Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und weitere Schutzimpfungen. Sie legt fest, wie Termine für Impfungen vergeben werden und wie die erbrachten Leistungen vergütet werden.
Was es regelt
- Die Terminvergabe für Impfungen in Impfzentren.
- Die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit Schutzimpfungen und Impfberatungen.
- Die Teilfinanzierung der Kosten für Impfzentren und mobile Impfteams.
- Die Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten möchten.
- Leistungserbringer, die Impfungen, Impfberatungen oder die Erstellung von Impfzertifikaten durchführen.
Eckpunkte
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung entwickelt und betreibt ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Terminvergabe für Impfzentren.
- Die Vergütung für eine Schutzimpfung beträgt 28 Euro, an bestimmten Tagen (Samstage, Sonn- und Feiertage, 24. und 31. Dezember) 36 Euro.
- Für eine ausschließliche Impfberatung ohne nachfolgende Schutzimpfung werden einmalig 10 Euro vergütet.
- Die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats wird mit 6 Euro vergütet, bei Nutzung bestimmter IT-Systeme mit 4 Euro.
- Die Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams werden zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet (vom 1. Januar 2021 bis zum 7. April 2023).
Gesetzestext
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere SchutzimpfungenAufhDie V tritt gem. § 17 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2021 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des –§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 9, 10 und 12 bis 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,–§ 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Inhaltsübersicht§ 1(weggefallen)§ 1a(weggefallen)§ 2(weggefallen)§ 3(weggefallen)§ 4(weggefallen)§ 5Terminvergabe§ 6Vergütung von Leistungen§ 7Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams§ 8Großhandelsvergütung§ 9Apothekenvergütung§ 10Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken§ 11Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds§ 12Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln§ 13Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen§ 14(weggefallen)§ 15(weggefallen)§ 16(weggefallen)§ 17Außerkrafttreten
§ 1
(weggefallen)
§ 1a
(weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)
§ 5Terminvergabe
§ 6Vergütung von Leistungen
- April 2023 geltenden Fassung für bis zum
- April 2023 erbrachte Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am
- und
- Dezember 36 Euro. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung durch eigenes Personal der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen erbracht werden. Eine Vergütung nach Satz 1 setzt die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung voraus. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden dem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, 1.für einen Betriebsarzt, wenn er die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt,2.für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, soweit die Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung bereits anderweitig im Wege seiner Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden, oder3.für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung genannten Impfzentren zurückgegriffen wird.
- April 2023 geltenden Fassung für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, im Zeitraum vom
- Dezember 2021 bis
- Dezember 2021 und im Zeitraum vom
- Januar 2022 bis
- Januar 2022 je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 36 Euro. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
- April 2023 geltenden Fassung für eine bis zum
- April 2023 erfolgte ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 ist ausgeschlossen.
- April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum
- April 2023 erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Die Vergütung nach Satz 1 wird um 4 Euro gemindert, wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.
- April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum
- April 2023 erfolgte nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen dem Leistungserbringer und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend.
- April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum
- April 2023 erfolgte Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Nachtragung 2 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Eine Vergütung nach Satz 1 zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen.
- April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum
- Januar 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst. Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum
- Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des
- April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.
- April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum
- Januar 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostensatzes fest. Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gefasst. Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum
- Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des
- April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen.
- April 2023 geltenden Fassung, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach den Absätzen 1 bis 5 abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die nach den Absätzen 6 und 7 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum
- Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
§ 7Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams
- Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und2.vom
- Januar 2021 bis zum
- April 2023 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.
- Januar 2023 bis zum
- April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten.
- April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum
- Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
§ 8Großhandelsvergütung
- Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Für den im Zusammenhang mit der bis zum
- Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, höchstens jedoch 2 000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Transport. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur ein Transport für die einem Land zugeteilte Impfstoffmenge pro Kalenderwoche abrechenbar.
- Dezember 2022 erfolgte Abgabe von selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, wenn die Abgabe gleichzeitig mit der Abgabe von Impfstoffen erfolgt. Für die Lieferung von Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an die von den Ländern mitgeteilten Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, erhält der Großhändler die Vergütung nach Satz 1 auch, wenn nicht gleichzeitig Impfstoffe abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur eine Belieferung nach Satz 2 in der Größenordnung je direktem Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar.
§ 9Apothekenvergütung
- Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der bis zum
- Dezember 2022 erfolgten Beschaffung von COVID-19-Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.
- Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 1.7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der
- bis
- Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,2.4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der
- bis
- Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und3.2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
§ 10Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
- Mai 2023, eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum
- Mai 2023, eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Impfzertifikat ausgestellt wurde.
- Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum
- Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
§ 11Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
- Oktober 2024, die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung: 1.den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten,2.den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1 und3.den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 8 Absatz 4 und 5.Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das Land in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum
- November 2024 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil des nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Gesamtbetrags und den nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Gesamtbetrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Land. Das Land kann beim Bundesamt für Soziale Sicherung für jeden Monat oder für jedes Quartal eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrags nach Satz 1 Nummer 2 für den Monat oder für das Quartal beantragen. Übersteigt die Abschlagszahlung den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil an dem sich für den Monat oder das Quartal ergebenden Gesamtbetrag, der nach Satz 1 Nummer 2 durch das Land übermittelt wird, ist der Überschreitungsbetrag durch das Land an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. Die für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind von den Ländern bis spätestens zum Ende des vierten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die 1.bis zum
- September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum
- Juni 2022 abzurechnen und2.vom
- Oktober 2021 bis zum
- Dezember 2021 entstanden sind, bis spätestens zum
- Juli 2022 abzurechnen.Dabei sind Kosten, die für die Errichtung, die Vorhaltung und den Betrieb von Impfzentren im Zeitraum vom
- Dezember bis zum
- Dezember 2020 entstanden sind, separat auszuweisen. Jedes Land kann die in Satz 1 Nummer 1 genannten Angaben erstmalig für ein Impfzentrum oder ein mobiles Impfteam sowie Änderungen von nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 übermittelten Angaben bis zum
- Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit die erstmalig übermittelten Angaben oder die Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 9 übermittelten Angaben sind bis zum
- November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil der sich aus der Übermittlung nach Satz 9 ergebenden Änderung des in Satz 1 Nummer 2 genannten Gesamtbetrags aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Land. Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6, 7 und 9 ausgeschlossen.
- Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,2.jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum
- Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und3.jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum
- Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum
- November 2023 zu berichtigen. Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum
- Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum
- November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die bis zum
- Dezember 2022 erbracht wurden, 100 Prozent und soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die ab dem
- Januar 2023 erbracht wurden, 93 Prozent 1.der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,2.der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und3.der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem
- Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen.
- Juli 2023, den Betrag der nach § 5 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum
- August 2023 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die bis zum
- Dezember 2020 entstanden sind, und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem
- Januar 2023 entstanden sind, jeweils separat auszuweisen.
- November 2023, die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung,2.jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über den Deutschen Apothekerverband e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum
- November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und3.jede Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum
- November 2023, die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum
- April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen.
§ 12Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
- Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom
- Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, und vom
- März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom
- März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, an die Länder gezahlt hat, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8,2.den nach § 11 Absatz 3 Satz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom
- März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Betrag, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 3 Satz 4.Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der in Satz 1 genannten Beträge. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4 anpassen.
§ 13Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
- Januar 2023 erbracht werden, übermittelt an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. 1.jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum
- Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,2.jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum
- Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und3.jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum
- Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum
- November 2023 zu berichtigen. Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum
- Oktober 2028 an den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum
- November 2028 zu berichtigen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zahlt 7 Prozent 1.der nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,2.der nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und3.der nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(weggefallen)
§ 17Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.