Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Glasapparatebauer/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich eines Ausbildungsrahmenplans.
- Die Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschluss- oder Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin.
- Ausbildende Betriebe, die Glasapparatebauer und Glasapparatebauerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst die Prüfungsbereiche „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und „Glaseigenschaften“.
- Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Ausbildung statt und umfasst die Prüfungsbereiche „Herstellen von Glasapparaten“, „Bearbeiten von Halbzeugen“, „Technologie im Glasapparatebau“, „Herstellungsprozesse“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur GlasapparatebauerinSonstErsetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
- November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und2.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und2.„Glaseigenschaften“.
§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“
030Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Herstellen von Glasapparaten“,2.„Bearbeiten von Halbzeugen“,3.„Technologie im Glasapparatebau“,4.„Herstellungsprozesse“ sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“
§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->„Herstellen von Glasapparaten“mit 40 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Bearbeiten von Halbzeugen“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Technologie im Glasapparatebau“mit 15 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent ]-->„Herstellungsprozesse“mit 15 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 129, S. 10 - 17) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigenb)Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifend)Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden2e)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickelnf)Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informiereng)Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen22Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfenb)Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellenc)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmend)Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigene)Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgenf)Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswähleng)die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen3h)Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichteni)Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellenj)persönliche Schutzausrüstung auswählenk)Arbeitsplätze vorbereitenl)mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwendenm)Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwendenn)Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiteno)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierenp)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagernq)Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpackenr)Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen23Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuernb)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifenc)persönliche Schutzausrüstung einsetzend)Glaserzeugnisse thermisch trennene)Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennenf)Glaserzeugnisse maschinell trennen24manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmenb)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzenc)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzend)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegene)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickelnf)an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigeng)Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrierenh)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blaseni)Enden von Glasrohren zu Rändern bördelnj)Glasrohre auftreibenk)Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzenl)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigenm)geschliffene Oberflächen feuerpolierenn)Auslauföffnungen justiereno)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen12p)Glasrohre seitlich einschmelzenq)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzenr)Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzens)Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzent)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegenu)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigenv)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasenw)Glaskörper in Formen einblasenx)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigeny)Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigenz)Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen{)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzenbb)vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigencc)Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzendd)Glasscheiben verbinden115maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmenb)Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzenc)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzend)Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrierene)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigenf)Enden von Glasrohren zu Rändern bördelng)Glasrohre auftreibenh)Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzeni)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen12j)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzenk)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzenl)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasenm)Glaskörper in Formen einblasenn)Glasrohre seitlich einschmelzeno)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen116Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägenb)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifenc)Flachglas schneiden4d)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägene)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifenf)Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstelleng)Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren57Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Glasapparate zur Destillation herstellenb)Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellenc)Glasapparate für Reaktionen herstellend)Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellene)Wärmetauscher herstellenf)Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen34g)Glasapparate zur Extraktion herstellenh)Glasapparate mit Filterplatten herstelleni)Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellenj)Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellenk)Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen348Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Glas technisch entspannenb)Glasapparate signierenc)Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten3d)unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewertene)Glasapparate graduierenf)Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren39Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzenb)Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfenc)Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfend)Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilene)Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen2f)Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentiereng)Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren210Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifenb)Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentierenc)Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifend)persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen2e)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern211Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmenb)Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizierenc)Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereitend)Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählene)Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändernf)Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentiereng)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen412Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläuternb)betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwendenc)Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewertend)Arbeitsergebnisse dokumentieren2e)qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführenf)Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitrageng)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren2 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren