Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied sowie zur Gold- und Silberschmiedin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gold- und Silberschmied/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischenprüfung und der Gesellen- oder Abschlussprüfung.
- Spezifische Prüfungsbereiche für die Fachrichtungen Goldschmieden und Silberschmieden.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Berufsausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und dauert für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
- Die Gesellen- oder Abschlussprüfung umfasst in der Fachrichtung Goldschmieden die Prüfungsbereiche „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“, „Technologie“, „Gestalten und Planen“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und SilberschmiedinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Abschnitt 3Gesellen- oder AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Zeitpunkt§ 11Inhalt Unterabschnitt 2Fachrichtung Goldschmieden§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“§ 14Prüfungsbereich „Technologie“§ 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Silberschmieden§ 19Prüfungsbereiche§ 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“§ 21Prüfungsbereich „Technologie“§ 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“§ 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Weitere Berufsausbildungen§ 26Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 5Schlussvorschrift§ 27Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und2.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,2.Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,3.Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,4.Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,5.Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Gesellen- oder Abschlussprüfung
030010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 10Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Goldschmieden
§ 12Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,2.„Technologie“,3.„Gestalten und Planen“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
§ 14Prüfungsbereich „Technologie“
§ 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- ][Text: mit 60 Prozent,]-->„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“mit 60 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Technologie“mit 15 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent ]-->„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Silberschmieden
§ 19Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Silberschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“,2.„Technologie“,3.„Gestalten und Planen“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
§ 21Prüfungsbereich „Technologie“
§ 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
§ 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- ][Text: mit 60 Prozent,]-->„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“mit 60 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Technologie“mit 15 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent ]-->„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 25Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildungen
§ 26Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist 1.der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und2.die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
050Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 27Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
- August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden: 1.das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom
- Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie2.das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am
- April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 12 - 22) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentierend)Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerne)Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungenf)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachteng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen3h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigeni)Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellenj)Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagernk)Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen22Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysierenb)Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachtenc)technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen4d)Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtene)Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden3Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfene)Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigenf)Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpoliereng)Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachtenh)Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedieneni)Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentierenj)Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenk)Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren74Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhabenb)Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigenc)Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten25Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellenb)schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigenc)Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigend)Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten8e)Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenf)Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentiereng)Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen26Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzenb)Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießenc)Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsend)Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzene)Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschraubenf)Halbzeuge und Werkstücke glühen und temperng)Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachtenh)Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren24i)Innen- und Außengewinde schneidenj)Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführenk)Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißenl)Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen47computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenb)Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenc)2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren6d)3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfene)CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichenf)3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermittelng)computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellenh)Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentiereni)Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfenj)Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten68Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfenc)Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereitend)Oberflächen vorbereiten und vorbehandelne)Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhaltenf)Oberflächen durch Bürsten verdichteng)Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattierenh)Oberflächen vor Beschädigungen schützeni)Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und