Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin, indem sie die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung festlegt. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachinformatiker/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Abschlussprüfung, die in zwei Teilen stattfindet.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin.
- Ausbildungsbetriebe, die Fachinformatiker/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in vier Fachrichtungen: Anwendungsentwicklung, Systemintegration, Daten- und Prozessanalyse sowie Digitale Vernetzung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Ausbildungsbetriebe müssen für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan erstellen.
Gesetzestext
Obsah (43)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur FachinformatikerinSonstErsetzt V 806-21-1-244 v. 10.7.1997 I 1741 (ITKTAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sin
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Einsatzgebiet§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1 Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration§ 18Inhalt von Teil 2§ 19Prüfungsbereiche von Teil 2§ 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration§ 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen§ 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse§ 26Inhalt von Teil 2§ 27Prüfungsbereiche von Teil 2§ 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 33Mündliche Ergänzungsprüfung Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Digitale Vernetzung§ 34Inhalt von Teil 2§ 35Prüfungsbereiche von Teil 2§ 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen§ 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 41Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fachinformatikers und der Fachinformatikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Februar 2020 (BGBl. I S. 290),2.in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und3.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
§ 5Einsatzgebiet
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
020010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
020020Unterabschnitt 2Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
020030Unterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,2.Planen eines Softwareproduktes,3.Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
§ 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes
§ 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Arbeitsplatzes mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
- ][Text: Softwareprojektes mit][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit50 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent,]-->Planen eines Softwareproduktes mit10 Prozent,
- ][Text: von Algorithmen mit][Element: ][Text: 10 Prozent sowie]-->Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
020040Unterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration
§ 18Inhalt von Teil 2
§ 19
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Systemintegration in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration,2.Konzeption und Administration von IT-Systemen,3.Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration
§ 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen
§ 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
§ 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Arbeitsplatzes mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
- ][Text: der Systemintegration mit][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit50 Prozent,
- ][Text: von IT-Systemen mit][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Konzeption und Administration von IT-Systemen mit10 Prozent,
- ][Text: von Netzwerken mit][Element: ][Text: 10 Prozent sowie]-->Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung
020050Unterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse
§ 26Inhalt von Teil 2
§ 27
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse,2.Durchführen einer Prozessanalyse,3.Sicherstellen der Datenqualität sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse
§ 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse
§ 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
§ 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Arbeitsplatzes mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
- ][Text: Projektes der Datenanalyse mit][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,
- ][Text: mit][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent sowie]-->Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 33Mündliche Ergänzungsprüfung
020060Unterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Digitale Vernetzung
§ 34Inhalt von Teil 2
§ 35
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Digitale Vernetzung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung,2.Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen,3.Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung
§ 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen
§ 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen
§ 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Arbeitsplatzes mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
- ][Text: der digitalen Vernetzung mit][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit50 Prozent,
- ][Text: in vernetzten Systemen mit][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit10 Prozent,
- ][Text: von vernetzten Systemen mit][Element: ][Text: 10 Prozent sowie]-->Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 41Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom
- Juli 1997 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2018 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 260 - 267) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwendenb)Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmenc)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegend)Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführene)Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilenf)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzeng)Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigeni)eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken122Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheidenc)Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwendend)Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützene)Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen3f)Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen berateng)Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestaltenh)Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren23Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilenb)Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen10c)technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigend)Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen54Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden5c)systematisch Fehler erkennen, analysieren und behebend)Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellene)Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen75Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren4b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentierenc)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen86Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhaltenb)Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren6c)Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzend)Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beratene)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen67Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentierenb)Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollierenc)Veränderungsprozesse begleiten und unterstützend)Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisene)Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigenf)Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten78Betreiben von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwendungsgebiete unterscheidenb)Datenaustausch von vernetzten Systemen realisierenc)Verfügbarkeit und Ausfallwahrscheinlichkeiten analysieren und Lösungsvorschläge unterbreitend)Maßnahmen zur präventiven Wartung und zur Störungsvermeidung einleiten und durchführen3e)Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren sowie Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Dokumentationen zielgruppengerecht und barrierefrei anfertigen, bereitstellen und pflegen, insbesondere technische Dokumentationen, System- sowie Benutzerdokumentationen39Inbetriebnehmen von Speicherlösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementierenb)Speicherlösungen, insbesondere Datenbanksysteme, integrieren510Programmieren von Softwarelösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten sowie Schnittstellen festlegenb)Programmiersprachen auswählen und unterschiedliche Programmiersprachen anwenden5c)Teilaufgaben von IT-Systemen automatisieren10 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AnwendungsentwicklungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auswählen und einsetzenb)Analyse- und Designverfahren anwendenc)Benutzerschnittstellen ergonomisch gestalten und an Kundenanforderungen anpassen15d)Anwendungslösungen unter Berücksichtigung der bestehenden Systemarchitektur entwerfen und realisierene)bestehende Anwendungslösungen anpassenf)Datenaustausch zwischen Systemen realisieren und unterschiedliche Datenquellen nutzeng)komplexe Abfragen aus unterschiedlichen Datenquellen durchführen und Datenbestandsberichte erstellen252Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Softwareanwendungen berücksichtigenb)Datenintegrität mithilfe von Werkzeugen sicherstellenc)Modultests erstellen und durchführen5d)Werkzeuge zur Versionsverwaltung einsetzene)Testkonzepte erstellen und Tests durchführen sowie Testergebnisse bewerten und dokumentierenf)Daten und Sachverhalte aus Tests multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben präsentieren7 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SystemintegrationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten konzipierenb)IT-Systeme auswählen, installieren und konfigurierenc)externe IT-Ressourcen bewerten, auswählen und in ein IT-System integrieren8d)Kompatibilitätsprobleme von IT-Systemen und Systemkomponenten beurteilen und lösene)Testkonzepte erstellen sowie Tests durchführen und dokumentierenf)Systemübergabe planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten sowie Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführeng)Datenübernahmen planen und durchführen122Installieren und Konfigurieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten und auswählenb)Netzwerkkomponenten auswählen, installieren und konfigurieren5c)Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren und dokumentieren63Administrieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführenb)Lizenzrechte verwalten und die Einhaltung von Lizenzbestimmungen überwachenc)Berechtigungskonzepte entwerfen, abstimmen und umsetzend)Systemaktualisierungen evaluieren und durchführene)Konzepte zur Datensicherung und -archivierung erstellen und umsetzen7f)Konzepte zur Daten- und Systemwiederherstellung erstellen und umsetzeng)Systemauslastung überwachen und Ressourcen verwaltenh)Systemverhalten überwachen, bewerten und Maßnahmen ergreifeni)Benutzeranfragen aufnehmen, analysieren und bearbeiten14 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und ProzessanalyseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse und ihr Zusammenwirken im Unternehmen analysierenb)Anforderungen in einer Prozessdarstellung abbildenc)Werkzeuge der Prozessoptimierung vergleichen und vorschlagen82Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizierenb)Berechtigung zur Nutzung und zur Verknüpfung von Daten prüfen sowie entsprechende Maßnahmen ableiten5c)technische Voraussetzungen zur Übernahme von Daten sicherstellen und Daten bereitstellen53Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, Redundanz, Vollständigkeit und Validität prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen vom Sollzustand Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität, vorschlagenb)Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Daten sicherstellen6c)analytische und statistische Verfahren anwendend)Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen nutzene)Ergebnisse der Analyse für unterschiedliche Zielgruppen aufbereitenf)mathematische Vorhersagemodelle anwendeng)Werkzeuge zur Mustererkennung und zur Modellgenerierung nutzenh)Analyseergebnisse zur Optimierung der betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse nutzeni)Kennzahlen ableiten und für ein Monitoringsystem vorschlagen214Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)mit für Datenschutz zuständigen Personen und Einrichtungen kooperieren1b)Benutzer-, Zugriffs- und Datenhaltungs- sowie Datensicherungskonzepte erstellen und dabei die verschiedenen Datenklassifizierungen berücksichtigenc)beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung der Konzepte Datensparsamkeit und Datensorgfalt beachtend)Verfahren zur Datenverschlüsselung auswählen und nutzen6 Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale VernetzungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)das Zusammenwirken der Komponenten cyber-physischer Systeme erfassen und visualisierenb)bestehende Vernetzung eingesetzter Software und technischer Schnittstellen analysieren, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Netztopologienc)bei der Planung Aspekte der IT-Sicherheit und technische Rahmenbedingungen, insbesondere Netzwerkanforderungen, berücksichtigend)Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulierene)die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System kundenbezogen abstimmen12f)Daten auswerten und Vorschläge zur Optimierung der Interaktion von Systemen entwickeln42Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurierenb)Softwarelösungen zur Visualisierung und Optimierung von Prozessabläufen anwenden4c)Programme erstellen und anpassen sowie Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurierend)Sicherheits- und Datensicherungssysteme berücksichtigen, Gefahrenpotenziale identifizieren und Zugangsberechtigungen festlegene)Testkonzepte erstellen, Tests durchführen, Fehler beseitigen sowie Ergebnisse und Änderungen dokumentierenf)Systeme in Betrieb nehmen, Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Systeme übergeben133Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentierenb)Systemdaten erfassen und im Hinblick auf Vorgabeparameter auswerten und Systemstörungen feststellen und beheben4c)Daten auswerten, um Wartungsintervalle und Prozessabläufe zu optimierend)System-, Diagnose- und Prozessdaten auswerten, Schwachstellen identifizieren und Maßnahmen ableitene)Angriffsszenarien in cyber-physischen Systemen unterscheiden und antizipierenf)Anomalien in vernetzten Systemen feststellen und Schutzmaßnahmen einleiteng)bereichsspezifische Sicherheitslösungen implementierenh)Systemaktualisierungen vornehmen und Optimierungen vorschlagen15 Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickelnf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 7 Nummer 5)a)gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizierenb)Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeitenc)insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigend)bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren3