Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder zur Schiffsmechanikerin in der Seeschifffahrt. Sie legt die Inhalte, Dauer und Rahmenbedingungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs "Schiffsmechaniker" oder "Schiffsmechanikerin".
- Die Aufgaben der zuständigen Stelle bei der Überwachung und Förderung der Berufsausbildung.
- Die Dauer und die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung.
- Die Anforderungen an Ausbilder, Ausbildende und Ausbildungsstätten (Schiffe).
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Schiffsmechanikers oder der Schiffsmechanikerin erlernen möchten.
- Reedereien und Unternehmen, die Auszubildende in der Seeschifffahrt einstellen und ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst integrative und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, darunter Schiffsbetriebsführung, Ladungstechnik, Schiffssicherheit und Metallbearbeitung.
- Ausbilder müssen Schiffsoffiziere oder Schiffsmechaniker sein und eine Ausbildung in Berufs- und Arbeitspädagogik nachweisen.
- Ein Schiff muss als Ausbildungsstätte anerkannt werden und bestimmte Anforderungen erfüllen, wie z.B. den Flaggenstaat und das Vorhandensein von mindestens zwei deutschsprachigen Ausbildern an Bord.
Gesetzestext
Obsah (31)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31Verordnung über die Berufsausbildung in der SeeschifffahrtStand
(+++ Textnachweis ab: 15.9.2013 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund –des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und–des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung§ 3Aufgaben der zuständigen Stelle Abschnitt 2Berufspraktische Ausbildung§ 4Ausbildungsdauer§ 5Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsrahmenplan§ 7Ausbilder, Ausbildender§ 8Ausbildungsstätte Schiff§ 9Eignung der Ausbildungsstätten§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte§ 11Ausbildungsnachweis§ 12Bordzeugnis Abschnitt 3Prüfungen§ 13Abschlussprüfung§ 14Abschlussprüfung Teil 1§ 15Abschlussprüfung Teil 2§ 16Prüfungsausschüsse§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses§ 19Anmeldung zur Abschlussprüfung§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen§ 21Prüfungsaufgaben§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung§ 28Prüfungsunterlagen Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 29Übergangsregelung§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur SchiffsmechanikerinAnlage 2Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der MetallbearbeitungAnlage 3Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.
§ 3Aufgaben der zuständigen Stelle
Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. 1.überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,2.richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,3.prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,4.erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und5.unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.
020Abschnitt 2
Berufspraktische Ausbildung
§ 4Ausbildungsdauer
§ 5Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,b)Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,c)Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,d)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,e)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,f)Gefahrenabwehr,g)Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,h)Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;2.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,b)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,c)Ladungs- und Umschlagstechnik,d)Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,e)Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,f)Wartung und Instandsetzung,g)Bearbeiten von Metallen.
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.
§ 7Ausbilder, Ausbildender
§ 8Ausbildungsstätte Schiff
Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1.der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,2.für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,3.die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,4.das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und5.an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.
§ 9Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11Ausbildungsnachweis
§ 12Bordzeugnis
Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
030Abschnitt 3
Prüfungen
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Abschlussprüfung Teil 1
§ 15Abschlussprüfung Teil 2
§ 16Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28Prüfungsunterlagen
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 29Übergangsregelung
Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.
§ 30
Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 – 3585) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im WachdienstGesamt 12,5 Wochen1Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläuterne)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenf)wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nenneng)Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläuternh)Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nenneni)soziale Verantwortung erläuternj)Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im
- Jahr2Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)a)Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklärenc)Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreibene)Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläuternwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)a)Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläuternb)wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennenc)sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwendend)Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachtene)neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisenf)sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalteng)Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im
- und
- Jahr4Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)a)Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläuternb)Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreibenc)Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreibend)Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwendene)Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentierenf)Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläuterng)Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln7Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)a)Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenbb)Kommunikationsmittel handhabenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)Signale und Alarme aa)relevante Alarme erkennenbb)Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im
- Jahr8Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)a)Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwendenb)Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreibenc)grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennend)Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreibene)auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im
- Jahr Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,Wachdienst1Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachtenbb)Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheitenb)Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos aa)Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuernbb)Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützencc)Manövrierverhalten des Schiffes beschreibenc)Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa)Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und meldenbb)Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und meldend)Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa)Signale geben und erkennenbb)Signalmittel handhabencc)Notsignale nennen und erläutern6511e)Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenbb)Ankergeschirr bedienencc)Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachendd)Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen1112Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe aa)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenbb)Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzencc)auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzendd)nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenee)Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenff)Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen1056b)Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenbb)Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesencc)Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierendd)Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleitenc)Bunker, Ver- und Entsorgung aa)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenbb)Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösencc)vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängendd)Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternee)Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen111Ladungs- und Umschlagstechnik3Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)a)Arbeiten mit Tauwerk aa)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenbb)Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellencc)nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelndd)Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen11b)Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenbb)feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachtenc)Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialienbb)Reinigen von Laderäumen und Tanksd)Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenbb)Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellencc)Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierendd)Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen234e)Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenbb)Laderaum- und Ladetankpläne lesencc)Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierendd)Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnissef)Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenbb)Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabencc)Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhabendd)Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienenSchiffssicherheithinsichtlich Brandabwehr und Rettung4Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)a)Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenbb)Verhalten und Maßnahmen in Notfällenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im
- Jahrb)Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenbb)Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilencc)baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassendd)Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenee)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenff)Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabengg)Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenhh)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenii)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenjj)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenkk)beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken221c)Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenbb)Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnencc)Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfendd)Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenee)Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenff)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführengg)Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenhh)Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren221d)Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbb)bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkencc)Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennendd)Körperbau und Körperfunktionen kennenee)Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen0,5SchiffsbetriebstechnikElektrotechnik, Leittechnik und Elektronik5Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)a)Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen11b)Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenbb)Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmencc)Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmendd)Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen 4 6c)Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenbb)pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen22Wartung und Instandsetzung6Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)a)Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenbb)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützencc)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgendd)Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenee)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenff)mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierengg)elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenhh)Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollierenb)Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenbb)Demontagehilfen auf- und abbauencc)Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegendd)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern51010c)Montage vorbereiten aa)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenbb)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassend)Montieren aa)Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernbb)während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfencc)Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichtendd)Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellene)Transportieren aa)handbediente Hebezeuge handhabenbb)Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportierenf)Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfencc)Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitendd)Ersatzteile aus Metallen herstellenee)Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzeng)Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenbb)mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehencc)turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführendd)Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführenee)sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenff)Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben11Bearbeiten von Metallen7Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)a)Prüfen, Messen, Lehren aa)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenbb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelncc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messendd)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenee)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenff)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfenb)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnencc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 3 1c)Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannencc)Werkzeuge ausrichten und spannend)manuelles Spanen aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägendd)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenee)Rohrgewinde herstellen21e)maschinelles Spanen vorbereiten aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenf)Bohren, Senken, Reiben aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen 1 2 1g)Drehen aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenh)Sägen aa)Werkstücke mit Sägemaschinen sägeni)Anschleifen aa)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifenj)Trennen aa)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenbb)Rohre mit Rohrabschneidern trennencc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen121k)Umformen aa)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenbb)Rohre aus Stahl kalt umformencc)Bleche, Rohre und Profile warm umformendd)Bleche, Rohre und Profile biegerichtenl)Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenbb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sicherncc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellendd)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenee)Rohrschraubverbindungen herstellenff)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenm)Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenbb)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählencc)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitendd)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenee)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen
Anlage 2(zu § 10 Absatz 2)Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3586 – 3590) Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der MetallbearbeitungLfd. Nr.Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)Zeitliche Richtwerte in Stunden1231 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)während der gesamten Ausbildung zu vermitteln2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)3Prüfen, Messen, Lehren 30 404Anreißen, Körnen, Kennzeichnen5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken6Manuelles Spanen 50 80*7Maschinelles Spanen 50 80*8Trennen 30 45*9Umformen10Fügen120195*Summe280440* _______________ Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte in Stunden12341 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Prüfen, Messen, Lehrena)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelnc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messend)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfene)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenf)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen4Anreißen, Körnen, Kennzeichnena)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißenb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnenc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 30 40*5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstückena)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenc)Werkzeuge ausrichten und spannen6Manuelles Spanena)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägend)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidene)Rohrgewinde herstellen5080*7Maschinelles SpanenVorbereiten a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenBohren, Senken, Reiben d)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellene)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellenDrehen f)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenSägen g)Werkstücke mit Sägemaschinen sägenScharfschleifen h)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen5080*8Trennena)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenb)Rohre mit Rohrabschneidern trennenc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen9Umformena)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenb)Rohre aus Stahl kalt umformenc)Bleche, Rohre und Profile warm umformend)Bleche, Rohre und Profile biegerichten3045*10FügenSchraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellend)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellene)Rohrschraubverbindungen herstellenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenGrundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötensg)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenh)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswähleni)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitenj)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenk)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen120195 _______________ Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung........................................ Name des Auszubildenden........................................ Vorname............................................................ Ausbildende Reederei............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildunghat vom ....................bis ....................an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.Bemerkungen: ...................................................................................................................................................................................... Ort und Datum............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte _______________ Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung.Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 3(zu § 10 Absatz 3)Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3591 – 3593) Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)Lfd. Nr.Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)Zeitliche Richtwerte in Stunden1231Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagena) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung4b) Atemschutzgeräte8c) Messgeräte4d) Brandlöschgeräte6e) Rettung von Personen6f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen82Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdiensta) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)8b) aufblasbare Rettungsflöße8c) sonstige Rettungsmittel6d) Rettung von Personen6e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen83Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
- a)Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr2b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen3c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation3Summe80 Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte in Stunden12341Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagena) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung4b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft8c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen4d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen6e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten6f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz82Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdiensta) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung8b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft8c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln6d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten6e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe83Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
- a)Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff2b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen3c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung3