Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung in der keramischen Industrie und legt die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, deren Dauer, Struktur und Prüfungen fest. Sie stellt sicher, dass Auszubildende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine qualifizierte Tätigkeit erwerben.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung von vier spezifischen Ausbildungsberufen in der keramischen Industrie.
- Die Dauer und die Struktur der Berufsausbildung für diese Berufe.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Feststellung des Ausbildungsstandes.
Wen es betrifft
- Auszubildende in den Berufen Industriekeramiker Anlagentechnik, Industriekeramiker Dekorationstechnik, Industriekeramiker Modelltechnik und Industriekeramiker Verfahrenstechnik.
- Ausbildende Betriebe in der keramischen Industrie.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in zwölf Monate gemeinsame Inhalte und 24 Monate spezifische Inhalte für jeden Ausbildungsberuf.
- Auszubildende müssen einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Gesetzestext
Obsah (29)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtTeil 1 Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungTeil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungTeil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungTeil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik§ 16Ausbildungsberufsbild§ 17Ausbildungsrahmenplan§ 18Ausbildungsplan§ 19Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 20Zwischenprüfung§ 21AbschlussprüfungTeil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik§ 22Ausbildungsberufsbild§ 23Ausbildungsrahmenplan§ 24Ausbildungsplan§ 25Schriftlicher Ausbildungsnachweis§ 26Zwischenprüfung§ 27AbschlussprüfungTeil 6 Fortsetzungs- und Schlussvorschriften§ 28Fortsetzung der Berufsausbildung§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin AnlagentechnikAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin DekorationstechnikAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik zumAnlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
010Teil 1Gemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe 1.Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik, 2.Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik, 3.Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik und 4.Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik werden staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
020Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Anlagentechnik/Industriekeramikerin Anlagentechnik
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Messen, Steuern und Regeln, 13.Elektrotechnik, 14.Metalltechnik, 15.Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung, 16.Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung, 17.Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung, 18.Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen, 19.Instandhalten von Produktionseinrichtungen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Anlagentechnik 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Anlagentechnik 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
030Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Dekorationstechnik/Industriekeramikerin Dekorationstechnik
§ 10Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen, 13.Zeichnen und Malen, 14.Handmalen von Schriften und Monogrammen, 15.Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen, 16.Ausführen von Spritztechniken, 17.Ausführen von Buntdruckdekorationen.
§ 11Ausbildungsrahmenplan
Die in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 12Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 13Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 14Zwischenprüfung
§ 15Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Dekorationstechnik 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Dekorgestaltung 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Dekorationstechnik 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Dekorgestaltung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
040Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Modelltechnik/Industriekeramikerin Modelltechnik
§ 16Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Modelle und Formen entwerfen, 13.Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau, 14.Herstellen von Werkstücken aus Metall, 15.Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips, 16.Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen, 17.Herstellen von Formen, 18.Trocknen und Lagern.
§ 17Ausbildungsrahmenplan
Die in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 18Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 19Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 20Zwischenprüfung
§ 21Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
050Teil 5Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriekeramiker Verfahrenstechnik/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
§ 22Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8.Formgebung und Veredlung, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Trocknen und Brennen, 11.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12.Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren, 13.Herstellen von Einrichtungen, 14.Herstellen von Arbeitsformen, 15.Keramische Massen formen, 16.Trocknen und Brennen, 17.Glasieren und Dekorieren, 18.Sortieren und Nachbearbeiten.
§ 23Ausbildungsrahmenplan
Die in § 22 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 24Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 25Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 26Zwischenprüfung
§ 27Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
060Teil 6Fortsetzungs- und Schlussvorschriften
§ 28Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Anlagentechnik/zur Industriekeramikerin Anlagentechnik(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1550 - 1553)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 4 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 4 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 4 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Messen, Steuern und Regeln (§ 4 Nr. 12)a)Steuer- und Regelungstechniken unterscheiden4 b)Prozessdaten einstellenc)Messverfahren, insbesondere für Litergewichts- und Viskositätsmessungen, anwendend)Soll-, Istwertvergleich durchführen und dokumentieren, Prozessdaten optimieren 6e)Messverfahren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luftfeuchte- und Volumenmessungen, anwenden2Elektrotechnik (§ 4 Nr. 13)a)Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden2 b)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen3Metalltechnik (§ 4 Nr. 14)a)Werkstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsarten auswählen6 b)Werkstücke, insbesondere durch Anreißen und Körnen, vorbereitenc)Werkstücke, insbesondere durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren, manuell und maschinell bearbeitend)lösbare und unlösbare Verbindungen, insbesondere Schraub- und Klebeverbindungen, herstellene)Bleche, Rohre und Profile schneiden, biegen und richtenf)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen4Bedienen und Produktionsmaschinen und - anlagen zur Aufbereitung (§ 4 Nr. 15)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben8 b)Fördermittel und -anlagen bedienenc)Fördervorgänge überwachend)Materialfluss überwachen und sicherstellene)Maschinen zur Aufbereitung einrichten, umrüsten, bedienen und überwachenf)Störungen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 12g)Fertigungsfehler, insbesondere Handhabungsfehler, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen5Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung (§ 4 Nr. 16)a)Pressen umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen6 b)Maschinen zur Formgebung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachen 12c)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen6Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung (§ 4 Nr. 17)a)Unfallverhütungsvorschriften anwenden, Schutzvorrichtungen handhaben 20b)Maschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung umrüsten, einrichten, bedienen und überwachenc)Fertigungsfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Veredlungsfehler, Handhabungsfehler und Maßabweichungen, erkennen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen7Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen (§ 4 Nr. 18)a)Trocknungs- oder Entbinderungsanlagen sowie Brennanlagen nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, bedienen und überwachen 16b)Trocken- und Brennfehler, insbesondere Risse, Deformationen, Maßabweichungen, Oberflächen- und Handhabungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenc)Störungen und deren Beseitigung in die Produktionsprotokolle eintragen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen und dokumentieren8Instandhalten von Produktionseinrichtungen (§ 4 Nr. 19)a)Maschinen und Anlagen nach festgelegtem Plan unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften warten 12b)Baugruppen und Bauteile austauschen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifenc)Werkzeuge für die keramische Formgebung, Veredlung und Endbearbeitung wartend)Werkzeuge, Baugruppen und Bauteile transportieren und lagerne)Wartungsarbeiten dokumentieren, Mängelliste erstellen
Anlage 2(zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Dekorationstechnik/zur Industriekeramikerin Dekorationstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12)a)Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen26 b)Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereitenc)Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändernd)Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen2Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13)a)verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden 4b)Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen3Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14)a)Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen 4b)Schriften und Monogramme ausführen4Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15)a)Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten 26b)Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführenc)Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringend)Ätzdekor und Imitation unterscheidene)Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden 26f)keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredelng)Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierenh)Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brenneni)Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten5Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16)a)Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten 8b)Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereitenc)Isolier- und Abdeckmaterialien auswählend)keramische Produkte vorbereitene)Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzenf)Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzeng)Spritzwerkzeuge reinigen und warten6Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17)a)Druckverfahren unterscheiden 6b)Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 4b)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenc)Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentierend)Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
Anlage 3(zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheidenc)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 b)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenAbschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4 b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermittelnc)Skizzen nach Vorgaben anfertigend)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen 8e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2 b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen 4c)Zuschlagstoffe einsetzen3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3 b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhabenc)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführend)Schablonen herstellen und einsetzen4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9 b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwendenc)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren 25f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstelleng)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden 8c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Schablonen herstellen und einsetzene)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen 10c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellend)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimierene)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern 3b)Formen trocknen und lagern8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 20b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentierenc)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfend)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren
Anlage 4(zu § 23)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 22 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 22 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 22 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere4Umweltschutz(§ 22 Nr. 4)a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 22 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigenc)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentierend)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden8 6Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden(§ 22 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planenb)Maschinen nach Fertigungs-c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewertend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststelleng)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenh)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerteni)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenj)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten8 7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen(§ 22 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfenb)Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzenc)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhabend)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen16 8Formgebung und Veredlung(§ 22 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenb)Formgebungsverfahren unterscheidenc)Veredlungsverfahren beschreibend)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden6 9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 22 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen4 10Trocknen und Brennen(§ 22 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheidenb)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachenc)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen4 11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenc)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragend)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen6 Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 21Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren(§ 22 Nr. 12)a)Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentierenb)Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen4 2Herstellen von Einrichtungen(§ 22 Nr. 13)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwendenc)Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellend)Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentierene)Einrichtungen pflegen und lagern 243Herstellen von Arbeitsformen(§ 22 Nr. 14)a)Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheidenb)Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagernc)Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren 84Keramische Massen formen(§ 22 Nr. 15)a)Rohlinge manuell formenb)Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichtenc)Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen22 d)Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnierene)Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeitenf)Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 205Trocken und Brennen(§ 22 Nr. 16)a)Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 36Glasieren und Dekorieren(§ 22 Nr. 17)a)Rohlinge oder Halbzeuge vorbereitenb)qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentierenc)Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren 137Sortieren und Nachbearbeiten(§ 22 Nr. 18)a)Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentierenb)Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen 78Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen(§ 22 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentierenb)Maß- und Normabweichungen dokumentieren 3