Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
Kurz gesagt
Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften für Großkredite und Millionenkredite für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, um die Einhaltung europäischer Aufsichtsanforderungen sicherzustellen. Sie legt fest, welche Kredite und Risikopositionen bei der Berechnung von Obergrenzen berücksichtigt oder ausgenommen werden.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Obergrenze für Großkredite.
- Pflichten der Geschäftsleiter bei Großkrediten.
- Meldungen zu Großkrediten und Millionenkrediten.
- Begriffsbestimmungen und Bemessungsgrundlagen für Millionenkredite.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
- Geschäftsleiter dieser Institute.
Eckpunkte
- Bestimmte Risikopositionen sind ganz oder teilweise von der Großkreditobergrenze ausgenommen, z.B. gedeckte Schuldverschreibungen in voller Höhe.
- Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften können zu 80 Prozent ausgenommen werden.
- Risikopositionen gegenüber Zentralnotenbanken oder bestimmten Zentralstaaten können in voller Höhe ausgenommen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Beteiligungen an verbundenen Unternehmen können bis zu 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts in voller Höhe von der Berechnung der Großkreditobergrenze ausgenommen werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 38, 39 GroMiKV 2007 +++)
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036) Anpassung der EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575) EUV 2019/876 (CELEX Nr: 32019R0876) vgl. V v. 22.6.2021 I 1847 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27 und § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
InhaltsübersichtTeil 1Ergänzende Regelungen für GroßkrediteKapitel 1Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite§ 1Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013§ 2Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten§ 2aGleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition Kapitel 2Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter§ 3Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes§ 4Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Kapitel 3(weggefallen)§ 5(weggefallen)§ 6(weggefallen)§ 7(weggefallen) Kapitel 4Meldungen zu Großkrediten§ 8Stammdaten der Großkreditnehmer§ 9(weggefallen)§ 10Aufbewahrungsfristen Teil 2Bestimmungen für MillionenkrediteKapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 11Begriffsbestimmungen§ 12Bemessungsgrundlage§ 13Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen§ 14Bestimmung des Kreditnehmers Kapitel 2Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen§ 15Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze§ 16Stammdaten für Millionenkreditnehmer§ 17Betragsdaten für Millionenkredite§ 18Aufbewahrungsfristen Teil 3Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes§ 19Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer Teil 4Übergangs- und Schlussvorschriften§ 20(weggefallen)§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1(weggefallen)Anlage 2EAAnlage 3STAAnlage 4GbRAnlage 5MKNEAnlage 6STAKAnlage 7BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7Anlage 8(weggefallen)Anlage 9(weggefallen)
010Teil 1Ergänzende Regelungen für Großkredite
010010Kapitel 1Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite
§ 1
Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 ausgenommen: 1.gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 in voller Höhe;2.in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage: a)Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;b)Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, sofern die Risikopositionen aa)durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, gewährleistet werden undbb)unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder des Garanten nach Doppelbuchstabe aa nicht nachrangig zu bedienen sind;c)Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom
- August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, und andere Risikopositionen gegenüber diesen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts;3.Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen a)keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,b)höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen undc)nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;4.Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanzaktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei dieser Zentralnotenbank gehalten werden;5.Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen Zentralstaat, der von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 mindestens mit einem Ratingurteil, das der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Verordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller Höhe, sofern diese Forderungen a)aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehalten werden, undb)auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind;6.in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 a)als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive undb)als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben;7.die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 als außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung in der Unterklasse 4 eingestuften Geschäfte in voller Höhe, sofern a)diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder gegenüber eigenen Tochterunternehmen sind undb)die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025, nach der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom
- Dezember 2023 oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;8.rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Institut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf einen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das Institut diesem Darlehensnehmer einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit, der über die Emission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;9.Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
- Juni 2025 und sonstige Risikopositionen gegenüber diesen anerkannten Börsen in voller Höhe und10.Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen aufgrund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden.
§ 2
Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen Instituten
§ 2aGleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.
010020Kapitel 2Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
§ 3Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 4Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen
Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.
010030Kapitel 3(weggefallen)
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(weggefallen)
§ 7
(weggefallen)
010040Kapitel 4Meldungen zu Großkrediten
§ 8Stammdaten der Großkreditnehmer
§ 9
(weggefallen)
§ 10Aufbewahrungsfristen
Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
020Teil 2Bestimmungen für Millionenkredite(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
020010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
§ 11Begriffsbestimmungen
§ 12Bemessungsgrundlage
§ 13Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen
Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen. (+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
§ 14Bestimmung des Kreditnehmers
020020Kapitel 2Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
§ 15Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
§ 16Stammdaten für Millionenkreditnehmer
§ 17Betragsdaten für Millionenkredite
§ 18Aufbewahrungsfristen
Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren. (+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
030Teil 3Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
§ 19Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
040Teil 4Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20
(weggefallen)
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(weggefallen)
Anlage 2Meldeformular EA(Fundstelle: BGBl. I 2019, 153 - 154; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG An die Deutsche Bundesbank HauptverwaltungMeldetermin Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID wird durch die Bundesbank ausgefülltKreditnehmereinheit – IDKreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – IDPostleitzahlSitzStaatISO-Code (Staat)Wirtschaftszweig – CodeSteuernummerRegistereintragung – Art und NummerRegistereintragung – Ort7BundesstaatGeburtsdatumBeruf9ISINLEI Kreditnehmereinheit– Name/Firma– ID (falls bekannt)KreditnehmerergänzungsschlüsselBegründung der Zuordnung – CodeReferenzschuldner – Name– ID (falls bekannt)Referenzschuldner – IDKreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) Laufende Nummer BetragsdatenidentifikationMelderelevanz – CodePosition BA 100FilialeZusatzangaben Sachbearbeiter/-inTelefonE-Mail Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s, sind ebenfalls zu berücksichtigen.Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.
Anlage 3Meldeformular STA(Fundstelle: BGBl. I 2019, 155 - 156; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG An die Deutsche Bundesbank HauptverwaltungTag der Abgabe/EinreichungMeldetermin Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name– ID Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name– ID Meldepflicht nach:wird durch die Bundesbank ausgefüllt□ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWGKreditnehmereinheit – ID Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – KonsolidiertKreditnehmer – Name/Firma (lt. Registereintragung)– ID (falls bekannt)Kreditnehmer – IDPostleitzahlSitzStaatISO-Code (Staat)Wirtschaftszweig – CodeSteuernummerRegistereintragung – Art und NummerRegistereintragung – Ort7BundesstaatGeburtsdatumBeruf9ISINLEI Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden – Name/Firma – ID (falls bekannt)KreditnehmerergänzungsschlüsselBegründung der Zuordnung – CodeReferenzschuldner – Name– ID (falls bekannt)Referenzschuldner – IDKreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) Laufende NummerZusatzangaben Sachbearbeiter/-inTelefonE-Mail Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind. Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen.Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
Anlage 4GbR(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4197 - 4198; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 5MKNE(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4199 - 4200; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 6STAK(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4201 - 4202; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 7BA(Fundstelle: BGBl. I 2019, 157 - 160; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Meldeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7BA Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu den Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Vordruck015Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Kreditnehmereinheit – ID040Kreditnehmer – ID050LEI des Kreditnehmers051Laufende Nummer der EA060Filiale070Zusatzangaben071Verwendeter Ansatz090Ausfallkennzeichen091Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)092Risikogewicht093Durchschnittliche Verlustquote (LGD)094 Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)Gesamtposition Millionenkredite100darunter Realkredite101darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)104Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)105Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)106Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)107Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111darunter Handelsbuch112darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113darunter Handelsbuch114darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123davon (Bezug 100) Derivate130darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132nachrichtlichRisikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160 BAS Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu allen Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Sachbearbeiter/-in072Telefon073E-Mail074 Angaben zu allen Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro)Gesamtposition Millionenkredite100darunter Realkredite101darunter wohnwirtschaftliche Realkredite102Gesamtposition Millionenkredite – Notleidende Kreditforderungen (NPL)104Gesamtposition Millionenkredite – Erwarteter Verlust (EL)105Gesamtposition Millionenkredite – Risikoposition bei Ausfall (EaD)106Gesamtposition Millionenkredite – Einzelwertberichtigungen (EWB)107Gesamtposition Millionenkredite – Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA)108davon (Bezug 100) Bilanzielle Kreditforderungen110darunter Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere111darunter Handelsbuch112darunter Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen113darunter Handelsbuch114darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensnehmer115darunter Wertpapierpensions/-darlehensgeschäfte als Pensions-/Darlehensgeber116davon (Bezug 100) Andere außerbilanzielle Geschäfte120darunter Bürgschaften, Garantien u. a.121darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen122darunter offene widerrufliche Kreditzusagen123davon (Bezug 100) Derivate130darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer131darunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber132nachrichtlichRisikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer140Risikoposition aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber150Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben)160 BA6 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu den Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Vordruck015Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Kreditnehmereinheit – ID040Kreditnehmer – ID050Laufende Nummer der EA060Filiale070Zusatzangaben071Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)–Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber–(Aval-)Konsortialführung hat Kreditgeber – ID080Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123 BAS6 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu den Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123 BA7 Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu den Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Vordruck015Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Kreditnehmereinheit – ID040Kreditnehmer – ID050Laufende Nummer der EA060Filiale070Zusatzangaben071Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)–gesichert durch Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung u. a. von–(Aval-)Gemeinschaftskredit mit Kreditgeber – ID080Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123 BAS7 Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWGAngaben zu den Krediten nach § 14 KWGBerichtszeitraum010Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – ID030Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro)Bezugsfeld BA 121 – „darunter Bürgschaften, Garantien u. a.“121Bezugsfeld BA 122 – „darunter offene unwiderrufliche Kreditzusagen“122Bezugsfeld BA 123 – „darunter offene widerrufliche Kreditzusagen“123