Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, um schädliche Umweltauswirkungen zu begrenzen. Sie legt fest, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die zulässigen Brennstoffe für verschiedene Feuerungsanlagen.
- Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Feuerungsanlagen.
- Die Überwachung und Messung von Emissionen bei Feuerungsanlagen.
- Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
- Hersteller von Feuerungsanlagen und Brennstoffen, die in diesen Anlagen verwendet werden.
Eckpunkte
- Es dürfen nur bestimmte Brennstoffe eingesetzt werden, wie z.B. Steinkohle, Braunkohle, naturbelassenes Holz, Heizöl leicht und Gase der öffentlichen Gasversorgung.
- Der Schwefelgehalt von Steinkohlen und Braunkohlen darf 1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten.
- Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und dürfen nur mit geeigneten Brennstoffen betrieben werden.
- Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden und nur naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts verwenden.
Gesetzestext
Obsah (28)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28Verordnung über kleine und mittlere FeuerungsanlagenErste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Stand
(+++ Textnachweis ab: 22.3.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Brennstoffe Abschnitt 2Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe§ 4Allgemeine Anforderungen§ 5Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr Abschnitt 3Öl- und Gasfeuerungsanlagen§ 6Allgemeine Anforderungen§ 7Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner§ 8Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner§ 9Gasfeuerungsanlagen§ 10Begrenzung der Abgasverluste§ 11(weggefallen) Abschnitt 4Überwachung§ 12Messöffnung§ 13Messeinrichtungen§ 14Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen§ 15Wiederkehrende Überwachung§ 16Zusammenstellung der Messergebnisse§ 17Eigenüberwachung§ 18(weggefallen) Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften§ 19Ableitbedingungen für Abgase§ 20Anzeige und Nachweise§ 21Weitergehende Anforderungen§ 22Zulassung von Ausnahmen§ 23Zugänglichkeit der Normen§ 24Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 6Übergangsregelungen§ 25Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen§ 26Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe§ 27Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 Abschnitt 7Schlussvorschrift§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 12) MessöffnungAnlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im BetriebAnlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter PrüfbedingungenAnlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Abgasverlust:die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;2.Brennwertgerät:Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;3.Einzelraumfeuerungsanlage:Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung;4.Emissionen:die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;5.Feuerungsanlage:eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;6.Feuerungswärmeleistung:der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;7.Holzschutzmittel:bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;8.Kern des Abgasstromes:der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist;9.naturbelassenes Holz:Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;10.Nennwärmeleistung:die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;11.Nutzungsgrad:das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1;12.offener Kamin:Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;13.Grundofen:Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;14.Ölderivate:schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen;15.Rußzahl:die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent;16.wesentliche Änderung:eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei a)Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet,b)Austausch eines Kessels;17.bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind.
§ 3Brennstoffe
020Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4Allgemeine Anforderungen
§ 5Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
- März 2010 errichtet werdenNummer 1 bis 3a≥ 4 ≤ 5000,091,0>5000,090,5Nummer 4 bis 5≥4 ≤ 5000,101,0> 5000,100,5Nummer 5a≥ 4 ≤ 5000,060,8> 5000,060,5Nummer 6 bis 7≥ 30 ≤ 1000,100,8> 100 ≤ 5000,100,5> 5000,100,3Nummer 8 und 13≥ 4 < 1000,101,0Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werdenNummer 1 bis 5a≥40,020,4Nummer 6 bis 7≥ 30 ≤ 5000,020,4> 5000,020,3Nummer 8 und 13≥ 4 < 1000,020,4 .Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem
- Dezember 2016 errichtet werden.
030Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6Allgemeine Anforderungen
§ 7Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,2.die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,3.die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und4.die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
§ 8Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,2.die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,3.die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und4.die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert.
§ 9Gasfeuerungsanlagen
§ 10Begrenzung der Abgasverluste
§ 11
(weggefallen)
040Abschnitt 4
Überwachung
§ 12Messöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten.
§ 13Messeinrichtungen
§ 14Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
§ 15Wiederkehrende Überwachung
§ 16Zusammenstellung der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17Eigenüberwachung
§ 18
(weggefallen)
050Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19Ableitbedingungen für Abgase
- Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins 1.firstnah angeordnet ist und2.den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn 1.ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und2.ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage 1.bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,2.von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,3.von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,4.von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder5.von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem
- Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem
- Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
- Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem
- Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss 1.bei Dachneigungen a)bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,b)von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;2.bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt.Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem
- Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem
- Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.
§ 20Anzeige und Nachweise
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
§ 21Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 22Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 23Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Das in § 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 24Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,3.entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,4.entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,5.entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,6.(weggefallen)7.entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,8.entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,9.(weggefallen)10.(weggefallen)11.(weggefallen)12.(weggefallen)13.(weggefallen)14.(weggefallen)15.entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,16.entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder17.entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.
060Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
- Dezember
- Januar 2015vom
- Januar 1995 bis einschließlich
- Dezember
- Januar 2019vom
- Januar 2005 bis einschließlich
- März
- Januar 2025 .Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum
- Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum
- Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
- März 2010 und vor dem
- Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach dem
- Januar 2015 weiter.
§ 26Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
- Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:Datum auf dem TypschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahmebis einschließlich
- Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar
- Dezember
- Januar 1975 bis
- Dezember
- Dezember
- Januar 1985 bis
- Dezember
- Dezember
- Januar 1995 bis einschließlich
- März
- Dezember 2024 .§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
- Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich
- Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens
- Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.
- März 2010 und vor dem
- Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem
- Januar 2015 weiter.
§ 27Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1.
Januar 2013An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
070Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom.
- März 1997 (BGBl I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
- August 2003 (BGBl I 1614) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 12)Messöffnung(Fundstelle: BGBl. I 2010, 50)1.Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.2.Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.3.An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb(Fundstelle: BGBl. I 2010, 51 - 53) 1.Allgemeine AnforderungenMessung des FeuchtegehaltesDie Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Meßmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden.Messung von Abgasparametern1.1Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.1.2Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.1.3Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.1.4Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.1.5Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine einzelne Messung negativ ausfällt.2.Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe2.1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden.2.2Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung EB =21 – O2BxEM21 – O2 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten: EB =Emissionen, bezogen auf den BezugssauerstoffgehaltEM =gemessene EmissionenO2B =Bezugssauerstoffgehalt in VolumenprozentO2 =Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas. 2.3Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.2.4Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen: 2.4.1Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.2.4.2Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen.2.4.3Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u. Ä.) ist 15 Minuten lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.3.Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen3.1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung).3.2Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht überschritten wird.3.3Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden.3.4Bestimmung der Abgasverluste 3.4.1Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet: qA = (tA – tL) •(A + B)21 – O2,A Es bedeuten: qA =Abgasverlust in ProzenttA =Abgastemperatur in Grad CelsiustL =Verbrennungslufttemperatur in Grad CelsiusO2,A =Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle, PflanzenölmethylesterGase der öffentlichen GasversorgungKokereigasFlüssiggas und Flüssiggas-Luft-GemischeA =0,680,660,600,63B =0,0070,0090,0110,008 .3.4.2Nummer 2.3 gilt entsprechend.4.Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige BrennstoffeDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:Allgemeine InformationenName und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des BezirksschornsteinfegermeistersName und Anschrift des EigentümersAufstellort der AnlageRechtliche Grundlage der ÜberprüfungWärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und NennleistungBrenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der MessungArt des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner)Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)MessergebnisWärmeträgertemperaturVerbrennungslufttemperaturAbgastemperaturSauerstoffgehalt im AbgasDruckdifferenzErmittelter Abgasverlust unter Angabe der MessunsicherheitBei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der RußzahlBei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf ÖlderivateFür die Anlage relevante Grenzwerte dieser VerordnungSonstige ÜberwachungstätigkeitenInformation über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 (Herstellerbescheinigung)5.Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste BrennstoffeDie Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:Allgemeine InformationenName und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des BezirksschornsteinfegermeistersName und Anschrift des EigentümersAufstellort der AnlageRechtliche Grundlage der Überprüfung und MessungFeuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, BeschickungsartEingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)MessergebnisWärmeträgertemperaturAbgastemperaturSauerstoffgehalt im AbgasDruckdifferenzErmittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der MessunsicherheitErmittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der MessunsicherheitFür die Anlage relevante Grenzwerte dieser VerordnungSonstige ÜberwachungstätigkeitenErmittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten BrennstoffeInformation über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1Nur bei InbetriebnahmeInformation über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbescheinigungen)
Anlage 3(zu § 2 Nummer 11, § 6)Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen(Fundstelle: BGBl. I 2010, 54)1.Bestimmung des Nutzungsgrades1.1Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.1.2Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.1.3Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.2.Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes2.1Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.2.2Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen werden.2.3Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.2.4Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, a)bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,b)bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Anlage 4(zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)Anforderungen bei der Typprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2010, 55 - 56)1.Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)Stufe 1: Errichtung ab dem
- März 2010Stufe 2: Errichtung nach dem
- Dezember 2014Errichtung ab dem
- März 2010FeuerstättenartTechnische RegelnCO [g/m3]Staub [g/m3]CO [g/m3]Staub [g/m3]Mindest-wirkungsgrad [%]Raumheizer mit FlachfeuerungDIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand2,00,0751,250,0473Raumheizer mit FüllfeuerungDIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand2,50,0751,250,0470Speichereinzel-feuerstättenDIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007)2,00,0751,250,0475Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005)2,00,0751,250,0475Kachelofeneinsätze mit FlachfeuerungDIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)2,00,0751,250,0480Kachelofeneinsätze mit FüllfeuerungDIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005)2,50,0751,250,0480HerdeDIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)3,00,0751,500,0470HeizungsherdeDIN EN 12815 (Ausgabe September 2005)3,50,0751,500,0475Pelletöfen ohne WassertascheDIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)0,400,050,250,0385Pelletöfen mit WassertascheDIN EN 14785 (Ausgabe September 2006)0,400,030,250,0290 .Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
- Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.2.Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3 Stickstoffoxide: Anlagen, die ab dem
- März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m3 Anlagen, die nach dem
- Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m3 Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3.3.Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:3.1KohlenstoffmonoxidDie Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.3.2StaubDie Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November
- Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.3.3WirkungsgradDie Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.3.4StickstoffoxideDie Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April
- Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.3.5Dioxine und FuraneDie Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni
- Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.