Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland 1
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, um den Energieverbrauch zu senken, die Versorgungssicherheit zu verbessern und den Klimawandel einzudämmen. Es setzt europäische Richtlinien zur Energieeffizienz um.
Was es regelt
- Ziele für den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch.
- Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für Bund und Länder sowie für öffentliche Stellen.
- Anforderungen an Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen.
- Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik.
Wen es betrifft
- Den Bund, die Länder und öffentliche Stellen.
- Unternehmen, insbesondere Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik.
Eckpunkte
- Der Endenergieverbrauch Deutschlands soll bis 2030 im Vergleich zu 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf 1.867 Terawattstunden gesenkt werden.
- Der Primärenergieverbrauch Deutschlands soll bis 2030 im Vergleich zu 2008 um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 Terawattstunden gesenkt werden.
- Rechenzentren mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt unterliegen spezifischen Regelungen.
- Unternehmen müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einrichten und Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen.
Gesetzestext
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in DeutschlandDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz
(+++ Textnachweis ab: 18.11.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 27/2012 (CELEX Nr: 32012L0027) +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Energieeffizienzziele Abschnitt 2Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen§ 5Einsparung von Endenergie§ 6Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen§ 7Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz Abschnitt 3Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen§ 8Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen§ 9Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen§ 10Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen Abschnitt 4Energieeffizienz in Rechenzentren§ 11Klimaneutrale Rechenzentren§ 12Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren§ 13Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung§ 14Energieeffizienzregister für Rechenzentren§ 15Information und Beratung im Kundenverhältnis Abschnitt 5Abwärme§ 16Vermeidung und Verwendung von Abwärme§ 17Plattform für Abwärme Abschnitt 6Klimaneutrale Unternehmen§ 18Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 7Schlussvorschriften§ 19Bußgeldvorschriften§ 20Übergangsvorschrift§ 21Ausschluss Anlage 1Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den LändernAnlage 2Erklärung für eingerichtete Energie- oder UmweltmanagementsystemeAnlage 3Informationen von Betreibern von Rechenzentren
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 2Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt 1.Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,2.jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,3.die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,4.die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,5.Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und6.die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1.abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,2.Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,3.Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,4.Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,5.betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,6.Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,7.Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,8.Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,9.Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,10.Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,11.Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,12.Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen, a)zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,b)zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,c)zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien undd)zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,13.Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,14.Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,15.Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,16.Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,17.EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,18.Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,19.Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,20.Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,21.Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,22.Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.23.Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,24.Rechenzentrum: a)eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowieb)alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,c)ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),25.Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,26.strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,27.technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,28.technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,29.Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,30.vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,31.Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 4Energieeffizienzziele
020Abschnitt 2
Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§ 5Einsparung von Endenergie
- Januar 2024 bis zum
- Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.
- Januar 2024 bis zum Ablauf des
- Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte
- Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.
§ 6Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
- November 2023 von 1.3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des
- Juni 2026 einzurichten, und2.1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des
- Juni 2026 einzurichten.
- Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum
- November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung: 1.Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,2.Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und3.Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
§ 7Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
030Abschnitt 3
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§ 8Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
- November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des
- Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem
- November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.
§ 9Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den 1.Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,2.Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und3.Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen. Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 10
Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von EnergieeinsparmaßnahmenDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.
040Abschnitt 4
Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11Klimaneutrale Rechenzentren
- Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie 1.ab dem
- Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und2.ab dem
- Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
- Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie 1.eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und2.einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem
- Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem
- Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.
- Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und2.ab dem
- Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien. Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 12Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 14Energieeffizienzregister für Rechenzentren
Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.
§ 15Information und Beratung im Kundenverhältnis
Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.
050Abschnitt 5
Abwärme
§ 16Vermeidung und Verwendung von Abwärme
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom
- Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.
§ 17Plattform für Abwärme
060Abschnitt 6
Klimaneutrale Unternehmen
§ 18Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten 1.zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,2.zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,3.zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,4.zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,5.zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.
070Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 19Bußgeldvorschriften
§ 20Übergangsvorschrift
- Mai 2024 zu übermitteln und2.ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum
- Juli 2025 zu übermitteln.
§ 21Ausschluss
Anlage 1(zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14) Aufteilung im Zeitraum vom
- Januar 2024 bis zum
- Dezember 2030: LandAnteil der Endenergieeinsparungen (in Prozent)Kumulierte Endenergieeinsparungen (in TWh)Baden-Württemberg11,530,346Bayern15,780,473Berlin2,610,078Brandenburg3,500,105Bremen1,250,038Hamburg1,950,059Hessen8,920,268Mecklenburg-Vorpommern1,540,046Niedersachsen10,010,300Nordrhein-Westfalen22,940,688Rheinland-Pfalz5,290,159Saarland1,840,055Sachsen4,110,123Sachsen-Anhalt3,500,105Schleswig-Holstein2,900,087Thüringen2,330,070Gesamt1003,00
Anlage 2(zu § 10 Satz 2)Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15) Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben zum Unternehmen,2.Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,3.Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,4.Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,5.die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,6.den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,7.die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,8.Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,9.Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und10.Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.
Anlage 3(zu § 13 Absatz 1)Informationen von Betreibern von Rechenzentren(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16) 1.Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum: a)Bezeichnung des Rechenzentrums,b)Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,c)Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),d)Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,e)Gesamtgröße der Gebäudefläche,f)Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.2.Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr: a)Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,b)Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,c)Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,d)Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,e)Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,f)Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,g)Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,h)Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,i)Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020. Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.