Obsah (36)
§ 1§ 1a§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7§ 8§ 8a§ 8b§ 9§ 10§ 10a§ 10b§ 10c§ 11§ 11a§ 11b§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 21a§ 21b§ 21c§ 22§ 22a§ 22bGesetz für den Ausbau erneuerbarer EnergienStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 3a Satz 5 u. Abs. 3b Satz 3 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3b Satz 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 60a Satz 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 61 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 5 +++)
(+++ § 3 Nr. 7a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 3 Nr. 42a in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. §100 Abs. 44 u. 45 +++)
(+++ § 3 Nr. 42a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 +++)
(+++ § 3 Nr. 50: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 6 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 22 +++)
(+++ § 8 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 14 +++)
(+++ § 8 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 1 +++)
(+++ § 8 Abs. 6 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 6a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 32 +++)
(+++ § 9 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 9 Abs. 1a u. 1b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 4 Schlusssatz +++)
(+++ § 9 Abs. 1b: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b u. Nr. 3: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 3b +++)
(+++ § 9 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 9 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 u. § 100 Abs. 5 +++)
(+++ § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 4 +++)
(+++ § 9 Abs. 8 Satz 4: Zur Anwendung ab 9.2.2024 vgl. § 100 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 10a Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 10b Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 3a u. 3b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 +++)
(+++ § 19 Abs. 3b u. 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 3 bis 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 21b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 24 +++)
(+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 21c Abs. 1 Satz 3 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 22 Abs. 3 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 1 u. § 101 +++)
(+++ § 22 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2, § 50 Abs. 2 u. § 51 Abs. 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 28b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 28c Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 9 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 2 u. § 101 +++)
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 35 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ §§ 36e u. 36f: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++)
(+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 37 Abs. 1 u. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 1a u. Abs. 2 Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 37b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 37b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 37c in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 37d: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 38 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 38 Abs. 2 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 38a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 38b Abs. 1 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 38b Abs. 2 Satz 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Teil 3 Abschn. 3 UAbschn. 5 (§§ 39 bis 39i außer §§ 39 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4, 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5): Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39d in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39d Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++)
(+++ § 39e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 2 +++)
(+++ § 39g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 u. 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 u. 5 Nr. 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39g Abs. 1 Satz 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 39h Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 3 +++)
(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 +++)
(+++ § 39i Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39i Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 39i Abs. 5 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 39j in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 39k Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++)
(+++ § 44 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 38 Satz 5 +++)
(+++ §§ 44b u. 44c: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44b Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 44c Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 u. § 39m Abs. 3 Satz 2+++)
(+++ § 44c Abs. 1 bis 4 u. 6 bis 9: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 46 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 46 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 2 +++)
(+++ § 48 Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 48 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 25 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 u. Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 3 +++)
(+++ § 48 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 26 +++)
(+++ § 48 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 27 +++)
(+++ § 48 Abs. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 2 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 2 +++)
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 51 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 1 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++)
(+++ § 51a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51a Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 1 +++)
(+++ § 51a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++)
(+++ § 51a Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 2 +++)
(+++ § 51b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 1 u. 5 +++)
(+++ § 52 Abs. 1 Nr. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 2 +++)
(+++ § 52a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 6 +++)
(+++ § 53 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 53 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++)
(+++ § 54 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++)
(+++ § 55 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++)
(+++ § 55 Abs. 4, 4a u. 5a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 4 u. 5a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 70 Satz 2 +++)
(+++ § 79 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 9 +++)
(+++ § 79 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 10 +++)
(+++ § 80a Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 83 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 11a Abs. 5 Satz 1 u. § 11b Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 85a Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 +++)
(+++ § 100 Abs. 15, 16 und 36: Zur Anwendung vgl. § 101 Satz 1 +++)
(+++ § 100 Abs. 35 und 47: Zur Anwendung vgl. § 101 Satz 1 +++)
(+++ § 100 Abs. 35 und 47: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ Anlage 1 in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 44 +++)
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 u. 44 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG +++)
(+++ §§ 30 bis 35a, 55 u. 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 u. § 31 Abs. 1 Satz 3 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 WindSeeG +++)
(+++ § 34a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 WindSeeG +++)
(+++ § 44b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 12 Buchst. c KWKAusV +++)
(+++ § 3 Nr. 42a in der am 31.12.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 25 Satz 1 KWKG 2016 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61e bis 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 +++)
(+++ Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 u. 2, Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 3 Nr. 15: Zur Anwendung vgl. § 19 Satz 2 Nr. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 19 Satz 2 Nr. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 76 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 InnAusV +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 InnAusV +++)
(+++ §§ 29, 33, 34, 35a, 55 u. 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++)
(+++ § 55 Abs. 6 bis 8: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 InnAusV +++)
(+++ § 96 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HkNRG +++)
InhaltsübersichtInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Ziel des Gesetzes§ 1aZeitliche Transformation§ 2Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Ausbaupfad§ 4aStrommengenpfad§ 5Ausbau im In- und Ausland§ 6Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau§ 7Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2Anschluss, Abnahme, Übertragung und VerteilungAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 8Anschluss§ 8aFlexible Netzanschlussvereinbarungen§ 8bMitteilung des Einspeiseortes§ 9Technische Vorgaben§ 10Ausführung und Nutzung des Anschlusses§ 10aMessstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte§ 10bVorgaben zur Direktvermarktung§ 10cZuordnung geringfügiger Verbräuche§ 11Abnahme, Übertragung und Verteilung§ 11aRecht zur Verlegung von Leitungen§ 11bRecht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2Kapazitätserweiterung§ 12Erweiterung der Netzkapazität§ 13Schadensersatz§ 14(weggefallen)§ 15(weggefallen) Abschnitt 3Kosten§ 16Netzanschluss§ 17Kapazitätserweiterung§ 18(weggefallen) Teil 3Marktprämie und EinspeisevergütungAbschnitt 1Arten des Zahlungsanspruchs§ 19Zahlungsanspruch§ 20Marktprämie§ 21Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag§ 21aSonstige Direktvermarktung§ 21bZuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel§ 21cVerfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie§ 22aPilotwindenergieanlagen an Land§ 22bBürgerenergiegesellschaften§ 23Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung§ 23aBesondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie§ 23bBesondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen§ 23cAnteilige Zahlung§ 24Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen§ 25Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs§ 26Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung§ 27Aufrechnung§ 27a(weggefallen) Abschnitt 3AusschreibungenUnterabschnitt 1Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen§ 28Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land§ 28aAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments§ 28bAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments§ 28cAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse§ 28dAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen§ 28eAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen§ 28fAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung§ 28gAusschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff§ 29Bekanntmachung§ 30Anforderungen an Gebote§ 30aAusschreibungsverfahren§ 31Sicherheiten§ 32Zuschlagsverfahren§ 33Ausschluss von Geboten§ 34Ausschluss von Bietern§ 34aUnionsfremde Bieter§ 35Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert§ 35aEntwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land§ 36aSicherheiten für Windenergieanlagen an Land§ 36bHöchstwert für Windenergieanlagen an Land§ 36cAusschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land§ 36d(weggefallen)§ 36eErlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land§ 36fÄnderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land§ 36g(weggefallen)§ 36hAnzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land§ 36iDauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land§ 36jZusatzgebote§ 36k(weggefallen) Unterabschnitt 3Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments§ 37Gebote für Solaranlagen des ersten Segments§ 37aSicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments§ 37bHöchstwert für Solaranlagen des ersten Segments§ 37cNichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder§ 37dBesonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments§ 37eErlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments§ 38Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments§ 38aAusstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments§ 38bAnzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38cGebote für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38dProjektsicherungsbeitrag§ 38eHöchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38fZuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38gDauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38hAnzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments§ 38i(weggefallen) Unterabschnitt 5Ausschreibungen für Biomasseanlagen§ 39Gebote für Biomasseanlagen§ 39aSicherheiten für Biomasseanlagen§ 39bHöchstwert für Biomasseanlagen§ 39cAusschluss von Geboten für Biomasseanlagen§ 39dZuschlagsverfahren für Biomasseanlagen§ 39eErlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen§ 39fÄnderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen§ 39gEinbeziehung bestehender Biomasseanlagen§ 39hDauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen§ 39iBesondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6Ausschreibungen für Biomethananlagen§ 39jAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5§ 39kGebote für Biomethananlagen§ 39lHöchstwert für Biomethananlagen§ 39mBesondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7Ausschreibungen für innovative Konzepte§ 39nInnovationsausschreibungen§ 39oAusschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung§ 39pAusschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff§ 39qBesondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4Gesetzliche Bestimmung der ZahlungUnterabschnitt 1Anzulegende Werte§ 40Wasserkraft§ 41Deponie-, Klär- und Grubengas§ 42Biomasse§ 43Vergärung von Bioabfällen§ 44Vergärung von Gülle§ 44aAbsenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse§ 44bGemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen§ 44cSonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse§ 45Geothermie§ 46Windenergie an Land§ 46a(weggefallen)§ 46b(weggefallen)§ 47(weggefallen)§ 48Solare Strahlungsenergie§ 48aMieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie§ 49Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2Zahlungen für Flexibilität§ 50Zahlungsanspruch für Flexibilität§ 50aFlexibilitätszuschlag für neue Anlagen§ 50bFlexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5Rechtsfolgen und Strafen§ 51Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen§ 51aVerlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen§ 51bVerringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen§ 52Zahlungen bei Pflichtverstößen§ 52aNetztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen§ 53Verringerung der Einspeisevergütung§ 53a(weggefallen)§ 53bVerringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen§ 53cVerringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung§ 54Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments§ 54a(weggefallen)§ 55Pönalen§ 55aErstattung von Sicherheiten§ 55bRückforderung Teil 4Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien§ 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber§ 57Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber§ 58Weitere Bestimmungen§ 59(weggefallen)§ 60(weggefallen)§ 61(weggefallen)§ 62(weggefallen)§ 63(weggefallen)§ 64(weggefallen)§ 65(weggefallen)§ 66(weggefallen)§ 67(weggefallen)§ 68(weggefallen)§ 69(weggefallen) Teil 5TransparenzAbschnitt 1Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten§ 70Grundsatz§ 71Anlagenbetreiber§ 72Netzbetreiber§ 73Übertragungsnetzbetreiber§ 74Vorausschau des weiteren Ausbaus§ 75(weggefallen)§ 76Information der Bundesnetzagentur§ 77Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot§ 78(weggefallen)§ 79Herkunftsnachweise§ 79aRegionalnachweise§ 80Doppelvermarktungsverbot§ 80aKumulierung Teil 6Rechtsschutz und behördliches Verfahren§ 81Clearingstelle§ 82Verbraucherschutz§ 83Einstweiliger Rechtsschutz§ 83aRechtsschutz bei Ausschreibungen§ 84Nutzung von Seewasserstraßen§ 84a(weggefallen)§ 85Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 85aFestlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen§ 85bAuskunftsrecht und Datenübermittlung§ 85cFestlegung zu den besonderen Solaranlagen§ 85dFestlegung zu flexibler Speichernutzung§ 86Bußgeldvorschriften§ 87Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7Verordnungsermächtigungen, Berichte, ÜbergangsbestimmungenAbschnitt 1Verordnungsermächtigungen§ 88Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse§ 88aVerordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen§ 88bVerordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen§ 88cVerordnungsermächtigung zur Zielerreichung§ 88dVerordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen§ 88eVerordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung§ 88fVerordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff§ 89Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse§ 90Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse§ 91Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus§ 92Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen§ 93Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff§ 94Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb§ 95Weitere Verordnungsermächtigungen§ 96Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte§ 97Kooperationsausschuss§ 98Jährliches Monitoring zur Zielerreichung§ 99Erfahrungsbericht§ 99aFortschrittsbericht Windenergie an Land§ 99bBericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3Schlussbestimmungen§ 100Übergangsbestimmungen§ 101Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt AnlagenAnlage 1:Höhe der MarktprämieAnlage 2:ReferenzertragAnlage 3:Voraussetzungen und Höhe der FlexibilitätsprämieAnlage 4:(weggefallen)Anlage 5:Südregion
010Teil 1Allgemeine Bestimmungen(+++ Teil 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Teil 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 1Ziel des Gesetzes
(1)Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2)Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
(3)Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
§ 1aZeitliche Transformation
(1)Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.
(2)Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck 1.legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und2.sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.
(3)Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.
§ 2Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. (+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,2.„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,3.„anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,3a.„ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem
- Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,4.„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,5.„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,6.„Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,7.„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn a)der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom
- Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oderb)des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom
- April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,7a.„Betriebsviertelstunde“ jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage,8.„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,9.„Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,10.„Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,11.„Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,12.„Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,13.„Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,14.(weggefallen)15.„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft, a)die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,b)bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,c)bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
- Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, undd)bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,15a.„dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,16.„Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,17.„Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,18.(weggefallen)19.(weggefallen)20.(weggefallen)21.„erneuerbare Energien“ a)Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,b)Windenergie,c)solare Strahlungsenergie,d)Geothermie,e)Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,21a.„Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,22.„Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,23.„Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,24.„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,25.„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,26.„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,27.„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,27a.„Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,28.„Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,29.„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,29a.„hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,30.„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,31.„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,32.„KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,33.„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,34.„Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert: a)der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oderb)der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,34a.„Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,34b.„naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,35.„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,36.„Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,37.„Pilotwindenergieanlagen an Land“ a)die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich aa)wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen undbb)einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oderb)die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land, aa)die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden undbb)mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,38.„Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,39.„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,40.(weggefallen)41.„Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,41a.„Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,41b.„Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,42.„Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,42a.„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,43.„Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,43a.„Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,43b.(weggefallen)43c.„Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,44.„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,45.(weggefallen)46.„Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,46a.„unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,47.„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),47a.„Wärmeversorgungseinrichtung“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt,48.„Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,49.„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,50.„Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,50a.„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,51.„Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (+++ § 3 Nr. 7a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++) (+++ § 3 Nr. 34 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 1 +++) (+++ § 3 Nr. 42a u. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 5 u. 15 Halbsatz 1 +++) (+++ § 3 Nr. 42a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 +++) (+++ § 3 Nr. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 2 +++) (+++ § 3 Nr. 50: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 3 Nr. 15: Zur Anwendung vgl. § 19 GEEV 2017 +++)
§ 4Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a)69 Gigawatt im Jahr 2024,b)84 Gigawatt im Jahr 2026,c)99 Gigawatt im Jahr 2028,d)115 Gigawatt im Jahr 2030,e)157 Gigawatt im Jahr 2035 undf)160 Gigawatt im Jahr 2040sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,2.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,3.eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a)88 Gigawatt im Jahr 2024,b)128 Gigawatt im Jahr 2026,c)172 Gigawatt im Jahr 2028,d)215 Gigawatt im Jahr 2030,e)309 Gigawatt im Jahr 2035 undf)400 Gigawatt im Jahr 2040sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und4.eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 4aStrommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt: 1.287 Terawattstunden im Jahr 2023,2.310 Terawattstunden im Jahr 2024,3.346 Terawattstunden im Jahr 2025,4.388 Terawattstunden im Jahr 2026,5.433 Terawattstunden im Jahr 2027,6.479 Terawattstunden im Jahr 2028,7.533 Terawattstunden im Jahr 2029 und8.600 Terawattstunden im Jahr 2030. (+++ § 4a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 5Ausbau im In- und Ausland
(1)Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2)Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen 1.gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder2.für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.
(3)Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn 1.sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und2.der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4)Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1 1.ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder2.als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf 1.das Ziel nach § 1 Absatz 2,2.den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom
- Dezember 2018 und3.den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.
(5a)Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6)Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 6Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
(1)Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten: 1.Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und2.Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2)Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.
(3)Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(4)Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden 1.vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder2.vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.
(5)Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen. (+++ § 6 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++)
§ 7Gesetzliches Schuldverhältnis
(1)Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1.müssen klar und verständlich sein,2.dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,3.dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und4.müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) §§ 1 bis 7: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017
020Teil 2Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung(+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
020010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 8Anschluss
(1)Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2)Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.
(3)Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4)Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.
(5)Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben, 1.in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und2.welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(5a)Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.
(6)Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln: 1.einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,2.alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,3.die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,4.einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,5.die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.
(6a)Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(7)Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen: 1.die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,2.die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,3.die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und4.die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln: 1.einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,2.auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,3.die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,4.einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,5.die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden. (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 22 +++) (+++ § 8 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 14 +++) (+++ § 8 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 1 +++) (+++ § 8 Abs. 6 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 2 +++) (+++ § 8 Abs. 6a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 32 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 +++)
§ 8aFlexible Netzanschlussvereinbarungen
(1)Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.
(2)In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen 1.zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,2.zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,3.zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,4.zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,5.zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und6.zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.
(3)Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.
§ 8bMitteilung des Einspeiseortes
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.
§ 9Technische Vorgaben
(1)Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass 1.der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und2.Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2)Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen 1.Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,2.Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben, a)sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, undb)soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder3.Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2a)Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.
(3)Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn 1.sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und2.sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt, 1.deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,2.deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und3.die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4)Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5)Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
(6)(weggefallen)
(7)(weggefallen)
(8)Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet 1.im Küstenmeer,2.in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan ausgewiesen wird,3.in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem
- Januar
- Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des
- Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist. (+++ § 9 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 9 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 9 Abs. 1a u. 1b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 4 Schlusssatz +++) (+++ § 9 Abs. 1b: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 +++) (+++ § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b u. Nr. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 3b +++) (+++ § 9 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 1 Satz 5 +++) (+++ § 9 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 +++) (+++ § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 4 +++) (+++ § 9 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 6 +++) (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
§ 10Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1)Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.
(2)Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3)Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 10aMessstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte
(1)Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
(2)Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
(3)Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden. (+++ § 10a Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++) (+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 10bVorgaben zur Direktvermarktung
(1)Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen 1.ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit a)die Ist-Einspeisung abrufen kann undb)die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und2.dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit a)die Ist-Einspeisung abzurufen undb)die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.
(2)Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.
(3)Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.
(4)Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5)Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(6)Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet, 1.den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und2.dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist. (+++ § 10b Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 1 +++) (+++ § 10b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 10b: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 10cZuordnung geringfügiger Verbräuche
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.
§ 11Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1)Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.
(2)Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.
(3)Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, 1.den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,2.den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder3.insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber. (+++ § 11 Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 3 Satz 2 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.10.2021 vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 FG 1.10.2021 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 11aRecht zur Verlegung von Leitungen
(1)Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.
(3)Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.
(4)Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.
(5)Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(6)Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 11bRecht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus
(1)Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
(2)Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
(3)Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(4)Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
020020Abschnitt 2Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 12Erweiterung der Netzkapazität
(1)Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
(2)Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3)Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4)Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) (+++ § 12 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 KWKG 2016 +++)
§ 13Schadensersatz
(1)Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat. (+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(weggefallen)
020030Abschnitt 3Kosten(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 16Netzanschluss
(1)Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2)Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. (+++ 16: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 17Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. (+++ 17: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 18
(weggefallen)
030Teil 3Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung(+++ Teil 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Teil 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
030010Abschnitt 1Arten des Zahlungsanspruchs(+++ Abschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 19Zahlungsanspruch
(1)Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf 1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder3.einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2)Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3)Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen: 1.der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,2.der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder3.der Pauschaloption nach Absatz 3c.Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c 1.Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,2.der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und3.der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(3a)Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
(3b)Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
(3c)Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle 1.Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,2.alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und3.die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
(4)Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage 1.der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder2.offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
(5)Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage 1.nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und2.die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt. (+++ § 19 Abs. 3b u. 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 1 +++) (+++ § 19 Abs. 3 bis 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++) (+++ § 19 Abs. 3c: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 20Marktprämie
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1.der Strom direkt vermarktet wird,2.der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und3.der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird: a)Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oderb)Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist. (+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 3 +++) (+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++) (+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
§ 21Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
(1)Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für 1.Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,2.Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,3.Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null, oder4.Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.
(2)Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, 1.müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der a)nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird undb)durch ein Netz durchgeleitet wird, und2.dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
(3)Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist 1.innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und2.ohne Durchleitung durch ein Netz.Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.
(4)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 24 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 21b Abs. 2 Satz 3 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 21: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 21aSonstige Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. (+++ § 21a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ § 21a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 21bZuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
(1)Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen: 1.der Marktprämie nach § 20,2.der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,3.dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder4.der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.
(1a)(weggefallen)
(2)Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3)Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4)Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber 1.jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder2.Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern a)diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,b)der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird undc)kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5)Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich. (+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 21b Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 +++) (+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
§ 21cVerfahren für die Zuordnung und den Wechsel
(1)Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.
(2)Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben: 1.die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,2.bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und3.bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben: 1.eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und2.eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.
(3)Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen. (+++ § 21c Abs. 1 Satz 3 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++) (+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
030020Abschnitt 2Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung(+++ Abschnitt 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++) (+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
(1)Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.
(2)Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen: 1.Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,2.Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und3.Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.
(3)Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom 1.bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und2.bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen: 1.Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,1a.Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und2.Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.
(4)Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.
(5)Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt. (+++ § 22 Abs. 3 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 1 u. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 22 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 22aPilotwindenergieanlagen an Land
(1)Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.
(2)Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.
(3)Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind. Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. (+++ § 22a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 22a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
§ 22bBürgerenergiegesellschaften
(1)Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn 1.der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,2.diese Mitteilung der Bundesnetzagentur späteste