Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umstellungsrechnung von Bausparkassen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens, insbesondere wie Aktiva und Passiva zu bewerten sind. Sie legt spezifische Regeln für die Bewertung verschiedener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fest, die am Stichtag 21. Juni 1948 bestanden.
Was es regelt
- Die Bewertung von Aktiva und Passiva in der Umstellungsrechnung von Bausparkassen.
- Die Behandlung von Ausgleichsforderungen und deren Einfluss auf die Bewertung.
- Die Berücksichtigung später eintretender Umstände bei der Bewertung.
- Spezifische Bewertungsvorschriften für Wertpapiere, Grundstücke und Einrichtungsgegenstände.
Wen es betrifft
- Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen.
- Bausparkassen, die keine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Für Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind vorgeschriebene Wertansätze für Aktiva Mindestwerte und zugelassene Wertansätze für Passiva Höchstwerte (§ 1 Abs. 1).
- Einrichtungsgegenstände sind entweder mit den Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten vom 31. August 1948 oder mit 120% (Büromaschinen 150%) der Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer anzusetzen (§ 8 Abs. 1).
- Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für jede Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen (§ 7).
- Vermögensgegenstände, die nicht genau bewertet werden können, sind mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen (§ 4).
Gesetzestext
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven
§ 2Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am
- Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem
- Juni 1948 eingetreten sind.
020Abschnitt II
Aktiven
§ 3Gebietsmäßige Abgrenzung
- Juni 1948 im Bundesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen 1.verbriefte und unverbriefte Forderungen, wenn ein Schuldner oder ein für die Inanspruchnahme in Frage kommender Dritter am
- Juni 1948 einen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte, 2.Anteilsrechte an Unternehmen, die am
- Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung im Bundesgebiet hatten.
§ 4Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzusetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögensgegenstände derselben Art können zu einem Merkposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt werden.
§ 5Verfügungsbeschränkungen
§ 6Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
- Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Länder vom
- Mai 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom
- Mai 1949 und Nr. 55 vom
- Juli 1949) verzeichnet sind, gilt Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem Kurszettel ergebenden Werte.
- Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der erste nach dem
- Juni 1948 feststellbare, amtliche oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt. Ist ein solcher Kurs bis zum
- Dezember 1952 nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forderungen zu bewerten.
- August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom
- März 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen anerkannt worden sind oder für die ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom Hundert des Nennbetrages am
- Juni 1948 anzusetzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit ihnen für die Zeit bis zum
- Juni 1948 verbundenen Zinsansprüche, soweit diese nach dem Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend gemacht werden können. Die Umrechnung auf Deutsche Mark ist unter Zugrundelegung der Währung vorzunehmen, auf welche die nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zum Umtausch gegebenen Schuldverschreibungen lauten. Handelt es sich um Schuldverschreibungen, für die der Schuldner nach § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 8 des Berliner Altbankengesetzes vom
- Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) nur wegen eines Teilbetrages in Anspruch genommen werden kann, so ist der Satz von 50 vom Hundert auf diesen Teilbetrag zu beziehen. Solange Schuldverschreibungen dieser Art nicht anerkannt sind und für sie auch ein Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, brauchen sie nur mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt zu werden.
- Juni 1948 fällig waren, sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den für Forderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt für vor dem
- Juni 1948 fällig gewordene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengesetzes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer Veräußerung von Schuldverschreibungen durch eine Bausparkasse vor dem
- Juni 1948 nicht auf den Erwerber übergegangen sind, sowie für Ansprüche aus vor dem
- Juni 1948 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen.
- Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von Anteilsrechten in der Umstellungsrechnung.
§ 7Grundstücke
Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem
- Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem
- Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am
- Juni 1948 bestanden haben.
§ 8Einrichtungsgegenstände
§ 9Unterverzinsliche Forderungen
030Abschnitt III
Passiven
§ 10Ausstehende Kapitaleinlagen
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
§ 11Rückstellungen
- Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am
- Juni 1948 gegeben war.
§ 12Pensionsrückstellungen
- Juni 1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am
- Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.
- Juli 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach dem Stande vom
- Oktober 1949 zugrunde gelegt werden. Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom
- Juni 1949 (WiGBl. S. 99) zugrunde zu legen.
- Sie gelten mit der Maßgabe, daß 1.auch bei Anwartschaften entsprechend der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren der Einmalprämie angewendet werden kann, 2.bei der Berechnung der Rückstellung von dem am
- Juni 1948 vorhanden gewesenen Bestand an Versorgungsberechtigten und dem Teil der Pensionsverpflichtungen auszugehen ist, auf den die Berechtigten einen Anspruch gegen die Bausparkasse über den ihnen unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom
- Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom
- März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen den primär Verpflichteten zustehenden Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die in Satz 2 genannten Vorschriften erst vom
- April 1951, vom
- Januar 1957 oder vom
- Juli 1962 an zu einer Entlastung der Bausparkassen geführt haben. Dies kann in der Weise geschehen,a)daß der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wegen der für die Zeit vom
- Juni 1948 bis zum
- Juni 1962 von der Bausparkasse pflichtmäßig gezahlten Versorgungsleistungen erhöht wird, und zwar um den Unterschiedsbetrag zwischen den ohne Berücksichtigung und den mit Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Vorschriften, jeweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sich ergebenden Leistungen der Bausparkasse, gekürzt um 3,5 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom
- Januar bis zum
- Dezember 1949, um 7 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom
- Januar 1950 bis zum
- März 1951, um 20 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom
- April 1951 bis zum
- Dezember 1956 und um 39 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom
- Januar 1957 bis zum
- Juni 1962 entfallen; b)daß von der ohne Berücksichtigung der Gesetze vom
- Dezember 1956 und vom
- März 1963 berechneten Rückstellungen ausgegangen und deren Verminderung unter Berücksichtigung dieser Gesetze besonders ermittelt wird; dabei können die Verminderungen zum
- Januar 1957 und zum
- Juli 1962 für den zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und die so erhaltenen Beträge mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den
- Juni 1948 abgezinst werden; c)daß von der ohne Berücksichtigung des Gesetzes vom
- März 1963 berechneten Rückstellung ausgegangen und deren Verminderung unter Berücksichtigung dieses Gesetzes besonders ermittelt wird; dabei kann die Verminderung zum
- Juli 1962 für den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und der so erhaltene Betrag mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den
- Juni 1948 abgezinst werden.
- Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den
- Juni 1948 abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei dem Versicherungsunternehmen, auf den
- April 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den
- Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom
- Dezember 1956 und auf den
- Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom
- März 1963.
§ 13Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
- April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem
- April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem
- April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom
- April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt; 2.Versorgungsverpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom
- April 1951; 3.Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge; 4.Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrages zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am
- April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am
- Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.
- Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des
- April 1951 der
- Oktober 1951.
§ 14Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.
040Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
§ 15Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
§ 16Geldwertschuldverhältnisse
§ 17Durchlaufende Kredite
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen.
§ 18Wertberichtigungen
Falls eine Forderung mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf, kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf der Passivseite ein entsprechender Wertberichtigungsposten angesetzt wird.
§ 19Abgrenzungsposten
- Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit nach dem
- Juni 1948 darstellen, b)Einnahmen nach dem
- Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit vor dem
- Juni 1948 darstellen; 2.auf der Passivseitea)Einnahmen vor dem
- Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit nach dem
- Juni 1948 darstellen, b)Ausgaben nach dem
- Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit vor dem
- Juni 1948 darstellen.
- Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen. Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem
- Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.
- Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt. Nach dem
- Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berechnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis zum
- Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom
- bis zum
- Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem
- Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit nach dem
- Juni 1948 entfallenden Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.
§ 20Berichtigung der Umstellungsrechnung
050Abschnitt V
Schlußvorschriften
§ 21
-
§ 22
Diese Verordnung findet sinngemäß Anwendung auf Bausparkassen der in der Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1950) bezeichneten Art.
§ 23Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom
- April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land Berlin mit folgenden Maßgaben: 1.§ 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzuwenden:"
- Juni 1948" die Worte "
- Juni 1948", b)in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13 und § 19 Abs. 1 und 4 an die Stelle der Worte "
- Juni 1948" die Worte "
- Juni 1948", c)in § 12 Abs. 4, 6 und 8 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 an die Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A Buchstabe c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)", d)in § 12 Abs. 6 an die Stelle der Worte "ohne Berücksichtigung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "ohne Berücksichtigung der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)", e)in § 17 an die Stelle der Worte "§ 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A d Satz 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 20 der Durchführungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungsergänzungsverordnung", f)in § 19 Abs. 5 an die Stelle der Worte "nach § 5 des Währungsgesetzes" die Worte "nach Abschnitt VI Ziffer 18 Buchstabe (d) der Verordnung der Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin vom
- Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 363)", g)in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte "(§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung)" die Worte "(Artikel 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung))", h)in § 21 an die Stelle der Worte "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom
- November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom
- Januar 1950) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom
- November 1950 (Bundesanzeiger Nr. 219 vom
- November 1950) und der zweiten Änderung vom
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom
- November 1951)" die Worte "Richtlinien des Aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Berlin zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (BRBK) vom
- Februar 1951 (vgl. Bekanntmachung im Verordnungsblatt für Berlin II S. 371) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom
- Dezember 1952 (Bundesanzeiger Nr. 9 vom
- Januar 1953)", i)in § 22 an die Stelle der Worte "Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
- November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom
- Januar 1950)" die Worte "Anordnung zur Erstreckung der Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und Nr. 8 zur Umstellungsergänzungsverordnung auf die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft Aktiengesellschaft vom
- April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 360) und in der Anordnung zur Erstreckung von Durchführungsbestimmungen zur Umstellungsergänzungsverordnung über Bausparkassen auf die Öffentliche Bausparkasse für die Mark Brandenburg vom
- Juni 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 519)".
§ 24Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Anlage(zu § 15) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 559 - 560 Umrechnungstabelle für ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Bausparkassen nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953 Land Währung DM Ägypten 1 Ägypt. Pfund 12,06 Äthiopien 100 Äthiop. Dollars 169,05 Afghanistan 100 Afghanis 24,84 Argentinien 100 Argent. Pesos 30,11 Australischer Bund 1 Austral. Pfund 9,41 Belgien 100 Belg. Francs 8,359 Belgisch-Kongo 100 Kongo Francs 8,359 Bolivien 100 Bolivianos 2,21 Brasilien 100 Cruzeiros 10,77 Bulgarien 100 Lewa 61,77 Ceylon 100 Ceylon Rupien 88,20 Chile 100 Chilen. Pesos 3,82 Costa Rica 100 Costa Rica Colones 74,80 Dänemark 100 Dän. Kronen 60,365 Dominikanische Republik 100 Dominikan. Pesos 420,00 Ecuador 100 Sucres 27,86 Estland - - Finnland 100 Finnmark 1,83 Frankreich 100 Französ. Francs 1,1912 Griechenland 100 Drachmen 0,01 Großbritannien 1 Pfund Sterling 11,679 Hongkong 100 Hongkong Dollar 73,50 Guatemala 100 Quetzales 420,00 Honduras (Republik) 100 Lempiras 210,00 Indische Union 100 Indische Rupien 88,20 Irak 1 Irak-Dinar 11,679 Iran 100 Rials 5,19 Irland 1 Ir. Pfund 11,679 Island 100 Isländ. Kronen 25,79 Italien 100 Ital. Lire 0,672 Japan 100 Yen 1,17 Jugoslawien 100 Jugosl. Dinar 1,40 Kanada 1 Kanad. Dollar 4,31 Kolumbien 100 Kolumb. Pesos 165,19 Kroatien - - Kuba 100 Kuban. Pesos 420,00 Lettland - - Litauen - - Luxemburg 100 Luxemb. Francs 8,359 Mexiko 100 Mexik. Pesos 48,55 Neuseeland 1 Neuseeländ. Pfund 11,679 Nicaragua 100 Cordobas 84,00 Niederlande 100 Holländ. Gulden 110,03 Norwegen 100 Norw. Kronen 58,36 Österreich 100 Schilling 16,15 Pakistan 100 Pakistan. Rupien 126,95 Panama 100 Balboas 420,00 Paraguay 100 Guaranis 28,00 Peru 100 Soles 21,08 Polen 100 Zloty 105,00 Portugal 100 Escudos 14,61 Rumänien 100 Lei 37,50 Salvador 100 Colones 168,00 Schweden 100 Schwed. Kronen 80,65 Schweiz 100 Schweizer Franken 95,62 Serbien - - Slowakei - - Spanien 100 Pesetas 10,78 Südafrikanische Union 1 Südafrik. Pfund 11,679 Tschechoslowakei 100 Tschechoslow. Kronen 58,33 Türkei 100 Türkische Pfund 150,00 Ungarn 100 Forint 35,78 Uruguay 100 Uruguayische Pesos 138,61 Venezuela 100 Bolivares 125,37 Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 1 Dollar 4,20