken Abschnitt 5Sicherheitspersonal§ 46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas§ 48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 51Atemschutzgerättragende Personen§ 52Durchführung der Prüfungen Abschnitt 6Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung§ 54Lehrgänge für Maschinenkundige§ 55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme§ 56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen§ 58Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen Kapitel 3Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und VerlängerungAbschnitt 1Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 60Ausstellung des Schifferdienstbuches§ 61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses§ 62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms§ 63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene§ 64Befähigungszeugnis für Maschinenkundige Abschnitt 2Verfahren auf FührungsebeneUnterabschnitt 1Behördliche Befähigungsprüfung§ 65Durchführung der Prüfung§ 66Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 67Zulassung zur Prüfung§ 68Prüfungskommissionen§ 69Bestellung der beisitzenden Mitglieder§ 70Befreiungen und Erleichterungen§ 71Nachteilsausgleich§ 72Nachprüfungen von Prüfungsteilen§ 73Wiederholung der gesamten Prüfung§ 74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung§ 75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen§ 76Prüfungsordnung§ 77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten Unterabschnitt 2Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 79Erteilung der besonderen Berechtigung§ 80Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes§ 82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses§ 83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen§ 84Ausstellung des Schifferdienstbuches Abschnitt 3Verfahren für das Sicherheitspersonal§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige§ 86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen Abschnitt 4Zulassung von Simulatoren§ 89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren§ 90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren Kapitel 4Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 92Aussetzung ausländischer Unionspatente§ 93Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse§ 94Entzug des Befähigungszeugnisses§ 95Sicherstellung des Befähigungszeugnisses Teil 3Besatzung§ 96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften§ 97Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein§ 98Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4§ 99Nutzung neuer Technologien§ 100Aufgaben auf Fahrgastschiffen§ 101Betriebsformen§ 102Bordbuch§ 103Dienst- und Ruhezeiten§ 104Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine§ 105Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen§ 106Mindestbesatzung auf Schubverbänden§ 107Mindestbesatzung auf Schleppbooten§ 108Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen§ 109Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen§ 110Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 111Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten§ 112Mindestbesatzung auf Personenfähren§ 113Mindestbesatzung auf Wagenfähren§ 114Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb§ 115Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen§ 116Abweichungen§ 117Ausnahmebewilligungen§ 118Zusätzliche Bestimmungen Teil 4Pflichten§ 119Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder Teil 5Ordnungswidrigkeiten§ 120Ordnungswidrigkeiten Teil 6Qualitätssicherung und Evaluierung§ 121Überwachung§ 122Evaluierung Teil 7Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher§ 124Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen§ 125Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher§ 126Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 127Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 128Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten§ 129Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen§ 130Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge§ 131Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen§ 132Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 133Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 134Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG§ 135Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen§ 136Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein§ 137Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 138Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten§ 139Umtausch von Radarbescheinigungen§ 140Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren§ 141Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2§ 142Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch Anlage 1(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig istAnlage 2(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen RisikenAnlage 3(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende PersonAnlage 4(zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)Anhang 1zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59Anhang 2zu Anlage 4Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95Anhang 3zu Anlage 4Bemerkungen zu der Tabelle und den AnhängenAnlage 5(zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)Anlage 6(zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das MaschinenpersonalAnlage 6a(zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und ÄrztinnenAnhang 1 zu Anlage 6aMuster des AntragsformularsAnhang 2 zu Anlage 6aMuster für den ZulassungsbescheidAnhang 3 zu Anlage 6aMuster für den Nachweis der praktischen TätigkeitAnlage 7(zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für DecksleuteAnlage 8(zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die BetriebsebeneAnlage 9(zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die FührungsebeneAnlage 10(zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 11(zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als SchiffsführerAnlage 12(zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm SchifferzeugnisAnlage 13(zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 14(zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter RadarAnlage 15(zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für RisikostreckenAnlage 16(zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem CharakterAnlage 17(zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)Anlage 18(zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)Anlage 19(zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die FahrgastschifffahrtAnlage 20(zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die FahrgastschifffahrtAnlage 21(zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende SicherheitsausbildungAnhang 1zu Anlage 21Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2zu Anlage 21LernzieleAnlage 22(zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für MaschinenkundigeAnlage 23(zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende PersonenAnhang 1zu Anlage 23Muster der TeilnahmebescheinigungAnhang 2zu Anlage 23LernzieleAnlage 24(zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster FährschifferzeugnisAnlage 25(zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster BehördenschifferzeugnisAnlage 26(zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster SportschifferzeugnisAnlage 27(zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster KleinschifferzeugnisAnlage 28(zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem BerechtigungsscheinAnlage 29(zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei SportbootführerscheinenAnlage 30(zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der BinnenschifffahrtAnlage 31(zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und RadarsimulatorenAnlage 32(zu § 137 Absatz 2)(weggefallen)Anlage 33(zu § 138)(weggefallen)

010Teil 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
  1. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom
  2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2)Unberührt bleiben 1.die Rheinschiffspersonalverordnung,2.die Talsperrenverordnung vom
  1. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom
  2. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,3.die Sportbootführerscheinverordnung vom
  3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom
  4. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,4.die Seeleute-Befähigungsverordnung vom
  5. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, und5.alle Vorschriften über die Besatzung und über die Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;2.„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;3.„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;4.„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;5.„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;6.„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;7.„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;8.„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;9.„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;10.„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;11.„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;12.„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;13.„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;14.„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;15.„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;16.„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;17.„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;18.„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;19.„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder mehr beträgt;20.„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;21.„Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;22.„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;23.„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;24.„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;25.„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;26.„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;27.„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;28.„Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;29.„Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;30.„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;31.„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;32.„Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;33.„Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;34.„Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;35.„Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;36.„Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;37.„Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;38.„Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;39.„Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;40.„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;41.„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;42.„Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;43.„Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;44.„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;44a.„Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;45.„Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53);46.„Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ;47.„Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;48.„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;49.„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;50.„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;51.„aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;52.„Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;53.„aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Bordbuch;54.„Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;55.„Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;56.„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;57.„Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;58.„Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;59.„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;60.„STCW-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;61.„Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;62.„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

§ 3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

(1)Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen 1.zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder2.zu Versuchszwecken.
(2)Die abweichenden Vorschriften 1.müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,2.dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und3.dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.

§ 4Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 5Identitätsnachweis

Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.

§ 6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7Übersetzungen

Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.

§ 8Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils geltenden Fassung.

020Teil 2Befähigungen

020010Kapitel 1Befähigungszeugnisse der Besatzung

§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene

(1)Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.
(2)Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt1.ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ista)von einem Land oderb)von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,2.ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3)Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.
(4)Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.
(5)Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

§ 10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal

(1)Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
(2)Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis1.für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ista)von einem Land oderb)von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,2.für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3)Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
(4)Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.

§ 11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

(1)Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach 1.§ 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder2.§ 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.
(2)Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt1.ein Unionspatent, das erteilt worden ista)von einem Land oderb)von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder2.ein Rheinpatent.
(3)Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
(4)Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5)Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(6)Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
(7)Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom
  1. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.

§ 12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer 1.ein Fahrzeug führt, das a)nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oderb)mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,2.ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 1 führt,3.das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote. § 12 (früher Abs. 1) Satz 1 Nr. 2 (früher Nr. 3) Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Anlage 1²" durch das Wort "Anlage 1" ersetzt

§ 13Amtlicher Berechtigungsschein

(1)Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen: 1.Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,2.Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,3.Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
(2)Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.

§ 14Befreiungsmöglichkeiten

Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass 1.Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,2.Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.

§ 15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene

(1)Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(2)Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
(3)Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(4)Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(5)Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen, 1.auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,2.die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und3.für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei 1.Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,2.Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,3.Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,4.Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,5.Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder6.Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.

§ 15aErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene

(1)Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
(2)Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch 1.auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 a)ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,b)ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,c)ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,d)ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen odere)eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,2.auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 a)ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,b)ein Sportschifferzeugnis,c)ein Behördenschifferzeugnis,d)ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen odere)eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.Satz 1 gilt nicht für 1.Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,2.Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,3.Schub- und Schleppboote,4.schwimmende Geräte sowie5.Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.

§ 16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen

(1)Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen: 1.einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;2.einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;3.einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;4.einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;5.einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.Satz 1 Nummer 2 gilt nur für 1.Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,2.Fahrgastboote,3.Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge.
(2)Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
(3)Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.
(4)Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.
(5)Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
(6)Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.

§ 17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal

(1)Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2)Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt1.ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,2.ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3)Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
(4)Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5)Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen 1.einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder2.eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
(6)Atemschutzgerättragende Personen bedürfen 1.einer Bescheinigung a)eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowieb)im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder2.eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.

§ 18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister

(1)Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähigungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atemschutzgerättragende Personen, sowie jedes ausgestellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen Daten durch Eintragung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben und zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.
(2)Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit dem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzutragen. Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen.
(3)Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1) an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzubinden.

§ 19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

(1)Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin 1.den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und2.das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.
(2)Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.
(3)Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin 1.bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder2.bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.

020020Kapitel 2Erwerb von Befähigungszeugnissen

020020010Abschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§ 20Medizinische Tauglichkeit

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.

§ 21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1)Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.
(2)Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.
(3)Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 1.eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder2.eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeitbescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(4)Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(5)Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.

§ 22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1)Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des
  2. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(2)Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.
(4)Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen: 1.sein Arbeitgeber,2.der Schiffsführer,3.die zuständige Behörde oder4.jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen. In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1.

§ 23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen

Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.

§ 24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1)Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2)Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3)Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.

§ 25Fahrzeit

(1)Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
(2)Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.
(3)Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden: 1.Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;2.Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;3.Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum a)Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,b)Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,c)längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;4.Fahrgastschiffen;5.Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;6.schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
(4)Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren 1.mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,2.deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder3.die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
(5)Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.
(6)Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden 1.auf Landeswasserstraßen sowie2.auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.
(7)Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.

§ 26Nachweis der Fahrzeiten

(1)Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
(2)Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten: 1.Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;2.Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;3.Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;4.Art der Beschäftigung;5.genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.
(3)Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(4)Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.
(5)Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten: 1.die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,2.die konkreten Fahrzeiten und3.die Art der Beschäftigung.

§ 27Anerkennung von Fahrzeit

(1)Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein: 1.von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,2.von der zuständigen Behörde a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,b)eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oderc)eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2)Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.

§ 28Schifferdienstbuch

(1)Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(2)Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
(4)Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.
(5)Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.
(6)Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie 1.vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,2.das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und3.das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.

020020020Abschnitt 2Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal

§ 29Decksleute

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss 1.mindestens 16 Jahre alt sein und2.an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.

§ 30Leichtmatrose und Leichtmatrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss 1.mindestens 15 Jahre alt sein und2.Folgendes vorweisen können: a)einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oderb)einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.

§ 31Matrose und Matrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss 1.entweder a)mindestens 17 Jahre alt sein,b)ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben undc)eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen2.oder a)mindestens 18 Jahre alt sein,b)eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben undc)eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können3.oder a)ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,b)eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen undc)vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.

§ 32Bootsleute

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss 1.entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen2.oder a)ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben undb)eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.

§ 33Steuerleute

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss 1.entweder a)eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen undb)ein Sprechfunkzeugnis besitzen2.oder a)ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,b)eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen undc)ein Sprechfunkzeugnis besitzen3.oder a)eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,b)eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben undc)ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

§ 34Maschinenkundige

(1)Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss 1.mindestens 18 Jahre alt sein und2.die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2)Erforderlich sind Kenntnisse 1.der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,2.der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,3.der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,4.der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie5.der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3)Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch 1.eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,2.einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,3.einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder4.eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,5.den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder6.ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.

§ 35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene

(1)Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
(2)Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

§ 36

(weggefallen)

020020030Abschnitt 3Führungsebene

§ 37Erwerb des Unionspatentes

Wer ein Unionspatent erwerben will, muss 1.entweder a)mindestens 18 Jahre alt sein,b)ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,c)eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen undd)ein Sprechfunkzeugnis besitzen2.oder a)mindestens 18 Jahre alt sein,b)ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,c)eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,d)eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben unde)ein Sprechfunkzeugnis besitzen3.oder a)mindestens 18 Jahre alt sein,b)eine Fahrzeit aa)von mindestens 540 Tagen nachweisen, oderbb)von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,c)eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben undd)ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

§ 38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent

(1)Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2)Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
(3)Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
(4)Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst1.einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und2.einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.

§ 39Erwerb des Schifferzeugnisses

(1)Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss 1.mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,3.für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,4.für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und5.füra)das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2aa)ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,bb)einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein odercc)ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,b)das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnisbesitzen.Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2)Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die 1.in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder2.im Saisonbetrieb fahren.
(3)Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere, 1.wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,2.wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder3.wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.

§ 40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses

(1)Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2)Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.
(3)In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
(4)Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:1.eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,2.ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,3.eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,4.einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,5.einen amtlichen Berechtigungsschein oder6.mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.
(5)Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
(6)Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.

020020040Abschnitt 4Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

(1)Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oderb)einen amtlichen Berechtigungsschein oderc)einen Sportbootführerschein und2.die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
(2)Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4)Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben: 1.Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.2.Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.3.Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.

§ 42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

(1)Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oderb)einen amtlichen Berechtigungsschein,2.den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten a)im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowieb)mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und3.die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.
(2)Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3)Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.

§ 43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1)Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss 1.verfügen über a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oderb)einen amtlichen Berechtigungsschein und2.die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
(2)Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3)Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.

§ 44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände

Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss 1.verfügen über ein Unionspatent,2.eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und3.mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.

§ 45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

(1)Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.
(2)Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.

020020050Abschnitt 5Sicherheitspersonal

§ 46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss 1.mindestens 18 Jahre alt sein und2.den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.

§ 47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas

(1)Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten: 1.eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;2.eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2)Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.
(3)Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4)Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
(5)Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.

§ 48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss 1.mindestens 18 Jahre alt sein und2.den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.

§ 49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1)Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten: 1.eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;2.eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2)Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
(3)Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4)Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
(5)Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.

§ 50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 51Atemschutzgerättragende Personen

(1)Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss 1.mindestens 18 Jahre alt sein und2.die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
(2)Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.

§ 52Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

020020060Abschnitt 6Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen

§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung

Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich nach Anlage 21.

§ 54Lehrgänge für Maschinenkundige

Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

§ 55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

(1)Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind 1.die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom
  1. März 2022 (BGBl. I S. 257),2.der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,3.die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom
  2. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
(2)Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
(3)Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;2.das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;3.die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
(4)Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten: 1.einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;2.ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;3.Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;4.die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;5.eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;6.die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
(5)Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1.die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen a)bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,b)bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;2.die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;3.die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;4.die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

§ 57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

(1)Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.
(2)Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.
(3)Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4)Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung 1.widerrufen oder2.aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
(5)Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

§ 58Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

(1)Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.

020030Kapitel 3Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung

020030010Abschnitt 1Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal

§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig. (+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 138 Abs. 1 +++)

§ 60Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellt.

§ 61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

§ 62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms

(1)Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2)Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,2.ihre Identität nachweist und3.den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss a)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oderb)eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.

§ 63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene

(1)Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.
(2)Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.
(3)Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

§ 64Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

(1)Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.
(2)Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.
(3)Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.
(4)Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

020030020Abschnitt 2Verfahren auf Führungsebene

020030020010Unterabschnitt 1Behördliche Befähigungsprüfung

§ 65Durchführung der Prüfung

(1)Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2)Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig. (+++ § 65 idF Geltung am 13.4.2023: Zur Anwendung vgl. § 138 Abs. 1 +++)

§ 66Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1)An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.
(2)Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
(3)Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(4)Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

§ 67Zulassung zur Prüfung

(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.
(2)Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
(3)Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.

§ 68Prüfungskommissionen

(1)Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. Diese besteht jeweils aus 1.einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie2.zwei beisitzenden Mitgliedern.In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.
(2)Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.
(3)Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(4)Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(5)Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.

§ 69Bestellung der beisitzenden Mitglieder

(1)Die beisitzenden Mitglieder müssen 1.für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie2.über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person 1.über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,2.bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.
(2)Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3)Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.
(4)Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5)Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des
  2. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das
  3. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.
(6)Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(7)Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.

§ 70Befreiungen und Erleichterungen

(1)Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(2)Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.
(3)Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(4)Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn 1.die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,2.die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,3.die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und4.die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.

§ 71Nachteilsausgleich

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

§ 72Nachprüfungen von Prüfungsteilen

(1)Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.
(2)Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.
(3)Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4)Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.
(5)Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

§ 73Wiederholung der gesamten Prüfung

(1)Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2)Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch 1.das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder2.das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3)Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4)Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.

§ 74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung

(1)Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.
(2)Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(3)Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(4)Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und 1.darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder2.hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.

§ 75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen

(1)Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(2)Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
(3)Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.
(4)Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling 1.die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und2.keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling 1.70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und2.keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
(5)Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.

§ 76Prüfungsordnung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

§ 77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten

(1)Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass 1.zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,2.die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,3.bei einer mündlichen Prüfung a)diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,b)die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, undc)70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,4.bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren a)80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen undb)statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und5.die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
(2)Absatz 1 gilt 1.nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,2.entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(3)Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

020030020020Unterabschnitt 2Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher

§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1)Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.
(2)Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.
(3)Erteilt werden 1.das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,2.das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,3.das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,4.das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,5.das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.
(4)Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.

§ 79Erteilung der besonderen Berechtigung

(1)Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
(2)Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.
(3)Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F“ gekennzeichnet.
(4)Ergänzt die besondere Berechtigung 1.einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,2.einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.

§ 80Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

(1)Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2)Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person1.die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,2.ihre Identität nachweist,3.den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

§ 81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes

(1)Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
(2)Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.
(3)Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
(4)Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.

§ 82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1)Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2)Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

§ 83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen

(1)Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.
(2)Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.

§ 84Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.

020030030Abschnitt 3Verfahren für das Sicherheitspersonal

§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige

(1)Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2)Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn 1.die antragstellende Person a)die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oderb)das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,2.die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und3.die antragstellende Person ihre Identität nachweist.Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(3)Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Au

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