Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und deren Nutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen. Sie stellt sicher, dass vermietete Sportboote technisch zugelassen und fahrtauglich sind.
Was es regelt
- Die Vermietung und das Mieten von Sportbooten für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen.
- Die technischen Zulassungsvoraussetzungen für Sportboote, die vermietet werden.
- Die Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
- Die Kennzeichnungspflichten für vermietete Sportboote.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Sportboote auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten.
- Mieter von Sportbooten, die diese auf Binnenschifffahrtsstraßen nutzen.
Eckpunkte
- Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es technisch zugelassen ist und ein Bootszeugnis besitzt.
- Die Fahrtauglichkeit muss durch eine Bescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein Abnahmeprotokoll eines Sachverständigen oder eine EU-Konformitätserklärung nachgewiesen werden.
- Abnahmeprotokolle für neue Sportboote gelten zehn Jahre, für andere Sportboote legt der Sachverständige die Gültigkeitsdauer fest, maximal zehn Jahre.
- Jedes Sportboot muss mit einem Kennzeichen versehen sein, entweder nach der Kennzeichnungsverordnung oder einem speziellen Vermietungskennzeichen.
Gesetzestext
Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den BinnenschifffahrtsstraßenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2000 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr. 242 +++)
§ 6Abs.
6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,b)
§ 8Abs.
1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,c)
§ 8Abs.
2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,d)
§ 8
Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,e)
§ 8Absatz 6 Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,f)
§ 8Absatz 6 Nr.
1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,g)
§ 8Absatz 6 Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,h)
§ 8Absatz 6 Nr.
3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,i)
§ 8
Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,j)
§ 8
Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,k)
§ 8
Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,l)
§ 8
Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,m)
§ 8
Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,n)
§ 8
Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,o)
§ 8
Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,p)
§ 8
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,q)
§ 8a
Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,r)
§ 9Abs.
2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,s)
§ 9Abs.
2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt odert)einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.2.als Sportbootführera)
§ 9
Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,b)
§ 10
Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,c)
§ 10
Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,d)
§ 10
Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,e)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,f)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,g)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,h)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,i)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,j)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,k)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,l)
§ 10
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oderm)
§ 10Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt. Sportboot
VermV-Bin2000BinSch-SportbootVermV§ 12ÜbergangsregelungNach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom
- Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird. SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 1(zu § 3)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 44 – 45) SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 2(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4583 - 4587;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl Fußnote) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen) Abgenommen wurde das Sportboot:Amtliches Kennzeichen 1) ......................... am Sportboot - vorhanden: () - beantragt: ()Amtliches anerkanntes Kennzeichen 2) ............. am Sportboot - vorhanden: ()------------------------------------------------------------------------I Name und Adresse des Unternehmens: II .................................................................... II .................................................................... II
- I------------------------------------------------------------------------- Fahrtgebiet: .........................................I. Angaben über das Sportboot
- Allgemeine Angaben------------------------------------------------------------------------I - Fahrzeugart (Zutreffendes bitte ankreuzen): II () Motorboot () Motorjacht () Motorsegler II () Motorkatamaran () Wassermotorrad () Segelboot II () Segeljolle () Segeljacht () Segelkatamaran II () Segeltrimaran () Ruderboot () Faltboot II () Schlauchboot () Paddelboot () Kajak II () Kanu () Kanadier () Tretboot II () Ruderjolle () Angelkahn () Wasserfahrrad II () Kajütboot () Luftkissenfahrzeug () Sonstiges II - Hersteller: ............................................ II - Fabrikat (Type): ............................................ II
- I------------------------------------------------------------------------- Werftbau: ()- Eigenbau: ()
- Angaben über den Schiffskörper------------------------------------------------------------------------I - Baujahr: ...................
- II - Länge über Alles: ................... m II - Länge (Rumpflänge): ................... m
- II - Breite über Alles (B): ................... m
- II - maximaler Tiefgang (T): ................... m
- II - Hauptbaustoff: () Holz () Holz/GFK II (Zutreffendes () Stahl () Eisen II bitte ankreuzen) () Aluminium () Hypalon II () Trevira () GFK II () Mischgewebe () Gummi II () Polyäthylen () Sonstiger I------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------I - fest angebrachte Bau-/Serien-Nummer oder II Bootsidentifizierungsnummer: ..................................
- I------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- Angaben über den Antriebsmotor weitere Motoren auf anliegendem Blatt)------------------------------------------------------------------------I - Einbaumotor:
- Motor
- Motor II () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube II () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben II (Duoprop) (Duoprop) II () mit 1 Strahlpumpe () mit 1 StrahlpumpeI () mit 2 Strahlpumpen () mit 2 StrahlpumpenI () mit 1 Luftschraube () mit 1 LuftschraubeI () mit 2 () mit 2 II Luftschrauben Luftschrauben II . Motornummer: ............. ............. II - Außenbordmotor:
- Motor
- Motor II () mit 1 Schraube () mit 1 Schraube II () mit 2 Schrauben () mit 2 Schrauben II (Duoprop) (Duoprop) II . Motornummer: ......... ......... II - Fabrikat (Hersteller und II Typ): ......... ......... II - Baujahr: ......... .........
- I------------------------------------------------------------------------- Antriebsleistung: ......... kW- Kraftstoff: . Diesel () . Benzin () . Sonstige ()- Elektroantrieb ()- Solarantrieb () Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. II. Schiffskörper und Ausrüstung (Sportboote mit und ohne Antriebsmaschine)
- Schiffskörper Schiffskörper in ausreichendem Zustand: () Besichtigt wurde - Außenhaut: () - Schotte: () - Deck: () - Aufbauten: () - erforderlicher Restauftrieb nachgewiesen (nur Sportboote ohne CE-Kennzeichnung): ()Bemerkungen: ...........................................................................................................................................................................................................
- Lenzeinrichtungen2.1 Motorlenzpumpe - funktionstüchtig: ()2.2 Handlenzpumpe - funktionstüchtig: ()Bemerkungen: ...........................................................................................................................................................................................................
- Ankerausrüstung3.1 Anker - Art der Anker: ................. - Anker in ausreichendem Zustand: () - Ankerkette/-leine in ausreichendem Zustand: ().3.2 Schleppleine - Länge ......... m - Schleppleine in ausreichendem Zustand: ()Bemerkungen: ...........................................................................................................................................................................................................
- tragbare FeuerlöscherFeuerlöschtyp: .........4.1 Anzahl: .........4.2 Füllgewicht: .........4.3 Letztes Prüfdatum: .........4.4 an geeigneter Stelle ()
- Erforderliche Ausrüstung (nur bei Sportbooten mit Antriebsmaschine)------------------------------------------------------------------------I 5.1 zugelassene Signalleuchten vorhanden () II 5.2 Sichtzeichen (Kegel) () II 5.3 funktionstüchtiges Schallsignalgerät vorhanden () II 5.4 Rettungsmittel () II - Art: ......... II - Anzahl: ......... II 5.5 Reservepaddel () II 5.6 Bootshaken () II 5.7 Leinen () II - Art: ......... II - Anzahl: ......... II 5.8 Fender () II - Anzahl: ......... II 5.9 Verbandkasten () II
- I------------------------------------------------------------------------
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen - Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: () - Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: () Ausgestellt von: ..........................................
- Flüssiggasanlagen - Flüssiggasanlagen vorhanden: () - Prüfbescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608 liegt vor: () Prüfungszeugnis-Nr.: ......... III. Antriebsanlage
- Maschineneinrichtung1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: ()1.2 Brennstoffsystem - Anzahl der Tanks: ...... - dicht: () - in betriebssicherem Zustand: ()1.3 Abgassystem in betriebssicherem Zustand: ()Bemerkungen: ...........................................................................................................................................................................................................
- E-Anlage2.1 Batterie: - Anzahl: ...... - in ausreichendem Zustand: () - ordnungsgemäß aufgestellt: () - ausreichende Belüftung: () - Gesamtkapazität: ......2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: ()2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig - Signalleuchten: () - Schallsignalgerät: () - übrige Verbraucher: ()Bemerkungen: ...........................................................................................................................................................................................................IV. Ergebnis
- Das Sportboot ist zum Zeitpunkt der Untersuchung fahrtauglich: ()
- Auflagen erforderlich: ()
- Festsetzung der Mindestbesatzung erforderlich: ()
- Zugelassene Personenzahl: ...................Bemerkungen (betr. Auflagen, Mindestbesatzung): ........................................................................................................................................................................ Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis ....................................Die Abnahme erfolgte durch: ............................................ Ort und Datum ..................... Stempel Unterschrift .......................----- 1)Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregistriernummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer, die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F), das Vermietungskennzeichen und die vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten, nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen.2)Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A). SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 3(zu § 5 Abs. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4588 - 4589 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.................................. Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ... Erste Untersuchung ... Nachuntersuchung ... Sonderuntersuchungdes Sportbootes mit folgenden Identitätsmerkmalen:
- Technische Daten des Bootes: - Fahrzeugart: ......................... - Fahrzeughersteller, Fabrikat: ......................... - Bau-/Serien-Nr., Bootsidentifizierungs-Nr.: ....................... - Hauptbaustoff: ......................... - Länge: .... Breite: .... maximaler Tiefgang: ..... - Baujahr: ......................... - Höchstzulässige Personenzahl: .........................
- Technische Daten des Elektromotors:
- Motor:
- Motor: - Motor-Nr.: ............. ............. - Motorhersteller: ............. ............. - Motor-Fabrikat (Typ): ............. ............. - Leistung in kW: ............. ............. - Baujahr: ............. ............. Weitere Motoren siehe Beiblatt! --------------------------
- Kennzeichen: I I --------------------------
- Name und Adresse des Unternehmens: ................................. ....................................................................Ergebnis:
- Nachweis des erforderlichen Restauftriebs vorhanden ... ja ... nein
- Das Kennzeichen ist angebracht ... ja ... nein
- Name und Anschrift des Unternehmens sind angebracht ... ja ... nein
- Zul. Personenzahl ist angebracht ... ja ... nein
- Fahrtbereiche sind angebracht ... ja ... nein
- Das Sportboot befindet sich zur Zeit der Abnahme in fahrtauglichem Zustand ... ja ... nein
- CE-Kennzeichnung vorhanden ... ja ... nein
- Herstellerbescheinigung über Prototypenabnahme liegt vor ... ja ... nein
- Es wurden folgende Mängel festgestellt: ... keine Mängel ... folgende Mängel ............................. ............................. ............................. Die Mängel sind abzustellen bis .............................
- Folgende Ausrüstung: ... ist vorhanden: ... muß ergänzt werden: ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ ............................. ............................ .............................
- Mindestbesatzung: ....................................................................
- Anschrift der Betriebsstätte: ....................................................................
- Das Fahrzeug darf auf folgenden Wasserstraßen vermietet werden: .................................................................... .................................................................... ....................................................................
- Folgende Bedingungen/Auflagen sind zu beachten: .................................................................... .................................................................... ....................................................................
- Bemerkungen: .................................................................... .................................................................... .................................................................... ....................................................................Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist gültig bis ...................... ..................... ..................... ........................Untersuchungsort Datum Unterschrift SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 4(zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)Charterbescheinigung und EinweisungFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 20030, 2527 -2529;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote I.AllgemeinesDie Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.II.Charterbescheinigung ----------------------------------------------------------------------- I Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung I I (Abschnitt III) gültig I I
- für I I Frau I I Herrn ......................................................... I I (Vor- und Familienname) I I ausgewiesen durch: () Personalausweis Nr. ................... I I () Reisepass I I Kfz-Führerschein: () ja () nein I I Staatsangehörigkeit ............................................I I
- zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem I I --------------- I I Kennzeichen: I I I I --------------- I I auf Binnenschifffahrtsstraße: I I ............................................................... I I von ........................................................... I I bis ........................................................... I I vom ....................... bis ............................ I I
- mit folgenden Beschränkungen: I I Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. I I Zusätzliche Beschränkungen für die I I unter Nummer 2 eingetragenen I I Binnenschifffahrtsstraßen sind I I nach Maßgabe der ausgehändigten Anlage 5 der I I Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom I I
- April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die I I Verordnung vom
- April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden I I ist, zu beachten. I I Unternehmen: I I ................................................................... I I (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift) I -----------------------------------------------------------------------III.EinweisungDie Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber der Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.A.Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten1.Theoretischer Teil 1.1Verantwortlichkeit des Sportbootsführers() 1.2Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen() 1.3Verkehrsregeln 1.3.1Allgemeine Vorschriften() 1.3.2Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge() 1.4Bezeichnung 1.4.1Verkehrszeichen() 1.4.2Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich() 1.4.3Bezeichnung von Brückendurchfahrten() 1.4.4Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich)() 1.4.5Schallzeichen() 1.5Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten() 1.6Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen() 1.7Vermeidung von Sog und Wellenschlag() 1.8Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich)() 1.9Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet 1.9.1"Goldene Regeln"() 1.9.2umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtung() 1.10Zuständige Behörden()2.Praktischer Teil 2.1Motor starten und stoppen() 2.2An- und Ablegen() 2.3Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen() 2.4Festmachen, Ankern() 2.5Wenden auf engem Raum() 2.6Mann-über-Bord-Manöver() 2.7Verhalten bei 2.7.1Begegnungen() 2.7.2Grundberührungen() 2.7.3Ausfall der Maschinenanlage() 2.7.4Motorbrand() 2.7.5Manövrierunfähigkeit() 2.7.6Schleusungen() 2.8Anlegen von Rettungswesten() B.Fahrzeug1.Steuerstand 1.1Alle Schalter und Instrumente erläutern()1.2Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen()1.3Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen()1.4Lenzpumpe erläutern()1.5Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern()2.Oberdeck 2.1Maschine, Heizung, Auspuff()2.2Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube()2.3Anker()2.4Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung()2.5Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten()2.6Anschluss für landseitige Stromversorgung()3.Innenbereich 3.1Elektrische Einrichtungen()3.2Gasbetriebene Einrichtungen()3.3Bilgenkontrolle()3.4Feuerlöscher()3.5Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage() IV.ErklärungDer Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden..............................................................................Unterschrift EinweiserUnterschrift(en) Sportbootführer SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 5(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen(Fundstelle: BGBl I 2009, 889 - 892); bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Lfd. Nr.Wasserstraßevon (km)bis (km)Beschränkungen1Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung10,30(oberhalb Schleuse NeueMühle)26,04(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)2.1Oranienburger Kanal21,0128,772.2Oranienburger Havel0,133,912.3Finowkanal89,30 (Schleuse Liepe)57,10 (Untertor Schleuse Zerpenschleuse)Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist2.4Werbelliner Gewässer2,7319,80Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist3Lahn70137,07 (Hafen Lahnstein)4Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)4.1MEW0,95 (Schleuse Dömitz)121 (Beginn Plauer See)4.2MEW – Plauer See121 (Beginn Plauer See)126 (Lenz)1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen4.Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)5.Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt4.3MEW126 (Lenz)152,50 (Klink an der Müritz)1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen4.4MEW152,50 (Klink an der Müritz)167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)1.Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen4.Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)5.Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung4.5MEW167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)180 (Buchholz)4.6Stör-Wasserstraße0,0 (Einmündung in die MEW)19,88 (Einmündung in den Schweriner See)4.7Stör-Wasserstraße19,8844,70 (Hohen Viecheln)1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen5Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung0,031,186Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungMzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)94,41 (Hafen Neustrelitz)6.1(weggefallen)6.2(weggefallen)7Peene2,50 (Malchin)98,16 (Peenestrom)Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 BeaufortHinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,858Rüdesdorfer Gewässer8.1Dämeritzsee und Flakensee0,003,78(unterhalb Schleuse Woltersdorf)8.2Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee0,0010,649Saale9.1Saale20,00 (Calbe)89,20 (Schleuse Trotha)Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha9.2Saale89,20 (Schleuse Trotha)115,22 (Rischmühlenschleuse)10Saar87,6dt.-franz. Grenze11Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)11.1SOW45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)130,16 (Einmündung in die Oder)11.2Drahendorfer SpreeGesamtstrecke11.3Gosener KanalGesamtstrecke11.4Neuhauser Speise-kanalGesamtstrecke11.5SeddinseeGesamtstrecke12Untere Havel-Wasserstraße (UHW)12.1Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung28,00(BabelsbergerEnge)0,00(Einmündung indie UHW)Schwielowsee:Fahrverbot ab Windstärke 4Beaufort12.2UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße56,00 (Brandenburg)67,50 (Plaue)1.Brandenburger Niederhavel:FahrterlaubnisSilokanal:Fahrverbot2.Plauer See und Breitlingsee:Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Plauer See:Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)4.Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist12.3UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung67,50 (Plaue)112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)1.Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)2.Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord12.4UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)156,00 (Quitzöbel)Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnlage 6(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Bestehen einer Haftpflichtversicherung2.Länge <= 15 m3.Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf4.Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen5.Ausrüstung:a)Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bordb)1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben istc)zulassungsfreie Signalmitteld)Rettungsring mit Sicherheitsleinee)2 Paddel, Bootshaken, Verbandkastenf)Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1g)Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßenh)Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitungi)Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnhang 1(zu Anlage 6)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2434 - 2537;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Bezeichnung der Fahrrinne... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)Wichtige Verkehrszeichen
- Verbot der Durchfahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534)
- Beschränkte Fahrverbote ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)
- Verhalten während der Fahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2535)
- Verhalten beim Stilliegen ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536)
- Schleusenein- und -ausfahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2536) Wichtige Schallsignale... (nicht darstellbare Signale, BGBl. I 2003, 2537)Ausweichregeln Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord - Kleinfahrzeuge den anderen FahrzeugenMotorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisiertenZwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast -
gesetztem Kollisionskurs:Begegnung Backbord - BackbordZwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen SportbootVermV-Bin2000BinSch-SportbootVermVAnhang 2(zu Anlage 6)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 46 – 48) Merkblatt über das Verhalten in SchleusenAllgemeinesEin besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen. Grundregeln•Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.•Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.•In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein. Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt•Überholen verboten.•Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.•Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.•Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.•Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.•Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.•Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.•Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.•Fender verwenden.•Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.•Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang! Verhalten in der Schleusenkammer – PraxisAufwärtsschleusenFahren Sie langsam ein. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt diese beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.AbwärtsschleusenFahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten. Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können: Verletzungsgefahr „Quetschungen.“