Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, um deren Wiederverwendung und Recycling zu fördern. Sie legt fest, wie diese Abfälle getrennt gesammelt, vorbehandelt und verwertet werden müssen.
Was sie regelt
- Die getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen.
- Die Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen, wenn eine getrennte Sammlung nicht möglich oder zumutbar ist.
- Die getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
- Anforderungen an Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen sowie deren Eigen- und Fremdkontrolle.
Wen es betrifft
- Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
- Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Eckpunkte
- Gewerbliche Siedlungsabfälle müssen getrennt gesammelt und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden (z.B. Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle).
- Die Pflicht zur getrennten Sammlung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
- Nicht getrennt gesammelte Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
- Erzeuger und Besitzer müssen die Einhaltung der Pflichten oder die Gründe für deren Entfall dokumentieren.
Gesetzestext
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und AbbruchabfällenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. Art. 3 Nr. 1 V v. 28.4.2022 I 700 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 30.9.2025 I Nr. 233 +++)
§ 3
Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert,2.
§ 4
Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,3.
§ 4
Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt,4.
§ 6
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt oder5.
§ 7Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt.
§ 3
Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,2.
§ 3
Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,3.
§ 4
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt,4.
§ 4
Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,5.
§ 6
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,6.
§ 6
Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,7.
§ 9
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden,8.
§ 10
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,9.
§ 10
Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,10.
§ 11
Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,11.
§ 11
Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden,12.
§ 11
Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,13.
§ 12
Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder14.
§ 12
Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. GewAbfV 2017GewAbfV§ 14ÜbergangsvorschriftAbweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Entfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 1.im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,2.im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich. GewAbfV 2017GewAbfV§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.