Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer sowie zur Klavier- und Cembalobauerin. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, was gelehrt wird und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Klavier- und Cembalobauer/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung (Gesellenprüfung).
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, entweder in der Fachrichtung Klavierbau oder Cembalobau.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst zwei Prüfungsbereiche: "Herstellen von Bauteilen" und "Teilbereiche stimmen".
- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung umfasst fünf Prüfungsbereiche, darunter einen "Arbeitsauftrag" mit einer Prüfungszeit von insgesamt 24 Stunden.
Gesetzestext
Obsah (30)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und CembalobauerinNeufNeugefasst durch Bek. v. 29.12.2017; 2018 I 58SonstErsetzt V 806-21-1-99 v. 7.12.1982 I 1647 (
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Ziel und Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen§ 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen Abschnitt 3Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau§ 11Ziel und Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen§ 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren§ 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung Abschnitt 4Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau§ 20Ziel und Zeitpunkt§ 21Inhalt§ 22Prüfungsbereiche§ 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen§ 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren§ 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 29Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 30Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Ziel und Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Bauteilen und2.Teilbereiche stimmen.
§ 9Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11Ziel und Zeitpunkt
§ 12Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Durchführen von Reparaturen,3.Stimmen und Intonieren,4.Planen und Konstruieren sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 35 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
§ 20Ziel und Zeitpunkt
§ 21Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 22Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Arbeitsauftrag,2.Durchführen von Reparaturen,3.Stimmen und Intonieren,4.Planen und Konstruieren sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 23Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 24Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 25Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 26Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 27Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 35 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
050Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 29Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 30
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentierenc)Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwendenf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponiereng)Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachtenh)Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwendeni)Informations- und Kommunikationstechniken anwendenj)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten8k)Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswertenl)Liefertermine und -bedingungen beachtenm)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentierenn)technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen22Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegend)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigenf)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachteng)Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenh)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalteni)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeitenj)Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeitenk)Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählenl)Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachtenm)Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzenn)Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringeno)furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten14p)Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen23Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigenc)Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentierend)zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten4e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen24Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheidenb)Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnenc)Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen10d)Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügene)Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen95Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Stimmverfahren unterscheiden und auswählenb)Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmenoderTemperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmend)Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen22e)Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen76Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidenc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendend)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandelne)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachtenf)behandelte Oberflächen prüfen107Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informierenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten10d)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennene)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnf)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendeng)Kundenkontakte auswertenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung KlavierbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheidenb)Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauend)Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen162Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenb)Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren24c)Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeitend)Schaltungen einstellen3Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierverfahren unterscheiden und auswählenc)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendend)Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereitene)klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen144Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheidenb)Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauenc)Spielwerksanpassungen vornehmen45Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschenf)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warteni)Gehäuseteile reparierenj)Oberflächen instand setzen20 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung CembalobauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheidenb)Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulierend)Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauene)Mechaniken regulieren und ausarbeiten242Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenb)Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeitenc)Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauend)Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen183Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereitend)klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen134Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen15f)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und reguliereni)Oberflächen instand setzenj)Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen5Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählenb)Untergründe vorbereitenc)Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwendend)Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen8 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen