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FuttMV 19811981-04-08BGBl I1981, 352FuttermittelverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 29.08.2016 I 2004;Standzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304Die Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.Die Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union: 1.Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53);2.Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);3.Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19);4.Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9);5.Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17);6.Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);7.Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75);8.Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31, L 140 vom 1.6.2007, S. 58);9.Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);10.Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25);11.Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41);12.Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);13.Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61);14.Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);15.Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40);16.Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);17.Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);18.Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);19.Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);20.Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20);21.Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
(+++ Textnachweis ab: 15.4.1981 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 37c +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 52 F 29.8.2016 +++)(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++) (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. Art. 1 V v. 2.12.2025 I Nr. 304 Umsetzung der EWGRL 524/70 (CELEX Nr: 31970L0524) EWGRL 373/79 (CELEX Nr: 31979L0373) EWGRL 511/80 (CELEX Nr: 31980L0511) EWGRL 471/82 (CELEX Nr: 31982L0471) EWGRL 475/82 (CELEX Nr: 31982L0475) EWGRL 228/83 (CELEX Nr: 31983L0228) EWGRL 174/86 (CELEX Nr: 31986L0174) EWGRL 153/87 (CELEX Nr: 31987L0153) EWGRL 357/91 (CELEX Nr: 31991L0357) EWGRL 74/93 (CELEX Nr: 31993L0074) EGRL 113/93 (CELEX Nr: 31993L0113) EWGRL 39/94 (CELEX Nr: 31994L0039) EGRL 10/95 (CELEX Nr: 31995L0010) EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053) EGRL 69/95 (CELEX Nr: 31995L0069) EGRL 22/96 (CELEX Nr: 31996L0022) EGRL 25/96 (CELEX Nr: 31996L0025) EGRL 51/98 (CELEX Nr: 31998L0051) EGRL 68/98 (CELEX Nr: 31998L0068) EGRL 29/99 (CELEX Nr: 31999L0029) EGEntsch 516/91 (CELEX Nr: 31991D0516) vgl. Bek. v. 23.11.2000 I 1605 iVm Bek. v. 7.3.2005 I 522 Umsetzung der EWGRL 642/90 (CELEX Nr: 31990L0642) EWGRL 58/93 (CELEX Nr: 31993L0058) EGRL 30/94 (CELEX Nr: 31994L0030) EGRL 38/95 (CELEX Nr: 31995L0038) EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053) EGRL 61/95 (CELEX Nr: 31995L0061) EGRL 32/96 (CELEX Nr: 31996L0032) EGRL 41/97 (CELEX Nr: 31997L0041) EGRL 71/97 (CELEX Nr: 31997L0071) EGRL 82/98 (CELEX Nr: 31998L0082) EGRL 71/99 (CELEX Nr: 31999L0071) EGRL 16/2000 (CELEX Nr: 32000L0016) EGRL 24/2000 (CELEX Nr: 32000L0024) EGRL 42/2000 (CELEX Nr: 32000L0042) EGRL 48/2000 (CELEX Nr: 32000L0048) EGRL 57/2000 (CELEX Nr: 32000L0057) EGRL 58/2000 (CELEX Nr: 32000L0058) EGRL 81/2000 (CELEX Nr: 32000L0081) EGRL 82/2000 (CELEX Nr: 32000L0082) EGRL 35/2001 (CELEX Nr: 32001L0035) EGRL 39/2001 (CELEX Nr: 32001L0039) EGRL 48/2001 (CELEX Nr: 32001L0048) EGRL 57/2001 (CELEX Nr: 32001L0057) EGRL 102/2001 (CELEX Nr: 32001L0102) EGRL 1/2002 (CELEX Nr: 32002L0001) EGRL 2/2002 (CELEX Nr: 32002L0002) EGRL 5/2002 (CELEX Nr: 32002L0005) EGRL 23/2002 (CELEX Nr: 32002L0023) EGRL 32/2002 (CELEX Nr: 32002L0032) EGRL 42/2002 (CELEX Nr: 32002L0042) EGRL 63/2002 (CELEX Nr: 32002L0063) EGRL 66/2002 (CELEX Nr: 32002L0066) EGRL 70/2002 (CELEX Nr: 32002L0070) EGRL 71/2002 (CELEX Nr: 32002L0071) EGRL 76/2002 (CELEX Nr: 32002L0076) EGRL 79/2002 (CELEX Nr: 32002L0079) EGRL 97/2002 (CELEX Nr: 32002L0097) EGRL 100/2002 (CELEX Nr: 32002L0100) EGRL 7/2003 (CELEX Nr: 32003L0007) EGRL 57/2003 (CELEX Nr: 32003L0057) EGRL 60/2003 (CELEX Nr: 32003L0060) EGRL 62/2003 (CELEX Nr: 32003L0062) EGRL 69/2003 (CELEX Nr: 32003L0069) EGRL 100/2003 (CELEX Nr: 32003L0100) EGRL 104/2003 (CELEX Nr: 32003L0104) EGRL 113/2003 (CELEX Nr: 32003L0113) EGRL 118/2003 (CELEX Nr: 32003L0118) EGRL 126/2003 (CELEX Nr: 32003L0126) EGRL 2/2004 (CELEX Nr: 32004L0002) EGRL 59/2004 (CELEX Nr: 32004L0059) EGRL 61/2004 (CELEX Nr: 32004L0061) EGEntsch 217/2004 (CELEX Nr: 32094D0217) vgl. Bek. v. 7.3.2005 I 522 iVm Bek. v. 24.5.2007 I 770 Umsetzung der EWGRL 642/90 (CELEX Nr: 31990L0642) EWGRL 58/93 (CELEX Nr: 31993L0058) EGRL 30/94 (CELEX Nr: 31994L0030) EGRL 38/95 (CELEX Nr: 31995L0038) EGRL 53/95 (CELEX Nr: 31995L0053) EGRL 61/95 (CELEX Nr: 31995L0061) EGRL 32/96 (CELEX Nr: 31996L0032) EGRL 41/97 (CELEX Nr: 31997L0041) EGRL 71/97 (CELEX Nr: 31997L0071) EGRL 82/98 (CELEX Nr: 31998L0082) EGRL 71/99 (CELEX Nr: 31999L0071) EGRL 16/2000 (CELEX Nr: 32000L0016) EGRL 24/2000 (CELEX Nr: 32000L0024) EGRL 42/2000 (CELEX Nr: 32000L0042) EGRL 48/2000 (CELEX Nr: 32000L0048) EGRL 57/2000 (CELEX Nr: 32000L0057) EGRL 58/2000 (CELEX Nr: 32000L0058) EGRL 81/2000 (CELEX Nr: 32000L0081) EGRL 82/2000 (CELEX Nr: 32000L0082) EGRL 35/2001 (CELEX Nr: 32001L0035) EGRL 39/2001 (CELEX Nr: 32001L0039) EGRL 48/2001 (CELEX Nr: 32001L0048) EGRL 57/2001 (CELEX Nr: 32001L0057) EGRL 102/2001 (CELEX Nr: 32001L0102) EGRL 1/2002 (CELEX Nr: 32002L0001) EGRL 2/2002 (CELEX Nr: 32002L0002) EGRL 5/2002 (CELEX Nr: 32002L0005) EGRL 23/2002 (CELEX Nr: 32002L0023) EGRL 32/2002 (CELEX Nr: 32002L0032) EGRL 42/2002 (CELEX Nr: 32002L0042) EGRL 63/2002 (CELEX Nr: 32002L0063) EGRL 66/2002 (CELEX Nr: 32002L0066) EGRL 70/2002 (CELEX Nr: 32002L0070) EGRL 71/2002 (CELEX Nr: 32002L0071) EGRL 76/2002 (CELEX Nr: 32002L0076) EGRL 79/2002 (CELEX Nr: 32002L0079) EGRL 97/2002 (CELEX Nr: 32002L0097) EGRL 100/2002 (CELEX Nr: 32002L0100) EGRL 7/2003 (CELEX Nr: 32003L0007) EGRL 57/2003 (CELEX Nr: 32003L0057) EGRL 60/2003 (CELEX Nr: 32003L0060) EGRL 62/2003 (CELEX Nr: 32003L0062) EGRL 69/2003 (CELEX Nr: 32003L0069) EGRL 100/2003 (CELEX Nr: 32003L0100) EGRL 104/2003 (CELEX Nr: 32003L0104) EGRL 113/2003 (CELEX Nr: 32003L0113) EGRL 118/2003 (CELEX Nr: 32003L0118) EGRL 126/2003 (CELEX Nr: 32003L0126) EGRL 2/2004 (CELEX Nr: 32004L0002) EGRL 59/2004 (CELEX Nr: 32004L0059) EGRL 61/2004 (CELEX Nr: 32004L0061) EGRL 217/2004 (CELEX Nr: 32004L0217) EGRL 95/2004 (CELEX Nr: 32004L0095) EGRL 115/2004 (CELEX Nr: 32004L0115) EGRL 116/2004 (CELEX Nr: 32004L0116) EGRL 6/2005 (CELEX Nr: 32005L0006) EGRL 7/2005 (CELEX Nr: 32005L0007) EGRL 8/2005 (CELEX Nr: 32005L0008) EGRL 6/2005 (CELEX Nr: 32005L0006) EGRL 37/2005 (CELEX Nr: 32005L0037) EGRL 46/2005 (CELEX Nr: 32005L0046) EGRL 48/2005 (CELEX Nr: 32005L0048) EGRL 70/2005 (CELEX Nr: 32005L0070) EGRL 74/2005 (CELEX Nr: 32005L0074) EGRL 76/2005 (CELEX Nr: 32005L0076) EGRL 86/2005 (CELEX Nr: 32005L0086) EGRL 87/2005 (CELEX Nr: 32005L0087) EGRL 4/2006 (CELEX Nr: 32006L0004) EGRL 9/2006 (CELEX Nr: 32006L0009) EGRL 13/2006 (CELEX Nr: 32006L0013) EGRL 30/2006 (CELEX Nr: 32006L0030) EGRL 53/2006 (CELEX Nr: 32006L0053) EGRL 59/2006 (CELEX Nr: 32006L0059) EGRL 60/2006 (CELEX Nr: 32006L0060) EGRL 61/2006 (CELEX Nr: 32006L0061) EGRL 62/2006 (CELEX Nr: 32006L0062) vgl. Bek. v. 24.5.2007 I 770 iVm Bek. v. 5.7.2013 I 2242 Umsetzung der EGRL 77/2006 (CELEX Nr: 32006L0077) EGRL 92/2006 (CELEX Nr: 32006L0092) EGRL 7/2007 (CELEX Nr: 32007L0007) EGRL 8/2007 (CELEX Nr: 32007L0008) EGRL 9/2007 (CELEX Nr: 32007L0009) EGRL 11/2007 (CELEX Nr: 32007L0011) EGRL 12/2007 (CELEX Nr: 32007L0012) EGRL 27/2007 (CELEX Nr: 32007L0027) EGRL 28/2007 (CELEX Nr: 32007L0028) EGRL 39/2007 (CELEX Nr: 32007L0039) EGRL 55/2007 (CELEX Nr: 32007L0055) EGRL 56/2007 (CELEX Nr: 32007L0056) EGRL 57/2007 (CELEX Nr: 32007L0057) EGRL 62/2007 (CELEX Nr: 32007L0062) EGRL 73/2007 (CELEX Nr: 32007L0073) EGRL 4/2008 (CELEX Nr: 32008L0004) EGRL 76/2008 (CELEX Nr: 32008L0076) EGRL 82/2008 (CELEX Nr: 32008L0082) EGRL 8/2009 (CELEX Nr: 32009L0008) EGRL 141/2009 (CELEX Nr: 32009L0141) EURL 6/2010 (CELEX Nr: 32010L0006) vgl. Bek. v. 5.7.2013 I 2242 iVm Bek. v. 29.8.2016 I 2004 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 2.12.2025 I Nr. 304 +++)
FuttMV 1981010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
FuttMV 1981§ 1BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1.nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,2.Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,3.Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,4.Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018,5.Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,6.Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,7.Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,8.Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025,9.mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,10.EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach a)Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002,b)Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019,11.Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022,12.Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,13.Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,14.Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist,15.Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem a)ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person undb)eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,16.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
(+++ Vgl. Anwendungsregelung zu § 37c +++)
FuttMV 1981020Abschnitt 2Verkehr mit Futtermitteln
FuttMV 1981020010Unterabschnitt 1(weggefallen)
FuttMV 1981§ 2(weggefallen)
FuttMV 1981020020Unterabschnitt 2Kennzeichnung und Inverkehrbringen
FuttMV 1981§ 3(weggefallen)
FuttMV 1981§ 4(weggefallen)
FuttMV 1981§ 5Kennzeichnung von Futtermitteln bei FernabsatzverträgenEin Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach 1.Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und2.Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.
FuttMV 1981§ 6Angaben(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: 1.Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,2.Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
FuttMV 1981§ 7KennzeichnungErgänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
FuttMV 1981§ 8Unerwünschte Stoffe(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, 1.in den Verkehr zu bringen,2.zu verfüttern oder3.zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
FuttMV 1981§ 9Aktionsgrenzwerte für unerwünschte StoffeDie Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.
FuttMV 1981§ 10Ausnahmen(1) Abweichend von 1.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und2.dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchesdarf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“
FuttMV 1981§ 11Verbotene StoffeEs ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
FuttMV 1981§ 12InverkehrbringensverboteEs ist verboten, 1.ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,2.ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
FuttMV 1981020030Unterabschnitt 3Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
FuttMV 1981§ 13Anzeigepflichten(1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: 1.Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers,2.Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und3.das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers.
(2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben.
(3) Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: 1.Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und2.eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
FuttMV 1981020040Unterabschnitt 4Fütterung
FuttMV 1981§ 14FütterungsvorschriftenEinzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
FuttMV 1981§ 15Ausnahmen vom VerfütterungsverbotIn Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.
FuttMV 1981020050Unterabschnitt 5Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
FuttMV 1981§ 16Mitwirkung(1) Das Bundesamt wirkt mit bei 1.der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,2.der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1.von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,2.sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
FuttMV 1981020060Unterabschnitt 6Anforderungen an Betriebe
FuttMV 1981§ 17Zulassungsbedürftige Betriebe(1) (weggefallen)
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht 1.für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,2.für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 der Zulassung bedürfen.
(4) Sofern 1.Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,2.Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder3.Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1.als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,2.soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG in der Fassung vom 14. April 2003 erfüllen.
(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bleibt unberührt.
FuttMV 1981§ 18Zulassung(1) (weggefallen)
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1.die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und2.sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind 1.aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte a)Fette,b)Öle,c)Fettsäuren,d)mit Glycerin veresterte Fettsäuren,e)Mono- und Diglyceride von Fettsäuren undf)Salze von Fettsäuren und2.Fischöl, auch gehärtet.Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1.zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und2.sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder2.der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnisnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich 1.aus Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,2.aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
FuttMV 1981§ 19Besondere Pflichten für TrocknungsbetriebeBetriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere 1.das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,2.das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,3.Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und4.Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
FuttMV 1981§ 20Registrierungsbedürftige BetriebeSofern 1.Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,2.Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,3.Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,4.Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder5.Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selenin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1.als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,2.falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
FuttMV 1981§ 21Registrierung(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder2.der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnisnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1.zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und2.sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
FuttMV 1981§ 22Anzeigebedürftige Betriebe(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen.
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 unterliegt. Absatz 1 gilt nicht für Futtermittelunternehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.
FuttMV 1981§ 23Zulassungs- und Registrierungs-KennnummerDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1.mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und2.mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
FuttMV 1981§ 24Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung(1) (weggefallen)
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder2.eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder2.eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder2.die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1.nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder2.die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
FuttMV 1981§ 25Bekanntmachung(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1.die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,2.die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019,2a.die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,3.die Zulassung von Betrieben nach § 18,4.die Registrierung von Betrieben nach § 21sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 bekannt.
FuttMV 1981§ 26Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe(1) Betriebe nach 1.§ 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,2.§ 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,gelten als nach § 18 zugelassen.
(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.
(3) Betriebe, denen eine 1.Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,2.Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
(4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.
FuttMV 1981030Abschnitt 3Überwachung
FuttMV 1981§ 27Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen EndprobeWird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
FuttMV 1981§ 28AnalysemethodenSoweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden.
FuttMV 1981§ 29Untersuchung von Futtermitteln auf PestizidrückständeBei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.
FuttMV 1981§ 30Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
FuttMV 1981040Abschnitt 4(weggefallen)
FuttMV 1981(XXXX) §§ 31 bis 37(weggefallen)
FuttMV 1981050Abschnitt 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
FuttMV 1981050010Unterabschnitt 1Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 38(weggefallen)
FuttMV 1981050020Unterabschnitt 2Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
FuttMV 1981§ 39StraftatenNach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er1.entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,2.entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,3.als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert oder4.entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert.
FuttMV 1981050030Unterabschnitt 3Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 40Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,2.entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,3.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,4.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,5.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,6.entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,7.entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,8.entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,9.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,10.entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,11.ohne Zulassung nach a)§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,b)§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,12.einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,13.entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder14.entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.
FuttMV 1981050040Unterabschnitt 4Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
FuttMV 1981§ 40aOrdnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt.
FuttMV 1981§ 41Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,2.entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder3.entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
FuttMV 1981§ 42Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 a)Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,b)Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II aa)Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,bb)Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,cc)Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3,dd)Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,ee)Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oderff)Abschnitt Dokumentation Nummer 1oderc)Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III aa)Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oderbb)Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3nicht erfüllt,2.entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,3.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt oder4.entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt.
FuttMV 1981§ 43(weggefallen)
FuttMV 1981§ 44Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,2.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit a)Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,b)Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,c)Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,d)Artikel 19,e)Artikel 20 Absatz 1 oderf)Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,3.ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,4.entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,5.als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder6.entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit a)Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,b)Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,c)Artikel 18 oderd)Artikel 20 Absatz 1,ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.
FuttMV 1981§ 45(weggefallen)
FuttMV 1981§ 46(weggefallen)
FuttMV 1981§ 46aOrdnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 in der Fassung vom 19. Mai 2015 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.
FuttMV 1981§ 47Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind,2.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,3.entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt,4.entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt,5.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt,6.entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt,7.entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist,8.entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet,9.entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird,10.entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, d …
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