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Europaius

Wein-Überwachungsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Weinprodukten, einschließlich der Buchführungspflichten für Betriebe, der Begleitpapiere für den Transport und der Einfuhrbestimmungen. Sie soll die Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor sicherstellen.

Was es regelt

  • Umgang mit vorschriftswidrigen Weinprodukten und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
  • Die genauen Anforderungen an die Buchführung für Weinbetriebe, einschließlich Kellerbuch, Weinbuch und Stoffbuch.
  • Die notwendigen Begleitpapiere für den Transport von Weinprodukten.
  • Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften sowie die Einfuhr von Weinprodukten.

Wen es betrifft

  • Personen und Betriebe, die Weinprodukte herstellen, lagern, transportieren, handeln oder einführen.
  • Geschäftsvermittler im Weinsektor.

Eckpunkte

  • Essigstichiger Wein darf nur als Weinessig oder Essig verarbeitet und muss entsprechend gekennzeichnet werden.
  • Ausnahmegenehmigungen für vorschriftswidrige Erzeugnisse können bei geringfügigen Abweichungen und gesundheitlicher Unbedenklichkeit erteilt werden.
  • Die Vergällung von Weintrub ist nur mit Lithiumchlorid (mindestens 0,5 Gramm pro Liter) oder Natriumchlorid (mindestens 2 Gramm pro Liter) erlaubt.
  • Buchführungspflichtige müssen ein Kellerbuch und ein Weinbuch führen, wobei für kleinere Betriebe (bis 30.000 Liter zugekaufter unverpackter Erzeugnisse oder 40.000 kg Weintrauben) eines davon ausreicht.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (9)§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 33§ 36§ 35§ 19

WeinÜV 19951995-05-09BGBl I1995, 630, 655Wein-ÜberwachungsverordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;Standzuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873 Die V wurde als Art. 2 d. V

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)

stimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7 Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis

m Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995 verkündet. WeinÜV 1995Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Überwachung § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Buchführung § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis § 6 Eingangs- und Ausgangsbücher § 7 Kellerbuch und Weinbuch § 8 Buch des Geschäftsvermittlers § 9 Stoffbuch § 10

sätzliche Pflichten § 11 Ausnahmen und Erleichterungen § 12 Buchführungsverfahren § 13 Analysenbuchführung § 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung § 15 Vereinfachte Regelungen § 16 Buchführung, Ermächtigungen § 17 Art der Eintragungen Abschnitt 3 Begleitpapiere § 18 Ausnahmevorschrift § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse § 20 Begleitpapier, Hektarertrag § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen § 22 Kontrollvorschriften § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen § 24 Übergangsregelungen Abschnitt 4 Überwachung § 25 Durchführung der Überwachung § 26 Handhabung der Überprüfung § 27 Entnahme von Proben § 28

sammenarbeit der Überwachungsbehörden Abschnitt 5 Meldungen § 29 Meldungen, Hektarerträge § 30 Meldungen über önologische Verfahren § 31 Ermächtigungen Abschnitt 6 Einfuhr § 32

lassung

r Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung § 33 Befreiung von der

lassung

r Einfuhr § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben § 35

ständigkeit für die Erteilung der

lassung § 36 Probenahme und Kosten § 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 39 Straftaten § 40 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften WeinÜV 1995010Abschnitt 1Überwachung WeinÜV 1995§ 1Vorschriftswidrige Erzeugnisse(

§ 27Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)

(1)Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den

lässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf

1.Weinessig oder2.Essigverarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.

(2)Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung

r Einfuhr

gelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn 1.die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,2.die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,3.die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder4.das Ergebnis der Untersuchung oder die

lassung

r Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die

lassungsbehörde herbeigeführt worden ist.

(3)Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer

geteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und

gelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn 1.das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder2.die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4)Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, 1.der Ausfuhr und2.dem Inverkehrbringen

m Zweck der Ausfuhrvon Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

r Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht

lässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht

ständigen Stelle (

ständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht

gleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem

erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben. WeinÜV 1995§ 2Ausnahmegenehmigung(

§ 27Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)Die

ständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit

r Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung

lassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1

gelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge

beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(2)Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(3)Die örtliche

ständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei 1.inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,2.anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,3.Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der

lassung

r Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr. WeinÜV 1995§ 3Versuchsgenehmigung(

§ 27Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die

ständige Stelle

r Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge,

erteilen und amtlich

überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(2)(weggefallen) WeinÜV 1995§ 4Vergällung von Weintrub (

§ 28Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit 1.Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder 2.Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter vorgenommen werden. WeinÜV 1995020Abschnitt 2Buchführung WeinÜV 1995§ 5Buchführungspflichtiger Personenkreis(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1)Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen

r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen

r Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher

führen.

(2)Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
(3)Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt

werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall 1.bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,2.bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liternicht übersteigt. WeinÜV 1995§ 6Eingangs- und Ausgangsbücher(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind: 1.das Kellerbuch,2.das Weinbuch,3.das Buch des Geschäftsvermittlers und4.das Stoffbuch. WeinÜV 1995§ 7Kellerbuch und Weinbuch(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch

führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher

kauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch

führen.

(2)Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.
(3)Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.
(4)Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen: 1.die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,2.eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung

gewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,3.die Behältnisnummer,4.die Amtliche Prüfungsnummer,5.die Losnummer,6.die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),7.die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:a)der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,b)die Anreicherungsspanne,8.die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:a)der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,b)die Entsäuerungsspanne,9.die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:a)DL-Weinsäure,b)Kaliumsorbat,c)Sorbinsäure,10.bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),11.Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und12.erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

(5)Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch

führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind: 1.die Weinnummer,2.das Datum des ersten Vorganges und3.die Bezeichnung des Erzeugnisses.

(6)Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen

unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse

unterscheiden.

(7)Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines

Landwein,

Wein, der

r Herstellung von Landwein geeignet ist, oder

Wein, der weder Landwein ist noch

r Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8)Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.
(9)Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende

lässige Höchstsätze festgesetzt: 1.für Verluste durch Lagerunga)im Holzfass 0,4 vom Hundert undb)in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundertfür jeden Monat der Lagerung,2.für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost

Wein 8 vom Hundert,3.für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der

ständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. WeinÜV 1995§ 8Buch des Geschäftsvermittlers (

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben

führen: 1.das Datum des Kaufvertrages, 2.die Nummer des Ankaufes, 3.die Bezugsnummer des Begleitpapiers, 4.die Bezeichnung des Erzeugnisses, 5.die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge, 6.der Name und die Anschrift des Verkäufers und 7.der Name und die Anschrift des Käufers. Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen. WeinÜV 1995§ 9Stoffbuch(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen. WeinÜV 1995§ 10Zusätzliche Pflichten(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

(1)Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen

versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.

(2)Über die Merkzeichen für 1.Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und2.Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merkzeichen verwendet werden,ist Buch

führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt 1.hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):a)die Behältnisnummer,b)das Fassungsvermögen,c)der Aufstellungsort;sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;2.hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.

(3)Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
(4)Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten

r Buchführung,

r Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder

r Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt. WeinÜV 1995§ 11Ausnahmen und Erleichterungen(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.
(2)Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.
(3)Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis

30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen. WeinÜV 1995§ 12Buchführungsverfahren(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der

ständigen Stelle auf Antrag

genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die

ständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein

gelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht

ständigen Stelle.

(2)Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung 1.die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und2.das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine

lassung nach Absatz 1. WeinÜV 1995§ 13Analysenbuchführung (

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch

führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein 1.die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber, 2.das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3.Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, 4.Art und Menge

verwendender Behandlungsstoffe und 5.Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.

(2)Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3)Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. WeinÜV 1995§ 14Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Wer Weintrauben erntet, hat täglich 1.den natürlichen Alkoholgehalt, 2.die Erntemenge, 3.die Herkunft und 4.die Rebsorte des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung

bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.

(2)Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend

numerieren und gesammelt aufzubewahren. WeinÜV 1995§ 15Vereinfachte Regelungen(

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis

m 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen

bereinigen. WeinÜV 1995§ 16Buchführung, Ermächtigungen (

§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung

führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen

führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung,

regeln. WeinÜV 1995§ 17Art der Eintragungen (

§ 29Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)

Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. WeinÜV 1995030Abschnitt 3Begleitpapiere WeinÜV 1995§ 18Ausnahmevorschrift(

§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt

werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen

r Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei 1.Erzeugnissen, die

r Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,2.anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen. WeinÜV 1995§ 19Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse(

§ 30Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster

verwenden. WeinÜV 1995§ 20Begleitpapier, Hektarertrag(

§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1)Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur

r Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben

sätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines

lässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier

bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2)Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. WeinÜV 1995§ 21Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen(

§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind

sammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie

sammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. WeinÜV 1995§ 22Kontrollvorschriften(

§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1)Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich

gelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen.

(1a)Wird ein 1.nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ausgestellt ist,2.Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen

r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort

ständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments

übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

(2)Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der

r Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung

versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort

ständigen Stelle

zuleiten. Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.

(3)

sammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009

versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort

ständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort

ständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort

ständige Stelle dem

stimmt.

(4)Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der

r Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort

ständigen Stelle

zuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort

ständigen Stelle

. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. WeinÜV 1995§ 23Begleitpapier, Ermächtigungen (

§ 30Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der

r Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete 1.in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben

machen hat,2.spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort

ständigen Stelle

zuleiten hat. WeinÜV 1995§ 24Begleitpapier, ergänzende Vorschrift(

§ 30Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden. WeinÜV 1995040Abschnitt 4Überwachung WeinÜV 1995§ 25Durchführung der Überwachung (

§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung

r Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes

entnehmen. WeinÜV 1995§ 26Handhabung der Überprüfung (

§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.
(2)Unmittelbar

Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis

setzen. WeinÜV 1995§ 27Entnahme von Proben(

§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen

r analytischen und sensorischen Prüfung

entnehmen.

(2)Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb

belassen und vom Inhaber des Betriebes bis

r Freigabe durch die

ständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der

rückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die

rücklassung einer Probe verzichten.

(3)(weggefallen) WeinÜV 1995§ 28Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden (

§ 31Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)Die für die Überwachung

ständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von

widerhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften

unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig

unterstützen. Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die

ständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar

unterrichten.

(2)Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorgesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich

unterrichten.

(3)Die

ständigen obersten Landesbehörden bestimmen

r Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer

ständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.

(4)Ein Austausch von Proben

r sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den

ständigen Stellen verschiedener Länder ist

gewährleisten. WeinÜV 1995050Abschnitt 5Meldungen WeinÜV 1995§ 29Meldungen, Hektarerträge (

§ 33Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den

ständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken

erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der

ständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2)Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die1.ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder2.Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(3)Die Landesregierungen können

r Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies

r Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise1.beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,2.die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatsweinzu melden sind.

(4)(weggefallen)
(5)(weggefallen)
(6)Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen1.100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,2.100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,3.100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein,4.100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.
(7)Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt. WeinÜV 1995§ 30Meldungen über önologische Verfahren(

§ 31Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)

ständige Behörde für die Meldung über 1.den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und

r Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,2.die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen

r Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,3.die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009ist jeweils die nach Landesrecht

ständige Stelle.

(2)Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist

r Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

regeln.

(3)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

lassen, dass 1.eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,2.eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009im Voraus erstattet wird. WeinÜV 1995§ 31Ermächtigungen (

§ 33Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes

machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung

tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass 1.die Rebflächen, 2.der vorhandene Bestand und 3.die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse

melden sind. WeinÜV 1995060Abschnitt 6Einfuhr WeinÜV 1995§ 32Zulassung

r Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung(

§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1)Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit

gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit

gesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt werden, wenn sie hierfür

gelassen sind (

lassung

r Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse

r Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager,

m aktiven Veredelungsverkehr,

m Umwandlungsverkehr oder

r Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die

lassung bis

r Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr

rückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung

ständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.

(2)Die

lassung

r Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit

gesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit

gesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. WeinÜV 1995§ 33Befreiung von der

lassung

r Einfuhr (

§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)

(1)Von der

lassung

r Einfuhr sind befreit 1.Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden; 2.Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; 3.Erzeugnisse bis

400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der

ständigen Überwachungsbehörde; 4.Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung

ständigen Behörde anerkannt ist; 5.Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen; 6.Erzeugnisse, die

m Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden; 7.Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat

m Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind; 8.Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2)Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat. WeinÜV 1995§ 34Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben(

§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt. WeinÜV 1995§ 35Zuständigkeit für die Erteilung der

lassung(

§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)

(1)Über die

lassung

r Einfuhr entscheiden die

ständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.

(2)Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich

ständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.

(3)Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten

grunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr

rückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die

rückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die

rückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.

(4)Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt: 1.für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen;2.für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen;3.für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, die sich dabei der Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.
(5)Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit 1.einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufmachung oder2.das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die

lassung

r Einfuhr Gelegenheit

r Behebung des Mangels gegeben werden.

(6)Erzeugnisse, die von der Einfuhr

rückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten 1.in ein Drittland wiederauszuführen oder2.

vernichten.Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten

vernichten. WeinÜV 1995§ 36Probenahme und Kosten (

§ 36Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1)Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2)Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht erhoben. WeinÜV 1995§ 37Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr(

§ 36Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1)Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(2)

r Einfuhr bereits

gelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten

lassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.

(3)Die

lassung

r Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.

(4)Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die

lassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen. WeinÜV 1995§ 38Einfuhr weinhaltiger Getränke(

§ 35Abs. 2 des Weingesetzes)

(1)In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk

r Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

(2)In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den

ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

gelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind. WeinÜV 1995070Abschnitt 7Straftaten und Ordnungswidrigkeiten WeinÜV 1995§ 39StraftatenNach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder 2.entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhaltiges Getränk einführt. WeinÜV 1995§ 40OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,2.entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,3.entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt,4.entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,5.entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,6.entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,7.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht,8.entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,9.entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt,10.entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,11.entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,12.entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder nicht richtig ausstellt,13.entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,14.entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,15.entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder16.entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

leitet. WeinÜV 1995080Abschnitt 8Schlussbestimmungen WeinÜV 1995§ 41Fortbestehen anderer VorschriftenBis

m

  1. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
  2. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die

letzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in der bis

m

  1. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
  2. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die

letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom

  1. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung am
  2. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom
  3. Januar 1991 in der bis dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung geregelt haben, bis

m 31. August 1997 weiter anzuwenden. WeinÜV 1995Anlage 1(

§ 35Abs. 4 Nr. 1)

Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3382;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Landeslabor Berlin-Brandenburg2.Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig,3.Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,4.Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,5.Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,6.(weggefallen)7.Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,8.Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,9.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,10.Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,11.Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,12.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,13.Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,14.Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,15.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,16.Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,17.Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg. WeinÜV 1995Anlage 2(

§ 35Abs. 4 Nr. 2)

Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei EinfuhruntersuchungenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3382 1.Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,2.Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,3.Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,4.Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,5.Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,6.(weggefallen) WeinÜV 1995Anlage 3(

§ 19)

Muster für ein Begleitpapier(Fundstelle: BGBl. I 2016, 4)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.