Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details zur Durchführung des Fahrlehrergesetzes und legt Anforderungen an Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten fest. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschülern bestimmten Standards entspricht.
Was es regelt
- Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen, einschließlich Sprachtests, Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen.
- Vorgaben für Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in Fahrschulen.
- Regelungen für Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Leitung, Lehrkräfte und Ausstattung.
- Bestimmungen für Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis und die Überwachung der Ausbildung.
Wen es betrifft
- Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, insbesondere solche mit ausländischer Qualifikation.
- Fahrlehrer und Inhaber von Fahrschulen.
- Fahrlehrerausbildungsstätten.
Eckpunkte
- Bewerber mit ausländischer Fahrlehrerlaubnis müssen unter Umständen einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren, um wesentliche Unterschiede in der Ausbildung auszugleichen.
- Der Anwärterschein Fahrlehrer und der Fahrlehrerschein müssen bestimmten Mustern entsprechen (Anlage 1.1 und 1.2).
- Theoretischer Unterricht in Fahrschulen darf nur in ortsfesten Gebäuden stattfinden und die Unterrichtsräume müssen der Anlage 2 entsprechen.
- Lehrfahrzeuge müssen den Prüfungsfahrzeugen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen und bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, wie z.B. Doppelbedienungseinrichtungen für bestimmte Klassen.
- Ein Ausbildungsnachweis für Fahrschüler muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen und personenbezogene Daten dürfen nur für den Ausbildungszweck verarbeitet und fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden.
Gesetzestext
verordnung
m FahrlehrergesetzStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498SonstErsetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012) (+++ Textnachweis ab: 4.1.2018 +++)(+++
r Anwendung vgl. § 10 +++)Die V wurde als Artikel 1 des V v. 2.1.2018 I 2 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit
stimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 4.1.2018 in Kraft getreten. FahrlG2018DVInhaltsverzeichnisErster AbschnittAnforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen§ 1Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung§ 2Anwärterschein und Fahrlehrerschein§ 2aDurchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft§ 3Unterrichtsräume§ 4Lehrmittel§ 5Lehrfahrzeuge für Fahrschüler§ 6Ausbildungsnachweis§ 7Preisaushang Zweiter AbschnittAnforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten§ 8Verantwortliche Leitung§ 9Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte§ 10Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte§ 11Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte§ 12Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte Dritter AbschnittAnforderungen an Einweisungslehrgänge
m Erwerb der Seminarerlaubnis§ 13Inhalt der Einweisungslehrgänge§ 14Dauer und Leitung der Lehrgänge Vierter AbschnittÜberwachung§ 15Überwachungspersonal§ 16Qualitätssichernde Anordnungen Fünfter Abschnitt§ 17Fortbildung Sechster Abschnitt§ 18Örtliches Fahrlehrerregister Siebter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften§ 19Übergangsbestimmungen§ 20Ordnungswidrigkeiten Anlage 1.1 (
§ 2Absatz 1)
Anwärterschein FahrlehrerAnlage 1.2 (
§ 2Absatz 1)
FahrlehrerscheinAnlage 1a (
§ 2a)
Musterplan für den FahrschulbetriebswirtschaftslehrgangAnlage 2 (
§ 3)
UnterrichtsräumeAnlage 2a (
§ 4Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler FormAnlage 3 (
§ 6Absatz 1)
Ausbildungsnachweis/AusbildungsbescheinigungAnlage 4 (
§ 7)
Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes FahrlG2018DV010Erster AbschnittAnforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen FahrlG2018DV§ 1Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
ständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels eines Sprachtests nachzuweisen. Die Frist kann um sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wurden.
r Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7
erteilen.
r Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen
rückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht
erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnisklasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs
erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Bewertung.
r Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht
ständige Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung
r Auferlegung der Eignungsprüfung abzulegen.
r vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
r Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere ist dem Bewerber mitzuteilen a)das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Bewerber vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG undb)die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und den Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von der nach Landesrecht
ständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
gestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht
ständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes
ständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.
stellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule
lässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
lässig ist.
m Richteramt (Jurist),2.eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und3.einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte
vermitteln.
je 45 Minuten nicht überschreiten. FahrlG2018DV§ 3UnterrichtsräumeIn den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb
lassen und der Anlage 2 entsprechen. (+++ § 3 Satz 1:
r Anwendung vgl. § 10 +++) FahrlG2018DV§ 4Lehrmittel
r Gestaltung des Unterrichts und
r Visualisierung vorhanden sein.
r Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die
r Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der
griff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.
sätzlich
Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a
erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt. FahrlG2018DV§ 5Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen
Beginn der Ausbildung Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen
Beginn der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden.
r Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler
kommunizieren. Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-
lassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel
beobachten.
r Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und
r Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
r Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht, ausgestattet sein.
sätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer
r Fahrtrichtung
lässig, das auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit
sätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die
Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T darf
sätzlich hingewiesen werden. FahrlG2018DV§ 6Ausbildungsnachweis
löschen. FahrlG2018DV§ 7PreisaushangFür den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4
verwenden. FahrlG2018DV020Zweiter AbschnittAnforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten FahrlG2018DV§ 8Verantwortliche Leitung
m Richteramt besitzen odere)ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben.Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
m Richteramt (Jurist),2.eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,3.ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und4.eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss.Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.
ständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse
grunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht
erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.
lassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden. FahrlG2018DV§ 11Lehrmittel in der FahrlehrerausbildungsstätteIn der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein: 1.Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,2.Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,3.Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,4.das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,5.Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,6.Erläuterungswerke
den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und7.fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen. FahrlG2018DV§ 12Lehrfahrzeuge in der FahrlehrerausbildungsstätteDie für die Fahrlehrerausbildung
verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen. FahrlG2018DV030Dritter AbschnittAnforderungen an Einweisungslehrgänge
m Erwerb der Seminarerlaubnis FahrlG2018DV§ 13Inhalt der Einweisungslehrgänge
m Erwerb der Seminarerlaubnis
r Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die
r Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.
sammenhängenden Tagen
vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten
je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
r Leitung ist berechtigt, wer 1.Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder2.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt,und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht
ständigen Behörde anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat. FahrlG2018DV040Vierter AbschnittÜberwachung FahrlG2018DV§ 15Überwachungspersonal
m Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind,b)die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, undc)eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,oder3.qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht
ständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
dem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung
r pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht
ständigen Behörde
genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
dem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht
ständigen Behörde
genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde.
ständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen: 1.eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,2.eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.Beide Maßnahmen können auch
sammen angeordnet werden.
ständige Behörde kann
r Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere: 1.die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,2.die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,3.die Verfahren und Methoden
r Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,4.verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug
m Straßenverkehr,5.betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und6.nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
erfassen: 1.Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,2.Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,3.Wege
r Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und4.Methoden
r Kursleitung und Moderationstechnik.Die Bereiche
den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes
gestalten.
erfassen: 1.Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,2.Verfahren und Methoden
r Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,3.Verfahren und Methoden
r Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,4.Verfahren und Methoden
r Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und5.Verfahren und Methoden
r Rückmeldung und Beratung.
orientieren.
vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden. FahrlG2018DV060Sechster Abschnitt FahrlG2018DV§ 18Örtliches FahrlehrerregisterIm örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen: 1.a)
r Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie
r Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,b)bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie
sätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung
r Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,c)bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung
r Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a undd)bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,2.die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und3.die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. FahrlG2018DV070Siebter AbschnittÜbergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften FahrlG2018DV§ 19Übergangsbestimmungen
besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie: 1.ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder2.die Befähigung
m Richteramt besitzen.
m 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig.
m 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis
m
- Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem
- Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.
m
- Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. Satz 1 gilt auch für das ab dem
- Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am
- Januar 2018.
m Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis
m Ablauf des 1. Januar 2022 gültig. Ausbildungsnachweise nach dem bis
m Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis
m 25. März 2024 ausgefertigt werden. FahrlG2018DV§ 20Ordnungswidrigkeiten
lassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder4.entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.
