📄 Gesetzestext
EdSchleifAusbVEdSchleifAusbV2018-05-17BGBl I2018, 636EdelsteinschleiferausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur EdelsteinschleiferinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 01.08.2018 +++)
EdSchleifAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
EdSchleifAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereich
Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 9Ziel und Zeitpunkt§ 10Inhalt
Unterabschnitt 1Fachrichtung Edelsteingravieren§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2Fachrichtung Edelsteinschleifen§ 16Prüfungsbereiche§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3Fachrichtung Industriediamantschleifen§ 21Prüfungsbereiche§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen§ 26Prüfungsbereiche§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
EdSchleifAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
EdSchleifAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.
EdSchleifAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
EdSchleifAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
EdSchleifAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Edelsteingravieren,b)Edelsteinschleifen,c)Industriediamantschleifen oderd)Schmuckdiamantschleifen sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,3.Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,4.Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,5.Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,6.Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,7.Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind: 1.Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie2.Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind: 1.Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie2.Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind: 1.Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,2.Schleifen und Polieren von Diamanten und3.Einbau von Diamanten in Werkzeuge.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind: 1.Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie2.Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.
EdSchleifAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
EdSchleifAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
EdSchleifAusbV§ 6Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
EdSchleifAusbV§ 7InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
EdSchleifAusbV§ 8Prüfungsbereich(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,2.Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,3.Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,4.Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,5.Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,6.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,7.Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,8.Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,9.Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und10.die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen: 1.einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,2.einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,3.einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder4.einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.
(4) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.
EdSchleifAusbV030Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung
EdSchleifAusbV§ 9Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
EdSchleifAusbV§ 10InhaltDie Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
EdSchleifAusbV030010Unterabschnitt 1Fachrichtung Edelsteingravieren
EdSchleifAusbV§ 11PrüfungsbereicheDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Edelsteine gravieren,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
EdSchleifAusbV§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,4.Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen anzufertigen und dabei eine der Techniken „vertieft“, „erhaben“ oder „vollplastisch“ anzuwenden,5.gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,6.Arbeitsergebnisse zu prüfen und7.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,2.Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,3.Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,4.Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,5.Materialberechnungen durchzuführen,6.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und7.Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 60 Prozent,]-->Edelsteine gravieren mit60 Prozent,
2.
][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
EdSchleifAusbV030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Edelsteinschleifen
EdSchleifAusbV§ 16PrüfungsbereicheDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Edelsteine schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
EdSchleifAusbV§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,4.Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchieren,5.Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugelschliff und Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren oder zu mattieren,6.Arbeitsergebnisse zu prüfen und7.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugelschliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen Schliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Schliff vor. Dieser Schliff muss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,2.Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,3.Materialberechnungen durchzuführen,4.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,5.Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und6.Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 60 Prozent,]-->Edelsteine schleifen mit60 Prozent,
2.
][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
EdSchleifAusbV030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Industriediamantschleifen
EdSchleifAusbV§ 21PrüfungsbereicheDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Industriediamanten schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
EdSchleifAusbV§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,4.Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und in Grundformen zu schleifen,5.Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzuschleifen,6.vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Diamanten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werkzeugs durchzuführen,7.Arbeitsergebnisse zu prüfen und8.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,2.Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,3.Materialberechnungen durchzuführen,4.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und5.Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 60 Prozent,]-->Industriediamanten schleifen mit60 Prozent,
2.
][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
EdSchleifAusbV030040Unterabschnitt 4Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
EdSchleifAusbV§ 26PrüfungsbereicheDie Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Schmuckdiamanten schleifen,2.Fertigungsplanung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
EdSchleifAusbV§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,2.Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,3.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,4.einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,5.einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,6.einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,7.einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,8.Arbeitsergebnisse zu prüfen und9.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist, 1.einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,2.einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,3.einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und4.einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,2.Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,3.Materialberechnungen durchzuführen,4.Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und5.Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
EdSchleifAusbV§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: 60 Prozent,]-->Schmuckdiamanten schleifen mit60 Prozent,
2.
][Text: 30 Prozent sowie]-->Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
EdSchleifAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschrift
EdSchleifAusbV§ 31Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1.die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom 20. November 1989 (BGBl. I S. 2033),2.die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und3.die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191).
EdSchleifAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickelnb)Informationen beschaffen und nutzenc)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhaltend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichtene)Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentierenf)Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen6h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigeni)Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentierenj)Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen82Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwendenb)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragenc)Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen43Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereitenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützene)Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und wartenf)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Maschinendaten auswerten und dokumentierenh)Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen 84Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenc)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendend)betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen4e)Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren25Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheidenb)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzenc)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollierend)Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen8e)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfenf)Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteileng)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen106Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählenb)Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwendenc)Schleiftechniken unterscheiden und festlegend)Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen187Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,b)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,c)Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oderd)getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren268Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtend)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollierene)Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigenf)Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen4g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigeni)Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenj)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren6
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung EdelsteingravierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnenb)Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigenc)Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen 26d)gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigene)Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachtenb)flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragenc)vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigend)Konturen anschneiden und Motive durcharbeitene)gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polierenf)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisiereng)Oberflächen behandelnh)Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messeni)Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen26
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung EdelsteinschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchierenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehend)konkave Formen schleifen und polierene)Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellenf)Schleifbilder erstellen und Schablonen herstelleng)Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattierenh)Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen402Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifenb)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführenc)Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten12
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung IndustriediamantschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichenb)Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegenc)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen122Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereitenb)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifenc)Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkittend)Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polierene)gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen323Einbau von Diamanten in Werkzeuge (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführenb)Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellenc)Funktionsprüfungen durchführen8
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SchmuckdiamantschleifenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformenb)gesägte Diamanten zu Brillanten schleifenc)geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifend)Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren362Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)beschädigte Diamanten nachschleifen und polierenb)geschliffene Diamanten umschleifen16
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.