Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Binnenschiffer/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in schwerpunktübergreifende und schwerpunktspezifische Bereiche.
- Die Durchführung und die Prüfungsbereiche der zweiteiligen Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in schwerpunktübergreifende und schwerpunktspezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (entweder Frachtschifffahrt oder Personenschifffahrt).
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Ausbildende müssen für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan erstellen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur BinnenschifferinSonstErsetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“§ 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Störungsanalyse und Instandsetzung“,2.in einem der Prüfungsbereiche a)„Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oderb)„Schwerpunkt Personenschifffahrt“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
§ 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am
- August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom
- Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom
- Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin(Fundstelle: BGBl. I 2022, 262 - 270) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Steuern von Fahrzeugenzur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereitenb)rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereichc)Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzend)Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnene)Anweisungen erfassen und umsetzenf)im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpasseng)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzenh)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzeni)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzenj)Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeitk)Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuernl)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen20m)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machenn)im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwendeno)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzenp)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheidenq)europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen2Anwenden der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählenb)Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachenc)elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachend)Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzene)Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachenf)Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwacheng)Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachenh)Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfeni)Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführenj)Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen123Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheidenb)Staupläne umsetzenc)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzend)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzene)Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung meldenf)Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen124Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenb)Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführenc)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifend)Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifene)Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählenf)Drähte, Tauwerk und Knoten pflegeng)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführenh)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführeni)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführenj)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigenk)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzenl)Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegenm)durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren15n)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstelleno)Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereitenp)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierenq)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentierenr)Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführens)Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen5Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhabenb)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilenc)Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführend)Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführene)Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren106Feststellen von Störungenan Hydrauliksystemen undErgreifen von Maßnahmenzu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüftenb)Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfenc)durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentierend)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänene)Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen117Prüfen und Instandsetzenvon mechanischen undtechnischen Anlagen sowievon Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagenb)Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen behebenc)konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüftend)Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechselne)Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechselnf)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportiereng)Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeitenh)Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbindeni)Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfenj)durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentierenk)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellenl)Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen158Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhaltenb)Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützenc)mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizierend)bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leistene)in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen59Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitätenb)Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führenc)Anweisungen erfassen und umsetzend)Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifene)Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragenf)Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiteng)Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen610Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenc)Arbeitsergebnisse dokumentierend)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläuterne)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenf)Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentiereng)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren911