Obsah (7)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in GewässerNeufNeugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1997 +++)
(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Anhang 13 Teil C Abs. 1 u. 5; Anhang 19 Teil C Abs. 4, Teil D Abs. 3; Anhang 22 Abschn. I Teil C Abs. 6, Abschn. II Teil C Abs. 3, Abschn. II Teil E Abs. 7; Anhang 28 Teil C Abs. 10, Teil D Abs. 4; Anhang 36 Teil C Abs. 4; Anhang 37 Teil C Abs. 5; Anhang 39 Teil E Abs. 1; Anhang 43 Teil C Abs. 5; Anhang 45 Teil C Abs. 3, Teil D Abs. 3 +++)
(+++ § 6 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl.Anhang 12 Teil C Abs. 4 Satz 3 +++)
/AbwAGAnlAnpV) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.4.1997 in Kraft getreten. (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 464/76 (CELEX Nr: 376L0464) EWGRL 176/82 (CELEX Nr: 382L0176) EWGRL 513/83 (CELEX Nr: 383L0513) EWGRL 156/84 (CELEX Nr: 384L0156) EWGRL 491/84 (CELEX Nr: 384L0491) EWGRL 280/86 (CELEX Nr: 386L0280) EWGRL 217/87 (CELEX Nr: 387L0217) EWGRL 347/88 (CELEX Nr: 388L0347) EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271) Umsetzung der EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) vgl. V v. 3.7.1998 I 1795, Umsetzung der EWGRL 513/83 (CELEX Nr: 383L0513) EWGRL 156/84 (CELEX Nr: 384L0156) EWGRL 491/84 (CELEX Nr: 384L0491) EWGRL 280/86 (CELEX Nr: 386L0280) EWGRL 347/88 (CELEX Nr: 388L0347) EWGRL 415/90 (CELEX Nr: 390L0415) EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271) vgl. V v. 22.12.1998 I 3919, Umsetzung der EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) EGRL 15/98 (CELEX Nr: 398L0015) vgl. V v. 29.5.2000 I 751, Umsetzung der EWGRL 271/91 (CELEX Nr: 391L0271) EGRL 61/96 (CELEX Nr: 396L0061) EGRL 15/98 (CELEX Nr: 398L0015) EGRL 76/2000 (CELEX Nr: 300L0076) vgl. V v. 2.7.2002 I 2497, Umsetzung der EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075) vgl. V v. 2.5.2013 I 973 V v. 27.2.2024 I Nr. 66 u. V v. 17.4.2024 I Nr. 132 Umsetzung der EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075) EUBes 687/2014 (CELEX Nr: 32014D0687) EUBes 738/2014 (CELEX Nr: 32014D0738) vgl. V v. 22.8.2018 I 1327, Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 6.3.2020 I 485, Umsetzung der EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075) EUBes 2015/2119 (CELEX Nr: 32015D2119) EUBes 2016/1032 (CELEX Nr: 32015D1032) EUBes 2016/902 (CELEX Nr: 32015D0902) vgl. V v. 16.6.2020 I 1287 V v. 27.2.2024 I Nr. 66 u. V v. 17.4.2024 I Nr. 132 EUBes 2017/1442 (CELEX Nr: 32017D1442) vgl. V v. 20.1.2022 I 87 EUBes 2017/2117 (CELEX Nr: 32017D2117) vgl. V v. 27.2.2024 I Nr. 66 EUBes 2019/2031 (CELEX Nr: 32019D2031) vgl. V v. 17.4.2024 I Nr. 132 +++)
§ 1Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
(2)Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
(3)Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist: 1.Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;2.Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;3.qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;4.produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt;5.Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;6.Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;7.Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;8.Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;9.betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;10.Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;11.Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.
§ 3Allgemeine Anforderungen
(1)Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch 1.den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,2.die Indirektkühlung,3.den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie4.die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.
(2)Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a)Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3)Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4)Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5)Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6)Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.
§ 4Analyse- und Messverfahren
(1)Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analyse- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV), DIN-, DIN EN-, DIN ISO-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemische Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2)In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.
§ 5Bezugspunkt der Anforderungen
(1)Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort vor seiner Vermischung.
(2)Der Einleitungsstelle steht der Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage.
(3)Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer.
§ 6Einhaltung der Anforderungen
(1)Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2)Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
(3)Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(3a)Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Nges festgesetzten Wert nicht überschreitet.
(4)Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.
(5)Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
(6)Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind 1.vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,2.vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln. (+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Anhang 13 Teil C Abs. 1 u. 5; Anhang 19 Teil C Abs. 4, Teil D Abs. 3; Anhang 22 Abschn. I Teil C Abs. 6, Abschn. II Teil C Abs. 3, Abschn. II Teil E Abs. 7; Anhang 28 Teil C Abs. 10, Teil D Abs. 4; Anhang 36 Teil C Abs. 4 ; Anhang 37 Teil C Abs. 5 ; Anhang 39 Teil E Abs. 1; Anhang 43 Teil C Abs. 5; Anhang 45 Teil C Abs. 3, Teil D Abs. 3 +++) (+++ § 6 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. Anhang 12 Teil C Abs. 4 Satz 3 +++)
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2)Analyse- und Messverfahren(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1328 - 1337; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr.ParameterVerfahrenIAllgemeine Verfahren1Anleitungen zur ProbenahmetechnikDIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)2Probenahme von AbwasserDIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)3AbwasservolumenstromDIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)4Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener WasserprobenDIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)5Konservierung und Handhabung von WasserprobenDIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019) Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analyseverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von –18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.6ZahlenangabenDIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)IIAnalyseverfahren1Anionen/Elemente101Nicht besetzt102ChloridDIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985), DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985), DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)103Cyanid, leicht freisetzbarDIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden, DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506104Cyanid, gesamt, in der OriginalprobeDIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden, DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506, DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506105Fluorid, gesamt, in der OriginalprobeDIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)106Nitratstickstoff (NO3-N)DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe der Nummer 503, DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 503, DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507107Nitritstickstoff (NO2-N)DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993), DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507108Phosphor, gesamt, in der OriginalprobeDIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm, DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004), DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004), DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)109Nicht besetzt110SulfatDIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)111Sulfid, leicht freisetzbarDIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)112SulfitDIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)113Fluorid, gelöstDIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009), DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)114ThiocyanatDIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)115ChloratDIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)2Kationen/Elemente201Aluminium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)202Ammoniumstickstoff (NH4-N)DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005), DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983), DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983), DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014) Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507203Antimon in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)204Arsen in der OriginalprobeDIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)205Barium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)206Blei in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)207Cadmium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)208Nicht besetzt209Chrom, gesamt, in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)210Chrom VIDIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987), DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit folgender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm, Verwendung eines UV-Detektors, DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)211Cobalt in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)212Eisen in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)213Kupfer in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)214Nickel in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)215Quecksilber in der OriginalprobeDIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012), DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)216Silber in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 (Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss, DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss217Thallium in der OriginalprobeDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)218Vanadium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)219Zink in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)220Zinn in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm, DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 1221Titan in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 2222Selen in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm223Nicht besetzt224Indium in der OriginalprobeDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)225Nicht besetzt226BorDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)227CerDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)228GermaniumDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)229GoldDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)230HafniumDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)231MolybdänDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)232PalladiumDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)233PraseodymDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)234RutheniumDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)235WolframDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)236ZirkoniumDIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009), DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)237PlatinDIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)3Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter301Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) in der OriginalprobeDIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser302Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als ChloridBei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe: DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich) Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Originalprobe: DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich)303Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der OriginalprobeDIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der Maßgabe der Nummer 510304Nicht besetzt305Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der OriginalprobeDIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der Nummer 502DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)306Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der OriginalprobeDIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender Maßgabe: Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der Nummer 502 durchzuführen. DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998) DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)307 und 308Nicht besetzt309Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der OriginalprobeDIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)310Nicht besetzt311Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der OriginalprobeDIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984), DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm anzuwenden ist312Nicht besetzt313Chlor, freiesDIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)314Hexachlorbenzol in der OriginalprobeDIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993), DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997), DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)315Trichlorethen in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)3161,1,1-Trichlorethan in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)317Tetrachlorethen in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)318Trichlormethan in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)319Tetrachlormethan in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)320Dichlormethan in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)321HydrazinDIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)322ChlorbenzolDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997) DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)323Dichlorbenzol als Summe aller IsomereDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997) DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)324VinylchloridDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997) DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)325Nicht besetzt326Anilin in der OriginalprobeDIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher Polarität zu verwenden327Hexachlorcyclohexan als Summe aller IsomereDIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504328Hexachlorbutadien (HCBD) in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)329Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der OriginalprobeDIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504330Nicht besetzt3311,2-Dichlorethan in der OriginalprobeDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997), DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014), DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)332Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der OriginalprobeDIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)333Endosulfan als Summe aller Isomere in der OriginalprobeDIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504334Benzol und Derivate in der OriginalprobeDIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505, DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505335Organische Komplexbildner in der Originalprobe (EDTA, NTA, DTPA, MGDA, β-ADA, 1,3-PDTA)DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)336Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in der Originalprobe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 504, DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der Nummer 504337Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als ChlorDIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungsbehebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Parameter 313 durchgeführt werden.338FärbungDIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5339Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) und als Toxizitätsäquivalente (I‑TEQ)DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent (I‑TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2, der Richtlinie 2010/75/EU340Per- und polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der OriginalprobeDIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)341pH-WertDIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)342RedoxpotentialDIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2 dieser Norm4Biologische TestverfahrenFür die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.400Probenahme und Durchführung biologischer TestverfahrenDIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)401Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der OriginalprobeDIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)402Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der OriginalprobeDIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)403Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der OriginalprobeDIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 dieser Norm gilt nicht die Anmerkung.404Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der OriginalprobeDIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.405Leichte biologische Abbaubarkeit von StoffenAbschnitt C.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142/444 vom 31.5.2008)406Aerobe biologische Abbaubarkeit von StoffenDIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.407Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen BehandlungsanlagenDIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.408Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben TagenDIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.409Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der OriginalprobeDIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)410Erbgutveränderndes Potential (umu-Test)DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)411Nicht besetzt412Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der OriginalprobeDIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)IIIHinweise und Erläuterungen501Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302) 1. Periodatgehalt Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.2. Chloridgehalt Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet. 3. Befund Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.502Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306) Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997) durchzuführen.503Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106) Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromatographische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.504Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.505Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334) Als Ergebnis der Analyse für den Parameter „Benzol und Derivate“ ist die Summe der Einzelergebnisse von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.506Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Nummer 103 und 104): Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen anzuwenden.507Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.508Nicht besetzt509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412) Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.510Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l nicht unterschritten werden. Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils in Klammerzusätzen angegeben.
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)Inhalt betrieblicher Dokumentationen(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1291 - 1292) 1.Betriebliches AbwasserkatasterDas betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a)allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,b)Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,c)Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,d)Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorgegeben sind,e)Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und Probenahmestellen,f)Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.2.BetriebstagebuchInhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a)Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasseranlagen,b)Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,c)Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamtstrom,d)Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüberwachung,e)Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung,f)Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen sowie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnachweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen auf die Abwassereinleitung,g)Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.3.JahresberichtDer Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.Inhalte des Jahresberichts sind: a)Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,b)Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwasserverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des prozessbezogenen Wasserverbrauchs,c)Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsanlage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,d)Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.
Anhang 1Häusliches und kommunales Abwasser(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1118 - 1119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A AnwendungsbereichDieser Anhang gilt für Abwasser, 1.das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,2.das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder3.das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht. B Allgemeine Anforderungen § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt: Proben nach Größenklassen der AbwasserbehandlungsanlagenChemischer Sauerstoffbedarf(CSB)Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen(BSB5)Ammoniumstickstoff(NH4-N)Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff(Nges)Phosphor gesamt(Pges)mg/lmg/lmg/lmg/lmg/l Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeGrößenklasse 1 kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)15040---Größenklasse 2 60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)11025---Größenklasse 3 größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 (roh)902010--Größenklasse 4 größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5 (roh)902010182Größenklasse 5 größer als 6 000 kg/d BSB5 (roh)751510131 __________Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2)Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend: Größenklasse 1kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)Größenklasse 240 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)Größenklasse 3größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)Größenklasse 4größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)Größenklasse 5größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).
(3)Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB5 um 5 mg/l.
(4)Für Einleitungen von weniger als 8 m 3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn 1.die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungserklärung des Herstellers angegebenen Reinigungsleistung geeignet ist, die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen,2.die Anlage gemäß der Leistungserklärung des Herstellers folgende Leistungen erfüllt: a)Wasserdichtheit: bestanden,b)Standsicherheit: Angaben nach den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12 566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder nach der Europäischen Technischen Bewertung undc)Dauerhaftigkeit: bestanden,3.im Prüfverfahren nach den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder nach der Europäischen Technischen Bewertung während des gesamten Prüfzeitraums höchstens eine Entschlammung durchgeführt wurde, und4.die Anlage eingebaut, betrieben und gewartet wird gemäß den Anforderungen nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hennef 2019, das bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann; für Anlagen, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach der Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist. Der Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019, Anforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder DIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser Anforderungen auch Anforderungen nach anderen Normen eingehalten werden, die ein gleichwertiges oder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder Verlässlichkeitsniveau bieten.
(5)Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist erfüllt, wenn 1.die nominale Bemessung der Anlage auf einen Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht von 60 Gramm BSB 5 je Einwohnerwert bezogen ist und2.die in der Leistungserklärung angegebene Reinigungsleistung a)für Anlagen, die von der harmonisierten Norm DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB mindestens 90 Prozent und bezüglich des BSB 5 mindestens 95 Prozent beträgt,b)für Anlagen, die von der harmonisierten Norm DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB mindestens 85 Prozent und bezüglich des BSB 5 mindestens 90 Prozent beträgt. Werden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentrationen angegeben, so sind diese abweichend von Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich und müssen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Wurden diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stunden-Mischprobe ermittelt, dürfen sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für den CSB einen Wert von 100 mg/l und für den BSB 5 einen Wert von 25 mg/l nicht überschreiten.
(6)Die Länder können von den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vorschriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften.
(7)Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehalten, wenn 1.für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am 12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorlag und2.die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird.
(8)Bei Einleitungen von weniger als 8 m 3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.
(9)Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.
(10)Für häusliches Abwasser, das in Gebirgsregionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden.
Anhang 2Braunkohle-BrikettfabrikationFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1119 AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie der Rauchgaswäsche. BAllgemeine Anforderungen Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Konzentration Fracht (mg/l) (g/t) Abfiltrierbare Stoffe 50 18 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30
(2)Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung, ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind Produktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen, sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.
Anhang 3Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 2 - 6) A Anwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen oder Futtermitteln durch Behandlung oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe stammt: 1.Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,2.Brauereien,3.Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,4.Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren,5.Fleischverarbeitung, einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten,6.Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung,7.Kartoffelverarbeitung,8.Mälzereien,9.Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen,10.Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten,11.Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination,12.Herstellung von Stärke,13.Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr,14.Herstellung von Hefe und15.sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen.Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
(2)Dieser Anhang gilt auch für Abwasser, 1.dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Tafelwasser sowie aus der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser stammt, oder2.dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
(3)Dieser Anhang gilt nicht für 1.Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag,2.Abwasser aus der Fleischverarbeitung mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche,3.Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren stammt,4.Abwasser aus Abfindungsbrennereien nach § 9 des Alkoholsteuergesetzes, aus Anlagen zur Bereitung von Wein und Obstwein und aus Anlagen zur Alkoholherstellung aus Melasse, die jeweils nicht unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen,5.Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus pflanzlicher Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, stammt,6.Abwasser aus der Herstellung von Pektin,7.Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,8.Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen a)beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten entsteht oderb)in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) anfällt, und9.Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der Dampferzeugung.
(4)Die in Teil C Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. B Allgemeine Anforderungen
(1)Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Hygienevorschriften oder der Vorschriften für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit möglich ist: 1.Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, zum Beispiel zum Reinigen, Waschen, Kühlen oder als Prozesswasser,2.Einsatz wassersparender oder wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Produktionsanlagen und Rohrleitungen,3.bedarfsgesteuerte Chemikaliendosierung bei der Reinigung der Produktionsanlagen und Rohrleitungen und4.Vermeidung oder Minimierung der Verwendung von Reinigungschemikalien oder Desinfektionsmitteln, die schädlich für die aquatische Umwelt sind, vor allem von prioritären Stoffen, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 der Oberflächengewässerverordnung enthalten sind.
(2)Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3)Für Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4)Bei der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination gilt ferner, dass 1.die Schadstofffracht durch den Einsatz phosphorarmer Rohware gering zu halten ist und2.das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen nur Tenside enthalten darf, die einen DOC-Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 405 erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.
(5)Für Anlagen zur Zuckerherstellung gilt ferner, dass im Abwasser keine organisch gebundenen Halogene enthalten sein dürfen, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen. Der Nachweis, dass diese Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass 1.die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und2.Angaben des Herstellers vorliegen, nach denen keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen im Abwasser enthalten sind. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 20Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) 35Abfiltrierbare Stoffe (AFS) 30,Ammoniumstickstoff (NH4-N) 5,0Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 15Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 18Phosphor, gesamt (Pges) 2,0
(2)Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), gesamter gebundener Stickstoff (TNb) und Stickstoff, gesamt (Nges), gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt (Nges), im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage mehr als 100 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt. Die Anforderungen gelten ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt (Nges), eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l und für den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) eine höhere Konzentration bis zu 30 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Fracht des gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) mindestens 80 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3)Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt.
(4)Stammt das Abwasser aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, gilt eine maximal zulässige Konzentration von Phosphor, gesamt, von 0,70 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht von Phosphor, gesamt, 200 kg je Tag im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage übersteigt.
(5)Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Stärke, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Konzentration für den CSB von bis zu 185 mg/l und für den TOC von bis zu 65 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(6)Stammt das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, kann außerhalb der Rübenkampagne abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für den CSB von bis zu 155 mg/l und für den TOC von bis zu 55 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(7)Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Hefe, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für folgende Parameter zugelassen werden: –CSB von bis zu 250 mg/l und TOC von bis zu 85 mg/l, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll,–Pges von bis zu 2,5 mg/l.
(8)Stammt das Abwasser aus Anlagen zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung von den Anforderungen an AFS und TNb abgesehen werden.
(9)Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB, der TOC und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte für den CSB um 15 mg/l, für den TOC um 5 mg/l und für den BSB5 um 5 mg/l.
(10)Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungSperr- und Kondensationswasser, das bei der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie bei der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr anfällt, darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zweck der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunft nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen der in Teil C Absatz 1 festgelegten Parameter die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden am Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1)Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
(2)Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.
(3)Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind, die vor dem
- April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist und für die vor dem
- April 2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach Teil C ab dem
- Januar
- Bis zu diesem Zeitpunkt gelten jeweils die Anforderungen nach den Teilen C der Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 18 und 21 der Abwasserverordnung in der bis einschließlich
- April 2024 geltenden Fassung. G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten
(1)Die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
(2)An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen: 1.kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Abwasservolumenstrom sowie2.Messung der folgenden Parameter in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe: ParameterMindesthäufigkeitTOCtäglichAFStäglichTNbtäglichPgestäglichBSB5monatlichChloridmonatlich
(3)Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4)Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 2 und 3 unberührt.
(5)Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 zu führen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1.abwasserrelevante Teilströme und ihre Merkmale,2.vorgehaltene Rückhaltekapazitäten und vorgesehene Maßnahmen gemäß den Anforderungen nach Teil B Absatz 3 und3.Daten über die eingesetzten Reinigungschemikalien und Desinfektionsmittel gemäß der Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für den Parameter TOC eine abweichende Konzentration zugelassen werden, wenn aus geeigneten Messreihen für den Standort ein standortspezifischer Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis abgeleitet werden kann. In diesem Fall ermittelt sich die TOC-Konzentration als Ergebnis der Division der CSB-Konzentration nach Absatz 1, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 7 durch den standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.Die Anforderung für AFS gilt nur für Abwasser, dessen Fracht im Wesentlichen aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung stammt.Für das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr gilt ein Wert von 50 mg/l.Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Es ist mindestens monatlich zu messen.
Anhang 9Herstellung von Beschichtungsstoffen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 2 – 3) A Anwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen
(1)Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2)Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3)Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)120 mg/lBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)20 mg/lGiftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2
(2)Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1)An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: ParameterWässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare BeschichtungsstoffeBehälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit NebenbetriebenQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBarium2,02,0Blei0,500,50Cadmium0,100,10Chrom, gesamt0,500,50Cobalt1,01,0Kupfer0,500,50Nickel0,500,50Zink2,02,0Zinn–1,0Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,01,0Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)0,10–
(2)Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
Anhang 10Schlachtung von Tieren(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1125 - 1126 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren und der Darmbearbeitung stammt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. BAllgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)110Ammoniumstickstoff (NH4-N)10Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)18Phosphor, gesamt2
(2)Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3)Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4)Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 12Herstellung von Bioethanol(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 132, S. 6 - 8) A Anwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Ethanol produziert werden, stammt. Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3)Die in Teil C Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. B Allgemeine Anforderungen
(1)Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,2.Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung sowie3.Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren.
(2)Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3)Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4)Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben an einem Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5)Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Informationen über vorgehaltene Rückhaltekapazitäten oder vorgesehene Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu enthalten.
(6)Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7)Soweit Abwasser nach Teil A Absatz 1, welches den Anforderungen nach Teil C Absatz 1 entspricht, als Zusatzwasser in Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen eingesetzt wird, gilt die Beschaffenheit dieses Zusatzwassers als Vorbelastung im Sinne von Anhang 31 Teil B Absatz 4. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) 33Abfiltrierbare Stoffe (AFS) 30Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 20Phosphor, gesamt (Pges) 2,0
(2)Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), Stickstoff, gesamt (Nges), und gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in Absatz 1 gelten bei einer Abwassertemperatur von 12° C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors.
(3)Bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten sind folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:ParameterJahresfrachtKonzentration mg/l (Jahresmittelwert)TNb 2,5 t/a25 AOX100 kg/a1,0Chrom, gesamt 2,5 kg/a 0,025Kupfer 5,0 kg/a 0,050Nickel 5,0 kg/a 0,050Zink 30 kg/a 0,30
(4)Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messung stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1)Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
(2)Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden, wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist. G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten
(1)Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCtäglichAFStäglichTNbtäglichPgestäglichBSB5monatlichAOXmonatlichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleimonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztmonatlich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischrobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Messungen mit der Mindesthäufigkeit täglich müssen jedoch mindestens einmal im Monat, die übrigen jährlich stattfinden.
(2)Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3)Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4)Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt. Der Jahresmittelwert darf bei TNb bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt mindestens 70 Prozent beträgt.
Anhang 13Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1287 – 1289) A Anwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt 1.für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten stammt, und2.für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3)Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. B Allgemeine Anforderungen
(1)Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlagswassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,2.weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln zur Herstellung von Holzfasern,3.weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasserbehandlung zuzuführen.
(2)Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrierbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(2)An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)kg/t 0,20Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)kg/t 0,30Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t 1,0Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktiong/t 0,30Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2
(3)Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m3, die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert von 0,70 kg/t.
(4)Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(5)Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozessabwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden: Jahresmittelwert mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)200Abfiltrierbare Stoffe 35 Die Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht überschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. D Anforderungen an das Abwasser vor VermischungIm Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene EinleitungenAbweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser zusammen behandelt werden. G Abfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten
(1)Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen: 1.Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter abfiltrierbare Stoffe in der qualifizierten Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlagsereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.2.Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen: a)abfiltrierbare Stoffe,b)CSB oder TOC.3.Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen: a)Arsen,b)Chrom, gesamt,c)Kupfer,d)Nickel,e)Blei undf)Zink.
(2)Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3)Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m3 oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4)Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 15Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129) AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. BAllgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)110Ammoniumstickstoff (NH4-N)10Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)30Phosphor, gesamt2
(2)Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3)Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
Anhang 16Steinkohlenaufbereitung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130) AAnwendungsbereichDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt. BAllgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. CAnforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-MischprobeAbfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe
Anhang 17Herstellung keramischer Erzeugnisse(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1130 - 1131) AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für sanitäres Abwasser. BAllgemeine Anforderungen
(1)Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.
(2)Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von 1.Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,2.Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und3.Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozentwiederverwendet worden ist. CAnforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lAbfiltrierbare Stoffe50Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80Phosphor, gesamt1,5 DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1)An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,1Blei0,3Cadmium0,07Chrom, gesamt0,1Cobalt0,1Kupfer0,1Nickel0,1Zink2 Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2)Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3)Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. EAnforderungen für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1)Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 1 eingeleitet werden, wenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2)Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3)Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4)Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.
Anhang 19Zellstofferzeugung(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1132 - 1133) AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3)Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. BAllgemeine Anforderungen
(1)Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;2.weitgehend abwasserfreie Entrindung;3.Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;4.optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;5.geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;6.Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;7.Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren;8.Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;9.Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;10.Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;11.Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;12.teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage;13.Sammlung aller Leckagewässer;14.Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen;15.Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.
(2)Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes. CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 24-Stunden-MischprobeGesamter organischer Kohlenstoff (TOC)kg/t12 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t25 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l30 Phosphor, gesamtmg/l 2,0Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l10 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)mg/l20 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.
(2)Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3)Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs nicht überschritten werden: Gebleichter Sulfatzellstoff kg/tGebleichter Sulfitzellstoff kg/tChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)13 30 Abfiltrierbare Stoffe 1,5 1,5 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 0,25 0,30 Phosphor, gesamt 0,030 0,050
(4)Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.DAnforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1)Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2)Der produktionsspezifische Frachtwert für den Parameter AOX (kg/t), der nach Absatz 1 Satz 2 zu messen ist, ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3)Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 darf im Abwasser für AOX ein Jahresmittelwert von 0,20 kg/t erzeugten Zellstoffs aus dem Sulfatzellstoffprozess oder von 1,5 mg/l bei der Herstellung von Sulfitzellstoff nicht überschritten werden. Der Wert für die Herstellung von Sulfitzellstoff gilt nicht, wenn das totalchlorfreie Bleichverfahren bei der Herstellung von Sulfitzellstoff angewendet wird. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. EAnforderungen an das Abwasser für den Ort des AnfallsAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. FAnforderungen für vorhandene EinleitungenFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C Absatz 1 für den CSB ein Wert von 40 kg/t. GAbfallrechtliche AnforderungenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. HBetreiberpflichtenAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1)Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen: 1.An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a)tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;b)wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;c)monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.2.Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a)bei der Herstellung von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX;b)bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht;c)jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.
(2)Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess nach Teil D Absatz 3 Satz 1 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff nach Teil D Absatz 3 Satz 1 errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3)Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass 1.erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 15 genannten Stoffe möglich ist,2.der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,3.vorhandene Alternativen bewertet wurden und4.mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.
(4)Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 20Verarbeitung tierischer Nebenprodukte(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1133 - 1134;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AAnwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht.
(2)Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen. BAllgemeine AnforderungenDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:1.Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleistung einer schnellen Verarbeitung,2.Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,3.Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rückführung in die Produktion. CAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1)An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder2-Stunden-Mischprobemg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)150Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)50
(2)Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3)Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l. DAnforderungen an das Abwasser vor VermischungDas Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
Anhang 22Chemische Industrie(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 3 – 11) Abschnitt I: Allgemeiner TeilA Anwendungsbereich
(1)Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Nieders