Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Seenlandschaft östlich der Müritz als Nationalpark fest, der den Namen "Müritz-Nationalpark" trägt. Sie dient dem Schutz einer einzigartigen Naturlandschaft mit gefährdeten Pflanzen- und Tierarten.
Was es regelt
- Die Festsetzung eines Nationalparks.
- Die Benennung dieses Nationalparks als "Müritz-Nationalpark".
- Die genaue Beschreibung und Abgrenzung der Flächen, die zum Nationalpark gehören.
- Die Anerkennung der Bedeutung des Gebiets für den Schutz seltener Großvogelarten.
Wen es betrifft
- Die Seenlandschaft östlich der Müritz, insbesondere im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren.
- Landwirtschaftliche Nutzflächen und Forstreviere innerhalb oder an den Grenzen des festgelegten Gebiets.
Eckpunkte
- Der Nationalpark umfasst zwei Teilflächen: Müritz und Serrahn.
- Das Gebiet ist dünn besiedelt und wird nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.
- Es ist ein wichtiger Lebensraum für gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere für Großvogelarten wie Seeadler, Fischadler, Kranich und Schwarzstorch.
- Die genauen Grenzen des Nationalparks sind detailliert beschrieben, unter anderem durch Forstreviere wie Waren-Tannen, Müritzhof, Federow, Klockow, Ankershagen, Adamsdorf, Langhagen, Blankenförde, Zwenzow, Leussow, Babke und Mirowdorf.
Gesetzestext
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark" Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. c EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 n
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
§ 1Festsetzung
§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung
- g)Richtung O; N- und O-Grenze der Abt. 207; O-Grenze der Abt. 206, 200 und 193 Richtung S bis zur S-Spitze der Abt. 192; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG Ankershagen Teilschlagnummer 098 bis zur Abt. 188; O-Grenze der Abt. 188 Richtung SO; N-Grenze der Abt. 168 Richtung O bis zur Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2408; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2408 Richtung S bis zur Ortslage Pieverstorf; W-Grenze der Grundstücke in Pieverstorf in Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2405; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2405 Richtung S bis zur N-Grenze der Abt. 3347 des Forstrevieres Adamsdorf; f)Forstrevier Adamsdorf: N-Grenze der Abt. 3347 und 3342 in Richtung O bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203 Richtung S; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203 Richtung O bis zum Teilschlag Nr. 2802; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2802 Richtung S bis zur Schlagfläche 11; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagfläche 11 Richtung S bis zur unbefestigten Straße Liepen - Adamsdorf; W-Begrenzung der Straße Liepen - Adamsdorf bis zur N-Spitze der Unterabt. 3323a; W-Begrenzung derselben Straße entlang der SW-Grenze der Unterabt. 3323a bis zur Straße Kratzeburg - Adamsdorf; O-Grenze der Abt. 3322 Richtung S bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; S-Begrenzung der Bahnlinie Waren - Neustrelitz in Richtung SO bis zur Fernverkehrsstraße F 193; g)Forstrevier Langhagen: W-Begrenzung der Fernverkehrsstraße F 193 Richtung S bis zur Grenze des Forstrevieres Hohenzieritz; W-Grenze der Abt. 3411 des Forstrevieres Hohenzieritz bis zur unbefestigten Straße (ehemaliger Bahndamm) Neustrelitz - Kratzeburg; N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Schlagnummer 1 Richtung W bis zur NO-Grenze der Abt. 3211; NO-Grenze der Abt. 3211, 3208 und 3205 Richtung S bis zum Wohnplatz Kiebitzbruch; W- und S-Grenze des Grundstückes Kiebitzbruch in Richtung S und O bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummer 3424; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummer 3424 in Richtung S bis zur unbefestigten Straße Torwitz - Prälank; N-Begrenzung der unbefestigten Straße Torwitz - Prälank in Richtung W und S bis Prälank; W-Grenze der Grundstücke in Prälank bis zur O-Grenze der Abt. 3203; O-Grenze der Abt. 3203 Richtung S; S-Grenze der Abt. 3203 Richtung W bis zur O-Grenze der Abt. 3124 des Forstrevieres Blankenförde; h)Forstrevier Blankenförde: O-Grenze der Abt. 3124 Richtung S; NO-Grenze der Abt. 3123 Richtung S; S-Grenze der Abt. 3123 Richtung W bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 270; N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 270 bis zur Ortslage Userin; W-Grenze der Grundstücke der Ortslage Userin in Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 293; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 293, 289, 286, 288 und 285 bis zur Useriner Mühle; N- und W-Grenze des Grundstücks der Useriner Mühle und der landwirtschaftlichen Nutzfläche LPG Roggentin Schlagnummer 284 Richtung W bis zur Havel; W-Begrenzung der Havel Richtung S bis zur befestigten Straße Userin - Zwenzow; N-Begrenzung der befestigten Straße Userin - Zwenzow Richtung W bis zur O-Grenze der Abt. 1345 des Forstrevieres Zwenzow (ausschließlich Ortslage Zwenzow); i)Forstrevier Zwenzow: O-Grenze der Abt. 1345 Richtung S bis zur Abt. 1340; N-Grenze der Abt. 1340 Richtung O; O-Grenze der Abt. 1340 Richtung S; O-Grenze der Abt. 1341, 1328 und 1327 bis zur unbefestigten Straße Zwenzow - Wesenberg; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Zwenzow - Wesenberg Richtung S bis zur unbefestigten Straße Richtung S (entlang der Energiefreileitung); W-Begrenzung der unbefestigten Straße (entlang der Energiefreileitung) Richtung S bis zur unbefestigten Straße Wesenberg - Leussow-See; N-Begrenzung der unbefestigten Straße Wesenberg - Leussow-See Richtung NW (1.500
- m)bis zur unbefestigten Straße Zwenzow - Mirow; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Zwenzow - Mirow Richtung S bis zur N-Grenze der Abt. 1216 des Forstrevieres Leussow; k)Forstrevier Leussow: O-Grenze der Abt. 1216 Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3148; S- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3148 Richtung W und N bis zur unbefestigten Straße Wesenberg - Roggentin; NO-Begrenzung der unbefestigten Straße Wesenberg - Roggentin in Richtung NW bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3137; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagfläche 3137 Richtung N bis zum Schlag Nr. 3138; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3138 Richtung O und N bis zur W-Grenze der Abt. 1334 des Forstreviers Zwenzow; l)Forstrevier Zwenzow: N-Grenze der Abt. 1334 Richtung O; Grenzen der Abt. 1350 bis 1354 zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin hin bis zur befestigten Straße Zwenzow - Kakeldütt; O-Begrenzung der befestigten Straße Zwenzow - Kakeldütt Richtung N bis zur Ortslage Kakeldütt; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3122 Richtung O und N bis zum Schlag Nr. 3123; m)Forstrevier Blankenförde: O-, N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3123 Richtung N, W und S; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 153 Richtung S bis zur unbefestigten Straße Blankenförde - Henningsfelde; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Richtung S bis zur Ortslage Blankenförde; W-Begrenzung der Grundstücke der Ortslage Blankenförde Richtung S bis zur Havel; S-Ufer der Havel Richtung W bis zur Unterabt. e der Abt. 1367 des Forstrevieres Zwenzow; n)Forstrevier Zwenzow: O-Grenze der Unterabt. e der Abt. 1367 Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3142; o)Forstrevier Leussow: N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3142, 3141, 3140, 130 und 3136 und 3134 Richtung W und N bis zum Pumpwerk westlich des Jäthensees; O-Begrenzung der unbefestigten Straße Pumpwerk - Babke Richtung N bis zur S-Grenze der Abt. 761 des Forstrevieres Babke; p)Forstrevier Babke: S-Grenze der Abt. 761, 762, 763, 764 bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3133; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3133 bis S-Grenze der Unterabt. b der Abt. 764; SW-Grenze der Abt. 764 Richtung W bis zur O-Grenze der Abt. 1162 des Forstrevieres Mirowdorf; q)Forstrevier Mirowdorf: SO-Grenze der Abt. 1162; S-Grenze der Abt. 1162 bis zur Abt. 1163; S-Grenze der Unterabt. 1163a Richtung W; W-Grenze der Unterabt. 1163a und c Richtung N bis zur Betriebsgrenze der Uckermärkischen Fischerei GmbH; O- und N-Begrenzung des Produktionsgeländes der Uckermärkischen Fischerei GmbH Richtung N bis zur Unterabt. 604b des Forstrevieres Boek; r)Forstrevier Boek: W-Grenze der Unterabt. 604b Richtung N bis zur S-Grenze der Abt. 609; W-Grenze der Abt. 609, 611 und 618 nach N bis zur Abt. 628; S-Grenze der Abt. 628 Richtung W bis zur Abt. 640; W-Grenze der Abt. 640 und 651 Richtung N bis zur Abt. 661; S-Grenze der Abt. 661, 662 und 663 Richtung W bis zur S-Grenze der wasserseitigen Begrenzung des NSG Ostufer der Müritz; s)Müritz: wasserseitige Begrenzung der NSG Ostufer der Müritz (verläuft 500 m von der Uferlinie der Müritz bei Normalpegel von 62,0 m über NN entfernt parallel zum Ufer, beginnend bei der S-Grenze der Abt. 663 des Forstreviers Boek bis zur S-Spitze der Abt. 25 des Forstreviers Waren-Tannen). 2.Die Grenze des Teils Serrahn verläuft entlang der äußeren Grenze der Fläche, die folgende Abteilungen der Forstreviere einschließt:a)Forstrevier Zinow: Abt. 5343 bis 5354 und 5362 bis 5370; b)Forstrevier Serrahn: Abt. 5401 bis 5439; c)Forstrevier Goldenbaum: Abt. 6127 bis 6175; d)Forstrevier Grünow: Abt. 6201 bis 6203 und 6205 bis 6225; e)Forstrevier Waldsee: Abt. 6418 bis 6428, 6430 und 6453 bis 6476; f)Forstrevier Herzwolde: Abt. 5513 bis 5517, 5520, 5522 bis 5525, 5531, 5545 bis 5548, 5550, 5552 bis 5554 und 5556 bis 5573.
§ 3Schutzzweck
§ 4Schutzzonen
- 2.Moorsee einschließlich der Bruchflächen der Unterabt. 42b und 43d; begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 701 501 bis 701 503 und 702 511 bis 702
- 3.Rederangsee und Großes Bruch begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 703 524, 704 532, 722 911, 722 912, 802 611 bis 802 614, 825 981 bis 825 983; einschließlich der Unterabt. d, e und f der Abt. 510 des Forstreviers Müritzhof. 4.Röbelsche Wold, Specker Wold, Boeker Wold und Binnenmüritz begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 802 612 bis 802 614; einschließlich der Abt. 251, 252, 261 bis 263 und 265 bis 268 des Forstreviers Müritzhof, der Unterabt. 271a und 274a des Forstreviers Speck, der Abt. 262, 263 und der nicht eingerichteten Fläche Nr. 7 des Forstreviers Boek. 5.Fauler See einschließlich der Abt. 655 und 656 des Forstreviers Boek. 6.Priesterbäker See im Norden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 805 643 und 805 644; einschließlich der Abt. 81 und den Unterabt. b(hoch)1 bis b(hoch)3 der Abt. 87 des Forstreviers Speck und der Abt. 648 bis 650, 657, 658, 664 und 667 des Forstreviers Boek. 7.Wälder und Forsten östlich Speck: Abt. 82 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279, 317 und 324 des Forstreviers Speck, Abt. 93 bis 97, 99 und 102 des Forstreviers Klockow; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt. 3356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt. 3356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt. 736 bis 741, 751, 752 und 765 und 766 des Forstreviers Babke. 8.Freiflächen südöstlich Granzin und Nordteil Langhäger See einschließlich der Abt. 3231 bis 3234, 3238, Unterabt. a der Abt. 3239, Unterabt. a, c und d der Abt. 3240 und Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen; im Norden begrenzt von der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen, dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen. 9.Wälder und Forsten nordwestlich Neustrelitz mit Babker See und Bodenseen einschließlich der Abt. 3324 bis 3326, 3329 bis 3333 und Unterabt. a der Abt. 3334 des Forstreviers Adamsdorf; im Norden begrenzt von den Abt. 3301, 3315 und 3319 des Forstreviers Adamsdorf; im Osten begrenzt von der F 193 und der Abt. 3411 des Forstreviers Hohenzieritz; im Süden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120, 126 und dem Weg von der Nordwestspitze des Teilschlages Nr. 120 dieser LPG bis zur Südostspitze der Abt. 3248 des Forstreviers Langhagen; weiterhin einschließlich der Abt. 3248 bis 3256 des Forstreviers Langhagen. 10.Krummer See, Lieper See und Vaucksee im Westen begrenzt von dem Weg am Westufer des Krummen Sees und Wegen westlich und nördlich des Moorsees (einschließlich Unterabt. a(hoch)1 bis a(hoch)3 der Abt. 3346 des Forstreviers Adamsdorf); einschließlich Abt. 3341 des Forstreviers Adamsdorf; im Nordosten begrenzt von der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3001, vom Weg Liepen - Pieverstorf in der Unterabt. 3343a des Forstreviers Adamsdorf bis zur Nordostspitze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; im Osten begrenzt durch die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; weiterhin einschließlich der Abt. 3340 und der Teilflächen 3339a(hoch)1 und a(hoch)3 des Forstreviers Adamsdorf. 11.Trinnensee einschließlich der Abt. 181 und 191 des Forstreviers Ankershagen. 12.Mewenbruch einschließlich der Abt. 623 bis 625 des Forstreviers Boek. 13.Caarpsee und umgebende Erlenbruchwälder einschließlich der Abt. 604 des Forstreviers Boek und der Unterabt. 1162f des Forstreviers Mirowdorf; westlich und nördlich begrenzt durch die Produktionsanlagen der Uckermärkischen Fischerei GmbH. 14.Säfkowsee einschließlich der Unterabt. und Teilflächen 3151b, 3152a, 3153a(hoch)1, 3134a(hoch)14 bis a(hoch)19, 3141a(hoch)4, a(hoch)6 bis a(hoch)8 und 3140b des Forstreviers Blankenförde. 15.Zotzensee begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummern 17.01 bis 17.03 und landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin, Teilschlagnummer 3127 und
- 16.Jäthensee mit Schulzenwerder begrenzt von den landwirtschaftlichen Nutzflächen der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 130, 3131, 3124, 3134, 3136, 3140, 3141 und 3142; einschließlich der Unterabt. 3135a(hoch)4 und 3136a des Forstreviers Blankenförde; begrenzt von der unbefestigten Straße am Ostufer des Jäthensees bis zur Nordspitze des Teilschlages Nr. 3142 der LPG (P) Roggentin. 17.Kramssee bis Krummer See einschließlich der Abt. 3127 bis 3130, 3146, den Unterabt. 3147b, d und den Teilflächen 3125c(hoch)3 und c(hoch)4 des Forstreviers Blankenförde; im Nordteil einschließlich der Abt. und Unterabt. 3204, 3207b und c, 3210, 3213 bis 3215 und 3216a und b des Forstreviers Langhagen und begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG Stendlitz Schlagnummer 15; im Südteil einschließlich der Abt. und Unterabt. 1357, 1363 bis 1365, 1366b, 1368a, 1369a, 1370, 1371 und 1375 des Forstreviers Zwenzow und begrenzt vom Weg von der Westspitze der Teilfläche 1368a(hoch)3 bis zur Nordwestspitze der Teilfläche 1366a(hoch)7 des Forstreviers Zwenzow und vom Weg am westlich und südlich des Krummen Sees (im westlichen unter Einschluß der Teilflächen 1345b(hoch)4 und b(hoch)5, 1346b(hoch)1 bis b(hoch)3, 1356a(hoch)2, a(hoch)3, a(hoch)6 und 1366a(hoch)1, a(hoch)2, a(hoch)4, a(hoch)6, a(hoch)7 des Forstreviers Zwenzow) 18.Bullowsee, Leussowsee bis Gründlingsmoor einschließlich der Abt. 1321 bis 1326, 1333 und 1337 des Forstreviers Zwenzow und Unterabt. 1231b des Forstreviers Zwenzow; im Norden und Westen begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 3137, 3138, 3143 und
- 19.Degensmoor begrenzt von den Abt. 1311, 1312, 1317, 1319 des Forstreviers Zwenzow. 20.Buchenwaldtotalreservate, Schweingartensee und Großer Serrahnsee einschließlich der Abt. 5401 bis 5424 und 5435 bis 5437 des Forstreviers Serrahn; der Abt. 6122, 6124, 6126, 6145, 6150, 6151, 6154, 6156 und 6159 des Forstreviers Goldenbaum und der Abt. 6202, Teilflächen 6207a(hoch)1, a(hoch)2 und 6217a(hoch)3, a(hoch)4 des Forstreviers Grünow im Norden begrenzt von den Abt. 5353 und 5354 des Forstreviers Zinow und Abt. 5438 und 5439 des Forstreviers Serrahn. 21.Zwirnsee begrenzt von den Abt. 5518 und 5520 bis 5523 des Forstreviers Herzwolde. Die Flächen der Schutzzone Ib werden wie folgt beschrieben: 1.)Abt. 82, 84 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279 des Forstreviers Speck; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt. 3356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt. 3356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt. 93, 94, 96 und 99 sowie Teile der Abt. 95 und 97 des Forstreviers Klockow; Abt. 736 bis 740 sowie Teile der Abt. 741, 751, 752 des Forstreviers Babke. 2.)Begrenzt von den Abt. 3234, 3240 und 3258 des Forstreviers Langhagen, weiterhin begrenzt von dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt. 3240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt. 3258 des Forstreviers Langhagen. 3.)Begrenzt von den Abt. 3301, 3315 und 3319 des Forstreviers Langhagen, der F 193 und der Abt. 3411 des Forstreviers Hohenzieritz, von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120 und 126 sowie den Abt. 3248, 3249 und 3254 des Forstreviers Langhagen und den Abt. 3319, 3324 und 3329 des Forstreviers Adamsdorf.
§ 5Gebote
§ 6Verbote
- Februar bis
- Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen, 11.Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen (wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen, 12.bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, 13.außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren, 14.sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen, 15.außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen, 16.Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten, 17.zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen, 18.das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen, 19.organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen, unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung - durchzuführen, 20.außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden, 21.motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren, 22.mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben.
§ 7Ausnahmen
§ 8Befreiungen
§ 9Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei: 1.Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen, Wege sowie der Gewässer, 2.der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 12Schlußbestimmung
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Anlage(Inhalt: nicht darstellbare Karte Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1468)
Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239) Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ... Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)und
- b)... c)Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1468 des Gesetzblattes) d)bis
- n)... mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...