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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie eine Kapazitätsreserve beschafft, eingesetzt und abgerechnet wird, um die Versorgungssicherheit im Stromnetz zu gewährleisten. Sie legt die Verfahren für die Auswahl von Anlagen fest, die bei Bedarf zusätzliche Leistung liefern oder ihren Verbrauch reduzieren können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KapResVKapResV2019-01-28BGBl I2019, 58KapazitätsreserveverordnungVerordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer KapazitätsreserveStandZuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 (+++ Textnachweis ab: 6.2.2019 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 4 u. § 30 Abs. 2 Satz 3 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 72/2009 (CELEX Nr: 32009L0072) EGRL 73/2009 (CELEX Nr: 32009L0073) EURL 2019/944 (CELEX Nr: 32019L0944) vgl. G v. 22.12.2023 I Nr. 405 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 3.11.2025 I Nr. 264 +++) KapResVEingangsformelAuf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: KapResVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung§  4Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber§  5Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve Teil 2Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve§  6Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit§  7Ausschreibungsvolumen§  8Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum§  9Teilnahmevoraussetzungen§ 10Sicherheitsleistung§ 11Bekanntmachung der Beschaffung§ 12Höchstwert§ 13Fristen, Bindung an Gebote§ 14Gebote§ 15Regeln für die Zusammenlegung§ 16Beizufügende Nachweise und Erklärungen§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern§ 18Zuschlag§ 19Vergütung§ 20Teilnahme von Anlagen der Netzreserve§ 21Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages§ 22Kündigung des Vertrages§ 23Nachbeschaffung Teil 3Einsatz der Kapazitätsreserve§ 24Grundsätze§ 25Aktivierung§ 26Abruf§ 27Verfügbarkeit§ 28Funktionstest§ 29Probeabrufe, Testfahrten§ 30Nachbesserung Teil 4Abrechnung§ 31Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage§ 32Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem§ 33Kosten und Erlöse Teil 5Vertragsstrafen§ 34Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage§ 35Ausschluss bei höherer Gewalt§ 36Verstoß gegen grundlegende Pflichten Teil 6Aufgaben der Netzbetreiber§ 37Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung§ 38Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten§ 39Durchsetzung von Vertragsstrafen§ 40Rückgabe der Sicherheiten§ 41Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber Teil 7Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 42Festlegungen§ 43Betriebsuntersagung Teil 8Schlussbestimmungen§ 44Auskunftsanspruch§ 45Löschung von Daten§ 46Rechtsschutz§ 47Inkrafttreten Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)Reduktionsfaktoren KapResV010Teil 1Allgemeine Bestimmungen KapResV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Beschaffung, die Teilnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrechnung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes. KapResV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bedeutet 1.Abruf: die der Aktivierung nachgelagerte Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug um die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Leistung anzupassen; mehrere Änderungen der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs innerhalb der für die Anlage berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer gelten als ein Abruf,2.Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu starten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen Abruf zu versetzen,3.Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis zur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren Lasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf,4.Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder einen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der vollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Lasten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleistungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der vollständigen Reserveleistung,5.Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder Speicheranlage,6.Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an das Stromnetz angeschlossen ist,7.ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen Handel mindestens ein Nachfragegebot mit einem Gebotspreis in Höhe des technischen Preislimits nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde,8.Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die Anlage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgibt,9.Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitätsreserve,10.Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betreiber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserveleistung mit seiner Anlage vorzuhalten,11.Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elektrischer Energie, die über einen Generator und eine direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen den Hauptkomponenten verfügt,12.Gebotsmenge: die von einem Bieter in seinem Gebot angegebene Reserveleistung der gebotsgegenständlichen Anlage in Megawatt, multipliziert mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktor,13.Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote vollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Angaben den Übertragungsnetzbetreibern zugehen müssen,14.Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebotsmenge in Euro pro Megawatt,14a.Höchsterbringungsdauer: die Zeit in Minuten, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Abrufen, die jeweils in einem Abstand von sechs Stunden erfolgen, a)eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher höchstens in der Lage ist, Strom im Umfang der Reserveleistung unter voller Last zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen,b)eine regelbare Last höchstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die Reserveleistung zu reduzieren,15.kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Speichern der Zustand der Anlage nach einer Stillstandszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Betrieb einer Anlagenfeuerung,16.Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich gebunden ist und mit der eine bestimmte Reserveleistung vorzuhalten ist,17.Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung, mit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein Speicher während der Entladung kontinuierlich und zuverlässig betrieben werden kann,18.Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitätsreserveanlage auf Veranlassung und ohne Vorankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage und die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu überprüfen,19.regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer Energie, von der eine Abschaltleistung in der Form herbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann,20.Reserveleistung: die einem Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer Zuschlagserteilung am Netzanschlusspunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung stehende und die technischen Anforderungen nach § 9 erfüllende a)Wirkleistungseinspeisung im Falle einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers,b)Reduktion des Wirkleistungsbezugs im Fall einer regelbaren Last,21.Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sonstigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leistung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann; dies umfasst insbesondere den vor- und untertägigen börslichen und außerbörslichen Handel, börsliche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,22.Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers, die über der Mindestteillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der Nennleistung liegt,23.Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion des Wirkleistungsbezugs entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen ermöglicht. KapResV§ 3Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung(1) In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungsanlagen und Speicher speisen ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvorgänge bleiben davon unberührt. Der Betreiber muss geplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Übertragungsnetzbetreiber können verlangen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. In der Kapazitätsreserve gebundene regelbare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vorbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber. (2) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebundenen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den Strommärkten veräußern. Im Falle von Erzeugungsanlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für den Eigenverbrauch untersagt. Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. Die Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbringungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur endgültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden. (3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elektrische Energie für die Erbringung der Reserveleistung jeweils mindestens vier Monate vor Erbringung über Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen; die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen oder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit rein finanziellen Kontrakten sind unzulässig. (4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last weiterhin auf den Strommärkten veräußern. (5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen, 1.ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für Regelenergie veräußern darf oder2.ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbringungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an den Märkten für Regelenergie veräußern darf.Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats ab Unterrichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Absatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last das Wahlrecht nicht fristgemäß aus, gilt die Variante in Satz 1 Nummer 1 als gewählt. Der Betreiber ist an seine Wahl gebunden. (6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden. (7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Erwerber anzuwenden. (+++ § 3 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++) (+++ § 3 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 +++) KapResV§ 4Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn 1.eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt werden soll oder2.die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten Anlage geändert werden soll. (2) Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapazitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante Stilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzeigen. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Rechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der Anlage anzuwenden. (4) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können. § 12 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. KapResV§ 5Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung. (2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend. KapResV020Teil 2Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve KapResV§ 6Grundsätze der Beschaffung, ZuständigkeitDie Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch. KapResV§ 7Ausschreibungsvolumen(1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt. (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde. (3) Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu adressieren. Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächstliegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr mittels Interpolation abzuleiten. Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, spätestens am 1. Juni 2027. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite. KapResV§ 8Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum(1) Gebotstermin ist 1.der 2. März 2026 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 und2.der 1. Dezember 2027 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030. (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen. (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. KapResV§ 9Teilnahmevoraussetzungen(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren, vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4, insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: 1.Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,2.Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,3.Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,4.bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Reserveleistung einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen,5.bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Reserveleistung nach § 14 Absatz 4 Nummer 1, sowie6.eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten.Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen: 1.für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,2.für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,3.informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 3 Nummer 76 des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,4.zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und5.Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage. (3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint. KapResV§ 10Sicherheitsleistung(1) Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine Erstsicherheit leisten. Die Erstsicherheit beträgt 15 Prozent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung. (2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten. (3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss eine Person sein, die 1.nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben oder2.nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen hat oder ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. KapResV§ 11Bekanntmachung der Beschaffung(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen. (2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,2.das Ausschreibungsvolumen,3.die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,3a.die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,4.den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,5.den Erbringungszeitraum,6.die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,7.die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,8.die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und9.die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. KapResV§ 12Höchstwert(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten. (2) Der Höchstwert beträgt 100 000 Euro pro Megawatt Gebotsmenge pro Jahr. Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent. (3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen. KapResV§ 13Fristen, Bindung an Gebote(1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetreibern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen sein. (2) Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertragungsnetzbetreibern. Der Widerruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig bezeichnen. (3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes und nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des dritten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden. KapResV§ 14Gebote(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch. (2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden. (3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen. (4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten: 1.die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen,2.den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,3.Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,4.die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und5.die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2 400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2 400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors. (5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1.den Sitz,2.den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,3.die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und4.für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen. (6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt. (7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben. KapResV§ 15Regeln für die Zusammenlegung(1) Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Bieter behandelt. (2) Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren Lasten bestehen. Jede regelbare Last darf bezogen auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6 nur einem Konsortium angehören. Der Konsortialführer ist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen und Probeabrufen der in seinem Konsortium gebundenen regelbaren Lasten verantwortlich. (3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müssen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen Übertragungsnetzes liegen. (4) Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen, soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Konsortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist. Dies ist insbesondere für das Verhältnis zu den Strommärkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 maßgebend. KapResV§ 16Beizufügende Nachweise und ErklärungenDem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen: 1.eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36) ist,2.Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die Dauer des Erbringungszeitraums,3.Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,4.Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister,5.für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der Anlage entstehenden Energiemengen durch das Verteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,6.eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt,7.Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähigkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwindigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, soweit die Anlage diese technischen Merkmale aufweist und8.einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 Absatz 1 Satz 2. KapResV§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, wenn 1.die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,2.der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,3.die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,4.im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,5.die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,6.die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder7.die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass 1.der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,2.eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder3.der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben. KapResV§ 18Zuschlag(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 60 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten. (2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet. (3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7 nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen. (4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem höchsten Reduktionsfaktor. Sind Gebotswert und Reduktionsfaktor gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. Sind Gebotswert, Reduktionsfaktor und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang. (6) Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis das Ausschreibungsvolumen nach § 7 durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. (7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten. (8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist. (9) Unterschreitet die Summe der Gebotsmengen aller wirksam geschlossenen Verträge das Ausschreibungsvolumen nach § 7, können die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 durchführen. KapResV§ 19Vergütung(1) Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten. (2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht 1.bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und2.bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird. (3) Die jährliche Vergütung umfasst 1.bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer,2.den oder die Funktionstests nach § 28,3.den oder die Probeabrufe nach § 29 und4.erforderliche Nachbesserungen nach § 30. (4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind 1.zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Einsätzen hinausgehen,2.Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstartfähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhalten wird,3.Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und4.Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Einspeisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüssen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten. (5) Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Nummer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassungen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder betriebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. Diese Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers entstanden sind. § 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstundenabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4 Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 können die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung vorsehen. Als Schlüssel können die Anzahl der Starts und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro Erbringungszeitraum angesetzt werden. (7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personalkosten, start- und betriebsstundenunabhängige Instandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflagerungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransportkapazität. KapResV§ 20Teilnahme von Anlagen der Netzreserve(1) Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netzreserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben, wenn sie alle technischen und sonstigen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Erhält ein solches Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige Leistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der Teilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung gestellt hat. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Übertragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwischen ihnen bestehende Verträge entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. Vereinbarte technische Anforderungen bleiben auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber erhalten. KapResV§ 21Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Vertragsparteien nicht nachträglich so geändert werden, dass die Reserveleistung durch eine andere als die im Gebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anlagenteile übertragbar. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für die Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt. KapResV§ 22Kündigung des Vertrages(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden. (2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn 1.die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,2.die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,3.die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder4.die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. KapResV§ 23Nachbeschaffung(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn 1.dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder2.im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte. (2) Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch. (3) Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber. Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern. KapResV030Teil 3Einsatz der Kapazitätsreserve KapResV§ 24Grundsätze(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Kapazitätsreserve ausschließlich als Systemdienstleistung einsetzen. Die Verbote nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen einsetzen. Der Einsatz erfolgt nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausreichend sind. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Marktteilnehmer und die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Aktivierung und den Abruf der Kapazitätsreserve. Die Information soll insbesondere den Zeitpunkt, die Zeitdauer und den Umfang der Aktivierung und des Abrufs enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber informieren die Betreiber derjenigen Netze, in die die Kapazitätsreserveanlagen eingebunden sind, zudem vor der Durchführung über Funktionstests und Probeabrufe. (4) Kapazitätsreserveanlagen, die sich an für den Einsatz als Netzreserve geeigneten Standorten befinden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung einspeisen. (5) Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss die Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in dem ausschließlich diese Kapazitätsreserveanlage geführt wird. Die beim Einsatz der Kapazitätsreserveanlagen erzeugten oder durch Lastverzicht zur Verfügung stehenden Strommengen sind ausschließlich in dem jeweiligen Bilanzkreis nach Satz 1 zu führen. Dies ist auch maßgebend für die Strommengen aus 1.Anfahrvorgängen nach § 3 Absatz 1 Satz 2,2.Funktionstests nach § 28,3.Probeabrufen und Testfahrten nach § 29 oder4.Nachbesserungen nach § 30. KapResV§ 25Aktivierung(1) Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum notwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn: 1.bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt,2.an der Strombörse bei der jeweiligen europäischen Intraday-Auktion die Markträumung um 15 Uhr oder 22 Uhr jeweils für den Folgetag oder um 10 Uhr für den Zeitraum von 12 Uhr bis 24 Uhr des gleichen Tages ausbleibt, oder3.im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der Strombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene Kaufgebote in Höhe des technischen Preislimits eingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde vollständig erfüllt werden.Bei der Aktivierung haben die Übertragungsnetzbetreiber jeweils die Anfahrtszeit zu berücksichtigen. Strombörse im Sinne von Satz 1 ist die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Strombörse im Sinne von Satz 1 auf der gemeinsamen Internetplattform. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. Sie sind befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder zu beseitigen. Sie müssen diese Anlagen anhand technischer Eignung und ökonomischer Kriterien auswählen. (3) Um die infolge der Aktivierung der Kapazitätsreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszugleichen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strommärkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eignung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen. § 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden. (4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt. KapResV§ 26Abruf(1) Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Abruf zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist. (2) Die Abrufdauer beträgt jeweils maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer. Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt. (3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt. (4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers. KapResV§ 27Verfügbarkeit(1) Die Aktivierung und der Abruf von Kapazitätsreserveanlagen mit der vollständigen Reserveleistung müssen jederzeit während des gesamten Erbringungszeitraums möglich sein, mit Ausnahme der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten. Die Anlagen müssen außerhalb des Zeitraums zulässiger Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 3 Satz 1 die Anforderungen nach § 9 erfüllen. (2) Geplante Nichtverfügbarkeiten sind Nichtverfügbarkeiten aufgrund von technisch notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der Betreiber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr mitgeteilt hat. Als ungeplant gelten solche Nichtverfügbarkeiten, deren Notwendigkeit erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 entsteht oder die im Falle der Entstehung vor der Frist nach Satz 1 auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erst nach Ablauf der Frist erkennbar waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Instandhaltungsmaßnahme unverzüglich durchgeführt werden muss oder für einen späteren Zeitpunkt geplant ist. Ungeplante Nichtverfügbarkeiten muss der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich melden, nachdem er Kenntnis hierüber erlangt hat. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Instandhaltungsmaßnahmen zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich sowie technisch und rechtlich möglich ist. (3) Nichtverfügbarkeiten nach Absatz 2 sind zulässig, wenn und soweit die Kapazitätsreserveanlagen in einem Vertragsjahr insgesamt nicht mehr als drei Monate nicht verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeiten rechtzeitig im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und 4 mitgeteilt worden sind. Bei zulässigen Nichtverfügbarkeiten besteht der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten untersagt. KapResV§ 28Funktionstest(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen Abrufen mindestens sechs Stunden liegen müssen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen. (2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen. Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen. (3) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen. Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden. Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums. (+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++) KapResV§ 29Probeabrufe, Testfahrten(1) Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss wenigstens einmal und darf höchstens zweimal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer ohne Vorankündigung gegenüber dem Betreiber durchführen. Die Übertragungsnetzbetreiber können für die Durchführung der Probeabrufe weitere Anforderungen bestimmen. Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach § 28 durchgeführt werden. War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung erfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zulässig. (2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapazitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht. (3) Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage. Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durchführung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Testfahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, wenn zu erwarten ist, dass zum gewünschten Zeitpunkt kein bilanzieller Ausgleich gewährleistet werden kann oder sonstige netztechnische Gründe einer Einspeisung entgegenstehen. Die Pflicht aus § 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Dauer einer Testfahrt soll die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten. Testfahrten verringern nicht die Anzahl der Probeabrufe nach Absatz 1. (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++) (+++ § 29 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 2 Satz 3 +++) KapResV§ 30Nachbesserung(1) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so muss der Betreiber innerhalb angemessener Frist nachbessern. (2) Der Nachweis der Nachbesserung nach Absatz 1 erfolgt mittels eines Funktionstests entsprechend § 28 Absatz 1. Bis zum Nachweis der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe unzulässig. § 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab der Nichtverfügbarkeit nach Absatz 1. Bis zum Nachweis der Nachbesserung erhält der Betreiber keine Vergütung für die betroffene Kapazitätsreserveanlage und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt. (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++) KapResV040Teil 4Abrechnung KapResV§ 31Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage(1) Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber monatlich jeweils zum zehnten Werktag anteilig für den vorangegangenen Monat an den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage zahlen. Sonnabend, Sonntag und bundesweit einheitliche gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne von Satz 1. (2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Kapazitätsreserveanlage, sobald und soweit dieser sie dargelegt und nachgewiesen hat. KapResV§ 32Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung ab. (2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn 1.der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und2.ein Abruf nach § 26 erfolgt ist. KapResV§ 33Kosten und ErlöseDie Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus. KapResV050Teil 5Vertragsstrafen KapResV§ 34Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage(1) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn des Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchgeführt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten. (2) Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten, wenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 und die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat ein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen Monat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrages. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt. (4) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein Vertragsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Bis zur Nachbesserung nach § 30 erhält der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt. (5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4 nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden, die die Anforderungen nach § 9 nicht erfüllt hat. (6) Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen § 27 Abs …

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