Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Gesundheitsschutz von Beschäftigten in Bergbaubetrieben durch Eignungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen. Sie stellt sicher, dass Personen nur dann bestimmte Tätigkeiten ausüben dürfen, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Was es regelt
- Gesundheitliche Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten.
- Vorsorge- und Schutzmaßnahmen in Bergbaubetrieben.
- Fristen für Erst- und Nachuntersuchungen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge.
Wen es betrifft
- Beschäftigte in Betrieben des Bergbaus, einschließlich der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe, bergbaulicher Versuchsanstalten und Ausbildungsstätten sowie Anlagen zur Lagerung radioaktiver Stoffe.
- Unternehmer dieser Betriebe.
Eckpunkte
- Vor Beginn einer Tätigkeit müssen Erstuntersuchungen durchgeführt werden, die nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen.
- Nachuntersuchungen sind innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der festgelegten Fristen durchzuführen.
- Ärzte, die Eignungsuntersuchungen durchführen, müssen über medizinische Fachkenntnisse und Kenntnisse der Arbeitsbedingungen im Bergbau verfügen und dürfen keine Arbeitgeberfunktion haben.
- Aufzeichnungen über Untersuchungsergebnisse müssen mindestens zehn Jahre, bei bestimmten Tätigkeiten sogar 40 Jahre, aufbewahrt werden.
Gesetzestext
verordnung zum gesundheitlichen Schutz der BeschäftigtenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
(+++ Für das Inkrafttreten im Beitrittsgebiet vgl. § 19 F. ab 1991-07-31 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656) EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058) EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EGRL 63/95 (CELEX Nr: 31995L0063) EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092) EURL 30/2013 (CELEX Nr: 32013L0030) EGRL 24/98 (CELEX Nr: 31998L0024) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EURL 27/2014 (CELEX Nr: 32014L0027) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EGRL 37/2004 (CELEX Nr: 32004L0037) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:
0101. AbschnittAnwendungsbereich
§ 1Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen 1.in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom
- August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,2.in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,3.in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie4.in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.
0202. AbschnittEignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 2Eignungsuntersuchungen
§ 3Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
§ 4Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom
- November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 5Durchführung der Untersuchungen
§ 6Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
- Dezember des
- Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten.
0303. AbschnittBesondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
0300101. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
§ 7Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom
- Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
- Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge 1.in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,2.mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder3.beseitigt werden müssten.Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
0300202. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
§ 8Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
§ 9Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
§ 10Einstufung der Betriebspunkte
§ 11Staubmessungen
§ 12Überwachung der staubexponierten Personen
0300303. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
§ 13Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
0404. AbschnittSchlussvorschriften
§ 14Unterrichtung
Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.
§ 15Übertragung von Pflichten
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.
§ 16Behördliche Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: 1.den Grund für die Beantragung der Ausnahme,2.die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,3.die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie4.die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.
§ 17Ordnungswidrigkeiten
§ 18Übergangsvorschriften
- Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem
- Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1)Einteilung der Eignungsgruppen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3589)1.In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken2Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen3Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken4Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken 2.Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben.Eignungsgruppen – UntergruppenStreuung nach ILO-Klassifikation1Geeignet–1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden0/01.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung0/11.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen1/02Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)–2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen1/1-2/22.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden–4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können4.1Frühsilikotiker–4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen–4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen1/1-2/24.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen2/3-C4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen2/3-C
Anlage 2(zu § 3 Absatz 2)Fristen für Nachuntersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590)PersonengruppenFrist(Jahr(e))1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau21.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau31.3in Klima-Betrieben1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben21.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten1a)außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oderb)im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.512Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt33Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen34Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt35Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen16Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben könnenunverzüglich Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.
Anlage 3(zu § 5 Absatz 3)Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591)1.Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:1.1Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.1.2Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:a)plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,b)für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,c)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,d)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,e)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,f)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,g)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.1.3Untersuchung des Sehvermögensa)für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,b)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,c)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,d)bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.1.4Untersuchung des Hörvermögens.1.5bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.2.Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.
Anlage 4(zu § 5 Absatz 4)Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592)1Angaben zu der untersuchten Person1.1Name und Vorname1.2Geburtstag1.3Anschrift1.4Betrieb1.5Tätigkeit2Weitere Angaben2.1Erst-/Nachuntersuchung2.2Untersuchungsdatum2.3Name und Anschrift des untersuchenden Arztes3Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)4Einsatzbeschränkungen(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)5Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften6Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
Anlage 5(weggefallen)
Anlage 6(zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)1Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren: Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch 5 5<-- Massen-%>- Massen-% k k E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =k x f(tief)c(tief)q x SIn den Formeln bedeuten:E(tief)c(tief)1,E(tief)c(tief)qf(tief)cC(tief)1persönliche Staubbelastungswerte für einenbestimmten Betriebspunktc(tief)1 dividiert durch c(tief)GMittelwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes für eineArbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)1 = C(tief)m.C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubeswährend der Meßdauer0,8pauschaliertes Verhältnis zwischenArbeitszeit vor Ort und achtstündigerArbeitsschichtC(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes derStaubbelastungsstufe 1SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichtenf(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durchC(tief)q(tief)GC(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht= 0,8 x C(tief)q(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes währendder MeßdauerC(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1kFaktor für die spezifische Schädlichkeit desQuarzes auf Grund wissenschaftlicherErkenntnisse über die Wirkung derGrubenstäube aus unterschiedlichengeologischen Schichten2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren undmittleren Essener Schichten bis einschließlich FlözZollverein 1 sowie der Kohlscheider und IbbenbürenerSchichten1,0,2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horsterund Dorstener Schichten0,7,2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und inGesteinsbetriebspunkten1,0. 3Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.
Anlage 7(zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765 Staubbelastungsstufe Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm 0 <- 2,0 <- 0,10 1 > 2,0-4,0 > 0,10-0,20 2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30 3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40 Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.
Anlage 8(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen: 1monatlich 1.1in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung, 1.2bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen, 1.3in Raubbetrieben, 1.4in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; 2vierteljährlich 2.1in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung, 2.2in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung, 2.3in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben, 2.4in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3; 3halbjährlichin allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2; 4unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen, 4.1in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden, 4.2bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen; 5in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%; 6in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.
Anlage 9(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766 1Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person, 2die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe, 3die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen, 4den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes, 5Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung, 6die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes, 7die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%, 8die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und 9die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.