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Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe*

Kurz gesagt

Dieses Gesetz sichert die Anwendung von Tarifverträgen für Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, indem es deren Rechtsnormen für bestimmte Zeiträume für verbindlich erklärt. Es stellt sicher, dass Regelungen zur Berufsbildung, Altersversorgung und Urlaubsansprüchen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 10

Gesetz

r Sicherung der Sozialkassenverfahren im BaugewerbeDie Anlagen

m Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als Anlageband

dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. (+++ Textnachweis ab: 25.5.2017 +++) SokaSiG§ 1Berufsbildung im Baugewerbe

(1)Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  1. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2015 bis

r Beendigung des Tarifvertrags, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(3)Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis

m

  1. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(5)Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(6)Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis

m

  1. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(7)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist. SokaSiG§ 2Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

sätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom

  1. Juni 2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. September 2016 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis

m 31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine

sätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis

m

  1. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom
  2. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom
  2. Oktober 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG§ 3Urlaubsregelungen für das Baugewerbe

(1)Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  1. Juli 2002 gelten in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2017 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis

m

  1. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis

m

  1. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis

m

  1. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6)Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis

m

  1. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(7)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom
  2. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(8)Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

m Gegenstand haben. SokaSiG§ 4Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung vom
  1. Dezember 2014 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2015 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung vom
  2. Dezember 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis

m

  1. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom
  2. August 2007 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis

m

  1. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung vom
  2. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung vom
  2. Juli 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. SokaSiG§ 5Berufsbildungsverfahren im Berliner BaugewerbeDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom
  3. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  4. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG§ 6SozialaufwandserstattungDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerbliche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG§ 7Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(1)Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  1. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2016 bis

r Beendigung des Tarifvertrags.

(2)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis

m

  1. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis

m

  1. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4)Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis

m

  1. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom
  2. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis

m

  1. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis

m

  1. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(7)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

m

  1. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom
  2. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(8)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis

m

  1. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(9)Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis

m

  1. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(10)Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis

m

  1. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
  2. Dezember 1999 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(11)Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 verwiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

m Gegenstand haben. SokaSiG§ 8Meldeverfahren im Berliner BaugewerbeDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über

sätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der Anlage 36 ersichtlichen Fassung vom

  1. Mai 2006 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
  2. Januar 2007 bis

r Beendigung des Tarifvertrags. SokaSiG§ 9Beendigung des Tarifvertrags

(1)Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes, wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird.
(2)Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger bekannt. SokaSiG§ 10Anwendungsbereich
(1)Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.
(2)Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen. SokaSiG§ 11Geltung der tarifvertraglichen RechtsnormenDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. SokaSiG§ 12Zivilrechtliche DurchsetzungAuf die Verpflichtung

r Zahlung von Beiträgen

m Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung. SokaSiG§ 13Verhältnis

r Allgemeinverbindlichkeit nach dem TarifvertragsgesetzDie Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt. SokaSiG§ 14InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SokaSiGInhaltAnlagen(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 1) ][Element: ]-->Seite Berufsbildung im Baugewerbe ][Text: 3]-->Anlage 1 (

§ 1

Absatz 1)3 ][Text: 12]-->Anlage 2 (

§ 1

Absatz 2)12 ][Text: 22]-->Anlage 3 (

§ 1

Absatz 3)22 ][Text: 32]-->Anlage 4 (

§ 1

Absatz 4)32 ][Text: 41]-->Anlage 5 (

§ 1

Absatz 5)41 ][Text: 50]-->Anlage 6 (

§ 1

Absatz 6)50 ][Text: 59]-->Anlage 7 (

§ 1

Absatz 7)59

sätzliche Altersversorgung im Baugewerbe ][Text: 68]-->Anlage 8 (

§ 2

Absatz 1)68 ][Text: 77]-->Anlage 9 (

§ 2

Absatz 2)77 ][Text: 85]-->Anlage 10 (

§ 2

Absatz 3)85 ][Text: 91]-->Anlage 11 (

§ 2

Absatz 4)91 Urlaubsregelungen für das Baugewerbe ][Text: 97]-->Anlage 12 (

§ 3

Absatz 1)97 ][Text: 115]-->Anlage 13 (

§ 3

Absatz 2)115 ][Text: 134]-->Anlage 14 (

§ 3

Absatz 3)134 ][Text: 153]-->Anlage 15 (

§ 3

Absatz 4)153 ][Text: 172]-->Anlage 16 (

§ 3

Absatz 5)172 ][Text: 191]-->Anlage 17 (

§ 3

Absatz 6)191 ][Text: 210]-->Anlage 18 (

§ 3

Absatz 7)210 Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern ][Text: 229]-->Anlage 19 (

§ 4

Absatz 1)229 ][Text: 233]-->Anlage 20 (

§ 4

Absatz 2)233 ][Text: 237]-->Anlage 21 (

§ 4

Absatz 3)237 ][Text: 242]-->Anlage 22 (

§ 4

Absatz 4)242 ][Text: 246]-->Anlage 23 (

§ 4

Absatz 5)246 Berufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe ][Text: 251]-->Anlage 24 (

§ 5

)251 Sozialaufwandserstattung ][Text: 253]-->Anlage 25 (

§ 6

)253 Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ][Text: 255]-->Anlage 26 (

§ 7

Absatz 1)255 ][Text: 269]-->Anlage 27 (

§ 7

Absatz 2)269 ][Text: 283]-->Anlage 28 (

§ 7

Absatz 3)283 ][Text: 296]-->Anlage 29 (

§ 7

Absatz 4)296 ][Text: 309]-->Anlage 30 (

§ 7

Absatz 5)309 ][Text: 323]-->Anlage 31 (

§ 7

Absatz 6)323 ][Text: 337]-->Anlage 32 (

§ 7

Absatz 7)337 ][Text: 351]-->Anlage 33 (

§ 7

Absatz 8)351 ][Text: 366]-->Anlage 34 (

§ 7

Absatz 9)366 ][Text: 380]-->Anlage 35 (

§ 7

Absatz 10)380 Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe ][Text: 395]-->Anlage 36 (

§ 8

)395 Maßgaben

m Geltungsbereich der in den §§ 1 bis 8 in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen ][Text: 396]-->Anlage 37 (

§ 10Absatz 1)396 Soka

SiG010Berufsbildung im Baugewerbe SokaSiGAnlage 1 (

§ 1

Absatz 1)(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 3 - 11) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom

  1. Dezember 2014Inhaltsverzeichnis:§ 1GeltungsbereichAbschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden§ 2Ausbildungsvergütung§ 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit§ 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten§ 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen§ 6Freistellung am
  2. und
  3. Dezember§ 7Erschwerniszuschläge§ 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung§ 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte§ 10Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende§ 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende§ 12Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender§ 13Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende§ 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender§ 15Geltung der Rahmentarifverträge§ 16Ausschlussfristen§ 17Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftAbschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe§ 20Verfahren§ 21Spitzenausgleichsverfahren§ 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23Erstattung von UrlaubskostenAbschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte§ 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten§ 28Verfahren bei FahrtkostenerstattungAbschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29Zweitausbildung§ 30Duale StudiengängeAbschnitt V: Finanzierung§ 31BeitragAbschnitt VI: Schlussbestimmungen§ 32Verfall und Verjährung§ 33Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 34Verfahren§ 35Inkrafttreten und Laufdauer § 1Geltungsbereich

(1)Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3)Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden Auszubildende, die 1.erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),2.nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung). In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V. Abschnitt IAnsprüche des Auszubildenden§ 2Ausbildungsvergütung
(1)Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2)Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/173 gekürzt.
(3)Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt. § 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der AusbildungszeitWird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. § 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1)Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr

zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

(2)Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. § 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1)Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

züglich des für derartige Arbeiten festgelegten

schlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).

(2)Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung

Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten

schläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die

schläge sind aus 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

berechnen. […] § 7ErschwerniszuschlägeGewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge. § 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher AusbildungDer Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung

r überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis

dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels

zahlen wäre. § 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV AngestellteFür die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung. […] § 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende

(1)Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2)Der Auszubildende erhält ein

sätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende

sätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts

grunde liegt. […] § 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender

(1)Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis

m 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis

einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV. […] § 16Ausschlussfristen

(1)In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis

m 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

(2)Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 17Gebühren der überbetrieblichen AusbildungsstätteFür Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Ausbildungsbetrieb die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung

entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz. § 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

(1)Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch

sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.

(2)Diese beiden Kassen sind auch ermächtigt, im Rahmen eines jeweils auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen

r Ausbildungsreifeförderung

verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen. Abschnitt IIErstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe

(1)Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn a)eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,b)eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,c)eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird undd)der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2)Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis

einem Betrag, der a)bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,b)bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahrtariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung

züglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Ausbildungsbetrieb

leistenden Sozialaufwendungen entspricht.

(3)Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst.
  1. a)bzw. vier (Abs. 2 Buchst.
  2. b)Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende

letzt ausgebildet wurde.

(4)Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. § 20Verfahren
(1)Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Ausbildungsbetriebes fest.
(2)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular voraus.

(3)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.

(4)Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Ausbildungsbetrieb

rückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.

(5)Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Ausbildungsbetrieb gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraumes als nicht abgegeben.
(6)Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gilt § 18 Abs. 2 VTV. § 21SpitzenausgleichsverfahrenDem Ausbildungsbetrieb, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 19 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis

m 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden. § 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des AusbildungsverhältnissesEndet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV

r Verfügung gestellten Formular anzuzeigen. § 23Erstattung von UrlaubskostenDie Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gem. § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten. Abschnitt IIIErstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten

(1)Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis

40,00 €, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

30,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8), a)wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

ergänzen bzw.

vertiefen ist,b)bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,c)bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,d)bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,e)bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

(2)Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis

55,00 €, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

40,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) gemäß Abs. 3 bis 7 sind.

(3)Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere: a)Personalkosten 1.Vergütung der Angestellten2.Löhne der Arbeiter3.Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige4.Unterstützungen und Fürsorgeleistungenb)Sachkosten 1.Geschäftsbedarf2.Bücher, Zeitschriften3.Post- und Fernmeldegebühren4.Haltung von Fahrzeugen und dergleichen5.Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume6.Mieten für Geräte und

sätzlichen Raumbedarf7.Verbrauchsmittel8.Lehr- und Lernmittel9.Dienstreisenc)Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich

lässiger Höhe, und Zinsen.

(4)Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5)Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind a)die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) undb)die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

(6)Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten

erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung

zuordnenden Kosten

sammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

(7)Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen. § 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1)Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2)Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet, a)Überzahlungen für Rechnung des Ausbildungsbetriebes unmittelbar an die ULAK

rückzuzahlen undb)unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift

versichern und das Formular an die ULAK

senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung

übermitteln.

(3)Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,b)Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),c)Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,d)Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,e)regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,f)Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,g)Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,h)Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung undi)Angebot der

sammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation). Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind

dem folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,b)Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,c)Angebote

r Freizeitgestaltung undd)Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

(4)Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht

verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte

erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses

bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen

erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung

verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte

tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet,

ermöglichen.

(5)Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste

streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis

m Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.

(6)Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste

unterrichten. § 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte

(1)Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat, a)jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,b)Aufzeichnungen

führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a)

erteilen,c)jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,d)Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK

rückzuzahlen,e)ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.

(2)Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte

bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend

machen.

(3)Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4)Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste

streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung

erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

(5)Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese

rückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen. § 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

(1)Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Ausbildungsbetrieb erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, in der der Auszubildende an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
(2)Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3)Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen

lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebes hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung

übersenden.

(4)Die Ausbildungsstätte ist

einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung berechtigt, wenn sie die dafür vorgesehenen EDV-Bedingungen der ULAK anerkennt.

