Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Handlungen im Bereich der Chemikaliensicherheit als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gelten, wenn sie gegen bestimmte EU-Verordnungen verstoßen. Sie dient dazu, die Einhaltung dieser EU-Vorschriften durch Sanktionen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).
- Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte).
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit weiteren spezifischen EU-Verordnungen zur Chemikaliensicherheit.
Wen es betrifft
- Personen, die chemische Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.
- Personen, die gegen die Bestimmungen der genannten EU-Verordnungen zur Chemikaliensicherheit verstoßen.
Eckpunkte
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, kann bestraft werden.
- Sanktionen betreffen das Inverkehrbringen oder Verwenden von spezifischen Stoffen wie Polychloriertem Terphenyl, Chlorethen, Benzol, Asbestfasern, Quecksilberverbindungen, Cadmium, Nickel, Toluol, Trichlorbenzol, Phthalaten und vielen weiteren.
- Auch das Inverkehrbringen oder Verwenden von Erzeugnissen, die bestimmte verbotene Stoffe enthalten, wie Spielwaren, Aerosolpackungen, Textil- oder Ledererzeugnisse, Reifen oder Babyartikel, kann sanktioniert werden.
- Die Verordnung listet detailliert auf, welche Handlungen (z.B. Herstellen, Inverkehrbringen, Verwenden) bezüglich welcher Stoffe oder Erzeugnisse als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Gesetzestext
Obsah (49)
Artikel 65Artikel 67Artikel 8Artikel 14Artikel 17Artikel 22Artikel 24Artikel 26Artikel 31Artikel 32Artikel 33Artikel 34Artikel 35Artikel 36Artikel 37Artikel 38Artikel 40Artikel 50Artikel 66Artikel 7Artikel 60Artikel 4Artikel 30Artikel 49Artikel 48Artikel 58Artikel 95Artikel 27Artikel 69Artikel 47Artikel 59Artikel 68Artikel 72Artikel 56Artikel 15Artikel 10Artikel 16Artikel 19Artikel 3Artikel 5Artikel 9Artikel 13Artikel 12Artikel 11Artikel 25Artikel 23Artikel 6Artikel 20Artikel 21Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der ChemikaliensicherheitNeufNeugefasst durch Bek. v. 10.05.2016 I 1175;Standzuletzt geändert durch
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2013 +++)
Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwendet,2.
Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,3.
Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,4.
Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,5.
Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spielwaren in Verkehr bringt,6.
Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,7.
Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,8.
Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt oder verwendet,9.
Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,10.
Nummer 18 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr bringt oder verwendet,11.
Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstrument in Verkehr bringt,12.
Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,13.
Nummer 20 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinnorganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder in Verkehr bringt,14.
Nummer 21 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohydroxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr bringt oder verwendet,15.(weggefallen)16.
Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindungen in einem Gemisch, einem Erzeugnis oder in einem Bestandteil eines Erzeugnisses verwendet oderb)Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil eines Erzeugnisses in Verkehr bringt,17.
Nummer 24 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,18.
Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,19.
Nummer 27 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,20.
Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,21.
Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,22.
Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,23.
Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,24.
Nummer 41 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder verwendet,25.(aufgehoben)26.
Nummer 43 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis in Verkehr bringt,27.
Nummer 45 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,28.
Nummer 46 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat in Verkehr bringt oder verwendet,28a.
Nummer 46a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenolethoxylat in einem dort genannten Textilerzeugnis oder einem Teil davon in Verkehr bringt,29.
Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,29a.
Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Erzeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält, in Verkehr bringt,30.
Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,31.
Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,32.
Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwendet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort genanntes Profil in Verkehr bringt,32a.
Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, obwohl ein dort genannter Bestandteil bei unmittelbarer Berührung mit der Haut oder der Mundhöhle einen dort genannten Wert überschreitet, oderb)Absatz 9 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Granulat oder einen Mulch in Verkehr bringt oder verwendet,33.
Nummer 51 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oderb)Absatz 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat in einem Spielzeug, in einem Babyartikel oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringt,33a.
Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,34.
Nummer 54 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr bringt,35.
Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,36.
Nummer 56 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-Diisocyanat oder ein dort genanntes Isomer in Verkehr bringt,37.
Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erstmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,38.
Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt,39.
Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder verwendet,40.
Nummer 60 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwendet,41.
Nummer 61 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in den Verkehr bringt,42.
Nummer 62 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt,43.
Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1, der zugehörigen Spalte 2 Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet,b)Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt,c)Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet oderd)Absatz 18 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Hart-PVC verwendet,44.
Nummer 64 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,45.
Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein anorganisches Ammoniumsalz in einem dort genannten Gemisch oder Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet,46.
Nummer 66 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Bisphenol A in einem Thermopapier in Verkehr bringt,47.
Nummer 68 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff herstellt oder in Verkehr bringt oderb)Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 11 Satz 1, der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder in Verkehr bringt,48.
Nummer 69 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Methanol in den Verkehr bringt,49.
Nummer 70 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,50.
Nummer 71 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 1-Methyl-2-pyrrolidon als Stoff oder in einem Gemisch in den Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,51.
Nummer 72 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt,52.
Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder eines seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einem dort genannten Sprühprodukt in Verkehr bringt,53.
Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein Diisocyanat verwendet oder in Verkehr bringt,54.
Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, 5 oder Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 einen in Spalte 1 genannten Stoff in einem Gemisch in Verkehr bringt oder ein Gemisch, das einen in Spalte 1 genannten Stoff enthält, verwendet,55.
Nummer 76 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der zugehörigen Spalte 2 N,N-Dimethylformamid als Stoff, als Bestandteil eines anderen Stoffes oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,56.
Nummer 77 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in einem Erzeugnis oder in einem Straßenfahrzeug in Verkehr bringt,57.
Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 synthetische Polymermikropartikel als solche, in einem Gemisch oder für eine dort genannte Verwendung in Verkehr bringt oder58.
Nummer 79 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 Undecafluorhexansäure, eines ihrer Salze oder einen PFHxA-verwandten Stoff in einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlöschschaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet. ChemSanktionsV§ 2Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Artikel 65
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt,2.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,3.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,4.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,5.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,6.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 32, 34 bis 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,7.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,8.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,9.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,10.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,11.
Artikel 67Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)
Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes PVC-Erzeugnis mit der dort genannten Angabe versehen ist, oderb)Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen auf der Verpackung anbringt,12.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Verpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,13.
Artikel 67Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)
Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Kennzeichnung versehen ist, oderb)Absatz 8 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch zu Tätowierungszwecken verwendet, dass nicht die dort genannte Angabe trägt, oder14.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Produkt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit dem den dort genannten Hinweis versieht.
Artikel 67Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 in Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass bei der Verwendung des Zellstoffisoliermaterialgemischs die mitgeteilte Beladungsrate nicht überschritten wird.
Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bei Lieferung eines dort genannten Gemisches gibt,3.
Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 in ein Sicherheitsdatenblatt eine dort genannte Angabe nicht richtig aufnimmt,4.
Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Schulungsmaterialien oder Schulungen zur Verfügung gestellt werden oderb)Absatz 8 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Abschluss der Schulung vornimmt,5.
Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit a)Absatz 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Unterabsatz 2, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,b)Absatz 11 oder Absatz 12 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,c)Absatz 14 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,d)Absatz 14 Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet oder6.einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt.
Artikel 8
Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuwiderhandelt,3.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,4.
Artikel 14
Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,5.
Artikel 17
Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,6.
Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,7.
Artikel 22
Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,8.
Artikel 24
Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,9.
Artikel 26
Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,10.
Artikel 31
Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,11.
Artikel 31
Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,12.
Artikel 31
Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,13.
Artikel 31
Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,14.
Artikel 32
eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,15.
Artikel 33
eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,16.
Artikel 34
Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,17.
Artikel 35
einen Zugang nicht gewährt,18.
Artikel 36
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,19.
Artikel 36
Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,20.
Artikel 37
Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,21.
Artikel 38
Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,22.
Artikel 38
Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,23.
Artikel 40
Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, oder
Artikel 50
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder24.
Artikel 66Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Artikel 7Absatz 2 oder Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Artikel 60Absatz 10 nicht sicherstellt, dass ein zugelassener Stoff bei der Exposition auf dem dort genannten Niveau gehalten wird.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.
Artikel 37
Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert oder2.
Artikel 67
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt. ChemSanktionsV020Abschnitt 2Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ChemSanktionsV§ 3Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Artikel 4
Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,2.
Artikel 4
Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,3.
Artikel 4
Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,4.
Artikel 4
Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt oder5.
Artikel 30Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.
Artikel 40
Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,2.
Artikel 40
Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,3.
Artikel 40
Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,4.
Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,5.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder6.
Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
Artikel 48
Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder2.
Artikel 48Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.
Artikel 4
Absatz 7 oder2.
Artikel 4Absatz 10 in Verbindung mit a)
Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oderb)Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2ein Gemisch in Verkehr bringt.
Artikel 7
Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder2.
Artikel 8Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt. Chem
SanktionsV030Abschnitt 3Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ChemSanktionsV§ 4Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 17
Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,2.
Artikel 58
Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt ist, oder3.
Artikel 95
Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem
- Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt. Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom
- Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17.Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796 ChemSanktionsV§ 5Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Artikel 27
Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,2.
Artikel 69
Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder gekennzeichnet wird,3.als Zulassungsinhaber
Artikel 69
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,4.
Artikel 69
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält, oder5.
Artikel 69
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.
Artikel 58
Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder2.
Artikel 58Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
Artikel 17
Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2.
Artikel 27
Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3.
Artikel 47
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder
Artikel 59
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,4.
Artikel 58
Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,5.
Artikel 65
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,6.
Artikel 68
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder7.
Artikel 68
Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Artikel 72
Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder2.
Artikel 72Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt.
Artikel 69
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält.
Artikel 56Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
528/2012 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt. ChemSanktionsV040Abschnitt 4Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ChemSanktionsV§ 6Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,2.
Artikel 14
Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder3.
Artikel 15Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt. ChemSanktionsV§ 7Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Artikel 14Absatz 11 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält.
Artikel 8
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,2.
Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,3.
Artikel 10
Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,4.
Artikel 14
Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,5.
Artikel 16
Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,6.
Artikel 17Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,7.
Artikel 19
Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder8.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt. ChemSanktionsV050Abschnitt 5Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852 ChemSanktionsV§ 8Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 3
Absatz 1 Quecksilber ausführt,2.
Artikel 3
Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,3.
Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,4.
Artikel 4
Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,5.
Artikel 4
Absatz 3 Quecksilber einführt,6.
Artikel 5
Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,7.
Artikel 7
Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,8.
Artikel 7
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,9.
Artikel 8
Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,10.
Artikel 9
Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,11.
Artikel 10
Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder12.
Artikel 10
Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt. ChemSanktionsV§ 9Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852
Artikel 10
Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,2.als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt,
Artikel 13
Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,3.
Artikel 13
Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder4.
Artikel 13Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.
Artikel 12
Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,3.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,4.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder5.
Artikel 14Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Artikel 10
Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,2.
Artikel 10
Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,3.
Artikel 10
Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder4.
Artikel 10Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.
Artikel 10
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet. ChemSanktionsV060Abschnitt 6Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021 ChemSanktionsV§ 10Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet. ChemSanktionsV§ 11Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.
Artikel 5
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. ChemSanktionsV070Abschnitt 7Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573 ChemSanktionsV§ 12Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 4
Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,2.
Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,3.
Artikel 11
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,4.
Artikel 13
Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,5.
Artikel 13
Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,6.
Artikel 13
Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,7.
Artikel 13
Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,8.
Artikel 13
Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,9.
Artikel 14
Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,10.
Artikel 16
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,11.
Artikel 19
Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,12.
Artikel 22
Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder13.
Artikel 25
Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt. ChemSanktionsV§ 13Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
Artikel 8
Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Anlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
Artikel 4
Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,3.
Artikel 4
Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,4.
Artikel 11
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt,5.
Artikel 13
Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,6.
Artikel 13
Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,7.
Artikel 13
Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,8.
Artikel 19
Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist,9.
Artikel 19
Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,10.
Artikel 19
Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird,11.
Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt,12.
Artikel 23
Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.
Artikel 23
Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,14.
Artikel 23
Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,15.
Artikel 26
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,16.
Artikel 26
Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,17.
Artikel 26
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder18.
Artikel 26
Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird.
Artikel 7
Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,2.
Artikel 7
Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder der Kopie aufbewahrt,3.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, oder Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder4.
Artikel 8
Absatz 9 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Freisetzung eines fluorierten Treibhausgases ergreift,2.als Betreiber
Artikel 4
Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor dem Betrieb einer dort genannten Einrichtung oder einer dort genannten Anlage trifft oder ergreift,3.als Hersteller
Artikel 4
Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Herstellung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,4.als Unternehmer
Artikel 4
Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Beförderung oder der Lagerung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,5.
Artikel 4
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,6.
Artikel 4
Absatz 7 Unterabsatz 1 eine dort genannte Vorsorgemaßnahme nicht oder nicht vor der Durchführung einer dort genannten Tätigkeit trifft,7.
Artikel 8
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, 3 oder Absatz 5, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,8.
Artikel 8
Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Gasrest recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,9.
Artikel 8
Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Emission eines fluorierten Treibhausgases durch den dort genannten Umgang mit dem Gas vermieden wird,10.
Artikel 8
Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht für die Rückgewinnung eines dort genannten fluorierten Treibhausgases sorgt oder11.
Artikel 8Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht rückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas zerstört wird.
Artikel 4
Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung oder Anlage repariert wird,2.
Artikel 5
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird,3.
Artikel 6
Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist oder4.
Artikel 6Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird. Chem
SanktionsV080Abschnitt 8Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590 ChemSanktionsV§ 14Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 4
Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,2.
Artikel 4
Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,3.
Artikel 5
Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,4.
Artikel 5
Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,5.
Artikel 8
Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,6.
Artikel 11
Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder7.
Artikel 15
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt. ChemSanktionsV§ 15Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
Artikel 15
Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet.
Artikel 20
Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
Artikel 8
Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,3.
Artikel 13
Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt,4.
Artikel 14
Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt,5.
Artikel 15
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,6.
Artikel 15
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,7.
Artikel 15
Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,8.
Artikel 16
Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,9.
Artikel 16
Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr eines dort genannten Stoffs ergreift,10.
Artikel 17
Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung übermittelt,11.
Artikel 17
Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,12.
Artikel 17
Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder13.
Artikel 20Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.
Artikel 20
Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,3.
Artikel 21
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,4.
Artikel 21
Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder dem Erhalt der Aufzeichnung über eine dort genannte Information aufbewahrt oder5.
Artikel 24Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Artikel 9
Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt,2.
Artikel 10
Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört,3.
Artikel 20
Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,4.
Artikel 20
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Stoff zerstört wird,5.
Artikel 20
Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder6.
Artikel 21
Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft.
Artikel 9
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,2.
Artikel 11
Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,3.
Artikel 21
Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder4.
Artikel 21
Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird.