← Deutschland

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Kurz gesagt

Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr zu erreichen, Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst zu verbessern. Es fördert Soldatinnen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SGleiG 2024SGleiG2024-01-22BGBl I2024, Nr. 17Soldatinnen- und SoldatengleichstellungsgesetzStandGeändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72SonstErsetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG) (+++ Textnachweis ab: 25.1.2024 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 17, 18, 19 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1, 3 und 4, 21, 31 Abs. 4, 32 Abs. 2 bis 4, 33 Abs. 3 und 4, 37, 38, 39, 41, 42 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 43, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 65, 66 und 70 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.1.2024 I Nr. 17 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.1.2024 in Kraft getreten. SGleiG 2024SGleiGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Ziele des Gesetzes§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Grundsätze§ 5Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz Teil 2Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten§ 6Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe§ 7Annahmeverfahren, Auswahlverfahren§ 8Qualifikation§ 9Dienstliche Benachteiligungsverbote§ 10Aus-, Fort- und Weiterbildung Teil 3Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst§ 11Dienstliche Rahmenbedingungen§ 12Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit§ 13Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung§ 14Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit§ 15Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit§ 16Angebote von Betreuungsmöglichkeiten§ 17Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen Teil 4Gleichstellungsplan§ 18Zweck§ 19Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung§ 20Inhalt§ 21Zwischenbilanz§ 22Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen Teil 5Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der GleichstellungsbeauftragtenAbschnitt 1WahlUnterabschnitt 1Wahlbereich und Wahlberechtigung§ 23Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen§ 24Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte§ 25Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung§ 26Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen§ 27Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen§ 28Ausschluss doppelter Wahlberechtigung Unterabschnitt 2Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung§ 29Wahlgrundsätze§ 30Amtszeit§ 31Bestellung§ 32Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung§ 33Anzahl der Stellvertreterinnen§ 34Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit Unterabschnitt 3Anfechtung und Verordnungsermächtigung§ 35Anfechtung der Wahl§ 36Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen§ 37Aufstellung einer Dienststelle§ 38Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen§ 39Eingliederung einer Dienststelle§ 40Aufspaltung einer Dienststelle§ 41Umbenennung einer Dienststelle Abschnitt 2RechtsstellungUnterabschnitt 1Gleichstellungsbeauftragte§ 42Rechtsstellung§ 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern§ 44Verschwiegenheitspflicht§ 45Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung Unterabschnitt 2Stellvertretung§ 46Grundlagen§ 47Stellvertreterin im Vertretungsfall§ 48Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben Abschnitt 3Aufgaben und Einbindung§ 49Aufgaben§ 50Zusammenarbeit in der Dienststelle§ 51Grundlagen der Einbindung§ 52Informationsanspruch§ 53Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren§ 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen§ 55Mitwirkungsrecht§ 56Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen§ 57Einbindung durch Stufenbeteiligung§ 58Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien§ 59Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden Teil 6GleichstellungsvertrauensfrauenAbschnitt 1Bestellung und Amtszeit§ 60Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte§ 61Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung§ 62Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin§ 63Amtszeit Abschnitt 2Rechtsstellung und Aufgaben§ 64Rechtsstellung§ 65Verschwiegenheitspflicht§ 66Vertrauensverhältnis§ 67Aufgaben Teil 7Einspruchs- und Klagerecht§ 68Einspruch§ 69Entscheidung über den Einspruch§ 70Versuch einer außergerichtlichen Einigung§ 71Gerichtliches Verfahren§ 72Kosten Teil 8Statistik, Bericht§ 73Statistik§ 74Bericht Teil 9Übergangsbestimmungen§ 75Übergangsbestimmungen SGleiG 2024SGleiG010Teil 1Allgemeine Vorschriften SGleiG 2024SGleiG§ 1Ziele des Gesetzes(1) Ziel des Gesetzes ist es, 1.die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,2.bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,3.bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und4.die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern. (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. SGleiG 2024SGleiG§ 2Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1. (2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden. (3) Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt. (4) Dieses Gesetz gilt auch 1.bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und2.bei der Mitwirkung an der Erfüllung a)einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oderb)einer Dauereinsatzaufgabe der Bundesrepublik Deutschland. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5 Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen abzuwehren. Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten. (6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar. SGleiG 2024SGleiG§ 3Begriffsbestimmungen(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr. (2) Militärisches Personal im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Soldatengesetzes stehen. (3) Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen: 1.Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person eines anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.2.Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen eines anderen Geschlechts benachteiligen können. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. (4) Qualifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. (5) Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt: 1.der Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,2.der Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,3.der Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,4.der jeweiligen Besoldungs- oder Wehrsoldgruppe oder der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Laufbahnen des Sanitätsdienstes.Im Bereich der Laufbahnen des Sanitätsdienstes sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter 50 Prozent liegt. (6) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn militärisches Personal mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. (7) Pflegeaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung eines Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten oder nach Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist. SGleiG 2024SGleiG§ 4Grundsätze(1) Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch 1.für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und2.für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind. (2) Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren 1.über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie2.über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst. (3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern. (4) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr. (5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden. (6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen. SGleiG 2024SGleiG§ 5Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz(1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt. (2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden. SGleiG 2024SGleiG020Teil 2Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten SGleiG 2024SGleiG§ 6Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe(1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen. (2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind. (3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (4) Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche enthalten. Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen. (5) Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen. Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich ist. SGleiG 2024SGleiG§ 7Annahmeverfahren, Auswahlverfahren(1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern 1.ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und2.die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen. (2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für 1.Berufungen in das Dienstverhältnis,2.Umwandlungen des Dienstverhältnisses,3.Beförderungen,4.Wechsel der Laufbahn und5.förderliche Verwendungsentscheidungen. (3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. (4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu 1.dem Familienstand,2.einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und3.den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken. (5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. SGleiG 2024SGleiG§ 8Qualifikation(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen. (2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind. SGleiG 2024SGleiG§ 9Dienstliche Benachteiligungsverbote(1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken: 1.die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,2.eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,3.die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,4.die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,5.die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,6.Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,7.die Anzahl der Dienstjahre,8.die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie9.die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen: a)Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,b)Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes. (2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen. SGleiG 2024SGleiG§ 10Aus-, Fort- und Weiterbildung(1) Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen. (2) Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Auf diese Angebote sollen die Vorgesetzten gezielt hinweisen. (3) Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden Themen vertraut zu machen: 1.mit den rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie2.mit den Leitprinzipien a)der Gleichstellung von Frauen und Männern undb)der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu berücksichtigen. Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten. SGleiG 2024SGleiG030Teil 3Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst SGleiG 2024SGleiG§ 11Dienstliche RahmenbedingungenBei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, 1.die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und2.die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden: a)Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten undb)Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes. SGleiG 2024SGleiG§ 12Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit(1) Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen: 1.nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung,2.nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit,3.nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub als Pflegezeit,4.nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder5.nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes Elternzeit.Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass jede Person in Teilzeitbeschäftigung eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhält, die ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspricht. Diese Entlastung darf nicht zu einer unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastung für andere Beschäftigte der Dienststelle führen. (3) Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sind flexible Arbeits- und Präsenzzeitmodelle, Telearbeit, mobiles Arbeiten oder andere Verwendungen anzubieten, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (4) Beantragt eine Person Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder Elternzeit, ist sie durch ihre personalbearbeitende Stelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung, der Beurlaubung oder der Elternzeit hinzuweisen. SGleiG 2024SGleiG§ 13Aufstockung der Arbeitszeit bei TeilzeitbeschäftigungBeantragt eine in Teilzeit beschäftigte Person, die Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben wahrnimmt, die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Vollzeitbeschäftigung, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation hat. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen. SGleiG 2024SGleiG§ 14Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit(1) Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu sind ihr anzubieten: 1.Personalgespräche,2.Angebote zur Fort- und Weiterbildung,3.Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder4.andere geeignete Maßnahmen.Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden. (2) Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung. SGleiG 2024SGleiG§ 15Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit(1) Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers überwiegen. (2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen. SGleiG 2024SGleiG§ 16Angebote von BetreuungsmöglichkeitenEs sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen. SGleiG 2024SGleiG§ 17Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn 1.sie zusätzlich anfallen,2.sie unabwendbar sind und3.eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist. (2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich: 1.Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,2.sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,3.Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören. (3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere 1.Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,2.Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,3.Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,4.Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,5.vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie6.Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung. (+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++) SGleiG 2024SGleiG040Teil 4Gleichstellungsplan SGleiG 2024SGleiG§ 18ZweckDer Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung. (+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 19Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung(1) Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. Der Gleichstellungsplan 1.ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,2.ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und3.tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. (2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden. (3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. (4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden. (5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen. (+++ § 19 Abs. 3 und 4: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 +++) (+++ § 19 Abs. 1, 2, 3 und 5: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 20Inhalt(1) Der Gleichstellungsplan enthält 1.eine Bestandsaufnahme,2.Zielvorgaben und3.Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben. (2) Die Bestandsaufnahme besteht aus 1.einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und2.einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf a)eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,b)eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst undc)ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld. (3) Aus der Bewertung nach Absatz 2 Nummer 2 ist der Handlungsbedarf für eine Verbesserung der Situation abzuleiten und in geeignete und bestimmte Zielvorgaben zu überführen. Die Zielvorgaben sollen so gestaltet sein, dass sie 1.messbar sind und2.zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können. (4) Zur Erreichung der Zielvorgaben sind Maßnahmen festzulegen. Sind Zielvorgaben aus dem vorangegangenen Gleichstellungsplan nicht vollständig oder gar nicht erreicht worden, sind die Gründe dafür bei der Festlegung neuer oder weiterer Zielvorgaben zu berücksichtigen. (+++ § 20 Abs. 1, 3 und 4: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 21Zwischenbilanz(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen. (2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz 1.die Gründe hierfür darzulegen und2.ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können. (3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 22Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz. (2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben: 1.den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten a)in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen aa)für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowiebb)für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,b)beim beruflichen Aufstieg, also aa)beim Wechsel des Status,bb)beim Wechsel der Laufbahn undcc)beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,c)bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,d)bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,e)bei der Wahrnehmung von Telearbeit undf)bei der Inanspruchnahme aa)von Elternzeit sowiebb)von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,2.die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach a)den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,b)den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,c)den Entscheidungen bei Beförderungen,d)den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn unde)förderlichen Verwendungsentscheidungen,3.die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und4.die Maßnahmen nach § 14. (3) Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im Rahmen der Personalgewinnung für einen Dienst als Soldatin zu gewinnen sowie den Anteil von Soldatinnen in den Bereichen zu heben, in denen sie unterrepräsentiert sind. Dies gilt insbesondere für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis. SGleiG 2024SGleiG050Teil 5Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten SGleiG 2024SGleiG050010Abschnitt 1Wahl SGleiG 2024SGleiG050010010Unterabschnitt 1Wahlbereich und Wahlberechtigung SGleiG 2024SGleiG§ 23Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen(1) Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und2.die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden. (2) In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. SGleiG 2024SGleiG§ 24Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte(1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der Division und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind. (3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind. (4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. SGleiG 2024SGleiG§ 25Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind. (2) Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde. SGleiG 2024SGleiG§ 26Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren DienststellenDas Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und2.die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. SGleiG 2024SGleiG§ 27Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden DienststellenIn den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1.die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und2.die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden. SGleiG 2024SGleiG§ 28Ausschluss doppelter WahlberechtigungSoldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor. SGleiG 2024SGleiG050010020Unterabschnitt 2Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung SGleiG 2024SGleiG§ 29WahlgrundsätzeDie Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. SGleiG 2024SGleiG§ 30Amtszeit(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten. SGleiG 2024SGleiG§ 31Bestellung(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin. (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt. (3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin. (4) Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen. (+++ § 31 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 32 Abs. 3 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 32Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung(1) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen 1.vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder2.nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl. (2) Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit. (+++ § 32 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 33 Abs. 4 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 33Anzahl der Stellvertreterinnen(1) Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden. (2) Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit. (3) Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. Dies gilt insbesondere 1.bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder2.bei komplexen Aufgabenbereichen.Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (+++ § 33 Abs. 3 und 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 34Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit(1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen. (2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin. (3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind. SGleiG 2024SGleiG050010030Unterabschnitt 3Anfechtung und Verordnungsermächtigung SGleiG 2024SGleiG§ 35Anfechtung der Wahl(1) Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Anfechtungsberechtigt sind 1.eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und2.die Leitung der Dienststelle. (3) Die Anfechtung 1.muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und2.ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. (4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen. (5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend. (6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist. SGleiG 2024SGleiG§ 36VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. SGleiG 2024SGleiG050010040Unterabschnitt 4Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen SGleiG 2024SGleiG§ 37Aufstellung einer Dienststelle(1) Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen unverzüglich einzuleiten. Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Die neu gegründete Dienststelle hat dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. (2) Während der Übergangszeit ohne Gleichstellungsbeauftragte trägt die Dienststellenleitung eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes. (3) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten kann sich die Dienststellenleitung in grundsätzlichen Fragen der Gleichstellung an die militärische Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle wenden. (4) Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als zwei Jahre, haben die Dienststellen bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen ohne vorherige Wahl zu bestellen. Die Bestellung soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle erfolgen. (5) Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als vier Jahre, ist eine Wahl entsprechend Absatz 1 durchzuführen. Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle eingeleitet werden. (+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 38 Abs. 2 +++) (+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 40 Abs. 1 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 38Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung. (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend. (+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 39Eingliederung einer Dienststelle(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig. (3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden. (+++ § 39 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2 +++) (+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 40Aufspaltung einer Dienststelle(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden. (2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung. (3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung. (+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 41Umbenennung einer DienststelleBei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt. (+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++) (+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++) SGleiG 2024SGleiG050020Abschnitt 2Rechtsstellung SGleiG 2024SGleiG050020010Unterabschnitt 1Gleichstellungsbeauftragte SGleiG 2024SGleiG§ 42Rechtsstellung(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und unmittelbar deren Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden. (3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte soll von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge entlastet werden. (5) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten ist fiktiv nachzuzeichnen. Die nachgezeichnete berufliche Entwicklung ist bei Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Die geforderten Voraussetzungen der jeweiligen Personalmaßnahme sind zu erfüllen, sofern sie nicht fingiert werden können. (8) Die Dienststelle erstellt auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten eine Tätigkeitsbeschreibung über deren Amtszeit. (+++ § 42 Abs. 1, 2 und 5 bis 7: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++) (+++ § 42 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 47 Abs. 1 +++) (+++ § 42 Abs. 3, 7 und 8: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter 1.in einer Personalvertretung,2.in einer Schwerbehindertenvertretung und3.als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz. (2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein. (+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++) (+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 44Verschwiegenheitspflicht(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich 1.der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und2.anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort. (2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend. (+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 45Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. (2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. (3) Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote. (4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten. (+++ § 45 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++) (+++ § 45 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 48 Abs. 5 +++) SGleiG 2024SGleiG050020020Unterabschnitt 2Stellvertretung SGleiG 2024SGleiG§ 46Grundlagen(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus. (2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten. (3) § 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend. SGleiG 2024SGleiG§ 47Stellvertreterin im Vertretungsfall(1) Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben. SGleiG 2024SGleiG§ 48Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben(1) Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit. Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge. (2) Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit 1.sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,2.es sachdienlich ist oder3.es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen. (4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird. (5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend. SGleiG 2024SGleiG050030Abschnitt 3Aufgaben und Einbindung SGleiG 2024SGleiG§ 49Aufgaben(1) Die Gleichstellungsbeauftragte 1.überwacht und unterstützt a)die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowieb)den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von aa)Belästigung undbb)von sexueller Belästigung,2.und berät und unterstützt a)die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich undb)das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen: aa)berufliche Förderung,bb)Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,cc)Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowiedd)Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden. (3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind. SGleiG 2024SGleiG§ 50Zusammenarbeit in der Dienststelle(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen. (2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung. (4) Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit. (5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte. SGleiG 2024SGleiG§ 51Grundlagen der Einbindung(1) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig – insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle – einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. Frühzeitig ist die Einbindung, wenn 1.die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und2.die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. (2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen. (3) Die Einbindung erfolgt in Form 1.der Information und2.der Mitwirkung. SGleiG 2024SGleiG§ 52Informationsanspruch(1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen. (2) Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden. (3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen. (4) Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben. Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden. SGleiG 2024SGleiG§ 53Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren(1) Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: 1.im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift a)der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oderb)der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,2.im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift a)der Einleitungsverfügung undb)jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,3.in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift a)des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oderb)der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig. (2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden: 1.die Dienstgradgruppe,2.das Geburtsjahr und3.das Geschlecht. (3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens. SGleiG 2024SGleiG§ 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung. SGleiG 2024SGleiG§ 55Mitwirkungsrecht(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit. (2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten. (3) Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden. (4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen. (5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen. (6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies 1.bei der Abgabe des Votums verlangt oder2.spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen. SGleiG 2024SGleiG§ 56Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über 1.Versetzungen,2.Kommandierungen,3.Wechsel des Dienstpostens und4.Beförderungen. (2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit. (3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt. SGleiG 2024SGleiG§ 57Einbindung durch Stufenbeteiligung(1) Soweit eine Dienststelle eine andere Dienststelle einbezieht, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe dieses Gesetzes in den sie betreffenden Teil der Angelegenheit oder Maßnahme einzubinden. (2) Die schriftlich oder elektronisch verfasste Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle ist durch die Dienststelle zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der nächsthöheren Dienststelle und von jener Dienststelle der bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. (3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung über die Maßnahmen trifft. SGleiG 2024SGleiG§ 58Einbindung in Verfahren zur Besetzung von GremienDas Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden. SGleiG 2024SGleiG§ 59Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden(1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten. (2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen. (3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen. SGleiG 2024SGleiG060Teil 6Gleichstellungsvertrauensfrauen SGleiG 2024SGleiG060010Abschnitt 1Bestellung und Amtszeit SGleiG 2024SGleiG§ 60Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte(1) In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. (2) Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen. (3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin. (+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 2 +++) (+++ § 60 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 1 +++) SGleiG 2024SGleiG§ 61Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. (2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. SGleiG 2024SGleiG§ 62Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin(1) Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend. SGleiG 2024SGleiG§ 63Amtszeit(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend. (3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus …

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.