Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport sowie zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport.
- Ausbildende, die diese Berufsausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst den Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ mit einer schriftlichen Prüfung (60 Minuten) und einer Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch (insgesamt 90 Minuten, davon max. 10 Minuten Fachgespräch).
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Prüfen von Triebfahrzeugen“, „Zug- und Rangierfahrten durchführen“, „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und TransportDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1§ 10Inhalt des Teiles 2§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“§ 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“§ 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 18Anrechnung von Ausbildungszeiten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Prüfen von Triebfahrzeugen“,2.„Zug- und Rangierfahrten durchführen“,3.„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 12Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
§ 13Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
§ 14Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: und Zugvorbereitung“ ][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,
- ][Text: durchführen“ ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->„Zug- und Rangierfahrten durchführen“mit 30 Prozent,
- ][Text: sowie bei Abweichungen und][Element: ][Text: Störungen“ ][Element: ][Text: mit 20 Prozent][Element: ]-->„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“mit 20 Prozent ][Text: sowie ]-->sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 18Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport(Fundstelle: BGBl. I 2022, 438 - 446) Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnenb)die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreibenc)den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreibend)die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheitsmanagement auch fachübergreifend anwendene)den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachtenf)Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen72Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellenb)die betrieblich-technischen Regelwerke anwendenc)Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachtend)die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheidene)das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreibenf)die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheideng)Fahrpläne anwenden53Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählenb)den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheidenc)den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreibend)Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheidene)Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmenf)Bahnstromanlagen unterscheideng)Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheidenh)physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreibeni)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigenj)die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen74Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheidenb)verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheidenc)die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwendend)Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheidene)Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten75Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreibenb)Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben4c)Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienend)Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten46Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleitenb)Nothaltauftrag abgebenc)Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifend)Sperrungen von Gleisen veranlassene)gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifenf)Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anforderng)Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführenh)Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durchführeni)Gesamtvorgang dokumentierenj)eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagenk)die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreibenl)mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führenc)Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzend)betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehene)betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzenf)Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen42Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführenb)bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden8c)Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfend)Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführene)bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und meldenf)Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzeng)Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmenh)örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließeni)Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfenj)Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführenk)Fahrzeuge übergeben und übernehmen143Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreibenb)Wirkungsweisen von Bremsen beschreibenc)Arten von Bremsproben unterscheidend)Bremsen für die Zugfahrt einstellene)Fälligkeiten von Bremsproben feststellenf)Bremsproben durchführeng)Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellenh)Bremsprobensignale anwendeni)bei Störungen Maßnahmen ergreifenj)bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern8k)während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienenl)bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern84Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppelnb)Vorbereitung von Rangierfahrten abschließenc)Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettelsd)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachtene)Fahrweg beim Rangieren beobachtenf)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigeng)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigenh)unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigeni)örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachtenj)Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbarenk)Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführenl)während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen 9m)vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwendenn)Fahrzeuge während der Fahrt bedieneno)Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreibenp)energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzenq)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehenr)Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachtens)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigent)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigenu)Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführenv)während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigenw)Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten165Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehrenb)mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigenc)Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen 9d)bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleitene)Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehrenf)Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifeng)Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführenh)Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlasseni)bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleitenj)Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizierenk)Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen206Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6)a)Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläuternb)Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren2c)Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehend)die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreibene)die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben27Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7)a)Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfenb)Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwendenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen2d)Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigene)Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigenf)Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigeng)mit Kundinnen und Kunden kommunizieren2 Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat5Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5)a)Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwendenb)das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben2c)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisend)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234e)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifenf)das Qualitätsmanagementsystem anwendeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen46Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6)a)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzenb)die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden4d)die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzene)die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenf)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden4