Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung von Pensionsfonds und legt fest, wie deren Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen sind. Sie sorgt für Transparenz und Vergleichbarkeit der Finanzberichte von Pensionsfonds.
Was es regelt
- Die Gliederung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von Pensionsfonds.
- Spezifische Vorschriften für einzelne Posten in der Bilanz (Aktiv- und Passivseite).
- Spezifische Vorschriften für einzelne Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Zusätzliche Erläuterungen und Pflichtangaben im Anhang sowie den Lagebericht.
Wen es betrifft
- Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Eckpunkte
- Pensionsfonds müssen für die Bilanz das Formblatt 1 und für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 verwenden.
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis müssen gesondert ausgewiesen werden.
- Der Wert von Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.
- Die Deckungsrückstellung muss angemessene Sicherheitszuschläge für Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag berücksichtigen und darf den vertraglich oder gesetzlich garantierten Wert nicht unterschreiten.
Gesetzestext
Obsah (41)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41Verordnung über die Rechnungslegung von PensionsfondsStand
(+++ Textnachweis ab: 28.2.2003 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 41 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 91 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
InhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich§ 1AnwendungsbereichAbschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung§ 2Formblätter§ 3Davon-Vermerke§ 4Zusätze§ 5Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungAbschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite§ 6Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen§ 7Sonstige Ausleihungen§ 8Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern§ 9Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft§ 10Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen§ 11Sonstige Forderungen Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite§ 12Pensionsfondstechnische Rückstellungen§ 13Deckungsrückstellung§ 14Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle§ 15Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung§ 16Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen§ 17Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern§ 18Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft§ 19Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft§ 20Verbindlichkeiten gegenüber LebensversicherungsunternehmenAbschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung§ 21Gebuchte Bruttobeiträge§ 22Abgegebene Rückversicherungsbeiträge§ 23Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen§ 24Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung§ 25Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung§ 26Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung§ 27Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung§ 28Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung§ 29Erträge aus Kapitalanlagen§ 30Aufwendungen für Kapitalanlagen§ 31Sonstige Erträge§ 32Sonstige Aufwendungen§ 33Sonstige SteuernAbschnitt 5 Anhang§ 34Zusätzliche Erläuterungen§ 35Zusätzliche Pflichtangaben§ 36Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum ZeitwertAbschnitt 6 Lagebericht§ 37LageberichtAbschnitt 7 Konzernrechnungslegung§ 38Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung§ 39KonzernanhangAbschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten§ 40OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 9 Schlussvorschriften§ 41Übergangsvorschriften
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.
020Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2Formblätter
Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.
§ 3Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben: 1.die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II), "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" (Aktivposten E Nr. III) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. IV), 2.die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
§ 4Zusätze
§ 5
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungDie §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung nur im Anhang zu erfolgen hat.
030Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
030010Unterabschnitt 1Posten der Aktivseite
§ 6Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
§ 7Sonstige Ausleihungen
§ 8Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 9Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pensionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.
§ 10Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
Im Posten "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" oder im Posten "Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" enthalten sind.
§ 11Sonstige Forderungen
Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.
030020Unterabschnitt 2Posten der Passivseite
§ 12Pensionsfondstechnische Rückstellungen
Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
§ 13Deckungsrückstellung
§ 14Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
§ 15Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
§ 16Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
§ 17Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 18Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
§ 19Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.
§ 20Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.
040Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 21Gebuchte Bruttobeiträge
§ 22Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen: 1.die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 2.die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge. Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.
§ 23Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.
§ 24Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmerna)zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen, b)nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen, 2.die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb. Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
§ 25Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
§ 26Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
§ 27Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
§ 28Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile, 2.die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden, 3.die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten. Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
§ 29Erträge aus Kapitalanlagen
Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.
§ 30Aufwendungen für Kapitalanlagen
§ 31Sonstige Erträge
Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtpensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,2.(weggefallen)3.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren,4.die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus dena)zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind,b)Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.
§ 32Sonstige Aufwendungen
Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtpensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können,2.(weggefallen)3.die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind,4.die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nichta)die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind,b)die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind.
§ 33Sonstige Steuern
Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag handelt.
050Abschnitt 5
Anhang
§ 34Zusätzliche Erläuterungen
§ 35Zusätzliche Pflichtangaben
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben: 1.zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Pensionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten,2.zu dem Bilanzposten "Genussrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird,3.in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,4.die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschussanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,5.die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschussanteile,6.die in den Unterposten des Postens "Erträge aus Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:a)Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),b)Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),c)Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebensversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,d)Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,7.die in den Unterposten des Postens "Aufwendungen für Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:a)Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),b)Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),c)Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene Lebensversicherungsverträge, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,d)Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.
§ 36Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
060Abschnitt 6
Lagebericht
§ 37Lagebericht
070Abschnitt 7
Konzernrechnungslegung
§ 38Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 39
Konzernanhang§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.
080Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 40Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds 1.bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlussesa)entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,b)entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,c)einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,d)einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder2.bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder3.bei der Aufstellung des Konzernabschlussesa)entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,b)einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oderc)entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.
090Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 41Übergangsvorschriften
- Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom
- Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem
- Dezember 2008 beginnen. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum
- Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem
- Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem
- Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2015 beginnen.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Formblatt 1(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 256 - 257;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt 2(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 258 - 259;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Name: ................................... Sitz: ................................... Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom ........ bis ........ Posten------------------------------------------------------------------------------- Euro Euro EuroI. Pensionsfondstechnische Rechnung 1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
- a)Gebuchte Bruttobeiträge ....
- b)Abgegebene Rückversicherungsbeiträge .... .... ----
- c)Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ....
- d)Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Bruttobeitragsüberträgen .... .... .... ---- ---- 2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung .... 3. Erträge aus Kapitalanlagen
- a)Erträge aus Beteiligungen .... davon: aus verbundenen Unternehmen .... Euro
- b)Erträge aus anderen Kapitalanlagen davon: aus verbundenen Unternehmen .... Euro
- aa)Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ....
- bb)Erträge aus anderen Kapitalanlagen .... .... ----
- c)Erträge aus Zuschreibungen ....
- d)Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ....
- e)Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen .... .... ---- 4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen .... 5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung .... 6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
- a)Zahlungen für Versorgungsfälle
- aa)Bruttobetrag ....
- bb)Anteil der Rückversicherer .... .... ----
- b)Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
- aa)Bruttobetrag ....
- bb)Anteil der Rückversicherer .... .... .... ---- ---- 7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen Netto-Rückstellungen
- a)Deckungsrückstellung
- aa)Bruttobetrag ....
- bb)Anteil der Rückversicherer .... .... ----
- b)Sonstige pensionsfondstechnische Netto-Rückstellungen .... .... ---- 8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für eigene Rechnung .... 9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
- a)Abschlussaufwendungen ....
- b)Verwaltungsaufwendungen .... .... ----
- c)davon ab: Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft .... .... ---- noch Posten------------------------------------------------------------------------------- Euro Euro 10. Aufwendungen für Kapitalanlagen
- a)Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen ....
- b)Abschreibungen auf Kapitalanlagen ....
- c)Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ....
- d)Aufwendungen aus Verlustübernahme .... .... ---- 11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen .... 12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung .... ---- 13. Pensionsfondstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung ....II. Nichtpensionsfondstechnische Rechnung 1. Sonstige Erträge .... 2. Sonstige Aufwendungen .... .... ---- ---- 3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit .... 4. Außerordentliche Erträge .... 5. Außerordentliche Aufwendungen .... ---- 6. Außerordentliches Ergebnis .... 7. Steuern von Einkommen und vom Ertrag .... 8. Sonstige Steuern .... .... ---- 9. Erträge aus Verlustübernahme .... 10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne .... .... ---- ---- 11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 1) .... ==== Fußnoten zu Formblatt 2:1) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genussrechtskapitals in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung ist diese in Fortführung der Nummerierung um folgende Posten zu ergänzen: "12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr .... ---- .... 13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage .... ---- .... 14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)aus der gesetzlichen Rücklage
- a)....
- b)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ....
- c)aus satzungsmäßigen Rücklagen ....
- d)aus anderen Gewinnrücklagen .... .... ---- ---- 15. Entnahmen aus Genussrechtskapital .... ---- .... 16. Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)in die gesetzliche Rücklage
- b)....
- b)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ....
- c)in satzungsmäßige Rücklagen ....
- d)in andere Gewinnrücklagen .... .... ---- ---- .... 17. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals .... ---- 18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ..." ====
- a)An die Stelle des Postens II 14 a "aus der gesetzlichen Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a "aus der Verlustrücklage gemäß § 193 VAG".
- b)An die Stelle des Postens II 16 a "in die gesetzliche Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 16 a "in die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG".Die Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtpensionsfondstechnischenRechnung auch im Anhang gemacht werden.
Muster 1(Inhalt: nicht darstellbares Formular)(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 260;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 2(Inhalt: nicht darstellbares Formular)(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 261;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 3(Fundstelle: BGBl. I 2003, 262)Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter, Personal-AufwendungenVorjahrGeschäftsjahr Tsd. EuroTsd. Euro1.Provisionen jeglicher Art der Vertreter 2.Sonstige Bezüge der Vertreter 3.Löhne und Gehälter 4.Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung 5.Aufwendungen für Altersversorgung 6.Aufwendungen insgesamt
Muster 4(Fundstelle: BGBl. I 2003, 263)(Inhalt: nicht darstellbares Formular)