Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung auf dem deutschen Teil des Rheins in Kraft und regelt deren Anwendung sowie die Zuständigkeiten der Behörden. Sie legt fest, wie die Schifffahrt auf dem Rhein zu erfolgen hat, um Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Was sie regelt
- Die Einführung und Anwendung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung auf dem Rhein.
- Die Zuständigkeiten verschiedener Behörden für die Umsetzung und Überwachung der Vorschriften.
- Ausnahmen für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
- Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung bei Verstößen gegen die Verordnung.
Wen es betrifft
- Alle Schiffsführer und Personen, die für Kurs und Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf dem Rhein verantwortlich sind.
- Behörden wie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Polizeikräfte der Länder.
Eckpunkte
- Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, beschlossen von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist die primär zuständige Behörde, kann aber Aufgaben an nachgeordnete Stellen oder Landespolizeikräfte übertragen.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken vorübergehend für bis zu drei Jahre von der Verordnung abweichende Regelungen treffen.
- Verstöße gegen die Verordnung, wie das Führen eines ungeeigneten Fahrzeugs, das Nichteinhalten von Anweisungen oder das Einleiten von Abfällen in die Wasserstraße, gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung der RheinschiffahrtspolizeiverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
nahme der Meldungen nach § 12.01 Nummer 3 und 7 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel.
§ 1.02 Nr.
1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder
§ 1.02 Nr.
2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,1a.
§ 1
.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,2.
§ 1.03 Nr.
2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,2a.
§ 1
.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,2b.
§ 1
.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt,2c.
§ 1.09 Nr.
3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,2d.
§ 1
.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,3.
§ 1.13 Nr.
1 Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,4.
§ 1.15 Nr.
1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,4a.
§ 1
.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,5.ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen läßt,6.
§ 3.29 Nr.
2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,7.
§ 4.01 Nr.
3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,8.
§ 6.17 Nr.
3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,9.
§ 6.17 Nr.
4 nicht ausreichend Abstand hält,10.
§ 15
.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,11.
§ 15.04 Nr.
2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder12.
§ 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.
§ 1
.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,2.ein Fahrzeug führt, das
§ 1
.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem
§ 1
.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,3.
§ 1
.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder
§ 1
.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind,4.ein Fahrzeug führt, auf dem
§ 1.09 Nr.
4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,5.
§ 3.01 Nr.
2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt,6.
§ 3.05 Nr.
1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,7.einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,8.ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlagea)bei Nacht während der Fahrt
§ 3.08 Nr.
1 bis 3, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis 4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5, § 3.14 Nr. 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oderb)bei Tag während der Fahrt
§ 3.08 Nr.
1 bis 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1nicht bezeichnet,9.Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nr. 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt,10.
§ 4.01 Nr.
2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,11.
§ 4.01 Nr.
4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt,12.
§ 4.03 Nr.
1 Schallzeichen gebraucht,12a.
§ 4.05 Nr.
2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,13.
§ 4.05 Nr.
3 einen dort genannten Kanal benutzt,14.
§ 4
.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,14a.
§ 4
.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,14b.
§ 4
.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt,15.
§ 4
.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder
§ 4
.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt,15a.
§ 4
.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,15b.
§ 4
.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,15c.
§ 4
.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,15d.
§ 4
.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,15e.
§ 4
.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt,16.
§ 5.01 Nr.
2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt,17.einer Vorschrift übera)die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nr. 5,b)das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz,c)die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,d)das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,e)das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,f)das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,g)die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,h)den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,i)die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nr. 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26,j)das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,k)die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder § 6.33,l)(weggefallen)m)die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06,n)das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stilliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nr. 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 Satz 1 oder Nr. 8,o)die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nr. 2 oder 3 Satz 2, Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5,p)die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch-St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6,q)die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar nach § 9.08,r)die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oders)die besonderen Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke nach § 12.03zuwiderhandelt,18.
§ 6
.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,19.
§ 6.17 Nr.
1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder
§ 6.17 Nr.
2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,20.
§ 6.18 Nr.
1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,21.
§ 6.19 Nr.
1 das Fahrzeug treiben läßt,22.
§ 6.22 Nr.
1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder
§ 6.22 Nr.
2 eine Wasserfläche befährt,23.
§ 9
.05 auf den dort genannten Streckenabschnitten auf gleicher Höhe fährt,24.
§ 9.06 Nr.
2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet,25.
§ 9.06 Nr.
3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmessungen überschreitet oder sich
§ 9.06 Nr.
3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet,26.
§ 9.07 Nr.
1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt,27.
§ 9.09 Nr.
1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt oder28.einer Vorschrift des § 9.09 Nr. 2 über die Begegnung von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m zuwiderhandelt.
§ 1.02 Nr.
4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,2.
§ 1.02 Nr.
5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,2a.
§ 1.02 Nr.
7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,2b.anordnet oder zulässt, dass
§ 1
.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet wird,3.
§ 1
.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,4.
§ 1
.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt ist,5.ein Fahrzeug führt, dessen Ladung
§ 1
.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,5a.
§ 1
.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,5b.
§ 1
.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,5c.
§ 1
.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,5d.
§ 1
.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,5e.ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,5f.
§ 1
.08 Nummer 5 Satz 1 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt,5g.
§ 1
.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt,6.
§ 1
.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,6a.
§ 1
.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,7.
§ 1
.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,8.
§ 1
.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,9.ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen
§ 1.12 Nr.
1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,10.ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker
§ 1.12 Nr.
2 unter den Boden oder den Kiel reicht,11.
§ 1.12 Nr.
3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3, § 8.09 Nr. 8 oder
§ 15
.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,12.
§ 1.16 Nr.
1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder
§ 1.16 Nr.
2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,13.(weggefallen)14.
§ 1.17 Nr.
2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,15.
§ 1.18 Nr.
1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,16.einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,17.
§ 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,18.ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr.
1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,19.einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,20.ein Fahrzeug führt, das
§§ 2
.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem
§ 2
.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,21.ein Binnenschiff führt, das
§ 2
.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker
§ 2
.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,22.einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,23.einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32 Nr. 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,24.ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Ankera)bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 oderb)bei Tag während des Stilliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 Nr. 3 oder 4nicht bezeichnet,25.ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,25a.ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet,26.ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle
§ 4
.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,26a.ein Fahrzeug führt,a)das
§ 4
.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist,b)dessen Sprechfunkanlage
§ 4
.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oderc)dessen Sprechfunkanlage
§ 4
.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet,26b.ein Fahrzeug führt,a)das
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist,b)auf dem das Inland AIS Gerät
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,c)das
§ 4
.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,d)auf dem ein Inland ECDIS Gerät
§ 4
.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht odere)das
§ 4
.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage
§ 4
.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist,26c.
§ 4
.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder
§ 4
.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,27.einer Vorschrift übera)die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08,b)die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,c)das Stilliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nr. 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nr. 1,d)die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5,e)die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,f)die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,g)die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich,h)die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nr. 2 oderi)die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2,zuwiderhandelt,28.
§ 8.01 Nr.
1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen läßt,29.
§ 8.01 Nr.
2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,30.
§ 8.03 Nr.
1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt,30a.einen Schubverband führt, dessen Spitze
§ 8
.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist,31.
§ 8
.04 einen Schubleichter fortbewegt,32.einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,33.ein Fahrzeug der in § 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,34.
8.09 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,35.
§ 8.09 Nr.
3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,36.(weggefallen)37.eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,37a.nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,38.ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,38a.
§ 11
.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,38b.oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,38c.oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,38d.ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich (km 855) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,39.einer Vorschrift des § 14.01 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stilliegen auf den Reeden zuwiderhandelt,39a.
§ 14
.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,39b.
§ 14
.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,39c.
§ 14
.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,40.
§ 15
.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,41.
§ 15
.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder
§ 15
.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder
§ 15
.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder
§ 15
.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,42.einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt,43.einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,44.
§ 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält.
§ 1.02 Nr.
1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht,b)
§ 1.02 Nr.
2 Satz 3 der Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oderc)
§ 1.02 Nr.
4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,2.(weggefallen)2a.(weggefallen)3.ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen läßt oder
§ 1.21 Nr.
1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,4.nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden,4a.anordnet oder zulässt, dass
§ 4
.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,5.die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das
§ 4
.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,6.nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird,7.nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen,8.anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband
§ 8.01 Nr.
1 Satz 1 geschleppt wird oder
§ 8.01 Nr.
2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt,9.anordnet oder zuläßt, daß
§ 8
.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,10.die Inbetriebnahme der Fahrzeuge anordnet oder zuläßt,a)dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang
§ 1
.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,b)das
§ 1.07 Nr.
1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder
§ 13.03 Nr.
2 zu tief eintaucht,c)dessen Sicht
§ 1
.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird,d)dessen Ladung
§ 1
.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,e)für das
§ 1
.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,f)das
§ 1
.07 Nummer 6 mehr Fahrgäste als zugelassen oder mehr Personen als vorhandene Sitzplätze an Bord hat,g)auf dem
§ 1
.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,h)das
den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,i)das
§ 2
.03 nicht geeicht ist,j)an dem
§ 2.04 Nr.
1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder
§ 2.04 Nr.
2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,k)dessen Anker
§ 2
.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,l)dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,m)das nicht mit dem nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,n)das
§ 4
.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage
§ 4
.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet,o)das
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist,p)auf dem ein Inland AIS Gerät
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder
§ 4
.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,q)das
§ 4
.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,r)auf dem ein Inland ECDIS Gerät
§ 4
.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,s)das
§ 4
.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage
§ 4
.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist,t)das
§ 6.21 Nr.
1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,u)das
§ 6.21 Nr.
2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,v)das sich
§ 6.21 Nr.
2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,w)das
§ 6.21 Nr.
3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oderx)das die nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a zulässigen Höchstabmessungen überschreitet,10a.die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,10b.die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich
§ 11
.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,10c.die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,10d.die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,10e.die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 855) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,11.anordnet oder zuläßt, daß
§ 8.03 Nr.
1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverbandes
§ 8.03 Nr.
2 mit Ankern nicht versehen ist,12.anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter
§ 8
.04 fortbewegt wird,13.die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.05 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,14.die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zuläßt, obwohl die nach § 8.06 Nr. 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht,15.die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,16.die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, obwohl die Besatzung oder das Personal
§ 8
.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurden,17.auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahmea)eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten,b)eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der
§ 11
.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist,c)eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der
§ 11
.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht,d)eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder18.anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband
§ 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird. Rhein
SchPEV 1994RheinSchPEVArt 5(weggefallen)- RheinSchPEV 1994RheinSchPEVArt 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.