(5)Die Ausbildungsstätte hat der ULAK auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen

gewähren oder entsprechende Kopien

übersenden.

(6)Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Ausbildungsbetrieb mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Ausbildungsbetriebes auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. § 28Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

(1)Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber

belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.

(2)Der Ausbildungsbetrieb beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden

zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.

(3)Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten

sammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.

(4)Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung

gunsten des Ausbildungsbetriebes in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK

verlangen.

(5)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Ausbildungsbetriebes auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. Abschnitt IVErstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29ZweitausbildungHaben der Ausbildungsbetrieb oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Ausbildungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24). § 30Duale StudiengängeErfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Ausbildungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt. Abschnitt VFinanzierung§ 31Beitrag

(1)Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, haben die

r Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 15 VTV.

(2)Erstattungsforderungen des Ausbildungsbetriebes nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Ausbildungsbetrieb über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3)Wird ein Ausbildungsbetrieb rückwirkend

r Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Ausbildungsbetrieb bei der rückwirkenden Heranziehung hin. Abschnitt VISchlussbestimmungen§ 32Verfall und Verjährung

(1)Die Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2)Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3)Wird der Betrieb rückwirkend

r Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 31 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Betrieb seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

(4)Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb und Ansprüche der Betriebe gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. § 33Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Betriebe und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe mit Sitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Betriebe und deren Arbeitnehmer gegen die ULAK. § 34VerfahrenFür das Verfahren gilt im Übrigen der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) entsprechend. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen. § 35Inkrafttreten und Laufdauer
(1)Dieser Tarifvertrag tritt am
  1. Januar 2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom
  2. Januar 1987 in der Fassung vom
  3. Mai 2013 außer Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils

m 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2)Die §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2 gelten nicht für vor dem
  1. Juli 2013 liegende Ausbildungszeiten, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung bereits das
  2. Lebensjahr vollendet hatte. SokaSiGAnlage 2(

§ 1Absatz 2)

Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987,

letzt geändert durch Tarifvertrag vom 3. Mai 2013(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 12 - 21) Inhaltsverzeichnis:§ 1GeltungsbereichAbschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Ausbildungsvergütung§ 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit§ 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten§ 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen§ 6Freistellung am

  1. und
  2. Dezember§ 7Erschwerniszuschläge§ 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung§ 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte§ 10Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende§ 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende§ 12Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender§ 13Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende§ 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender§ 15Geltung der Rahmentarifverträge§ 16Ausschlussfristen§ 17Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftAbschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe§ 20Verfahren§ 21Spitzenausgleichsverfahren§ 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23Erstattung von UrlaubskostenAbschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte§ 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten§ 28Verfahren bei FahrtkostenerstattungAbschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29Zweitausbildung§ 30Duale StudiengängeAbschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen§ 31Verfall und Verjährung§ 32Beitrag§ 33Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 34Verfahrenstarifverträge§ 35Verfahrensvereinfachungen§ 36Durchführung des Tarifvertrages§ 37Inkrafttreten und Laufdauer § 1Geltungsbereich

(1)Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3)Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden Auszubildende, die 1.erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),2.nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung). In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V. Abschnitt IAnsprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Ausbildungsvergütung
(1)Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2)Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/173 gekürzt.
(3)Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt. § 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der AusbildungszeitWird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. § 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1)Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr

zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

(2)Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. § 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1)Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

züglich des für derartige Arbeiten festgelegten

schlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).

(2)Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung

Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten

schläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die

schläge sind aus 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

berechnen. […] § 7ErschwerniszuschlägeGewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge. § 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher AusbildungDer Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung

r überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis

dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels

zahlen wäre. § 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV AngestellteFür die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung. […] § 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende

(1)Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2)Der Auszubildende erhält ein

sätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende

sätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts

grunde liegt. […] § 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender

(1)Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis

m 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis

einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV. […] § 16Ausschlussfristen

(1)In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis

m 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

(2)Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 17Gebühren der überbetrieblichen AusbildungsstätteFür Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung

entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz. § 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

(1)Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch

sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.

(2)Diese beiden Kassen sind auch ermächtigt, im Rahmen eines jeweils auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen

r Ausbildungsreifeförderung

verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen. Abschnitt IIErstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe

(1)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn a)eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,b)eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,c)eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird undd)der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2)Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis

einem Betrag, der a)bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,b)bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahrtariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung

züglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber

leistenden Sozialaufwendungen entspricht.

(3)Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst.
  1. a)bzw. vier (Abs. 2 Buchst.
  2. b)Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende

letzt ausgebildet wurde.

(4)Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. § 20Verfahren
(1)Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular voraus.

(3)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.

(4)Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger

rückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.

(5)Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6)Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gilt § 18 Abs. 2 VTV. § 21SpitzenausgleichsverfahrenDem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 19 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis

m 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden. § 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des AusbildungsverhältnissesEndet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV

r Verfügung gestellten Formular anzuzeigen. § 23Erstattung von UrlaubskostenDie Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten. Abschnitt IIIErstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten

(1)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis

37,00 €, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

28,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 – 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8), a)wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

ergänzen bzw.

vertiefen ist,b)bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,c)bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,d)bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,e)bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

(2)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis

50,00 €, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

36,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.

(3)Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere: a)Personalkosten 1.Vergütung der Angestellten2.Löhne der Arbeiter3.Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige4.Unterstützungen und Fürsorgeleistungenb)Sachkosten 1.Geschäftsbedarf2.Bücher, Zeitschriften3.Post- und Fernmeldegebühren4.Haltung von Fahrzeugen und dergleichen5.Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume6.Mieten für Geräte und

sätzlichen Raumbedarf7.Verbrauchsmittel8.Lehr- und Lernmittel9.Dienstreisenc)Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich

lässiger Höhe, und Zinsen.

(4)Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5)Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind a)die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) undb)die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

(6)Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten

erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung

zuordnenden Kosten

sammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

(7)Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen. § 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1)Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2)Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet, a)Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK

rückzuzahlen undb)unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift

versichern und das Formular an die ULAK

senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung

übermitteln.

(3)Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung, in: dass. (Hrsg.), Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Stufenausbildung Bau – Empfehlungen

r Raum- und Ausstattungsplanung –, 1995,b)Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),c)Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,d)Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,e)regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,f)Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,g)Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,h)Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung undi)Angebot der

sammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation). Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind

dem folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,b)Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,c)Angebote

r Freizeitgestaltung undd)Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

(4)Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht

verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte

erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses

bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen

erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung

verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte

tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet,

ermöglichen.

(5)Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 4 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert hat.
(6)Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste

streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis

m Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.

(7)Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste

unterrichten. § 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte

(1)Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat, a)jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,b)Aufzeichnungen

führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a)

erteilen,c)jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,d)Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK

rückzuzahlen,e)ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.

(2)Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte

bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend

machen.

(3)Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4)Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste

streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung

erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

(5)Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese

rückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen. § 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

(1)Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3)Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen

lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung

übersenden.

(4)Die Ausbildungsstätte ist

einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen

m Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

r Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.

(5)Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen

gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.

(6)Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. § 28Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

(1)Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber

belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.

(2)Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden

zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.

(3)Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten

sammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.

(4)Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung

Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK

verlangen.

(5)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. Abschnitt IVErstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29ZweitausbildungHat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24). § 30Duale StudiengängeErfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt. Abschnitt VBeitrag und Schlussbestimmungen§ 31Verfall und Verjährung

(1)Die Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2)Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind.
(3)Wird der Arbeitgeber rückwirkend

r Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 32 herangezogen, so beträgt die Verfallfrist für Erstattungsansprüche zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

(4)Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der ULAK gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der ULAK beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. § 32Beitrag
(1)Die Arbeitgeber haben die

r Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die ULAK, im Land Berlin jedoch an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes abzuführen. Die Höhe der Beiträge und der Beitragseinzug werden in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassenbeitrages gemäß § 18 VTV.

(2)Erstattungsforderungen des Arbeitgebers nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme derjenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände mit Erstattungsforderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(3)Wird ein Arbeitgeber rückwirkend

r Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Leistungen, höchstens jedoch in Höhe der in §§ 8, 19, 19 a, 22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin. § 33Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. § 33 aFür das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung: Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin. § 34VerfahrenstarifverträgeDas Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen. § 35VerfahrensvereinfachungenSoweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen

treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten. Die

ständige Kasse kann Arbeitgeber nach Maßgabe der mit ihr getroffenen Vereinbarung

r Teilnahme an einem elektronischen Verfahren

lassen. § 36Durchführung des TarifvertragesDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss

r Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. § 37Inkrafttreten und Laufdauer

(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils

m 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2)Für duale Studiengänge, die vor dem
  1. September 2010 bereits bestanden und für welche die tariflichen Voraussetzungen für die Erstattung von Ausbildungskosten nach diesem Tarifvertrag in der Fassung vom
  2. Dezember 2009 erfüllt sind, gilt § 30 erst für die nach dem
  3. Dezember 2011 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. § 19 Abs. 1 Buchst. c) und d) gelten nicht für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem
  4. September 2010 bereits bestanden haben.
(3)Die §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2 gelten nicht für vor dem
  1. Juli 2013 liegende Ausbildungszeiten, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung bereits das
  2. Lebensjahr vollendet hatte. SokaSiGAnlage 3(

§ 1Absatz 3)

Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987,

letzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. August 2010(Fundstelle: Anlageband

m BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 22 - 31) Inhaltsverzeichnis:§ 1GeltungsbereichAbschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Ausbildungsvergütung§ 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit§ 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten§ 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen§ 6Freistellung am

  1. und
  2. Dezember§ 7Erschwerniszuschläge§ 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung§ 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte§ 10Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende§ 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende§ 12Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender§ 13Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende§ 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender§ 15Geltung der Rahmentarifverträge§ 16Ausschlussfristen§ 17Gebühren der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftAbschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe§ 20Verfahren§ 21Spitzenausgleichsverfahren§ 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses§ 23Erstattung von UrlaubskostenAbschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte§ 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte§ 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten§ 28Verfahren bei FahrtkostenerstattungAbschnitt IV: Erstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29Zweitausbildung§ 30Duale StudiengängeAbschnitt V: Beitrag und Schlussbestimmungen§ 31Verfall und Verjährung§ 32Beitrag§ 33Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 34Verfahrenstarifverträge§ 35Verfahrensvereinfachungen§ 36Durchführung des Tarifvertrages§ 37Inkrafttreten und Laufdauer § 1Geltungsbereich

(1)Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3)Persönlicher Geltungsbereich: Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse 1.weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder2.ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder3.nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung). In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V. Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben. Abschnitt IAnsprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber§ 2Ausbildungsvergütung
(1)Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2)Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/173 gekürzt.
(3)Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt. § 3Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der AusbildungszeitWird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. § 4Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1)Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr

zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.

(2)Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. § 5Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1)Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

züglich des für derartige Arbeiten festgelegten

schlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).

(2)Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung

Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten

schläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die

schläge sind aus 1/173 der monatlichen Ausbildungsvergütung

berechnen. […] § 7ErschwerniszuschlägeGewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge. § 8Fahrtkosten bei überbetrieblicher AusbildungDer Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung

r überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis

dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels

zahlen wäre. § 9Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV AngestellteFür die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung. […] § 11Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende

(1)Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2)Der Auszubildende erhält ein

sätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende

sätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts

grunde liegt. […] § 14Urlaub bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gewerblich Auszubildender

(1)Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis

m 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis

einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV. […] § 16Ausschlussfristen

(1)In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis

m 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

(2)Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 17Gebühren der überbetrieblichen AusbildungsstätteFür Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung

entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz. § 18Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftDie als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch

sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“. Abschnitt IIErstattung von Ausbildungsvergütungen§ 19Voraussetzungen und Höhe

(1)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn a)eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,b)eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist,c)eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird undd)der Ausbildungsvertrag eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthält.
(2)Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis

einem Betrag, der a)bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,b)bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahrtariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung

züglich 20 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber

leistenden Sozialaufwendungen entspricht.

(3)Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst.
  1. a)bzw. vier (Abs. 2 Buchst.
  2. b)Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende

letzt ausgebildet wurde.

(4)Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. § 20Verfahren
(1)Nach Meldung des Ausbildungsverhältnisses (§ 11 VTV) stellt die ULAK die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Arbeitgebers fest.
(2)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt die Mitteilung der Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular voraus.

(3)Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2 Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser

r Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind.

(4)Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger

rückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.

(5)Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6)Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung der Ausbildungsvergütung folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des

m 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 2 oder 3 bereits vorliegen. § 21SpitzenausgleichsverfahrenDem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 22 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis

m 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden. § 22Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung des AusbildungsverhältnissesEndet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich auf dem von der ULAK nach § 11 Abs. 2 VTV

r Verfügung gestellten Formular anzuzeigen. § 23Erstattung von UrlaubskostenDie Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. a) enthalten. Abschnitt IIIErstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten§ 24Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten

(1)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis

37,00 Euro, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

28,00 Euro täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8) nach folgender Maßgabe: Regelung für eine vor dem 1. August 2008 begonnene Ausbildung: a)wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

ergänzen bzw.

vertiefen ist,b)bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oderc)bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt. Regelung für eine nach dem 31. Juli 2008 begonnene Ausbildung: a)wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

ergänzen bzw.

vertiefen ist,b)bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal-und Industrieservice, eines Mechanikers und eines Mechatronikers höchstens für 150 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,c)bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbildungsordnungen höchstens für 75 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,d)bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 50 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden,e)bei einer Ausbildung für den Beruf eines technischen Angestellten höchstens für 90 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.

(2)Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm

tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis

50,00 €, im Falle der Internatsunterbringung

sätzlich bis

36,00 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.

(3)Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere: a)Personalkosten 1.Vergütung der Angestellten2.Löhne der Arbeiter3.Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige4.Unterstützungen und Fürsorgeleistungenb)Sachkosten 1.Geschäftsbedarf2.Bücher, Zeitschriften3.Post- und Fernmeldegebühren4.Haltung von Fahrzeugen und dergleichen5.Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume6.Mieten für Geräte und

sätzlichen Raumbedarf7.Verbrauchsmittel8.Lehr- und Lernmittel9.Dienstreisenc)Abschreibungen auf Sachanlagen, soweit diese von dem Träger der Ausbildungsstätte oder von dieser finanziert worden sind, in steuerlich

lässiger Höhe, und Zinsen.

(4)Bildet die überbetriebliche Ausbildungsstätte nur Auszubildende aus, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden (Bauausbildung), so sind erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk die im Haushaltsjahr angefallenen Kosten der Ausbildungsstätte geteilt durch die Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke.
(5)Findet nicht nur Bauausbildung statt, so sind aus den Kosten der Ausbildungsstätte die Gemeinkosten und die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten abzusondern. Erstattungsfähige Kosten je Ausbildungstagewerk sind a)die Gemeinkosten geteilt durch die Zahl aller in der Ausbildungsstätte im Haushaltsjahr angefallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) undb)die unmittelbar der Bauausbildung

zuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbildungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind.

(6)Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten

erfassen. Die Unterbringungskosten eines mit der Ausbildungsstätte verbundenen Internats setzen sich aus einem Anteil an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung

zuordnenden Kosten

sammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt werden, gilt Abs. 4, in den übrigen Fällen Abs. 5 entsprechend.

(7)Die Kosten vermindern sich um gewährte Ausbildungsförderungsmittel des Bundes, der Länder und anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, die auf das Ausbildungstagewerk und das Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen. § 25Eintragung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte
(1)Gebühren für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die Ausbildungsstätte auf Antrag einer der drei Tarifvertragsparteien in die bei der ULAK geführte Liste eingetragen ist. Aus der Eintragung muss der Träger der Ausbildungsstätte ersichtlich sein. Eine Eintragung kann nur erfolgen, wenn die Erfüllung der in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen an überbetriebliche Ausbildungsstätten durch eine Bescheinigung einer von der ULAK mit der Qualitätsüberprüfung beauftragten Stelle nachgewiesen wird.
(2)Eine Eintragung kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn sich die Ausbildungsstätte gegenüber der ULAK verpflichtet, a)Überzahlungen für Rechnung des Arbeitgebers unmittelbar an die ULAK

rückzuzahlen undb)unverzüglich nach Beendigung einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die tatsächliche Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift

versichern und das Formular an die ULAK

senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung

übermitteln.

(3)Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten haben für eine Eintragung in die bei der ULAK geführte Liste folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Größe und Ausstattung der Ausbildungsstätten einschließlich der Unterrichtsräume, Pausen- und Sozialräume nach den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung, in: dass. (Hrsg.), Überbetriebliche Ausbildung in den Berufen der Stufenausbildung Bau – Empfehlungen

r Raum- und Ausstattungsplanung –, 1995,b)Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevanten Fragen (z. B. Fehlzeiten, persönliche Ereignisse, Beurteilung des Auszubildenden nach Lehrgangsende),c)Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb,d)Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweiligen Fassung,e)regelmäßige fachspezifische und pädagogische Weiterbildung der Ausbilder,f)Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,g)Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,h)Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung undi)Angebot der

sammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation). Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind

dem folgende Qualitätsanforderungen

erfüllen: a)Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,b)Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,c)Angebote

r Freizeitgestaltung undd)Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

(4)Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht

verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte

erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses

bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen

erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung

verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte

tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet,

ermöglichen.

(5)Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 4 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert hat.
(6)Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste

streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat.

(7)Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste

unterrichten. § 26Nachweis der Kosten durch die überbetriebliche Ausbildungsstätte

(1)Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat, a)jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,b)Aufzeichnungen

führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a)

erteilen,c)jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,d)Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK

rückzuzahlen,e)ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.

(2)Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte

bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend

machen.

(3)Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4)Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste

streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung

erteilen. Die Erstattung für Ausbildungsverhältnisse, die vor der Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

(5)Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Überzahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungsstätte aufgrund der gemäß Abs. 1 Buchst. d) abgegebenen Verpflichtung die überzahlten Beträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die ULAK an diese

rückzuzahlen. Wird keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten die von der ULAK geleisteten Erstattungsbeträge als Überzahlungen. § 27Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

(1)Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Arbeitgeber erfolgt durch Überweisung an die Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Arbeitgeber den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für welche die überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
(2)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten nach § 12 Abs. 1 VTV auszuhändigen.
(3)Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Internatstage bestätigen

lassen. Diese Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Ausbildungsstätte diesem eine Kopie der Bestätigung

übersenden.

(4)Die Ausbildungsstätte ist

einer beleglosen Abrechnung mittels elektronischer Datenübermittlung an die ULAK berechtigt, wenn sie die „EDV-Bedingungen

m Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

r Datenübermittlung zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und den Sozialkassen der Bauwirtschaft“ anerkennt.

(5)Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen

gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.

(6)Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. § 28Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

(1)Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber

belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.

(2)Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden

zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.

(3)Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten

sammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK

r Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.

(4)Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung

Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK

verlangen.

(5)Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein

rückbehaltungsrecht auszuüben. Abschnitt IVErstattung der Ausbildungskosten in besonderen Fällen§ 29ZweitausbildungHat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (72)

BAG 10 ABR 62/16 §/Art 1,2,3,7,13,11
BAG 5 AZR 377/17 §/Art 3,11
BAG 10 AZR 121/18 §/Art 7,10,11,13,9
BAG 10 AZR 318/17 §/Art 7,13
BAG 10 AZR 211/18 §/Art 15,7,41,42,1
BAG 10 AZR 214/18 §/Art 7,10

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