Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, um die Verbreitung von Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, zu verhindern.
Was es regelt
- Anforderungen an die Planung und den Bau von Kühlanlagen und Nassabscheidern.
- Betriebliche Vorschriften für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.
- Maßnahmen bei erhöhten Konzentrationen von Mikroorganismen im Nutzwasser.
- Überwachungs- und Dokumentationspflichten für den Anlagenbetrieb.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern.
- Akkreditierte Prüflaboratorien und Inspektionsstellen, die Untersuchungen und Überprüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Anlagen müssen so ausgelegt, errichtet und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
- Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person zu erstellen.
- Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme (bzw. bis zum 16. September 2017 für Bestandsanlagen) muss die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers durchgeführt werden.
- Laboruntersuchungen und Probenahmen müssen von einem akkreditierten Prüflaboratorium nach genormten Verfahren durchgeführt werden.
Gesetzestext
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2017-07-12BGBl I2017, 2379 (2018 I 202)Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und NassabscheiderZweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (+++ Textnachweis ab: 19.8.2017 +++)
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EingangsformelDie Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb§ 3Allgemeine Anforderungen Abschnitt 3Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs-kühlanlagen und Nassabscheidern§ 4Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern§ 5Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl§ 6Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern Abschnitt 4Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen§ 7Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen§ 8Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen Abschnitt 5Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen-werte oder bei Störung des Betriebs§ 9Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte§ 10Informationspflichten§ 11Störungen des Betriebs Abschnitt 6Anforderungen an die Überwachung§ 12Betriebstagebuch§ 13Anzeigepflichten§ 14Überprüfung der Anlagen Abschnitt 7Gemeinsame Vorschriften§ 15Zulassung von Ausnahmen§ 16Weitergehende Anforderungen§ 17Informationsformate und Übermittlungswege Abschnitt 8Schlussvorschriften§ 18Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen§ 19Ordnungswidrigkeiten§ 20Inkrafttreten Anlage 1(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im NutzwasserAnlage 2(zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/WiederinbetriebnahmeAnlage 3(zu § 10) Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2Anlage 4(zu § 12 und § 13) Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13
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010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
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§ 1Anwendungsbereich
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§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.„Änderung einer Anlage“:die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann;2.„Bestandsanlage“:eine Anlage, die vor dem
- August 2017 errichtet und vor dem
- Februar 2018 in Betrieb genommen worden ist;3.„Inbetriebnahme“:die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Anlage;4.„Koloniebildende Einheit“ (KBE):die Einheit, in der die Anzahl anzüchtbarer und auszählbarer Mikroorganismen ausgedrückt wird;5.„Kühlturm“:eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drückend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich beeinflussen;6.„Legionellen“:ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Legionellenarten (Legionella spp.), die nach genormten Verfahren auf einem definierten Nährmedium anzüchtbar sind und Kolonien bilden;7.„Nassabscheider“:ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; nicht erfasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des Filters zur Lebenserhaltung der die Abscheideleistung erbringenden Mikroorganismen;8.„Neuanlage“:eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist;9.„Nutzwasser“: a)das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zum Zweck der Wärmeabfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) undb)das Wasser, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Waschflüssigkeit);10.„Referenzwert“:die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser;11.„Verdunstungskühlanlage“:eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme;12.„Wiederinbetriebnahme“:die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung gemäß Nummer 1;13.„Zusatzwasser“:das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird, insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungsverlusten oder zur Begrenzung der Eindickung;14.„akkreditierte Inspektionsstelle Typ A“:von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als unabhängige Dritte anbietet;15.„akkreditiertes Prüflaboratorium“:von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und Waschwasser akkreditiertes Labor;16.„allgemeine Koloniezahl“:ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Mikroorganismen, die nach genormten Verfahren auf oder in einem definierten Nähragarmedium anzüchtbar sind und Kolonien bilden;17.„mikrobiologische Untersuchung“: a)die Untersuchung des Nutzwassers nach genormten Prüfverfahren durch ein dafür akkreditiertes Prüflaboratorium (Laboruntersuchung) undb)die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen durch ein dafür akkreditiertes Prüflaboratorium;18.„öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“:ein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36a, der Gewerbeordnung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;19.„hygienisch fachkundige Person“:Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.
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020Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
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§ 3Allgemeine Anforderungen
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030Abschnitt 3
Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
4242.
§ 4Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
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§ 5Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
4242.
§ 6Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
4242.
040Abschnitt 4
Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
4242.
§ 7Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
4242.
§ 8Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
4242.
050Abschnitt 5
Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
4242.
§ 9Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte
4242.
§ 10Informationspflichten
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1.unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und2.innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 11Störungen des Betriebs
Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich 1.die Ursachen der Störung zu ermitteln und2.die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Ermittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
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060Abschnitt 6
Anforderungen an die Überwachung
4242.
§ 12Betriebstagebuch
4242.
§ 13Anzeigepflichten
4242.
§ 14Überprüfung der Anlagen
4242.
070Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
4242.
§ 15Zulassung von Ausnahmen
4242.
§ 16Weitergehende Anforderungen
4242.
§ 17Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.
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080Abschnitt 8
Schlussvorschriften
4242.
§ 18Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI-Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
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§ 19Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,2.entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebsstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind,3.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird,4.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,5.entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird,6.entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden,7.entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort genannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,8.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestimmung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,9.entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,10.entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,11.entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,12.entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,13.entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,14.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder15.entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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§ 20Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft.
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SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2387) Art der AnlagePrüfwert 1Prüfwert 2MaßnahmenwertLegionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml]Verdunstungskühlanlagen1001 00010 000Nassabscheider1001 00010 000Kühltürme5005 00050 000
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Anlage 2(zu § 3 Absatz 6)Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2388) ChecklisteMaßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42.
)Anlagendaten:Anlagen-IDStandort der AnlageStraße, HausnummerPLZ, OrtBetreiber der AnlageNameStraße, HausnummerPLZ, OrtAnsprechpartner (Name)Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind.1.Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt.2.a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt.b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42.
werden eingehalten.3.Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage.Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasserversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.4.Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen.5.Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft, Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42.
werden eingehalten.6.Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch nachgewiesen.7.Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen.8.Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt.9.Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt. Die vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt amvom Betreibervon einem BeauftragtenNameStraße, HausnummerPLZ, OrtAnsprechpartner (Name)Die Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen amDie vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben.Ort, Datum, Unterschrift BeauftragterOrt, Datum, Unterschrift BetreiberDie unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen.
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Anlage 3(zu § 10)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2389) Teil 1Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 11.Anlagen-ID2.Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)3.Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner)4.Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde5.Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde6.Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner) Teil 2Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 21.Anlagen-ID2.Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)3.Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)4.Angaben zur Art der Anlage a)Verdunstungskühlanlageb)Nassabscheiderc)Kühlturm5.Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde6.Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 17.Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 38.Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes9.Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden10.Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore (Name, Adresse, Ansprechpartner)
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Anlage 4(zu § 12 und § 13)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2390) Teil 1Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 121.Anlage-ID2.Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)3.Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)4.Art der Anlage a)Verdunstungskühlanlageb)Nassabscheiderc)Kühlturm5.Datum der erstmaligen Inbetriebnahme6.Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme7.Datum der Stilllegung8.Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs9.Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte
- a)][Text: „Ja/Nein“]-->wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?„Ja/Nein“
- b)][Text: „PW1/PW2“]-->welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten?„PW1/PW2“
- c)][Text: „Ja/Nein“][Element: ]-->wurden Maßnahmen ergriffen?„Ja/Nein“ falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmend) ][Text: der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2][Element: ][Text: oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? ][Element: ][Text: „][Element: ][Text: PW1/][Element: ][Text: PW2“]-->welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht?„< PW1/< PW2“ 10.Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte
- a)][Text: „Ja/Nein“]-->wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?„Ja/Nein“ b)Angaben zu den ergriffenen Maßnahmenc) ][Text: der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? ][Element: ][Text: „][Element: ][Text: PW1/][Element: ][Text: PW2“]-->welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht?„< PW1/< PW2“ 11.Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)12.sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung13.Überprüfung nach § 14 a)Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1b)überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2 Teil 2Inhalt der Anzeigen nach § 131.Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 52.Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 53.Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 64.Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7