Wein-Überwachungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Weinprodukten, einschließlich der Buchführungspflichten für Betriebe, der Begleitpapiere für den Transport und der Einfuhrbestimmungen. Sie soll die Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor sicherstellen.
Was es regelt
- Umgang mit vorschriftswidrigen Weinprodukten und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
- Die genauen Anforderungen an die Buchführung für Weinbetriebe, einschließlich Kellerbuch, Weinbuch und Stoffbuch.
- Die notwendigen Begleitpapiere für den Transport von Weinprodukten.
- Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften sowie die Einfuhr von Weinprodukten.
Wen es betrifft
- Personen und Betriebe, die Weinprodukte herstellen, lagern, transportieren, handeln oder einführen.
- Geschäftsvermittler im Weinsektor.
Eckpunkte
- Essigstichiger Wein darf nur als Weinessig oder Essig verarbeitet und muss entsprechend gekennzeichnet werden.
- Ausnahmegenehmigungen für vorschriftswidrige Erzeugnisse können bei geringfügigen Abweichungen und gesundheitlicher Unbedenklichkeit erteilt werden.
- Die Vergällung von Weintrub ist nur mit Lithiumchlorid (mindestens 0,5 Gramm pro Liter) oder Natriumchlorid (mindestens 2 Gramm pro Liter) erlaubt.
- Buchführungspflichtige müssen ein Kellerbuch und ein Weinbuch führen, wobei für kleinere Betriebe (bis 30.000 Liter zugekaufter unverpackter Erzeugnisse oder 40.000 kg Weintrauben) eines davon ausreicht.
Gesetzestext
WeinÜV 19951995-05-09BGBl I1995, 630, 655Wein-ÜberwachungsverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;Standzuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873 Die V wurde als Art. 2 d. V
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)
stimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7 Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis
m Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995 verkündet. WeinÜV 1995Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Überwachung § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Buchführung § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis § 6 Eingangs- und Ausgangsbücher § 7 Kellerbuch und Weinbuch § 8 Buch des Geschäftsvermittlers § 9 Stoffbuch § 10
sätzliche Pflichten § 11 Ausnahmen und Erleichterungen § 12 Buchführungsverfahren § 13 Analysenbuchführung § 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung § 15 Vereinfachte Regelungen § 16 Buchführung, Ermächtigungen § 17 Art der Eintragungen Abschnitt 3 Begleitpapiere § 18 Ausnahmevorschrift § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse § 20 Begleitpapier, Hektarertrag § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen § 22 Kontrollvorschriften § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen § 24 Übergangsregelungen Abschnitt 4 Überwachung § 25 Durchführung der Überwachung § 26 Handhabung der Überprüfung § 27 Entnahme von Proben § 28
sammenarbeit der Überwachungsbehörden Abschnitt 5 Meldungen § 29 Meldungen, Hektarerträge § 30 Meldungen über önologische Verfahren § 31 Ermächtigungen Abschnitt 6 Einfuhr § 32
lassung
r Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung § 33 Befreiung von der
lassung
r Einfuhr § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben § 35
ständigkeit für die Erteilung der
lassung § 36 Probenahme und Kosten § 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 39 Straftaten § 40 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften WeinÜV 1995010Abschnitt 1Überwachung WeinÜV 1995§ 1Vorschriftswidrige Erzeugnisse(
§ 27Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
lässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf
1.Weinessig oder2.Essigverarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.
r Einfuhr
gelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn 1.die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,2.die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,3.die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder4.das Ergebnis der Untersuchung oder die
lassung
r Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die
lassungsbehörde herbeigeführt worden ist.
geteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und
gelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn 1.das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder2.die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
m Zweck der Ausfuhrvon Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
r Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht
lässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht
ständigen Stelle (
ständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht
gleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem
erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben. WeinÜV 1995§ 2Ausnahmegenehmigung(
§ 27Abs. 2 des Weingesetzes)
ständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit
r Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung
lassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1
gelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge
beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.
ständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei 1.inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,2.anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,3.Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der
lassung
r Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr. WeinÜV 1995§ 3Versuchsgenehmigung(
§ 27Abs. 2 des Weingesetzes)
ständige Stelle
r Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge,
erteilen und amtlich
überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
§ 28Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit 1.Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder 2.Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter vorgenommen werden. WeinÜV 1995020Abschnitt 2Buchführung WeinÜV 1995§ 5Buchführungspflichtiger Personenkreis(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen
r Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher
führen.
werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall 1.bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,2.bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liternicht übersteigt. WeinÜV 1995§ 6Eingangs- und Ausgangsbücher(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind: 1.das Kellerbuch,2.das Weinbuch,3.das Buch des Geschäftsvermittlers und4.das Stoffbuch. WeinÜV 1995§ 7Kellerbuch und Weinbuch(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)
führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher
kauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch
führen.
gewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,3.die Behältnisnummer,4.die Amtliche Prüfungsnummer,5.die Losnummer,6.die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),7.die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:a)der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,b)die Anreicherungsspanne,8.die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:a)der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,b)die Entsäuerungsspanne,9.die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:a)DL-Weinsäure,b)Kaliumsorbat,c)Sorbinsäure,10.bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),11.Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und12.erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind: 1.die Weinnummer,2.das Datum des ersten Vorganges und3.die Bezeichnung des Erzeugnisses.
unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse
unterscheiden.
Landwein,
Wein, der
r Herstellung von Landwein geeignet ist, oder
Wein, der weder Landwein ist noch
r Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.
lässige Höchstsätze festgesetzt: 1.für Verluste durch Lagerunga)im Holzfass 0,4 vom Hundert undb)in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundertfür jeden Monat der Lagerung,2.für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost
Wein 8 vom Hundert,3.für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der
ständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. WeinÜV 1995§ 8Buch des Geschäftsvermittlers (
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben
führen: 1.das Datum des Kaufvertrages, 2.die Nummer des Ankaufes, 3.die Bezugsnummer des Begleitpapiers, 4.die Bezeichnung des Erzeugnisses, 5.die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge, 6.der Name und die Anschrift des Verkäufers und 7.der Name und die Anschrift des Käufers. Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen. WeinÜV 1995§ 9Stoffbuch(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen. WeinÜV 1995§ 10Zusätzliche Pflichten(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.
führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt 1.hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):a)die Behältnisnummer,b)das Fassungsvermögen,c)der Aufstellungsort;sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;2.hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.
r Buchführung,
r Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder
r Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt. WeinÜV 1995§ 11Ausnahmen und Erleichterungen(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen. WeinÜV 1995§ 12Buchführungsverfahren(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
ständigen Stelle auf Antrag
genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die
ständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein
gelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht
ständigen Stelle.
lassung nach Absatz 1. WeinÜV 1995§ 13Analysenbuchführung (
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein 1.die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber, 2.das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3.Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, 4.Art und Menge
verwendender Behandlungsstoffe und 5.Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.
numerieren und gesammelt aufzubewahren. WeinÜV 1995§ 15Vereinfachte Regelungen(
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis
m 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen
bereinigen. WeinÜV 1995§ 16Buchführung, Ermächtigungen (
§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung
führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen
führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung,
regeln. WeinÜV 1995§ 17Art der Eintragungen (
§ 29Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. WeinÜV 1995030Abschnitt 3Begleitpapiere WeinÜV 1995§ 18Ausnahmevorschrift(
§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt
werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen
r Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei 1.Erzeugnissen, die
r Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,2.anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen. WeinÜV 1995§ 19Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse(
§ 30Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster
verwenden. WeinÜV 1995§ 20Begleitpapier, Hektarertrag(
§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
r Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben
sätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines
lässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier
bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind
sammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie
sammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. WeinÜV 1995§ 22Kontrollvorschriften(
§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
gelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen.
r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort
ständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments
übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.
r Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung
versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort
ständigen Stelle
zuleiten. Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.
sammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort
ständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort
ständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort
ständige Stelle dem
stimmt.
r Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort
ständigen Stelle
zuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort
ständigen Stelle
. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. WeinÜV 1995§ 23Begleitpapier, Ermächtigungen (
§ 30Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der
r Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete 1.in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben
machen hat,2.spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort
ständigen Stelle
zuleiten hat. WeinÜV 1995§ 24Begleitpapier, ergänzende Vorschrift(
§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden. WeinÜV 1995040Abschnitt 4Überwachung WeinÜV 1995§ 25Durchführung der Überwachung (
§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung
r Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes
entnehmen. WeinÜV 1995§ 26Handhabung der Überprüfung (
§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis
setzen. WeinÜV 1995§ 27Entnahme von Proben(
§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
r analytischen und sensorischen Prüfung
entnehmen.
belassen und vom Inhaber des Betriebes bis
r Freigabe durch die
ständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der
rückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die
rücklassung einer Probe verzichten.
§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
ständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von
widerhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften
unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig
unterstützen. Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die
ständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar
unterrichten.
unterrichten.
ständigen obersten Landesbehörden bestimmen
r Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer
ständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
r sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den
ständigen Stellen verschiedener Länder ist
gewährleisten. WeinÜV 1995050Abschnitt 5Meldungen WeinÜV 1995§ 29Meldungen, Hektarerträge (
§ 33Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
ständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken
erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der
ständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
r Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies
r Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise1.beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,2.die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatsweinzu melden sind.
§ 31Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
ständige Behörde für die Meldung über 1.den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
r Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,2.die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen
r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,3.die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009ist jeweils die nach Landesrecht
ständige Stelle.
r Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
regeln.
lassen, dass 1.eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,2.eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009im Voraus erstattet wird. WeinÜV 1995§ 31Ermächtigungen (
§ 33Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes
machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung
tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass 1.die Rebflächen, 2.der vorhandene Bestand und 3.die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse
melden sind. WeinÜV 1995060Abschnitt 6Einfuhr WeinÜV 1995§ 32Zulassung
r Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung(
§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit
gesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt werden, wenn sie hierfür
gelassen sind (
lassung
r Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse
r Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager,
m aktiven Veredelungsverkehr,
m Umwandlungsverkehr oder
r Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die
lassung bis
r Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr
rückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung
ständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.
lassung
r Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit
gesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit
gesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. WeinÜV 1995§ 33Befreiung von der
lassung
r Einfuhr (
§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)
lassung
r Einfuhr sind befreit 1.Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden; 2.Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; 3.Erzeugnisse bis
400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der
ständigen Überwachungsbehörde; 4.Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung
ständigen Behörde anerkannt ist; 5.Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen; 6.Erzeugnisse, die
m Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden; 7.Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat
m Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind; 8.Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.
§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt. WeinÜV 1995§ 35Zuständigkeit für die Erteilung der
lassung(
§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
lassung
r Einfuhr entscheiden die
ständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.
ständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.
grunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr
rückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die
rückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die
rückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
lassung
r Einfuhr Gelegenheit
r Behebung des Mangels gegeben werden.
rückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten 1.in ein Drittland wiederauszuführen oder2.
vernichten.Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten
vernichten. WeinÜV 1995§ 36Probenahme und Kosten (
§ 36Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
r Einfuhr bereits
gelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten
lassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.
lassung
r Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.
lassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen. WeinÜV 1995§ 38Einfuhr weinhaltiger Getränke(
§ 35Abs. 2 des Weingesetzes)
r Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
gelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind. WeinÜV 1995070Abschnitt 7Straftaten und Ordnungswidrigkeiten WeinÜV 1995§ 39StraftatenNach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder 2.entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhaltiges Getränk einführt. WeinÜV 1995§ 40OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,2.entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,3.entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt,4.entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,5.entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,6.entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,7.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht,8.entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,9.entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt,10.entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,11.entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,12.entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder nicht richtig ausstellt,13.entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,14.entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,15.entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder16.entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
leitet. WeinÜV 1995080Abschnitt 8Schlussbestimmungen WeinÜV 1995§ 41Fortbestehen anderer VorschriftenBis
m
- August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
- Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die
letzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in der bis
m
- Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
- Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Januar 1977 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung am
- Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
- Januar 1991 in der bis dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung geregelt haben, bis
m 31. August 1997 weiter anzuwenden. WeinÜV 1995Anlage 1(
§ 35Abs. 4 Nr. 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3382;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Landeslabor Berlin-Brandenburg2.Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,3.Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,4.Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,5.Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,6.(weggefallen)7.Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,8.Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,9.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,10.Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,11.Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,12.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,13.Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,14.Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,15.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,16.Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,17.Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg. WeinÜV 1995Anlage 2(
§ 35Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei EinfuhruntersuchungenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3382 1.Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,2.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,3.Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,4.Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,5.Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,6.(weggefallen) WeinÜV 1995Anlage 3(
§ 19)
Muster für ein Begleitpapier(Fundstelle: BGBl. I 2016, 4)