behebenj)Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen8k)Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhaltenl)galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten39Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen8c)Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählend)Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen210Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen4b)Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informierenc)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzend)Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigene)Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beratenf)Umarbeitungen durchführeng)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentierenh)Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben311Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilend)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhaltene)systematische und zufällige Fehler erkennen und behebenf)Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlasseng)Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren2h)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragenk)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenl)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren212Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren2c)Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigend)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswertene)Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnf)Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzeng)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeitenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen2 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung GoldschmiedenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)Entwürfe für Schmuck, Juwelenschmuck und Ketten anfertigen und dabei Besonderheiten von Materialien und Besatzmaterialien berücksichtigenb)Edelsteinanordnungen festlegenc)anhand von bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen und bei der Gestaltung von Schmuck beachtend)Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ringschmuck entwerfen und dabei Kundenanforderungen berücksichtigene)technische und räumliche Detailzeichnungen zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellenf)farbige Kundenzeichnungen erstelleng)Mechaniken, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, auswählen und darstellenh)zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen112Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen, schmiedenb)Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmiedenc)Schmuck und Schmuckelemente mit Punzen formen und auftiefend)Schmuckelemente mit selbstangefertigter Mechanik, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbindene)Gussmodelle für Schmuck, insbesondere Wachsmodelle, modellierenf)Formguss vorbereiten, gießen und nacharbeiteng)unterschiedliche Metalle und Edelmetalle verlöten und verschweißenh)Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten, gestalteni)Flächen farblich gestaltenj)Flächen durch spanabhebende Bearbeitung, insbesondere durch Fräsen und Stechen, gestaltenk)Strukturen und Ornamente punzieren und ziselierenl)Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring-schmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbindenm)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten353Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Fertigungstechniken für Juwelenschmuck hinsichtlich Steineigenschaften und Art der Fassung unterscheiden und auswählenb)Juwelenfassungen, insbesondere Reihenfassungen und Karmoisierungen, anfertigenc)Ajouren, insbesondere in Streifen und Flächen, anfertigen und verkadernd)Juwelenschmuck mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie deren Kombinationen, mit und ohne Bewegungstechniken, anfertigene)Juwelenschmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbindenf)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten244Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Bleche und Drähte für Kettenglieder vorbereitenb)Spindeln anfertigenc)Scharniere mit Kern ziehend)Kettenglieder anfertigen, insbesondere Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln und Glieder trennene)Kettenglieder zu Ketten oder Bändern, insbesondere durch Löten, verbinden und beweglich machenf)Ketten unter Beachtung von Verformungsmöglichkeiten anfertigeng)Ketten nacharbeiten, insbesondere Kerne hohler Ketten entfernenh)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten8 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SilberschmiedenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1)a)Entwürfe für Gerät unter Einbeziehung unterschiedlicher Werkstoffe und flächengestaltender Techniken erstellenb)technische und räumliche Detailzeichnungen, insbesondere per Hand, zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellenc)Bedeutung, Funktionen und Geschichte von liturgischem Gerät unterscheiden und zuordnend)Gestaltungsprinzipien sowie religiöse Symbole berücksichtigene)auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachtenf)Abwicklungen berechnen und zeichnen, Materialbedarf ermitteln und wirtschaftliche Aspekte der Materialnutzung berücksichtigeng)maßstabsgerechte Modelle, insbesondere aus Papier und Pappe, anfertigenh)maßstabsgerechte Modelle mittels 3D-Druck anfertigeni)zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen102Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2)a)Schmiede- und Treibwerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere aus Stahl und Holz, anfertigenb)Hilfswerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigenc)Anlegeschablonen anfertigen103Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3)a)Herstellungsverfahren für Körper auswählenb)Körper nach Anlegeschablonen formgenau aufziehen, durch Hämmern und Prellen austiefen, einziehen und planierenc)Körperformen durch Punzieren und Ziselieren verändernd)Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen und montierene)Körper, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden sowie abkanten und bördelnf)Gussmodelle unter Beachtung der gestalterischen und funktionellen Absicht anfertigen und bearbeiteng)Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung unterschiedlicher Gussverfahren und deren Nachbearbeitung unterscheidenh)Teller und Tabletts unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken abschlagen und planiereni)Gerät durch Umbördeln, Anlöten von Zargen, Drähten und Profilen verstärken 23j)Besteck durch Schmieden, Auftiefen und Umformen herstellenk)Emaillearbeiten, insbesondere im Grubenschmelzverfahren, durchführenl)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten4Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4)a)Gerät mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen und dabei statische, funktionale und gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Gerät mit Bewegungs- und Verschlussmechaniken, insbesondere mit Scharnieren, anfertigenc)Gerät mit passgenauen Deckeln und Dosenverschlüssen anfertigend)Gerät mit funktionsfähigen, tropffreien, hohlen und angeschlagenen Schnaupen und Tüllen anfertigene)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten255Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächen, insbesondere unter Verwendung von Bimsstein, Schiefer und Kohle, bearbeitenb)Oberflächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestaltenc)Strukturen und Ornamente punzieren und ziselierend)Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten und Blechen, gestaltene)Silberlegierungen weißsieden10 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren