Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung in den Berufen Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sowie Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in diesen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin.
- Die Dauer der Berufsausbildung für diese Berufe.
- Die Struktur und die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich der Aufteilung in Fachrichtungen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Feststellung des Ausbildungsstandes.
Wen es betrifft
- Auszubildende in den Berufen Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin.
- Ausbildungsbetriebe im Holz- und Bautenschutzgewerbe.
Eckpunkte
- Die Ausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten dauert zwei Jahre.
- Die Ausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin dauert drei Jahre und gliedert sich in die Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt und umfasst eine praktische Arbeit von sieben Stunden.
- Die Abschlussprüfung für die Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag, Holzschutz, Bautenschutzarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz.
§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
§ 7Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
§ 9Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
§ 11Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
§ 12Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe(Fundstelle: BGBl. I 2007, 617 - 627)Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft fürHolz- und Bautenschutzarbeiten Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Holzarten unterscheidenb)Lebensweisen und Eigenschaften von:-Echtem Hausschwamm-Braunem Kellerschwamm-Weißem Porenschwamm-Eichenporling-Tannenblättling-Zaunblättling-Muschelkrempling-Ockerfarbenem Sternsetenpilzund von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizierenc)Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten10 d)Lebensweisen und Eigenschaften von:-Gewöhnlichem Nagekäfer-Weichem Nagekäfer-Hausbock-Trotzkopf-Buntem Nagekäfer-Braunem Splintholzkäfer-Blauem Scheibenbock-Halsgrubenbock-Mulmbock-Gewöhnlichem Werftkäfer-Ameisenunterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzarte)Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 62Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheidenb)vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:-Streichverfahren-Spritzverfahren-Schaumverfahren-Bohrlochtränkverfahren-Bohrlochdrucktränkverfahren8 3Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellenb)chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:-bei Hausbockbefall im Dachstuhl-bei Insektenbefall an Balkenköpfen-bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern-bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen-bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilenc)Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 84Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln6 b)nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen 35Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereitenb)mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführenc)Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen9 d)Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheidene)mineralische Innenabdichtungen durchführen 96Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheidenb)Injektionstechniken unterscheidenc)Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen 107Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemenb)Schadensaufnahme durchführenc)Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführend)Fugen abdichtene)Risse und Fehlstellen verschließenf)Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 108Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Trocknungsverfahren und -geräte unterscheidenb)Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereitenc)bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführend)technische Bauwerkstrocknung durchführen2 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenb)Fachbegriffe anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)Arbeiten kundenorientiert durchführen2 f)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiteng)Gespräche kundenorientiert führen 26Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegenb)Skizzen erstellen und anwendenc)Massenermittlung durchführen und dokumentierend)Materialbedarf ermittelne)Ausführungszeit einschätzenf)Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstelleng)Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen5 7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und wartenb)Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellenc)Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen3 d)Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 28Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)a)Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheidenb)Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwendenc)fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten3 9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfenc)Arbeitsberichte erstellen4 d)zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragene)Ergebnisse dokumentieren und bewerten 2 Teil II: Berufsausbildung zumHolz- und Bautenschützer/zur Holz- und BautenschützerinAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1)a)Holzarten unterscheidenb)Lebensweisen und Eigenschaften von:-Echtem Hausschwamm-Braunem Kellerschwamm-Weißem Porenschwamm-Eichenporling-Tannenblättling-Zaunblättling-Muschelkrempling-Ockerfarbenem Sternsetenpilzund von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizierenc)Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten10 d)Lebensweisen und Eigenschaften von:-Gewöhnlichem Nagekäfer-Weichem Nagekäfer-Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock-Halsgrubenbock-Mulmbock-Gewöhnlichem Werftkäfer-Ameisenunterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzarte)Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 62Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2)a)vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheidenb)vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere:-Streichverfahren-Spritzverfahren-Schaumverfahren-Bohrlochtränkverfahren-Bohrlochdrucktränkverfahren8 3Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3)a)chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellenb)chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere:-bei Hausbockbefall im Dachstuhl-bei Insektenbefall an Balkenköpfen-bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern-bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen-bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilenc)Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 84Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4)a)pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln6 b)nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen 35Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5)a)Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereitenb)mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführenc)Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen9 d)Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheidene)mineralische Innenabdichtungen durchführen 96Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6)a)Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheidenb)Injektionstechniken unterscheidenc)Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen 107Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7)a)Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemenb)Schadensaufnahme durchführenc)Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführend)Fugen abdichtene)Risse und Fehlstellen verschließenf)Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 108Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8)a)Trocknungsverfahren und -geräte unterscheidenb)Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereitenc)bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführend)technische Bauwerkstrocknung durchführen2 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz1Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1)a)Kunden informierenb)Sachverhalte darstellenc)fertig gestellte Arbeiten übergebend)Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentierene)Datensysteme nutzenf)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden52Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2)a)Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmenb)Aufmaße erstellenc)Volumen berechnend)Baustellen einrichten, sichern und auflösen63Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3)a)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichtenb)Anlagen handhaben und wartenc)Störungen und Schäden an Anlagen feststellend)Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen24Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4)a)Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheidenb)Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen35Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5)a)Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:-Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer-Laubnutzholzborkenkäfer-Gemeiner Holzwespe-Riesenholzwespe-Holzbohrmuschel-Termitenb)Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheidenc)Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von:-Zimtbraunem Porenschwamm-Gemeinem Spaltblättling-Großem Rindenpilz-Eichenwirrling-Schuppigem Sägeblättlingd)Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizierene)Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte86Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6)a)Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläuternb)Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machenc)Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereitend)thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden127Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7)a)Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungenb)Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden128Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8)a)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen4 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz1Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1)a)Kunden informierenb)Sachverhalte darstellenc)fertig gestellte Arbeiten übergebend)Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentierene)Datensysteme nutzenf)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden52Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2)a)Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmenb)Aufmaße erstellenc)Baustellen einrichten, sichern und auflösen63Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3)a)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichtenb)Anlagen handhaben und wartenc)Störungen und Schäden an Anlagen feststellend)Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen24Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4)a)Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheidenb)Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen35Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5)a)Bauwerksteile prüfen und beurteilenb)Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagenc)Bauwerksteile vorbereiten66Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6)a)Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerätb)Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labordiagnostikc)Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren47Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7)a)Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheidenb)Sanierungsbereiche vorbereitenc)Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren108Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8)a)mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheidenb)mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen59Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9)a)Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheidenb)Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführenc)Gesamtversalzungsgrad bestimmend)Feuchte und Salzbilanz bestimmene)Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheidenf)Putzsanierung durchführen710Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10)a)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen4 Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenb)Fachbegriffe anwendenc)Daten erfassen, sichern und pflegend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)Arbeiten kundenorientiert durchführen2 f)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiteng)Gespräche kundenorientiert führen 26Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6)a)Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegenb)Skizzen erstellen und anwendenc)Massenermittlung durchführen und dokumentierend)Materialbedarf ermittelne)Ausführungszeit einschätzenf)Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstelleng)Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen5 7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und wartenb)Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellenc)Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen3 d)Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 28Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8)a)Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheidenb)Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwendenc)fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten3 9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfenc)Arbeitsberichte erstellen4 d)zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragene)Ergebnisse dokumentieren und bewerten 2