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PBVPBV1995-11-22BGBl I1995, 1528Pflege-BuchführungsverordnungVerordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der PflegeeinrichtungenStandZuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1996 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
PBVEingangsformelAuf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geänderten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
PBVInhaltsübersicht§ 1Anwendungsbereich§ 2Geschäftsjahr§ 3Buchführung, Inventar§ 4Jahresabschluß§ 5Einzelvorschriften zur Bilanz§ 6Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen§ 7Kosten- und Leistungsrechnung§ 8Wahlrecht für Kapitalgesellschaften§ 9Befreiungen§ 10Ordnungswidrigkeiten§ 11Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Anlage 1Gliederung der BilanzAnlage 2Gliederung der Gewinn- und VerlustrechnungAnlage 3aAnlagennachweisAnlage 3bNachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)Anlage 4Kontenrahmen für die BuchführungAnlage 5Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung (Muster)Anlage 6Kostenträgerübersicht (Muster)
PBV§ 1Anwendungsbereich(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind 1.ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), 2.teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
PBV§ 2GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
PBV§ 3Buchführung, Inventar(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
PBV§ 4Jahresabschluß(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1.der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,2.der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie3.dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger 1.einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder2.unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++) (+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++)
PBV§ 5Einzelvorschriften zur Bilanz(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar 1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit diesem Restbuchwert angesetzt werden.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als "gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden Betrages auf der Passivseite ein "Ausgleichsposten aus Darlehensförderung" zu bilden.
(5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden.
PBV§ 6Aufbewahrung und Vorlegung von UnterlagenFür die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
PBV§ 7Kosten- und LeistungsrechnungDie zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen: 1.Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden. 2.Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. 3.Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4.Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden. 5.Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
PBV§ 8Wahlrecht für Kapitalgesellschaften(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a zu gliedern. Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten "Rohergebnis" zusammengefaßt werden dürfen.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
PBV§ 9Befreiungen(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit: 1.Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2.teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, 3.vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen. Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden: 1.Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2.teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen, 3.vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können.
(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
PBV§ 10OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2a)die Bilanz nicht nach Anlage 1,b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3agliedert oder2.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
PBV§ 11Inkrafttreten und Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
PBVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
PBVAnlage 1Gliederung der Bilanz*)(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1532 - 1534;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (KUGr.0800) ...... 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (KUGr.0801) ...... 3. Geschäfts- oder Firmenwert (KUGr.0802) ...... 4. geleistete Anzahlungen (KUGr.0803) ...... ........ II. Sachanlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken (KGr.01, KUGr.040 u. 042) ........................ ...... 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken (KGr.02, KUGr.041 u. 042, soweit nicht unter 1.) ....................................... ...... 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten (KGr.03) ............................. ...... 4. Technische Anlagen (KGr.05) ...................... ...... 5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge (KGr.06 ohne KUGr.063) ........................... ...... 6. Fahrzeuge (KUGr.063) ............................. ...... 7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr.07) ......................................... ...... ........ ------ III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen**) (KUGr.081) ....................................... ...... 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen**) (KUGr.082) ....................................... ...... 3. Beteiligungen (KUGr.083) ......................... ...... 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.084) ..... ...... 5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr.085) ....... ...... 6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr.086) ................ ...... ........ ------ B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr.101) ....... ...... 2. Geleistete Anzahlungen (KUGr.102) ................ ...... ........ ------ II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr.11), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichtung (KUGr.160), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen**) (KUGr.161), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.162), ...................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr.14), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr.15), ........................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ....................................... 7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) ...... (KUGr.165) ....................................... 8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr.163, 164) ...... ........ ------ davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr.13), ........................................... ........ davon Anteile an verbundenen Unternehmen .......................... IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (KGr.12) ................................ ........ C. Ausgleichsposten 1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.171) ............................................ ...... 2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung (KUGr.172) ............................................ ...... ........ ------ D. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.18) ................................................. ........ E. Aktive latente Steuern**) (KUGr.164) ........ F. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ........ G. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........------------------------------------------------------------------------------- ........ ========---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften Passivseite A. Eigenkapital 1. Eingefordertes Kapital (KUGr.2003) Gezeichnetes Kapital (KUGr.2001) abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr.2002) .................................. ...... ........ 2. Kapitalrücklagen (KUGr.201) ........................... ...... 3. Gewinnrücklagen (KUGr.202) ............................ ...... 4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr.203) ............... ...... 5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr.204) ........... ...... ........ ------ B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.21) ................................ ...... 2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.22) ................................ ...... ........ ------ C. Rückstellungen (KGr.24) .................................. ........ D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr.30), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr.31), ............................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 3. Erhaltene Anzahlungen (KGr.34), ...................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger der Einrichtung (KUGr.354), ................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen**) (KUGr.355), .......................................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**) (KUGr.356), ........ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen (KGr.32), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen (KGr.33), .......................... ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr .................................... 9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr.350 bis 353, 357, KGr.36) ................................ ...... davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ....... davon im Rahmen der sozialen Sicherheit .............. 10. Verwahrgeldkonto (KGr.37) ............................ ...... ........ ------ E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr.23) ......... ........ F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr.38) ........................ ........ G. Passive latente Steuern (KGr.39)**) ...................... ........------------------------------------------------------------------------------- ........ ========Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen aufErstattung von Fördermitteln---------- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
PBVAnlage 2Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1535 - 1536;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) ..................................... ...... 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung (KUGr. 416, 426, 436) ................................ ...... 3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 4191, 427, 437) .......................... ...... 4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr. 464) .......................................... ...... 4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ...... 5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr. 44) ............................................ ...... 6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen/unfertigen Erzeugnissen und Leistungen (KUGr. 540) .......................................... ...... 7. Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 541) .......................................... ...... 8. Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53) ........................ ...... ........ ------ 9. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter (KGr. 60) ...................... ...... b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen (KGr. 61 bis 64) ..................... ...... 10. Materialaufwand a) Lebensmittel (KGr. 65) ............................ ...... b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ....... ...... c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ............ ...... d) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) . ...... 11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr.685) ........................................... ...... 12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr.71) ............ ...... 13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr.73) ............................................. ...... 14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr.76) ...................... ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung von Investitionen (KGr.45, 46; KUGr.486) ... ...... 16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr.47) ............................................. ...... 17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehns- und Eigenmittelförderung (KUGr.487) ........ ...... 18. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/ Verbindlichkeiten (KGr.74) ........................... ...... 19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KUGr.784) .................... ...... 20. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen (KUGr.750, 751) ................... ...... b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 753, 754) ............. ...... 21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr.771) ............................ ...... 22. Sonstige betriebliche Aufwendungen (KUGr.772) ........ ...... ........ ------ -------- Zwischenergebnis ......................................... ........ 23. Erträge aus Beteiligungen (KUGr.500*), 501) .......... ...... 24. Erträge aus Finanzanlagen (KUGr.502*), 503) .......... ...... 25. Zinsen und ähnliche Erträge (KGr.51) ................. ...... 26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens (KUGr.752) ....................... ...... 27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr.72) ............ ...... ........ ------ -------- 28. (weggefallen) 29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................... ........ ========----------*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 u. § 11 Abs. 4 u. 5 F. 21.12.2016 +++)
PBVAnlage 3aAnlagennachweis(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1537; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
PBVAnlage 3bNachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördernachweis)(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1995, 1538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
PBVAnlage 4Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0-8)(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1539 - 1546;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Konten-klasseKonten-gruppeKonten-unter-gruppeText-Erläuterung0 Kontenklasse 0 Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital 01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 010Bebaute Grundstücke 011Betriebsbauten 012Außenanlagen 02 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 020Bebaute Grundstücke 021Wohnbauten 022Außenanlagen 03 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 04 Bauten auf fremden Grundstücken 040Betriebsbauten 041Wohnbauten 042Außenanlagen 05 Technische Anlagen 050in Betriebsbauten 051in Wohnbauten 052in Außenanlagen 06 Einrichtung und Ausstattung 060in Betriebsbauten 061in Wohnbauten 062in Außenanlagen 063Fahrzeuge 064Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's) 065Festwerte in Betriebsbauten 066Festwerte in Wohnbauten 07 Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen 070Betriebsbauten 071Wohnbauten 08 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen 080Immaterielle Vermögensgegenstände 0800Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 0801entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0802Geschäfts- und Firmenwert 0803geleistete Anzahlungen 081Anteile an verbundenen Unternehmen*) 082Ausleihungen an verbundene Unternehmern*) 083Beteiligungen 084Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 085Wertpapiere des Anlagevermögens 086sonstige Finanzanlagen 1 Kontenklasse 1 Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung 10 Vorräte 101Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 102Geleistete Anzahlungen 11 Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen 12 Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 13 Wertpapiere des Umlaufvermögens 14 Forderungen aus öffentlicher Förderung 15 Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung 16 Sonstige Vermögensgegenstände 160Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung 161Forderungen gegen verbundene Unternehmen*) 162Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 163Vorsteuer 164Sonstige Vermögensgegenstände165Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 17 Ausgleichsposten 171Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 172Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung 18 Rechnungsabgrenzung 19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, Bilanzverlust 191 Aktive latente Steuern 192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 193 Bilanzverlust 2 Kontenklasse 2 Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen 20 Eigenkapital 200Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital2001Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital2002Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen2003Eingefordertes Kapital 201Kapitalrücklagen 202Gewinnrücklagen 203Gewinnvortrag/Verlustvortrag 204Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 21 Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen 22 Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen 23 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 24 Rückstellungen 240Pensionsrückstellungen 241Steuerrückstellungen 242Urlaubsrückstellungen 243Sonstige Rückstellungen 3 Kontenklasse 3 Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung 30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 31 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 32 Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung 33 Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung 34 Erhaltene Anzahlungen 35 Sonstige Verbindlichkeiten 350gegenüber Mitarbeitern 351gegenüber Sozialversicherungsträgern 352gegenüber Finanzbehörden 353gegenüber Bewohnern 354Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter oder dem Träger der Einrichtung 355Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*) 356Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*) 357Sonstige Verbindlichkeiten 36 Umsatzsteuer 37 Verwahrgeldkonto 38 Rechnungsabgrenzung 39 Passive latente Steuern 4 Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge 40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen 400Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 1 4000Pflegekasse 4001Sozialhilfeträger 4002Selbstzahler 4003Übrige 401Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 2 4010Pflegekasse 4011Sozialhilfeträger 4012Selbstzahler 4013Übrige402Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 3 4020Pflegekasse 4021Sozialhilfeträger 4022Selbstzahler 4023Übrige 403Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 4 4030Pflegekasse 4031Sozialhilfeträger 4032Selbstzahler4033Übrige 404Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei Pflegegrad 5 4040Pflegekasse 4041Sozialhilfeträger 4042Selbstzahler 4043Übrige 405Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 406Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel407Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen4070Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI4071Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen4072Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern 41 Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 410Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4100Pflegekasse 4101Sozialhilfeträger 4102Selbstzahler 4103Übrige 411Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4110Pflegekasse 4111Sozialhilfeträger 4112Selbstzahler 4113Übrige 412Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4120Pflegekasse 4121Sozialhilfeträger 4122Selbstzahler 4123Übrige 413Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4130Pflegekasse 4131Sozialhilfeträger 4132Selbstzahler 4133Übrige 414Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4140Pflegekasse 4141Sozialhilfeträger 4142Selbstzahler 4143Übrige 415Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4150Pflegekasse 4151Sozialhilfeträger 416Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 417Erträge aus Zusatzleistungen 4170Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4171Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 418Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel 419Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 4190Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4191Erträge aus Transportleistungen 4192Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen 42 Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 420Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4200Pflegekasse 4201Sozialhilfeträger 4202Selbstzahler 4203Übrige 421Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4210Pflegekasse 4211Sozialhilfeträger 4212Selbstzahler 4213Übrige 422Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4220Pflegekasse 4221Sozialhilfeträger 4222Selbstzahler 4223Übrige 423Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4230Pflegekasse 4231Sozialhilfeträger 4232Selbstzahler 4233Übrige 424Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4240Pflegekasse 4241Sozialhilfeträger 4242Selbstzahler 4243Übrige 425Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4250Pflegekasse 4251Sozialhilfeträger 426Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 427Erträge aus Zusatzleistungen 4270Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4271Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung 428Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel429Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen 43 Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 430Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 4300Pflegekasse 4301Sozialhilfeträger 4302Selbstzahler 4303Übrige 431Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 4310Pflegekasse 4311Sozialhilfeträger 4312Selbstzahler 4313Übrige 432Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 4320Pflegekasse 4321Sozialhilfeträger 4322Selbstzahler 4323Übrige 433Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 4330Pflegekasse 4331Sozialhilfeträger 4332Selbstzahler 4333Übrige 434Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 4340Pflegekasse 4341Sozialhilfeträger 4342Selbstzahler 4343Übrige 435Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) 4350Pflegekasse 4351Sozialhilfeträger 436Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 437Erträge aus Zusatzleistungen 4370Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege 4371Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung438Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel439Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 4390Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI 4391Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen 44 Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten 440für ambulante Pflegeleistungen 441für teilstationäre Pflegeleistungen 442für vollstationäre Pflegeleistungen 443für Leistungen der Kurzzeitpflege 45 Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen 450in ambulanten Pflegeeinrichtungen 451in teilstationären Pflegeeinrichtungen 452in vollstationären Pflegeeinrichtungen 453in Einrichtungen der Kurzzeitpflege 46 Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen 460in ambulanten Pflegeeinrichtungen 461in teilstationären Pflegeeinrichtungen 462in vollstationären Pflegeeinrichtungen 463in Einrichtungen der Kurzzeitpflege 464Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen(§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) 47 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 470bei ambulanten Pflegeeinrichtungen 471bei teilstationären Pflegeeinrichtungen 472bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 473bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 48 Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge, Erträge aus Sonderrechnungen 480Erstattungen des Personals für freie Station 481Erstattungen des Personals für Unterkunft 482Erstattungen des Personals für Verpflegung 483Sonstige Erstattungen 484Erträge aus Hilfsbetrieben 485Erträge aus Nebenbetrieben 486Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante Leistungen (außerhalb des SGB XI) 487Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens- und Eigenmittelförderung 488Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen 49 frei 5 Kontenklasse 5 Andere Erträge 50 Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen 500Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*) 501Erträge aus anderen Beteiligungen 502Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*) 503Erträge aus anderen Finanzanlagen 51 Zinsen und ähnliche Erträge 510Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Unternehmen*) 511Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten 512Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens 513Zinsen für Forderungen 514Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 52 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens 53 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 54 Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen 540Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder Leistungen 541Andere aktivierte Eigenleistungen 55 Sonstige Erträge 56 frei 560frei 561frei 562frei 57 frei 58 frei 59 frei 6 Kontenklasse 6 Aufwendungen 60 Löhne und Gehälter 600Leitung der Pflegeeinrichtung 601Pflegedienst602Betreuungsdienst 603Hauswirtschaftlicher Dienst 604Verwaltungsdienst 605Technischer Dienst 606Sonstige Dienste 61 Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 600 bis 606) 62 Altersversorgung (Aufteilung wie 600 bis 606) 63 Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 600 bis 606) 64 Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 600 bis 606) 65 Lebensmittel 66 Aufwendungen für Zusatzleistungen 67 Wasser, Energie, Brennstoffe 68 Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf 680Materialaufwendungen 6800Eigenfinanzierung 6801Finanzierung nach Landesrecht 681Bezogene Leistungen 682Büromaterial 683Telefon 684Sonstiger Verwaltungsbedarf 685Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen 69 frei 7 Kontenklasse 7 weitere Aufwendungen 70 Aufwendungen für Verbrauchsgüter gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI (soweit nicht in anderen Konten verbucht) 71 Steuern, Abgaben, Versicherungen 710Steuern 711Abgaben 712Versicherungen 72 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 720Zinsen für Betriebsmittelkredite 721Zinsen für langfristige Darlehen 722Sonstige Zinsen 723Sonstige Aufwendungen 73 Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe 74 Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 740Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 741Zuführung von nicht-öffentlichen Zuwendungen zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 75 Abschreibungen 750Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 751Abschreibungen auf Sachanlagen 752Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens 753Abschreibungen auf Forderungen 754Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände 76 Mieten, Pacht, Leasing 77 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung, sonstige Aufwendungen 771Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung 772Sonstige Aufwendungen 78 frei 780frei 781frei 782frei 783frei 784frei 785frei 79 frei 8 Kontenklasse 8 Eröffnungs- und Abschlußkonten 80 frei 81 frei 82 frei 83 frei 84 frei 85 Eröffnungs- und Abschlußkonten 86 Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 87 Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 88 Kalkulatorische Kosten 89 frei---------*)Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 7 F. ab 25.5.2009 u. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
PBVAnlage 5Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1547;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)90Allgemeine Kostenstellen900Gebäude einschließlich Grundstücke901Außenanlagen902Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung903Hilfs- und Nebenbetriebe904Ausbildung, Fortbildung905Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig)906Sonstige 91Versorgungseinrichtungen910Wäscherei (Versorgung)911Küche (Versorgung)912Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich)913Zentrale Sterilisation914Zentraler Reinigungsdienst915Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe)916Sonstige 92Häusliche Pflegehilfe920Pflegebereich – Pflegegrad 1921Pflegebereich – Pflegegrad 2922Pflegebereich – Pflegegrad 3923Pflegebereich – Pflegegrad 4924Pflegebereich – Pflegegrad 5 93Teilstationäre Pflege (Tagespflege)930Pflegebereich – Pflegegrad 1931Pflegebereich – Pflegegrad 2932Pflegebereich – Pflegegrad 3933Pflegebereich – Pflegegrad 4934Pflegebereich – Pflegegrad 5 94Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)940Pflegebereich – Pflegegrad 1941Pflegebereich – Pflegegrad 2942Pflegebereich – Pflegegrad 3943Pflegebereich – Pflegegrad 4944Pflegebereich – Pflegegrad 5 95Vollstationäre Pflege950Pflegebereich – Pflegegrad 1951Pflegebereich – Pflegegrad 2952Pflegebereich – Pflegegrad 3953Pflegebereich – Pflegegrad 4954Pflegebereich – Pflegegrad 5 96Kurzzeitpflege960Pflegebereich – Pflegegrad 1961Pflegebereich – Pflegegrad 2962Pflegebereich – Pflegegrad 3963Pflegebereich – Pflegegrad 4964Pflegebereich – Pflegegrad 5 97Weitere Leistungen970Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI971Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI98, 99freibleibend
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
PBVAnlage 6Muster, Kostenträgerübersicht(Fundstelle: BGBl. I 1995, 1548;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen Pflegegrad 1- Pflegeleistungen- Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 2- Pflegeleistungen- Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 3- Pflegeleistungen- Unterkunft und Verpflegung Pflegegrad 4- Pflegeleistungen- Unterkunft und VerpflegungPflegegrad 5- Pflegeleistungen- Unterkunft und VerpflegungZusatzleistungen PflegeZusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung Für ambulante Pflegeeinrichtungen Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe.
(+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 5 F. 21.12.2016 +++)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.