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Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin *)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin, einschließlich der Dauer, Struktur und der zu vermittelnden Inhalte. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der zweijährigen Ausbildung erworben werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IndElekAusbV2009-05-28BGBl I2009, 1201Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) IndElekAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: IndElekAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. IndElekAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert zwei Jahre. IndElekAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Betriebstechnik oder2.Geräte und Systeme. IndElekAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,2.Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,3.Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,4.Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik: 1.Technische Auftragsanalyse,2.Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,3.Instandhalten von Anlagen und Systemen;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme: 1.Technische Auftragsanalyse,2.Fertigen von Komponenten und Geräten,3.Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse. IndElekAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. IndElekAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt. (4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. IndElekAusbV§ 7Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Elektrische Sicherheit,3.Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er1.1technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,1.2Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,1.3die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,1.4elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,1.5Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann; diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden; 2.in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass er2.1technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,2.2Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,2.3die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,2.4elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,2.5Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellenkann; diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden; 3.der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;4.die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. (5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er1.1Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,1.2eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen und1.3eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,1.4Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,1.5Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewertenkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er1.1Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,1.2die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,1.3Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,1.4Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und1.5Fehlerursachen bestimmenkann; 2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. IndElekAusbV§ 8Gewichtung und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag 50 Prozent,2.Elektrische Sicherheit 20 Prozent,3.Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. IndElekAusbV§ 9Fortsetzung der Berufsausbildung(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der 1.Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,2.Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systemenach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden. (2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen 1.Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,2.Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,3.Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,4.Systeminformatiker/Systeminformatikerin,5.Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechniknach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden. IndElekAusbV§ 10InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. IndElekAusbVAnlage 1(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin – Sachliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenb)Bauteile und Baugruppen montieren und demontierenc)Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbindend)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegene)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenf)Kabel und Leitungen installieren2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Steuerschaltungen analysierene)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf)systematische Fehlersuche durchführeng)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagenund Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistene)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenf)Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteileng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen4Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Hard- und Softwarekomponenten auswählenb)Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbindend)Tools und Testprogramme einsetzen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung BetriebstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysierenb)vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenc)Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählend)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegene)Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählenf)Änderungen planen und dokumentieren2Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauenb)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführenc)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigend)Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließene)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellenf)Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichneng)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenh)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringeni)Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließenj)Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenk)elektrische Anlagen errichtenl)Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenm)Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellenn)nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfeno)Beleuchtungsanlagen montieren und installierenp)Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenq)Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfenr)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierens)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben3Instandhalten von Anlagenund Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenb)Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenc)Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfend)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und SystemeLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysierenb)mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählenc)die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysierend)Änderungen planen und dokumentieren2Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Entwürfe und Layouts erstellenb)Fertigungsunterlagen erstellenc)Bauteile und Baugruppen beschaffend)Leiterplatten erstellen und bestückene)Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfenf)komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpasseng)Komponenten prüfen und in Betrieb nehmenh)Produktdokumentationen erstellen3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)konstruktiven Aufbau herstellenb)Hardwarekomponenten montieren und anschließenc)Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbindend)elektrische Geräte herstellene)Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmenf)Geräte und Systeme nach Checkliste prüfeng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwendend)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivierene)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwendenh)Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiteni)Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichernb)persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen meldend)Aufgaben im Team planen und abstimmene)Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassenf)IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwendeng)betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwendenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen IndElekAusbVAnlage 2(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin – Zeitliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)Abschnitt 1: Gemeinsame QualifikationenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwendend)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivierene)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwendenh)Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiteni)Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichernb)persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen meldend)Aufgaben im Team planen und abstimmene)Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassenf)IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwendeng)betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwendenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenb)Bauteile und Baugruppen montieren und demontierenc)Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnen 1 bis 33Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysieren Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)d)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegene)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenf)Kabel und Leitungen installieren3 bis 52Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauene)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellenf)Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichneng)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenh)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringeni)Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließeno)Beleuchtungsanlagen montieren und installieren3Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Steuerschaltungen analysierene)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 52Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)e)Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)g)Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenh)Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringenl)Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenp)Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewerteng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen1 bis 32Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Hard- und Softwarekomponenten auswählenb)Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbindend)Tools und Testprogramme einsetzen3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)s)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistene)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenf)Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteileng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen4 bis 62Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)b)vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilenc)Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählend)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)b)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführenc)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigend)Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließenj)Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenk)elektrische Anlagen errichtenl)Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmenn)nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfenp)Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreibenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)g)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)d)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegenf)Änderungen planen und dokumentieren4Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)j)Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilenm)Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellenp)Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellenq)Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfenr)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierens)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme wartenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschenb)Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellenc)Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfend)Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren2 bis 4 Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeitenb)Bauteile und Baugruppen montieren und demontierenc)Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden1 bis 32Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnen3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysieren Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)d)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegene)elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montierenf)Kabel und Leitungen installieren3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1b)mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen4Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)konstruktiven Aufbau herstellenb)Hardwarekomponenten montieren und anschließenc)Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Steuerschaltungen analysierene)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfenf)systematische Fehlersuche durchführen3 bis 52Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)c)die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren3Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)c)Bauteile und Baugruppen beschaffend)Leiterplatten erstellen und bestücken Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewerteng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen1 bis 32Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Hard- und Softwarekomponenten auswählenb)Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbindend)Tools und Testprogramme einsetzen3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)h)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Messverfahren und Messgeräte auswählenb)elektrische Größen messen, bewerten und berechnenc)Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfend)Steuerschaltungen analysierene)Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfeng)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellenh)Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewertenb)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilenc)Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilend)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistene)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewertenf)Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteileng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysierenc)die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)d)Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleistene)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerteng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen2Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Entwürfe und Layouts erstellenb)Fertigungsunterlagen erstellend)Leiterplatten erstellen und bestückene)Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfenf)komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpasseng)Komponenten prüfen und in Betrieb nehmenh)Produktdokumentationen erstellen4 bis 63Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)konstruktiven Aufbau herstellenb)Hardwarekomponenten montieren und anschließenc)Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbindend)elektrische Geräte herstellene)Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmenf)Geräte und Systeme nach Checkliste prüfeng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Schutzmaßnahmen prüfen und bewerteng)Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollierenh)Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen2 bis 42Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Auftragsanforderungen analysierenc)die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysierend)Änderungen planen und dokumentieren3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)h)Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.