Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin und legt die staatliche Anerkennung, Dauer und Inhalte dieser Ausbildung fest. Sie dient dazu, Auszubildende für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in der Tierwirtschaft zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Tierwirt/Tierwirtin.
- Die Dauer der Ausbildung und die wählbaren Fachrichtungen.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Tierwirts/der Tierwirtin erlernen möchten.
- Ausbildende Betriebe und Bildungseinrichtungen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es können fünf Fachrichtungen gewählt werden: Rinderhaltung, Schweinehaltung, Geflügelhaltung, Schäferei, Imkerei.
- Eine Zwischenprüfung muss vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil, wobei der praktische Teil doppelt gewichtet wird.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur TierwirtinStandGeändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsge
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 4Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.
§ 5Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Rinderhaltung
- im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Futterwirtschaft 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 11Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schweinehaltung
- im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 35 Prozent,
- Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 45 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 12Abschlussprüfung in der Fachrichtung Geflügelhaltung
- im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 13Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schäferei
- im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Schafhaltung 60 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 25 Prozent,
- Prüfungsbereich Schafhaltung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Imkerei
- im PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 90 Minuten,
- im PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 50 Prozent,
- PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 15Fortsetzung der Berufsausbildung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443)Abschnitt I: Berufsfeldbreite GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachten b)Kreislaufwirtschaft erläuternc)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläuternd)Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen6Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) 6.1Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden4 b)Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentierend)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestaltene)gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten6.2Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)bei Geschäftsvorgängen mitwirken2 b)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten6.3Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen8 b)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendend)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitene)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewertenf)Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führeng)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden7Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren3 b)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern8Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten8 b)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifend)Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagerne)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten9Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten2 10Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) 10.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern4 b)Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden10.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen4 10.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken7 b)Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern10.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren6 b)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifenc)Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten10.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)Leistungen von Tieren ermitteln4 Abschnitt II: Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Kalkulationen erstellen 6 b)an der Planung und Konzeption von Vermarktungsmaßnahmen mitwirken2Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren 4 b)verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen3Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden 3 b)Nottötung durchführen4Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) 4.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken 6 b)Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- und Zuchtstandards, beurteilenc)Zuchtdaten erfassen und dokumentieren4.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)a)Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden 9 b)Tiere halten und versorgenc)Tiere kennzeichnend)Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren 2 4.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Futterrationen berechnen und zusammenstellen 4 b)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten 4 4.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden 4 b)Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffenc)Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führend)bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken4.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)a)Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen 7 b)Tiere oder tierische Produkte vermarkten 3 Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den FachrichtungenA: Fachrichtung RinderhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kälber- und Jungrinderaufzucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)a)Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder füttern 8b)Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnenc)Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewertend)Entwicklung der Klauen beurteilene)Kälber und Jungrinder umsetzen und transportierenf)Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendeng)Kälber enthornen2Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)a)Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen 12b)Rinder bedarfs- und leistungsgerecht fütternc)Herdenmanagement durchführend)Rinderhaltungssysteme beurteilene)Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführenf)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführeng)Rinder umstallen3Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3)a)Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen 10b)Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirkenc)Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistend)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen4Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4)a)Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken 18b)Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienenc)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilend)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführene)Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten5Weidewirtschaft Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren 4b)Futter, insbesondere Silage, entnehmenc)Weidetechniken erläutern und anwendend)Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuternB: Fachrichtung SchweinehaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1)a)Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken 9b)Jungsauen für die Zucht selektierenc)Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereitend)Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegene)Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfenf)Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen2Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2)a)Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen 10b)Ferkel kastrieren und Schwänze kupierenc)Wurfausgleich durchführend)Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status fütterne)Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführenf)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen3Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)a)Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen 20b)Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht fütternc)Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführend)Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln4Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)a)Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten 5b)Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten5Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5)a)Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden 4b)Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden6Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6)a)Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln 4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulierenc)Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenC: Fachrichtung GeflügelhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1)a)Haltungsverfahren, -Systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden 17b)Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwendenc)Licht- und Impfprogramme durchführend)Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regelne)Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegenf)Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifeng)Küken und Junggeflügel einstallen und versorgenh)produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupiereni)Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren2Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2)a)Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern 15b)Fütterungstechniken beurteilen und anwendenc)durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragend)Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfene)Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren3Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3)a)Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten 10b)Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereitenc)Vermarktungswege erläutern und beurteilend)Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten4Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4)a)Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken 6b)Bruteier gewinnen und lagernc)Bruttechnik anwenden5Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5)a)Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln 4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzenc)Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenD: Fachrichtung SchäfereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1)a)Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen 10b)Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegenc)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführend)Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und fütterne)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen2Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2)a)Böcke auswählen und zuteilen 10b)Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellenc)Mutterschafe für die Geburt vorbereitend)Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistene)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführenf)Lämmer kupieren und kastriereng)Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendenh)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten3Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3)a)Schurmethoden unterscheiden und Voll- und Schwanzschur durchführen 12b)Qualität von Wolle und Vlies beurteilenc)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführend)Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melkene)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführenf)Schafe schlachteng)Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen4Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4)a)Schafe hüten 6b)Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzenc)Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen5Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen 10b)Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführenc)Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführend)Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuterne)Weidestandorte beurteilen6Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6)Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen 4E: Fachrichtung ImkereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1)a)Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen 21b)Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführenc)Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösend)Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachtene)Jungvölker aufbauen und pflegenf)Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswinterng)Bienengesundheit prüfen und sicherstellen2Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2)a)Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen 5b)Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklärenc)Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten3Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3)a)Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern 3b)Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführend)Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführene)Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern4Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4)a)Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten 12b)verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnenc)Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittel-rechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllend)weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeitene)Produkte präsentieren und Kunden informieren5Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5)a)Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen 7b)Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuenc)Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollierend)instrumentelle Besamung erläutern6Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6)a)Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern 4b)Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten