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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Umgang mit tierischen Nebenprodukten, einschließlich Küchen- und Speiseabfällen, um die Hygiene zu gewährleisten und die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Sie legt spezifische Anforderungen für deren Sammlung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung fest.

Was es regelt

  • Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Küchen- und Speiseabfällen.
  • Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung bezüglich der Lagerung und Verarbeitung dieser Produkte.
  • Vorschriften für den Transport, die Kennzeichnung und die Dokumentation von tierischen Nebenprodukten.
  • Spezifische Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen sowie Verbrennungsanlagen und Deponien.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Biogas- und Kompostierungsanlagen.
  • Tierhalter und Betriebe mit Nutztierhaltung.
  • Personen, die Küchen- und Speiseabfälle sammeln, befördern oder verarbeiten.

Eckpunkte

  • Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen, die in Biogas- oder Kompostierungsanlagen behandelt werden, unterliegen den Vorschriften zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
  • Werden Küchen- und Speiseabfälle in Biogas- oder Kompostierungsanlagen auf einem Nutztierbetrieb verarbeitet, müssen sie vorher pasteurisiert werden und die Anlage muss ausreichend räumlich von den Tieren getrennt sein.
  • Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel müssen von Tierhaltern räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufbewahrt werden.
  • Gülle, die innerbetrieblich befördert oder in geringen Mengen an Dritte abgegeben wird, ist von einigen Transport- und Nachweispflichten ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (14)§ 4§ 5§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 10§ 12§ 13§ 16§ 17§ 20§ 27§ 23

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzesStand

(+++ Textnachweis ab: 4.8.2006 +++)

§ 4Abs.

1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,2.

§ 4Abs.

2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert,3.

§ 4Abs.

3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,4.

§ 5Abs.

1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,5.

§ 5Abs.

1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen,5a.(weggefallen)6.

§ 7

eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,7.

§ 8Abs.

1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden,8.

§ 9Abs.

1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden,8a.

§ 9a

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,9.

§ 10Abs.

1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet,10.a)einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oderb)einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,11.

§ 12

ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet,12.

§ 13Abs.

1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,13.einer Vorschrift desa)§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,b)§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oderc)§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3,über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,14.

§ 16

ein tierisches Nebenprodukt verbringt,15.

§ 17Abs.

3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet,16.

§ 20Abs.

1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder17.

§ 20Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 9Abs.

5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,2.

§ 27Abs.

2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder3.

§ 27Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.

(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 23Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. Tier

NebV§ 29InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. TierNebVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. TierNebVAnlage 1(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1746 - 1747 Handelspapier für Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 *) "Nur zur Entsorgung" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten! Handelspapier für Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2 *) "Darf nicht verfüttert werden" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten! Handelspapier für Material der Kategorie 2 *) "Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ..." (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt *) "Gülle" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3 *) "Nicht für den menschlichen Verzehr" ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte *) ... (lfd. Nr.) dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials *) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl: Tierart/Tierarten ++):ggf. Plombennummer (ggf. Ohrmarkennummern) Abgebender Betrieb:Unterschrift +++)NameAnschrift/StempelGgf. Zulassungsnummer oder RegistriernummerDatum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen Beförderungsunternehmen:UnterschriftNameAnschrift/StempelZulassungsnummer oder Registriernummer Empfänger:UnterschriftNameAnschrift/StempelGgf. Zulassungsnummer oder RegistriernummerDatum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte) ----- *)Nicht Zutreffendes bitte streichen. ++)Angabe nur, soweit möglich. +++)Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich. TierNebVAnlage 2(zu § 9 Abs. 5)Muster für Aufzeichnungen(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1748; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)123Datum derAbholung dertierischen Nebenprodukte1) 2)Beschreibung dertierischen Nebenprodukte1), 2), 3), 5)Menge dertierischen Nebenprodukte1), 2), 4), 5) 456Herkunft dertierischen Nebenprodukte2) 5) 6)Name und Anschrift desBeförderungsunternehmens1) 2) 5) 6)Name und Anschriftdes Empfängers1) 6) ----- 1)Für Versender obligat.2)Für Beförderungsunternehmen obligat.3)Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der Behandlung.4)Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.5)Für Empfänger obligat.6)Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens. TierNebVAnlage 3(zu § 21 Abs. 1) Probenahme(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1749 - 1750) Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.1.BegriffsbestimmungenFür die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ista)eine Charge:die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,b)eine Einzelprobe:die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,c)eine Sammelprobe:die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,d)eine Endprobe:eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe.2.ProbenahmegeräteDie Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.3.Anzahl und Umfang der erforderlichen EinzelprobenBei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.12Umfang der ChargeMindestzahl der Einzelprobenbis einschließlich 2,5 t bzw.cbm7über 2,5 t bis einschließlich80 t bzw. cbmdie Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. cbm, aufgerundet auf ganze Zahlenüber 80 t bzw. cbm40 Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.4.Anzahl der erforderlichen SammelprobenFür jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.5.Anzahl und Umfang der erforderlichen EndprobenAus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.6.Entnahme und Bildung der ProbenBei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:a)die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,b)das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,c)das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.7.Verwendung der EndprobenDie Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschließen.Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:a)Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,b)Nummer und Datum der Probenahme,c)Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,d)Name und Unterschrift des Probenehmers.Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen. TierNebVAnlage 4(zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1751 1.Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:a)Gülle, b)Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt, c)Milch und Kolostrum, d)sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt worden ist. 2.Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. TierNebVAnlage 5(zu § 26 Abs. 1)Nummernschlüssel für die Betriebsart(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1752; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Zugelassene Betriebe01Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/200202Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/200203Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/200204Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/200205Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/200206Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/200207Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/200208Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 1774/200209Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/200210Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/200211Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/200212Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/200213Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/200214Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/200215Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. i VO (EG) Nr. 1774/200216Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. ii VO (EG) Nr. 1774/200217Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iii VO (EG) Nr. 1774/200218Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iv VO (EG) Nr. 1774/200219Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. v VO (EG) Nr. 1774/200220Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vi VO (EG) Nr. 1774/200221Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vii VO (EG) Nr. 1774/200222Sammelstelle nach Artikel 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/200223Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden ("Tierfriedhöfe") (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a)36Pasteurisierungsanlage nach § 112.Registrierte Betriebe28Betriebe, die Gülle befördern29Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern30Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern31Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern32Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern33Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern34Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären 1)35Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)37Molkereien----- 1)Auch Biogasanlagen mit Nachrotte.2)Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung.

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