Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes und anderer relevanter Vorschriften einhalten. Sie legt fest, wie diese Prüfungen durchzuführen sind, was als Fehler oder Mangel gilt und wie darüber zu berichten ist.
Was es regelt
- Die Prüfung der Einhaltung von Pflichten, die im Wertpapierhandelsgesetz genannt sind.
- Die Einhaltung von Pflichten durch Zweigniederlassungen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
- Die Prüfung des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts.
- Definitionen von "Fehler", "Mangel" und "sonstige Erkenntnisse" im Rahmen der Prüfung.
Wen es betrifft
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
- Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Eckpunkte
- Ein Mangel liegt vor, wenn bei bestimmten Pflichten ein Fehler auftritt, oder wenn 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer Stichprobe Fehler aufweisen.
- Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach Beginn des maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen werden.
- Der Prüfer kann Schwerpunkte in der Prüfung bilden, muss aber in anderen Bereichen Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben durchführen.
- Aufzeichnungen und Unterlagen zur Prüfung müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des WertpapierhandelsgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 24.1.2018 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 4.2.2026 I Nr. 33 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 89 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 90 Buchstabe e des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 21 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung 1.der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten,2.der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und3.des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§ 2Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
- April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2.die Pflichten nach § 63 Absatz 1 bis 6 und 10 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5, 6 Satz 2, Absatz 7 und 8, den §§ 67, 70 Absatz 1 Satz 2, nach § 72 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 77, 78, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie den §§ 84 und 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,3.die Untersagungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 92 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,4.die Pflichten nach den §§ 10 bis 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,5.die Pflichten nach den Artikeln 21, 22, 26, 27, 30 bis 35, 37 bis 43, 45 und 52 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom
- April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und6.die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
020Abschnitt 2
Prüfung
§ 3Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
§ 4Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 5Prüfungsbeginn
§ 6Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
§ 7Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen
§ 8Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 9Aufzeichnungen und Unterlagen
030Abschnitt 3
Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 10Umfang der Berichterstattung
§ 11Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
- Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;3.die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;4.die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme und Verfahren durch den Prüfer;5.die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;6.die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeichnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;7.die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten;8.die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;9.die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;10.die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes;11.die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems einschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;12.die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügen müssen und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;13.die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;14.die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;15.die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;16.die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer; gesondert darzustellen sind dazu insbesondere: a)der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;b)die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen;c)die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;d)die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;e)die Erfüllung der Anforderungen an eine Auslagerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;17.die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement beim Emissions- und Platzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;18.die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;19.die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;20.die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und deren Beurteilung durch den Prüfer;21.die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des Wertpapierhandelsgesetzes;22.die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und Verfahren durch den Prüfer;23.die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72 bis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;24.die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation sowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls nach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;25.die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu treffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;26.die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie die Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorkehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom
- März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung;27.die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen;28.die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden;29.der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewertungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.
- März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,5.Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom
- März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,6.Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom
- März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,7.Delegierten Verordnung (EU) 2016/958,8.Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom
- Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90; L 251 vom 29.9.2017, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,9.Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom
- Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,10.Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142) in der jeweils geltenden Fassung,11.Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,12.Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166) in der jeweils geltenden Fassung,13.Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,14.Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung,15.Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom
- Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193) in der jeweils geltenden Fassung,16.Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229) in der jeweils geltenden Fassung,17.Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung,18.Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368) in der jeweils geltenden Fassung,19.Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387; L 228 vom 2.9.2017, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,20.Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417) in der jeweils geltenden Fassung,21.Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom
- Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12Depotgeschäft
Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird: 1.die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und2.§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.
§ 13Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
§ 14Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte
§ 15Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
§ 16Schlussbemerkungen
In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.
§ 17Prüfer; Unterschrift
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
§ 18Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse
§ 19Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens
§ 20Berichtsentwurf
§ 21Erläuterung des Prüfungsberichts
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 18 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 148 - 153; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPVIm nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden: –:Die Vorschrift ist nicht einschlägig.0:Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.1:Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.2:Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.3:Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.4:Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPVWertpapierdienstleistungsunternehmen: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsfeststellungen: Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle (Prüfungs- bericht)Verhaltens- und Organisationspflichten1Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden1a§ 63 Abs. 1 WpHGEhrliches, redliches und professionelles Erbringen der Dienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse1b§ 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 3 – 5, 10, 11; § 12 Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7, 9, 10 WpDVerOVAnreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Produktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Zielmarktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Bedürfnissen des Kunden2§ 63 Abs. 6 WpHG; Art. 44 Del. VO (EU) 2017/565Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Marketingmitteilung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden3§ 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG; § 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50 Del. VO (EU) 2017/565Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Ausgestaltung und Zurverfügungstellung der Informationen4Zuwendungen4a§ 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1 WpHG; § 6 WpDVerOVQualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Offenlegung von Zuwendungen4b§ 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8 WpHGVerfahren zur Auskehrung von Zuwendungen4c§ 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3 WpHG; § 7 WpDVerOVUmsetzung der Anforderungen an Zuwendungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen5Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung5a§ 63 Abs. 5 WpHGAngebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse und des Kundeninteresses5b§ 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4 WpHG; Art. 54 − 56 Del. VO (EU) 2017/565Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung6§ 67 WpHG; Art. 45 Del. VO (EU) 2017/565; § 2 WpDVerOVEinstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung7§ 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52, 53 Del. VO (EU) 2017/565Honorar-Anlageberatung8§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del. VO (EU) 2017/565Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit getroffener organisatorischer Maßnahmen; Informationssicherheitsmechanismen9Art. 22 Abs. 2 − 4 Del. VO (EU) 2017/565Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Funktion10a§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG; Art. 33 − 35 Del. VO (EU) 2017/565; § 63 Abs. 2 WpHGInteressenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten10bArt. 27 Del. VO (EU) 2017/565Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchtigung des Kundeninteresses11Art. 38 − 43 Del. VO (EU) 2017/565Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement im Emissions- und Platzierungsgeschäft12§ 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9, 12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1, Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOVVerfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten; Produktüberwachungsprozess; Produktfreigabeverfahren13§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHGAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben14§§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO (EU) 2017/589 und Art. 1 − 3 Del. VO (EU) 2017/578Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie; Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz15§§ 69, 82 WpHG; Art. 3 − 11 Del. VO (EU) 2017/575; Art. 3, 4 Del. VO (EU) 2017/576; Art. 64 − 70 Del. VO (EU) 2017/565Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen („Best execution“); Veröffentlichungspflichten der systematischen Internalisierer und Ausführungsplätze16§ 78 WpHG; Art. 24 − 27 Del. VO (EU) 2017/589Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied17Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565Behandlung von Kundenbeschwerden18Art. 28, 29 Del. VO (EU) 2017/565Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeitergeschäfte)19§ 81 Abs. 1 − 4 WpHGPflichten für Geschäftsleiter20§ 81 Abs. 5 WpHGBeauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden21§ 84 WpHG; § 10 WpDVerOV; Art. 49, 63 Del. VO (EU) 2017/565Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten22§ 87 Abs. 1 – 5 WpHG; §§ 14 – 18, 21 WpDVerOVErforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsmitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten23§ 80 Abs. 6 WpHG; Art. 30 − 32 Del. VO (EU) 2017/565Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten, Prozessen und Finanzdienstleistungen24Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567Anforderungen für die Durchführung einer PortfoliokomprimierungBerichts- und Aufzeichnungspflichten25§ 64 Abs. 8 WpHG; Art. 59 − 62 Del. VO (EU) 2017/565Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung26§ 83 Abs. 1, 2 WpHG; Art. 72 − 75 Del. VO EU) 2017/565Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 25 erfasst27§ 83 Abs. 3 − 5 WpHG; Art. 76 Del. VO (EU) 2017/565Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation („Taping“)28§ 83 Abs. 6 WpHGSchriftliche Aufzeichnung über persönliche Gespräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHGTransparenzanforderungen; Handelspflicht29§ 79 WpHGMitteilungspflicht von systematischen Internalisierern30Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014Bereitstellung durch benannte veröffentlichende Einrichtungen31Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587Transparenzanforderungen an systematische Internalisierer32Art. 20, 21 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 12, 15 Del. VO (EU) 2017/587 und Art. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln33Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 2 Del. VO (EU) 2017/587Pflicht zum Handel von Aktien an einem HandelsplatzMeldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten34Art. 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 600/2014Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte35Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1, 4 − 12, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del. VO (EU) 2017/590Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten36§ 57 Abs. 1, 4 WpHGMeldungen von Positionen in WarenderivatenDepotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes37Vorgaben zum Depotgeschäft; § 67a Abs. 3, § 67b, jeweils auch i. V. m. § 125 Abs. 1, 2 und 5, § 135 AktGPrüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sindVerwendung von Ratings38Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke39Art. 5a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009Übermäßiger Rückgriff auf RatingsFinanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen40a§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 37 Del. VO (EU) 2017/565Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen und Marketingmitteilungen40bArt. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 − 7 Del. VO (EU) 2016/958Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen40cArt. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr.596/2014 i. V. m. Art. 8 − 10 Del. VO (EU) 2016/958Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Weitergabe der von Dritten erstellten EmpfehlungenSysteme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation41Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 596/2014; Art. 2 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 − 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 − 6 Del. VO (EU) 2016/957Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von MarktmanipulationPflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben42§§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m. Art. 4 − 7 Del. VO (EU) 2017/578; Art. 2 − 23 Del. VO (EU) 2017/584Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems43Art. 3 − 13 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 3, 12, 14 − 15 Del. VO (EU) 2017/587; Art. 2, 7 − 8 Del. VO (EU) 2017/583; Art. 5 Del. VO (EU) 2017/577; Art. 6 − 11 Del. VO (EU) 2017/567Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems44Art. 25 Abs. 2 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Del. VO (EU) 2017/580Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei Betreibern von Handelsplätzen45Art. 26 Abs. 5 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1, 6 − 11, 15 Del. VO (EU) 2017/590Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem mit Unternehmen abgewickelt werden, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen46Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 4 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Del. VO (EU) 2017/585Bereitstellung von Referenzdaten47Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO (EU) 2017/567Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung48§ 57 Abs. 1, 2 WpHGMeldung von Positionen in Warenderivaten bei Betreibern von Handelsplätzen49Art. 16 Abs. 1 VO (EU) Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, Art. 4 − 6 Del. VO (EU) 2017/585Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung, Vorbeugung und Meldung von MarktmissbrauchSonstiges50§ 89 Abs. 4 WpHGDurch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/ nein:Erläuterungen zu Nummer 50:51Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichenja/ nein:Erläuterungen zu Nummer 51:52Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 51 abgedeckt sindja/ nein:Erläuterungen zu Nummer 52:53Quantitative Angaben zur Kundenstruktur53aAnzahl der Privatkunden53bAnzahl der professionellen Kunden53cAnzahl der geeigneten Gegenparteien54Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der BaFin und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:55Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen) PrivatkundenProfessionelle KundenGeeignete GegenparteienWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurdenS. 1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft)S. 1 Nr. 2a (Market-Making)S. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung)S. 1 Nr. 2c (Eigenhandel)S. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel)S. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung)S. 1 Nr. 4 (Anlagevermittlung)S. 1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft)S. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft)S. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung)S. 1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen Handelssystems − MTF)S. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten Handelssystems − OTF)S. 1 Nr. 10 (Anlageberatung)S. 6 (Eigengeschäft)Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurdenNr. 1 (Depotgeschäft)*Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung)Nr. 6Nr. 7* Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft (für die ergänzenden Angaben ist auf den Prüfungsstichtag abzustellen):Anzahl der Depots: Kumulierte Depotvolumina: