Obsah (87)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 37a§ 37b§ 37c§ 37d§ 37e§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74§ 75§ 76§ 77§ 78§ 79§ 80§ 81§ 82Verordnung über die Berufsausbildung in der BauwirtschaftAufhV aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026SonstErsetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)So
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtErster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2Ausbildungsdauer § 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenZweiter Teil Vorschriften über die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin 1.Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 5Ausbildungsberufsbild § 6Ausbildungsrahmenplan § 7Ausbildungsplan § 8Berichtsheft § 9Zwischenprüfung § 10Abschlussprüfung 2.Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin § 11Ausbildungsberufsbild § 12Ausbildungsrahmenplan § 13Ausbildungsplan § 14Berichtsheft § 15Zwischenprüfung § 16Abschlussprüfung 3.Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 17Ausbildungsberufsbild § 18Ausbildungsrahmenplan § 19Ausbildungsplan § 20Berichtsheft § 21Zwischenprüfung § 22AbschlussprüfungDritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 1.Abschnitt Maurer/Maurerin § 23Ausbildungsberufsbild § 24Ausbildungsrahmenplan § 25Ausbildungsplan § 26Berichtsheft § 27Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 2.Abschnitt Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin § 28Ausbildungsberufsbild § 29Ausbildungsrahmenplan § 30Ausbildungsplan § 31Berichtsheft § 32Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 3.Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin § 33Ausbildungsberufsbild § 34Ausbildungsrahmenplan § 35Ausbildungsplan § 36Berichtsheft § 37Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 3a.Abschnitt Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik § 37aAusbildungsberufsbild § 37bAusbildungsrahmenplan § 37cAusbildungsplan § 37dBerichtsheft § 37eAbschlussprüfung 4.Abschnitt Zimmerer/Zimmerin § 38Ausbildungsberufsbild § 39Ausbildungsrahmenplan § 40Ausbildungsplan § 41Berichtsheft § 42Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 5.Abschnitt Stukkateur/Stukkateurin § 43Ausbildungsberufsbild § 44Ausbildungsrahmenplan § 45Ausbildungsplan § 46Berichtsheft § 47Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 6.Abschnitt Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 48Ausbildungsberufsbild § 49Ausbildungsrahmenplan § 50Ausbildungsplan § 51Berichtsheft § 52Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 7.Abschnitt Estrichleger/Estrichlegerin § 53Ausbildungsberufsbild § 54Ausbildungsrahmenplan § 55Ausbildungsplan § 56Berichtsheft § 57Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 8.Abschnitt Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 58Ausbildungsberufsbild § 59Ausbildungsrahmenplan § 60Ausbildungsplan § 61Berichtsheft § 62Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 9.Abschnitt Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin § 63Ausbildungsberufsbild § 64Ausbildungsrahmenplan § 65Ausbildungsplan § 66Berichtsheft § 67Abschlussprüfung 10.Abschnitt Straßenbauer/Straßenbauerin § 68Ausbildungsberufsbild § 69Ausbildungsrahmenplan § 70Ausbildungsplan § 71Berichtsheft § 72Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 11.Abschnitt Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin § 73Ausbildungsberufsbild § 74Ausbildungsrahmenplan § 75Ausbildungsplan § 76Berichtsheft § 77Abschlussprüfung 12.Abschnitt Kanalbauer/Kanalbauerin § 78Ausbildungsberufsbild § 79Ausbildungsrahmenplan § 80Ausbildungsplan § 81Berichtsheft § 82Abschlussprüfung 13.Abschnitt Brunnenbauer/Brunnenbauerin § 83Ausbildungsberufsbild § 84Ausbildungsrahmenplan § 85Ausbildungsplan § 86Berichtsheft § 87Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 14.Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin § 88Ausbildungsberufsbild § 89Ausbildungsrahmenplan § 90Ausbildungsplan § 91Berichtsheft § 92Abschlussprüfung 15.Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin § 93Ausbildungsberufsbild § 94Ausbildungsrahmenplan § 95Ausbildungsplan § 96Berichtsheft § 97AbschlussprüfungVierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 98Übergangsregelung § 99Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Maurerarbeiten B.Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten C.Schwerpunkt Feuerungs- und SchornsteinbauarbeitenAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Zimmerarbeiten B.Schwerpunkt Stukkateurarbeiten C.Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten D.Schwerpunkt Estricharbeiten E.Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten F.Schwerpunkt TrockenbauarbeitenAnlage 3Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin I.Berufliche Grundbildung II.Berufliche Fachbildung A.Schwerpunkt Straßenbauarbeiten B.Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten C.Schwerpunkt Kanalbauarbeiten D.Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten E.Schwerpunkt GleisbauarbeitenAnlage 4Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur MaurerinAnlage 5Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und StahlbetonbauerinAnlage 6Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/ zur Feuerungs- und SchornsteinbauerinAnlage 6aAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und BetontrenntechnikAnlage 7Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur ZimmerinAnlage 8Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur StukkateurinAnlage 9Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ zur Fliesen-, Platten- und MosaiklegerinAnlage 10Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur EstrichlegerinAnlage 11Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ zur Wärme-, Kälte- und SchallschutzisoliererinAnlage 12Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur TrockenbaumonteurinAnlage 13Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur StraßenbauerinAnlage 14Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur RohrleitungsbauerinAnlage 15Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur KanalbauerinAnlage 16Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur BrunnenbauerinAnlage 17Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur SpezialtiefbauerinAnlage 18Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin
010Erster TeilGemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1)Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: 1.die Ausbildungsberufe:a)Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, b)Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, c)Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin; 2.die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Maurer/Maurerin, b)Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin, c)Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin; 3.die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Zimmerer/Zimmerin, b)Stukkateur/Stukkateurin, c)Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin, d)Estrichleger/Estrichlegerin, e)Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin; 4.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Straßenbauer/Straßenbauerin, b)Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2)Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt: 1.der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik; 2.der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin; 3.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, b)Kanalbauer/Kanalbauerin, c)Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, d)Gleisbauer/Gleisbauerin.
§ 2Ausbildungsdauer
(1)Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.
(2)Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
(3)Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1)Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2)Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.
§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1)Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: 1.im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen, 2.im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen, 3.im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.
(2)Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3)Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4)Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
020Zweiter TeilVorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
0200101. AbschnittHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
§ 5Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9.Durchführen von Messungen, 10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen, 11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 14.Herstellen von Putzen, 15.Herstellen von Estrichen, 16.Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 17.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 18.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 19.Herstellen von Verkehrswegen, 20.Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen, 21.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3)Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4)Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Herstellen von einlagigem Wandputz, 2.Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand, 3.Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung, 4.Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.
(5)Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6)Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.
§ 10Abschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Maurerarbeiten:a)Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, b)Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder c)Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten; 2.im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:a)Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung, b)Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder c)Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung; 3.im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:a)Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch, b)Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder c)Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)im Schwerpunkt Maurerarbeiten:aa)Mauermörtel, bb)Verbandsarten für Mauerwerke, cc)Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk, dd)Einfassungen, Ausfachungen und Schächte, ee)Öffnungen und Überdeckungen; b)im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:aa)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, bb)Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, cc)Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse, dd)Bewehrungen, Einbauteile, ee)Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken, ff)Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung; c)im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:aa)Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel, bb)Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen, cc)Abgasanlagen und Schornsteine; 2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, b)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, c)Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton, d)Baukörper aus Steinen, e)Abgasanlagen und Schornsteine, f)Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser, g)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, h)angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche, i)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
0200202. AbschnittAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 11Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9.Durchführen von Messungen, 10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen, 11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13.Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, 14.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 15.Herstellen von Putzen und Stuck, 16.Herstellen von Estrichen, 17.Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 18.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 19.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 12Ausbildungsrahmenplan
Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 13Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 14Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 15Zwischenprüfung
(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3)Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4)Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Herstellen von Wand-Trockenputz, 2.Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen, 3.Herstellen eines geraden Stuckprofils, 4.Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung, 5.Herstellen eines Verbundestrichs, 6.Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung, 7.Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren, 8.Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.
(5)Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6)Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.
§ 16Abschlußprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:a)Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach, b)Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder c)Herstellen einer Fachwerkwand; 2.im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten; 3.im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:a)Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen, b)Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder c)Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen; 4.im Schwerpunkt Estricharbeiten:a)Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen, b)Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder c)Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten; 5.im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen; 6.im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:aa)Hölzer und Holzwerkstoffe, bb)Schützen von Holzoberflächen, cc)Holzbearbeitungsmaschinen, dd)Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, ee)Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen; b)im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:aa)Putzmörtel und Kunstharzputze, bb)Auftragen von Innen- und Außenputzen, cc)Drahtputzkonstruktionen, dd)Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen, ee)Herstellen von Wänden in Trockenbauweise, ff)Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck; c)im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:aa)Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile, bb)Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel, cc)Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, dd)Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen, ee)Bewegungsfugen, ff)Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser, gg)Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen; d)im Schwerpunkt Estricharbeiten:aa)Mörtelgruppen, Estrichmörtel, bb)Prüfen und Vorbereiten von Untergründen, cc)Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche, dd)Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen, ee)Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten; e)im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:aa)Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes, bb)Werkzeuge, Geräte und Maschinen, cc)Unterkonstruktionen, dd)Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke, ee)Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen, ff)Kälteschutz; f)im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:aa)Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten, bb)Wände aus Gipswandbauplatten, cc)Montagewände, dd)Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen, ee)Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen; 2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, b)Beurteilen von Untergründen, c)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, d)Holz- und Trockenbaukonstruktionen, e)Beschichten und Bekleiden von Oberflächen, f)Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser, g)angrenzende Arbeiten im Hochbau; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
0200303. AbschnittTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
§ 17Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9.Durchführen von Messungen, 10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen, 11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 14.Herstellen von Verkehrswegen, 15.Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen, 16.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 18Ausbildungsrahmenplan
Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 19Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 20Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 21Zwischenprüfung
(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3)Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4)Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.Abstecken eines Bauteiles, 2.Herstellen einer ungebundenen Tragschicht, 3.Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen, 4.Versetzen von kleinen Betonfertigteilen, 5.Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens, 6.Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen, 7.Herstellen eines Mauerwerkskörpers.
(5)Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6)Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.
§ 22Abschlußprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung; 2.im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung; 3.im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:a)Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder b)Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken; 4.im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:a)Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses, b)Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder c)Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente; 5.im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:a)Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder b)Herstellen eines Bahndammes.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:a)im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:aa)Vermessungen im Straßenbau, bb)Entwässerung, cc)Unterlage für Decken und Beläge, dd)Pflasterdecken und Plattenbeläge, ee)Asphaltdecken; b)im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:aa)Messungen im Rohrleitungsbau, bb)Rohre, Armaturen und Formstücke, cc)Einbauen von Druckrohrleitungen, dd)Auslegen und Sichern von Kabeln, ee)Schachtbauwerke; c)im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:aa)Messungen im Kanalbau, bb)Rohre, Formstücke und Schachtbauteile, cc)Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung, dd)Auslegen und Sichern von Kabeln, ee)Schachtbauwerke; d)im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:aa)Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau, bb)Bearbeiten von Werkstücken, cc)Einbauen von Rohrleitungen, dd)Baugrundaufschlußbohrungen, ee)Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen, ff)Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen; e)im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:aa)Verkehrssichernde Maßnahmen, bb)Messungen im Gleisbau, cc)Entwässerung eines Bahnkörpers, dd)Unterbau, ee)Oberbau, ff)Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen; 2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben, b)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, c)Bodenarten und Bodenklassen, d)Verbau von Baugruben und Gräben, e)Geräte und Maschinen, f)offene Wasserhaltung, g)Verkehrswege und Verkehrsflächen, h)Ver- und Entsorgungssysteme, i)angrenzende Arbeiten im Hochbau; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 100 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
030Dritter TeilVorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3
0300101. AbschnittMaurer/Maurerin
§ 23Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 8.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 9.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 10.Herstellen von Putzen, 11.Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern, 12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 24Ausbildungsrahmenplan
Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 25Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 26Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 27Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband, 2.Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oder 3.Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:a)Mauermörtel, b)Verbandsarten für Mauerwerk, c)ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen, d)Natursteinmauerwerk, e)Treppen, f)Einfassungen und Ausfachungen, g)Schächte, h)Öffnungen und Überdeckungen, i)Abgasanlagen; 2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:a)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme, b)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, c)Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton, d)Bewehrungen, e)Baukörper aus Beton und Stahlbeton, f)Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser, g)Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern, h)angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche, i)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300202. AbschnittBeton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
§ 28Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 8.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 9.Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen, 10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 29Ausbildungsrahmenplan
Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 30Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 31Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 32Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oder 2.Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton:a)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, b)Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, c)Betone mit besonderen Eigenschaften, d)Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Großflächenschalungen, Sonderschalungen, e)Spannbeton, f)Einbauteile, g)Abdichtungen, h)Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen, i)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, k)Sichtbeton, l)Unterfangungen; 2.im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:a)Mauermörtel, b)ein- und zweischaliges Mauerwerk, c)Abgasanlagen, d)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, e)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300303. AbschnittFeuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin
§ 33Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen, 8.Herstellen von feuerfesten Konstruktionen, 9.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 10.Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, 11.Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern, 12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 34Ausbildungsrahmenplan
Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 35Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 36Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 37Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk einschließlich Schornsteinfutter und Wärmedämmung, 2.Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen mit Bewegungsfugen und Einsteigeöffnung oder 3.Herstellen eines Formsteingewölbes aus feuerfesten Materialien.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Abgasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen:a)Feuerfest- und Isoliermörtel, Stampf-, Schütt- und Spritzmassen, b)Feuerungsanlagen, c)Mauerwerk für feuerfeste Konstruktionen, d)Sanieren und Instandsetzen von feuerfesten Konstruktionen; 2.im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine:a)Abgasanlagen sowie ein- und mehrschalige Schornsteine, b)Schornsteingründungen, c)Sanieren und Instandsetzen von Abgasanlagen, d)Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, e)angrenzende Arbeiten im Hochbau: Baukörper aus Steinen sowie aus Beton und Stahlbeton, Abdichtungen, f)angrenzende Arbeiten im Ausbau: Putze, Estriche, g)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
030031Abschnitt 3aBauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
§ 37aAusbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten, 8.Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten, 9.Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen, 10.Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien, 11.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 37bAusbildungsrahmenplan
Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 37cAusbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 37dBerichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 37eAbschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten, 2.Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oder 3.Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien; 2.im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- im Prüfungsbereich Abbruchtechnik 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Abbruchtechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300404. AbschnittZimmerer/Zimmerin
§ 38Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Holzkonstruktionen, 8.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 9.Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen, 10.Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen, 11.Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen, 12.Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 39Ausbildungsrahmenplan
Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 40Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 41Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 42Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren, 2.Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen, 3.Herstellen einer Dachgaube oder 4.Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:a)Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren, b)Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen, c)Konstruieren von Holztreppen; 2.im Prüfungsbereich Bauteile:a)Montagewände und Deckenbekleidungen, b)Holzrahmenbauteile, c)Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden, d)Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bauteile 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bauteile 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300505. AbschnittStukkateur/Stukkateurin
§ 43Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Putzen, 8.Herstellen von Drahtputzarbeiten, 9.Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen, 10.Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, 11.Ausführen von Stuckarbeiten, 12.Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 44Ausbildungsrahmenplan
Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 45Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 46Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 47Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Stuck und Putz:a)Wärmedämmverbundsysteme, b)Stuckarbeiten, c)Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz, d)Estriche, e)Sonderputze, f)Drahtputzkonstruktionen; 2.im Prüfungsbereich Trockenbau:a)Fertigteilestriche, b)Trockenbaukonstruktionen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Stuck und Putz 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Trockenbau 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Stuck und Putz 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Trockenbau 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300606. AbschnittFliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
§ 48Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 8.Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken, 9.Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken, 10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 49Ausbildungsrahmenplan
Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 50Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 51Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 52Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik, 2.Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren, 3.Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel, 4.Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder 5.Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Wandbeläge:a)Verlegepläne, b)Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen, c)Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen, d)Putze, e)Dämmschichten und Abdichtungen, f)Montieren von Platten und Fertigteilen, g)Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen; 2.im Prüfungsbereich Bodenbeläge:a)Verlegepläne, b)Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen, c)Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen, d)Estriche, e)Dämmschichten und Abdichtungen, f)Montieren von Platten und Fertigteilen, g)Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Wandbeläge 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Wandbeläge 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300707. AbschnittEstrichleger/Estrichlegerin
§ 53Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 8.Herstellen von Estrichen, 9.Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten, 10.Auftragen von Kunstharzschichten, 11.Herstellen von Böden aus Beton, 12.Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 54Ausbildungsrahmenplan
Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 55Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 56Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 57Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag, 2.Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich, 3.Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich, 4.Auftragen von Kunstharzen, 5.Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder 6.Einbauen von Fertigteilestrich.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Estriche:a)Hohlraum- und Doppelböden, b)Herstellen von Estrichen, c)Böden aus Beton, d)Dämmschichten und Abdichtungen, e)Sanieren und Instandsetzen von Estrichen; 2.im Prüfungsbereich Bodenbeläge:a)Verlegepläne, b)Auftragen von Kunstharzschichten, c)Platten, Bahnen und Laminate, d)Dämmschichten und Abdichtungen, e)Sanieren und Instandsetzen von Belägen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Estriche 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Bodenbeläge 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Estriche 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Bodenbeläge 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300808. AbschnittWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
§ 58Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes, 8.Anbringen von Unterkonstruktionen, 9.Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken, 10.Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 11.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 12.Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 59Ausbildungsrahmenplan
Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 60Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 61Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 62Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und 2.Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Dämmungen:a)Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, b)Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes, c)Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, d)Tragkonstruktionen, e)Dampfbremsen, f)Kühlzellen und Kühlräume, g)Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz; 2.im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen:a)Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruktionen sowie Bekleidungen, b)Stützkonstruktionen, c)Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke, d)isometrische Darstellungen, e)Ummanteln von Dämmungen, f)Dampfbremsen, g)Kühlzellen und Kühlräume, h)Trockenbau, i)Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Dämmungen 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Dämmungen 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen 40 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
0300909. AbschnittTrockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
§ 63Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen, 8.Herstellen von Trockenbaukonstruktionen, 9.Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen, 10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 64Ausbildungsrahmenplan
Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 65Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 66Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 67Abschlußprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:a)Montagewände, b)Unterdecken und Deckenbekleidungen, c)Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen, d)Brandschutzkonstruktionen, e)Fertigteilfußbodenkonstruktionen, f)Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen; 2.im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken:a)nachträglicher Einbau eines Badezimmers, b)nachträglicher Dachgeschoßausbau, c)Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen, d)Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
03010010. AbschnittStraßenbauer/Straßenbauerin
§ 68Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 8.Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen, 9.Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge, 10.Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen, 11.Herstellen von Asphaltdecken, 12.Herstellen von Decken aus Beton, 13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 69Ausbildungsrahmenplan
Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 70Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 71Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 72Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1)Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen oder 2.Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Straßenbau:a)Unterlage für Decken und Beläge, b)Einfassungen und Randbefestigungen, c)Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster, d)Decken aus Asphalt und Beton, e)Fugen und Vergußmassen, f)Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten, g)Wiederherstellen von Deckschichten nach Aufgrabungen, h)angrenzende Arbeiten im Hochbau; 2.im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben, b)Bodenarten und Bodenklassen, c)Herstellen von Erdbauwerken, d)Geräte und Maschinen, e)Verbau von Baugruben und Gräben, f)Wasserhaltung, g)offene und geschlossene Entwässerung, h)Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längsneigung, i)Einbauen und Verdichten von Böden; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Straßenbau 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Straßenbau 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
03011011. AbschnittRohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin
§ 73Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Schachtbauwerken, 8.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 9.Herstellen von Verkehrswegen, 10.Einbauen von Druckrohrleitungen, 11.Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen, 12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 74Ausbildungsrahmenplan
Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 75Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 76Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 77Abschlußprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Anbohrung und Dichtheitsprüfung, 2.Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Druckprüfung oder 3.Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:a)Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen, b)Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse, c)Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen, d)Schachtbauwerke, e)Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser; 2.im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben, b)Bodenarten und Bodenklassen, c)Verbau von Baugruben und Gräben, d)Wasserhaltung, e)offene und geschlossene Bauweise, f)Einbauen und Verdichten von Böden, g)angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6)Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- Prüfungsbereich Rohrleitungsbau 50 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 30 vom Hundert,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8)Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
03012012. AbschnittKanalbauer/Kanalbauerin
§ 78Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Herstellen von Schachtbauwerken, 8.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 9.Herstellen von Verkehrswegen, 10.Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung, 11.Sanieren und Instandsetzen von Kanälen, 12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 79Ausbildungsrahmenplan
Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 80Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 81Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 82Abschlußprüfung
(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehörigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder 2.Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken.
(3)Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Kanalbau:a)Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen, b)Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse, c)Sanieren und Instandsetzen von Kanälen, d)Schachtbauwerke, e)Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser; 2.im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben, b)Bodenarten und Bodenklassen, c)Verbau von Baugruben und Gräben, d)Wasserhaltung, e)offene und geschlossene Bauweise, f)Einbauen und Verdichten von Böden, g)angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- im Prüfungsbereich Kanalbau 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5)Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Er