Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Edelsteinschleifer und Edelsteinschleiferin.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschluss- oder Gesellenprüfung.
- Die Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin.
- Ausbildungsbetriebe im Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Es gibt vier Fachrichtungen: Edelsteingravieren, Edelsteinschleifen, Industriediamantschleifen und Schmuckdiamantschleifen.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
Gesetzestext
Obsah (31)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur EdelsteinschleiferinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der
(+++ Textnachweis ab: 01.08.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereich Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 9Ziel und Zeitpunkt§ 10Inhalt Unterabschnitt 1Fachrichtung Edelsteingravieren§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Unterabschnitt 2Fachrichtung Edelsteinschleifen§ 16Prüfungsbereiche§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Industriediamantschleifen§ 21Prüfungsbereiche§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Unterabschnitt 4Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen§ 26Prüfungsbereiche§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Ziel und Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 9Ziel und Zeitpunkt
§ 10Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
030010Unterabschnitt 1Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Edelsteine gravieren,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: 60 Prozent,]-->Edelsteine gravieren mit60 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Edelsteinschleifen
§ 16Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Edelsteine schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: 60 Prozent,]-->Edelsteine schleifen mit60 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Industriediamantschleifen
§ 21Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Industriediamanten schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: 60 Prozent,]-->Industriediamanten schleifen mit60 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030040Unterabschnitt 4Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 26Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Schmuckdiamanten schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: 60 Prozent,]-->Schmuckdiamanten schleifen mit60 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1.die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom
- November 1989 (BGBl. I S. 2033),2.die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom
- Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und3.die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom
- Januar 1992 (BGBl. I S. 191).
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickelnb)Informationen beschaffen und nutzenc)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhaltend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichtene)Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentierenf)Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen6h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigeni)Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentierenj)Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen82Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwendenb)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenc)Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen43Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereitenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützene)Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und wartenf)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Maschinendaten auswerten und dokumentierenh)Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen 84Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenc)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendend)betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen4e)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren25Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheidenb)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzenc)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollierend)Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen8e)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfenf)Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteileng)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen106Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählenb)Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwendenc)Schleiftechniken unterscheiden und festlegend)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen187Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,b)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,c)Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oderd)getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren268Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtend)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollierene)Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigenf)Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen4g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigeni)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenj)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren6 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung EdelsteingravierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnenb)Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigenc)Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen 26d)gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigene)Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachtenb)flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragenc)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigend)Konturen anschneiden und Motive durcharbeitene)gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polierenf)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisiereng)Oberflächen behandelnh)Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messeni)Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen26 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung EdelsteinschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchierenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehend)konkave Formen schleifen und polierene)Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellenf)Schleifbilder erstellen und Schablonen herstelleng)Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattierenh)Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen402Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten12 Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung IndustriediamantschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichenb)Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegenc)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen122Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereitenb)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifenc)Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkittend)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polierene)gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen323Einbau von Diamanten in Werkzeuge (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführenb)Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellenc)Funktionsprüfungen durchführen8 Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SchmuckdiamantschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformenb)gesägte Diamanten zu Brillanten schleifenc)geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifend)Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren362Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)beschädigte Diamanten nachschleifen und polierenb)geschliffene Diamanten umschleifen16 Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen