Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2026 geltenden erhöhten Pfändungsfreigrenzen fest, die sicherstellen sollen, dass ein Schuldner einen bestimmten Teil seines Einkommens behalten darf. Sie aktualisiert die Beträge, die nicht gepfändet werden dürfen, gemäß § 850c der Zivilprozessordnung.
PfändfreiGrBek 20262026-03-19BGBl. I2026, Nr. 80Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 26.3.2026 +++) PfändfreiGrBek 2026(XXXX)Aufgrund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.