§ 2Absatz 1)
Anwärterschein Fahrlehrer(Fundstelle: BGBl. I 2018, 9)
sammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1.als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,2.nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,3.chemische Reagenzien. Vorderseite Rückseite FahrlG2018DVAnlage 1.2(
§ 2Absatz 1)
Fahrlehrerschein(Fundstelle: BGBl. I 2018, 10)
sammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1.als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,2.nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,3.chemische Reagenzien. Vorderseite Rückseite FahrlG2018DVAnlage 1a(
§ 2a)(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1417 - 1420) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
AbschnittUESachgebietLehrkraft1.1EinführungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer2.12Die Fahrschule2.1Eröffnung einer FahrschuleJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Neugründung, Übernahme einer Fahrschule–Kauf–Pacht2.2Kriterien der StandortwahlJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Lage–Konkurrenz–demographische Perspektiven2.3Rechtsformen einer FahrschuleJurist–natürliche Personen (Einzelunternehmen)–juristische Personen (GmbH, e. V., AG)verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes–BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen–rechtsfähige Personengesellschaften–Kooperationen2.4Die Fahrschulerlaubnis und die BehördenJurist, Fahrlehrer–Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen–Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule–Kooperationsvertrag–Überwachung nach § 54 FahrlG–Ausstattung–Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht
ständige Behörden–Pflichtversicherung–Berufsgenossenschaft–Meldepflichten2.5VertragsrechtJurist–Dienstvertrag–Werkvertrag–Kaufvertrag–Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag–Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)2.6Schließung der FahrschuleJurist, FahrlehrerNatürliche Personen:–Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung–Tod des InhabersJuristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:–Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation–Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen3.4Investitionen, Finanzierung3.1InvestitionsbedarfBetriebswirt, Fahrlehrer–Unterrichtsraum–Lehrmittel–Ausbildungsfahrzeuge3.2FinanzbedarfBetriebswirt–Eigenkapitalfinanzierung–Kreditfinanzierung–Leasing–Miete4.20Management, Marketing und Werbung4.1Erweiterter RaumbedarfJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Fahrschulbüro–Geschäftsräume–Annahmestellen4.2BüromanagementJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Bürozeiten–Bürobesetzung4.3KooperationJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Kooperationsmöglichkeiten–Gemeinschaftsfahrschule4.4Aufzeichnungen nach dem FahrlehrerrechtJurist, Fahrlehrer–Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form–Ausbildungsnachweis–Preisaushang–Datenverarbeitung in der Fahrschule–Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht4.5KundenbetreuungBetriebswirt, Fahrlehrer–Kundengewinnung–Kundenberatung–Kundenbindung4.6AbsatzorientierungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Angebot und Nachfrage–Marktforschung4.7WettbewerbsrechtJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–unlauterer Wettbewerb/Irreführung–Sittenwidrigkeit4.8WerbungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Planung–Budget–Werbemittel- und -medien5.20Kalkulation und Rechnungswesen5.1KalkulationBetriebswirt–Kostenermittlung–Kalkulation der Fahrschulpreise–Marktpreise5.2BuchführungBetriebswirt–Einnahmen-, Überschussrechnung–kaufmännische Buchführung5.3Steuerliche Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtenBetriebswirt–Einkommensteuer–Umsatzsteuer5.4Bilanzen, BeratungenBetriebswirt–Jahresabschluss–Steuerberatung–Betriebsberatung5.5LiquiditätskontrolleBetriebswirt–Status5.6FinanzplanBetriebswirt–Schuldendienst–Abgaben5.7SteuervorauszahlungenBetriebswirt–Rentabilitätsrendite–Umsatzrendite5.8RechnungsstellungJurist, Betriebswirt–Geschäftsbedingungen–Mahnverfahren–Klage–Verrechnungsstelle5.9ZahlungsverkehrJurist, Betriebswirt–Bareinnahmen und Barausgaben–Überweisungen, Daueraufträge–Homebanking6.12Arbeits- und Sozialrecht6.1PersonalwesenJurist, Betriebswirt–mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann–angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)–angestellter Fahrlehrer–„freier“ Mitarbeiter–Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen–Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer6.2ArbeitsrechtJurist–Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt–Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz–Krankheit–Urlaub, Weiterbildung–Abmahnung–Kündigung–Arbeitsgericht6.3Sozialrecht/VersicherungJurist, Betriebswirt–Krankenversicherung–Krankenkasse–Altersvorsorge–Sozialversicherung–Risikoversicherung1LehrgangsabschlussJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer–Ausgabe der Teilnahmebescheinigung Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte
vermitteln. FahrlG2018DVAnlage 2(
§ 3)
Unterrichtsräume(Fundstelle: BGBl. I 2018, 11) Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung
m Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird: Mindestabmessungen des UnterrichtsraumesArbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer1 m2Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 m2Luftvolumen je Person3 m3. Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können. Die nach Landesrecht
ständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen. Beschaffenheit und Einrichtung des UnterrichtsraumesIm Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum –nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,–einen eigenen
gang besitzt und nicht als Durchgang dient,–vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,–gut beleuchtet ist,–ausreichend belüftet werden kann sowie–gut beheizbar ist.Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit
r Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben. FahrlG2018DVAnlage 2a(
§ 4Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form(Fundstelle: BGBl. I 2022, 503) 1.Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.2.Die
r Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über a)einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen
können undb)eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.3.Die
r Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens a)das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,b)ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer
teilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche
vermeiden,c)ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch
äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),d)ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,e)ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software
starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,f)die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.4.Die
r Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.5.Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.6.Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.7.Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler
prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste
führen.8.Der digitale Unterricht ist aus Räumen
erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.9.Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht
ständige Behörde
ermöglichen. FahrlG2018DVAnlage 3(
§ 6Absatz 1)
Ausbildungsnachweis(Fundstelle: BGBl. I 2022, 504) AusbildungsnachweisAusbildungsnachweis für Klasse ____________________gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung FahrschuleFahrlehrerNr.Familienname:DatumPrakt. Ausbild. Art u. Inhalt**)BeginnUhrzeitMinutenFL*) Nr.Vorname:Anschrift:Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):Theoretischer GrundunterrichtKlassenspezifischer UnterrichtDatumThemaMinutenFL*) Nr.DatumThemaMinutenFL*) Nr.*) FL = Fahrlehrer**) Hier sind mindestens anzugeben:Grundausbildungbesondere Ausbildungsfahrten- Übungsstunden i.g.O/a.g.O.= Üst- Fahrstunden Überlandfahrt= UL- Grundfahraufgaben= Gf- Fahrstunden auf Autobahn= AB- Unterweisung amAusbildungsfahrzeug= Uw- Fahrstunden bei Dunkelheit= NFSchaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO= SN□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als□ Auftrag gebende□ Auftrag nehmendeFahrschule mit folgender Fahrschule***)***) falls
treffend bitte ausfüllen Ort, DatumUnterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen LeitungUnterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Abweichungen vom vorstehenden Muster sind
lässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. FahrlG2018DVAnlage 4(
§ 7)
Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2018, 14) KlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseGrundbetragfür die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts € € € € € € € € bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung € € € € € € € € Vorstellungsentgelte*– theoretische Prüfung€ € € € € € € € – praktische Prüfung (komplett)€ € € € € € € € bei Teilprüfung**– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben€ € € € € € € € – nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***€ € € € € € € € – nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen€ € € € € € € € Fahrstunde (
je 45 Minuten)Besondere Ausbildungsfahrten (
je 45 Minuten)– auf Bundes- oder Landesstraßen€ € € € € € € € – auf Autobahnen€ € € € € € € € – bei Dämmerung und Dunkelheit€ € € € € € € € Unterweisung am Fahrzeug (
je 45 Minuten)** € € € € € € € € *Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem
sätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminareKlassen€ Klassen€ – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)€ **nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen€ Klassen€ – Fahreignungsseminar (FES) (verkehrspädagogische Teilmaßnahme)€ ***gilt nicht für die Klasse BEKlassen€ Klassen€ Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV€ Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)€ Abweichungen vom vorstehenden Muster sind
lässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.