Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in Deutschland, um Wettbewerb und Transparenz zu fördern. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Flugplätze für Dienstleister und Selbstabfertiger geöffnet werden müssen.
Was es regelt
- Den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen.
- Die Bedingungen für Selbstabfertigung und Dienstleister.
- Die Auswahlverfahren für Dienstleister und Selbstabfertiger.
- Die Trennung der Tätigkeitsbereiche und die Nutzung zentraler Infrastruktureinrichtungen.
Wen es betrifft
- Flugplatzunternehmer in der Bundesrepublik Deutschland.
- Dienstleister und Nutzer (Luftfahrtunternehmen), die Bodenabfertigungsdienste erbringen oder in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für Flugplätze ab bestimmten jährlichen Passagier- oder Frachtaufkommen (z.B. 1 Million Fluggäste oder 25.000 t Fracht ab 1. Januar 1998 für Selbstabfertigung).
- Ab dem 1. Januar 1999 gilt sie für Dienstleister auf Flugplätzen mit mindestens 3 Millionen Fluggästen oder 75.000 t Fracht jährlich.
- Spätestens zum 1. Januar 2001 muss die Erbringung bestimmter Bodenabfertigungsdienste mindestens einem unabhängigen Dienstleister ermöglicht werden.
- Dienstleister und Selbstabfertiger werden für maximal sieben Jahre ausgewählt und müssen strenge buchhalterische Trennungen ihrer Tätigkeitsbereiche vornehmen.
Gesetzestext
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf FlugplätzenStand
(+++ Textnachweis ab: 17.12.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 67/96 (CELEX Nr: 396L0067) +++)
/LuftRÄndV) vom Bundesministerium für Verkehr, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 3 dieser V mWv 17.12.1997 in Kraft getreten.
§ 1Anwendungsbereich
- Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche Flugplätze, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25.000 t Fracht zu verzeichnen haben. 2.Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem
- Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75.000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in dem dem
- April oder dem
- Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatten. 3.Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab dem
- Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hat. 4.Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste. 5.Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem
- Januar 1998.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort 1.Flugplatz:jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr, 2.Luftfahrtbehörde:die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde, 3.Nutzer:jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert, 4.Bodenabfertigungsdienste:die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1, 5.Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt, 6.Selbstabfertigung:den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält, 7.Drittland:jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
§ 3Bodenabfertigungsdienste
§ 4Trennung der Tätigkeitsbereiche
§ 5Nutzerausschuß
§ 6Zentrale Infrastruktureinrichtungen
§ 7Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger
§ 8Anforderungskriterien
§ 9Zugang
§ 10Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz
§ 11Konsultation
Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.
§ 12Gegenseitigkeit
Anlage 1(zu § 2 Nr. 4) Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2888 - 2889 1.Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt: 1.1die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter, 1.2die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation, 1.3die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen, 1.4alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste. 2.Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen. 3.Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum. 4.Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt: 4.1in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen; 4.2in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. 5.Die Vorfelddienste umfassen: 5.1das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug*1), 5.2die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel*1), 5.3die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt*1), 5.4das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, 5.5die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel, 5.6das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel, 5.7die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug. 6.Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen: 6.1die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice, 6.2die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs, 6.3die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung. 7.Die Betankungsdienste umfassen: 7.1die Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen, 7.2das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten. 8.Die Stationswartungsdienste umfassen: 8.1die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug, 8.2spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten, 8.3das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile, 8.4das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung. 9.Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen: 9.1die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz oder anderenorts, 9.2die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs, 9.3die Dienste nach dem Flug, 9.4allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung. 10.Die Transportdienste am Boden umfassen: 10.1die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flugplatzes, 10.2alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste. 11.Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen: 11.1die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung, 11.2die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs, 11.3die Reinigung des Zubehörs, 11.4die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs. ---------- *1)Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.
Anlage 2(zu § 7)Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und VerkehrFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2889 - 2890;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1.Grundsätze
Anlage 3(zu § 8)Anforderungen für die Erbringung von BodenabfertigungsdienstenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2890 - 2892;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1.AnwendungsbereichDie "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" gelten für alle Unternehmer, die als Dienstleister oder Selbstabfertiger auf einem Flugplatz Bodenabfertigungsdienste erbringen oder erbringen wollen.2.Anforderungen an die Erbringer von BodenabfertigungsdienstenA.Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Übernahme von Mitarbeitern
Anlage 4(zu § 5)Anforderungen an eine Geschäftsordnung für den NutzerausschußFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2892 - 2893Die Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende Grundsätze zu beachten: 1.Aufgaben des Nutzerausschusses1.1Der Nutzerausschuß nimmt die ihm übertragenen Aufgaben gemäß der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung wahr.1.2Die Angelegenheiten werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Nutzer geregelt.1.3Kommt trotz ordnungsgemäßer Zuleitung einer Beschlußvorlage an den Nutzerausschuß kein Beschluß zustande, gilt dies als Zustimmung zur Beschlußvorlage.2.Mitglieder des Nutzerausschusses2.1Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer, der gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz befördert.2.2Luftfahrtunternehmer gemäß 2.1, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit unter 10 Tonnen Höchststartgewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben oder die weniger als 10 Starts bzw. Landungen an diesem Flugplatz innerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplanperiode aufweisen, können sich nur durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen. Dieser ist Mitglied des Nutzerausschusses.2.3Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei den Sitzungen des Ausschusses vertreten lassen möchte. Mit der Vertretung betraut werden können Mitglieder oder Luftfahrtorganisationen. Ein Vertreter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmen auf sich vereinigen.3.Organisation3.1Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.3.2Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie vertreten den Nutzerausschuß gegenüber Dritten.Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.3.3Verantwortlicher Organisator für die Durchführung der Sitzungen des Nutzerausschusses ist die Luftfahrtbehörde oder der Flugplatzunternehmer, soweit ihm die Luftfahrtbehörde diese Aufgaben übertragen hat.3.4Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von Einladung und Tagesordnung, für die schriftliche oder elektronische Protokollierung der Sitzungen des Nutzerausschusses sowie für die Bereitstellung des Sitzungsraumes. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen, es sei denn, der Vorsitzende hält eine kürzere Frist für geboten. Der Termin der Sitzung wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festgelegt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.3.5Die Sitzung des Nutzerausschusses wird vom Organisator mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muß vom Organisator einberufen werden, wenn-die Mitwirkung des Nutzerausschusses gemäß 1.1 erforderlich ist oder-dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Nutzerausschusses verlangt wird oder-der Vorsitzende aus anderen Gründen die Einberufung für erforderlich hält.4.Beschlußfassung4.1Beschlüsse einschließlich Wahlen können nur gefaßt werden, wenn die geplante Beschlußfassung mit der Tagesordnung vorab bekanntgemacht worden ist.4.2Der Nutzerausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung vertreten sind.4.3Ist Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorsitzende eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.4.4Die Beschlußfassung zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie zur Geschäftsordnung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Nutzerausschusses. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Bei einer Entscheidung über die Geschäftsordnung ist eine Vertretung mit Ausnahme der Vertretung gemäß 2.2 nicht zulässig.4.5Alle anderen Beschlüsse werden aufgrund von Stimmrechten, deren Gewichtung sich am Anteil des entsprechenden Nutzers am Gesamtverkehrsaufkommen der letzten abgeschlossenen Flugbahnperiode dieses Flugplatzes orientiert, gefaßt. Ein einzelner Nutzer oder ein Mitglied gemäß 2.2 darf dabei nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmenanteile auf sich vereinigen.Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.5.Kosten5.1Jedes Mitglied trägt seine Kosten selbst. Die Auslagen für Organisation, Vorlagen und Abwicklung werden auf die Mitglieder umgelegt.Das Nähere zum Umlageverfahren regelt der Nutzerausschuß.6.Nutzerausschüsse bei kleineren FlugplätzenDie zuständigen Luftfahrtbehörden können für Flugplätze mit weniger als 2 Millionen Fluggästen im Jahr vereinfachte Regelungen treffen, mit denen die Rechte der Nutzer auf andere Weise sichergestellt werden. Diese Regelungen müssen dem Sinn der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der vorstehenden Anforderungen an eine Geschäftsordnung entsprechen.
Anlage 5(zu § 3 Abs. 2)(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger225.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenzt7Betankungsdiensteunbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger225.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken447Betankungsdienste22 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung234Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb234.2in Bezug auf PostPostabfertigung entfälltPostabfertigung entfällt5.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztunbegrenzt5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt65.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung2 unbegrenzt3 unbegrenzt5.5Anlassen/Triebwerke235.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen235.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken247Betankungsdienste7.1Be- und Enttanken247.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeitenunbegrenztunbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)4.1in bezug auf Fracht224.2in bezug auf Post225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Dienstleisterunbegrenzt5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke325.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt7Betankungsdienste22 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)4.1Fracht224.2Post225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztunbegrenzt5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung2unbegrenzt2unbegrenzt5.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt7Betankungsdienste7.1Be- und Enttanken237.2Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten23 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger225.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken227Betankungsdienste22 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger225.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken237Betankungsdienste28 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen335.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken447Betankungsdienste33 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztunbegrenzt5.1 bis 5.6Vorfelddiensteunbegrenztunbegrenzt5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken227Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung334Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)335.1Lotsen335.2Unterstützen beim Parken335.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger335.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung3 unbegrenzt3 unbegrenzt5.5Anlassen/Triebwerke335.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)335.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigungunbegrenzt24Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenzt25Vorfelddiensteunbegrenzt27Betankungsdiensteunbegrenzt2 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigung224Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)225.1Lotsen225.2Unterstützen beim Parken225.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck225.5Anlassen/Triebwerke225.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen225.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken337Betankungsdienste23 Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger3Gepäckabfertigungunbegrenztentfällt4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztentfällt5.1Lotsenunbegrenztentfällt5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztentfällt5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztentfällt5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäckunbegrenztentfällt5.5Anlassen/Triebwerkeunbegrenztentfällt5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen3entfällt5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken3entfällt7Betankungsdienste3entfällt Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf: (weggefallen) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.