Rebenpflanzgutverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Produktion und den Handel mit Rebenpflanzgut in Deutschland, um die Qualität und Gesundheit der Reben sicherzustellen. Sie legt fest, welche Arten von Rebenpflanzgut in Verkehr gebracht werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies geschehen muss.
Was es regelt
- Die Definitionen verschiedener Arten von Rebenpflanzgut (z.B. Ruten, Edelreiser, Pfropfreben).
- Die Anforderungen an Vermehrungsflächen und Rebenbestände, einschließlich des Schutzes vor Schädlingen.
- Das Verfahren zur Anerkennung von Rebenpflanzgut und die damit verbundenen Prüfungen.
- Die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut.
Wen es betrifft
- Erzeuger von Rebenpflanzgut (z.B. in Mutterrebenbeständen und Rebschulen).
- Personen, die Rebenpflanzgut zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Anträge auf Anerkennung müssen bis zum 15. Juni (für Topf- und Kartonagereben bis zum 1. Juli) gestellt werden.
- Vermehrungsflächen müssen gekennzeichnet und von anderen Rebenbeständen abgegrenzt sein.
- Vor der Besichtigung muss eine Bescheinigung über die Freiheit von bestimmten Nematoden in der Vermehrungsfläche vorgelegt werden, die nicht älter als fünf Jahre sein darf.
- Jede Vermehrungsfläche wird mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Anforderungen geprüft.
Gesetzestext
Obsah (26)
§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 18§ 19§ 19a§ 20§ 21§ 22§ 231986-01-21BGBl I1986, 204RebenpflanzgutverordnungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.5.1988 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 11/2002 (CELEX Nr: 32002L0011) vgl. V v. 13.2.2004 I 215 Umsetzung der EGRL 43/2005 (CELEX Nr: 32005L0043) vgl. V v. 6.7.2006 I 1437 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 3 Nr. 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut von Rebe.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;2.Ruten: einjährige Triebe;3.grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;4.Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;5.veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;6.Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;7.Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;8.Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;9.Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;10.Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;11.Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;12.Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;13.Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;14.Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist beia)Basispflanzgutweiß,b)Zertifiziertem Pflanzgutblau,c)Standardpflanzgutdunkelgelb,d)Vorstufenpflanzgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; 15.Bezugsnummer der Partie:a)bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,b)bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer);16.RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2aGestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
020Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut
§ 3Anerkennungsstelle
§ 4Antrag
- Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum
- Juli, zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
§ 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche
§ 6Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
§ 7Rebenbestandsprüfung
- August bis zum Beginn der Weinlese,2.Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom
- August bis zum Beginn des Laubfalls,3.Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum
- Juli.
§ 8Mängel des Rebenbestandes
Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.
§ 9Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.
§ 10Wiederholungsbesichtigung
§ 11Beschaffenheitsprüfung
§ 12Bescheid
§ 13Nachprüfung
§ 14Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
§ 15Rücknahme der Anerkennung
Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), der Sortenbezeichnung und der Bezeichnung des Klones sowie der Anerkennungsnummer oder Betriebsnummer des Erzeugers von der Rücknahme zu unterrichten.
030Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 16Verpackung
Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.
§ 17Etikett
§ 17aPflanzenpass
- Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und3.die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom
- November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
§ 18Angaben in besonderen Fällen
§ 19Schließung der Packungen und Bündel
§ 19aAufbewahrungspflicht
Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.
§ 20Topfreben und Kartonagereben
Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.
§ 21Abgabe in kleinen Mengen
Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1.die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),2.die Kategorie,3.die Sortenbezeichnung,4.die Bezeichnung des Klones,5.die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.
§ 22Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Bündel mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Absenders; 2.die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1); 3.die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie 4.im Fallea)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", b)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt", c)des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke", d)des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e)des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung". Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben, wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schriftlich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht werden.
040Abschnitt 4
Schlußvorschriften
§ 23Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Anlage 1(zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1)Anforderungen an den Rebenbestand(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1440 - 1441;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1Allgemeines1.1Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.1.2Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.1.3Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.1.4Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.2.RNQPs2.1Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen: a)Insekten: Viteus vitifoliae Fitchb)Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.c)Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: aa)Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.bb)Arabis mosaic viruscc)Grapevine fanleaf virusdd)Grapevine leafroll associated virus 1ee)Grapevine leafroll associated virus 3ff)Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)2.2Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und StandardpflanzgutDie für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.2.3Beprobung und Untersuchung2.3.1Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.2.3.2VorstufenpflanzgutIn den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.2.3.3BasispflanzgutIn den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.2.3.4Zertifiziertes PflanzgutIn den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.2.4Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs2.4.1Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut a)Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.aa)Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oderbb)während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden odercc)alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.b)Xylophilus ampelinus Willems et al.aa)Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oderbb)während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden odercc)alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.c)Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3 aa)An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oderbb)alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.d)Viteus vitifoliae Fitch aa)Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oderbb)Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, odercc)alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.2.4.2Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut a)Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.b)Xylophilus ampelinus Willems et al.Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.c)Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.d)Viteus vitifoliae Fitch aa)Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oderbb)Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, odercc)wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.3Mutterrebenbestände3.1Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.3.2Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.4Rebschulen4.1Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.4.2Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.5Topfreben und KartonagerebenDas Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.
Anlage 2(zu § 6 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1441 - 1442;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1Allgemeine Anforderungen1.1Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.1.2Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).1.3Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.1.4Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)1.4.1Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.1.4.2Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.1.4.3Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.2Besondere Anforderungen2.1Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und EdelreiserA.DurchmesserEs wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.a)Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:aa)Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,bb)Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.b)Blindholz:Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.B.AugenzahlBei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.2.2WurzelrebenA.DurchmesserDer größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.B.LängeDie Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:a)bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,b)20 cm bei anderen Wurzelreben.Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.C.WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.D.FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.2.3PfropfrebenA.LängeDie Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.B.WurzelnJede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.C.VeredelungsstelleJede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.D.FußDer Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
Anlage 3(zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1442)1Inhalt der Packungen oder BündelArt des PflanzgutesStückzahlHöchstmenge1231.1 Pfropfreben25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 1005001.2 Wurzelreben50, 100 oder ein Vielfaches von 1005001.3 Edelreiser – bei mindestens 5 verwendbaren Augen100 oder 200200– bei einem verwendbaren Auge500 oder ein Vielfaches davon5.0001.4 veredelungsfähige Unterlagsreben100 oder ein Vielfaches davon1.0001.5 Blindholz100 oder ein Vielfaches davon5002Besondere Bedingungen2.1Kleine MengenErforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.2.2Topfreben und KartonagerebenDie in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.
Anlage 4(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)Angaben auf dem Etikett(Fundstelle: BGBl. I 1986, 213;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut1.1"EU-Norm"1.2Erzeugerland1.3Kennzeichen der Anerkennungsstelle1.4Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers1.5"Vitis L."1.6Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)1.7Kategorie1.8Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)1.9Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)1.10Inhalt (Stückzahl)1.11Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben1.12Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)2Anerkanntes Vorstufenpflanzgut2.1Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.122.2"Vorstufenpflanzgut"3Kleine Mengen3.1Mehr als ein Stück3.1.1Angaben nach Nummer 13.2Nur ein Stück3.2.1Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8.4.Kennzeichnung mit einem PflanzenpassDie Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.