Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans durch den Ausbildenden.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton.
- Ausbildende in diesem Beruf.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in wahlqualifikationsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zwei Wahlqualifikationen.
- Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst zwei Prüfungsbereiche.
- Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt und umfasst vier Prüfungsbereiche, darunter die Realisierung eines Bild- und Tonproduktes von zwei bis fünf Minuten Länge.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und TonSonstErsetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und2.Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.
§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,2.Wahlqualifikationen,3.Bild- und Tonproduktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: und Tonproduktes][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Realisieren eines Bild- und Tonproduktesmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent..]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1.die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom
- Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und2.die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom
- Januar 1996 (BGBl. I S. 125).
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315) Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigenb)Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableitenc)organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten4d)Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählene)medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmenf)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheg)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifenh)Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzeni)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmenj)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenk)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenl)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenm)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten202Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigenc)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten10d)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifene)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenf)Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführeng)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfeni)beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzenj)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielenk)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenl)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenm)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenn)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten103Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigend)Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwendene)Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeitenf)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen10g)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleni)Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmenj)Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren18k)Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montierenl)Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischenm)Sprachaufnahmen durchführenn)Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportiereno)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren4Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeitend)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen6e)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprachef)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleng)Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichtenh)Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswähleni)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenj)Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollierenk)Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellenl)Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisierenm)Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montierenn)Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstelleno)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenp)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren165Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmenb)Inhalte recherchieren und auswertenc)Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellend)Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen6 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten WahlqualifikationLfd. Nr.WahlqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickelnb)marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzenc)Mehrkameraproduktionen planen und durchführend)Kamera- und Tonsysteme synchronisierene)Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzenf)Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzeng)Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzenh)produziertes Material beurteilen und bewerten202Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Signalinfrastruktur planen und realisierenc)Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreibend)Signale überprüfen und Fehler erkennen und behebene)Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellenf)Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen203Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereitenb)Montageformen genregerecht anwendenc)dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauend)visuelle Effekte format- und genregerecht anwendene)2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellenf)Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiteng)Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen204Ton (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzenb)Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichenc)Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffend)Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimierene)Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführenf)Audiomaterial adressatengerecht präsentieren 20 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten WahlqualifikationLfd. Nr.WahlqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagenb)Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzenc)Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisierend)mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen122Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenc)Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfend)unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren123Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellenc)Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführend)produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen124Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellenb)Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfenc)Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösend)Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzene)Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführenf)Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen125Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählenc)Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellend)Medieneinspielungen formatgerecht konfigurierene)Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen126Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableitenb)Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickelnc)Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführend)Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen127Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmenb)Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführenc)selektive Farbkorrekturen durchführend)Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden128Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeitenb)Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellenc)Bildebenen verknüpfend)Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellene)Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden129Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmenb)Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisierenc)nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizierend)Sendungen fahrene)Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellenf)Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten1210Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)a)dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickelnb)Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysierenc)Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bildd)Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellene)Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen1211Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11)a)Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführenb)Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführenc)Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montierend)Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeitene)Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren1212Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12)a)Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenb)Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenc)Live-Tonmischungen durchführend)Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern1213Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13)a)thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickelnb)Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellenc)Archivmaterial auswählend)Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickelne)Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzenf)fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen1214Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14)a)beauftragte Themen recherchierenb)Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planenc)Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführend)Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen1215Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15)a)Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählenb)technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellenc)Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführend)Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen1216Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16)a)Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickelnb)Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzenc)vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptierend)Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen1217Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17)a)Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickelnb)zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifenc)Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planend)organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffene)entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen1218Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18)a)produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellenb)Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellenc)Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertierend)Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionene)bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beratenf)Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen12 Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentierenb)Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beratenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge kommunizierenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden66Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)a)Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigenb)Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen10c)Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisierend)Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten7Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)a)Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzenb)Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindernc)aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzend)aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzene)Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhaltenf)Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalteng)Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten48Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Persönlichkeitsrechtecc)Datenschutz und Datensicherheitdd)Nutzungs- und Verwertungsrechteee)Jugendschutzff)Arbeitszeitgesetzgg)Arbeitsschutzhh)Vertragsrechtb)Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzenc)Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentierend)bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen4 Abschnitt B Nummer 4 Spalte 2 Kursivdruck: Fachlich ist wohl § 4 Absatz 3 Nummer 4 gemeint.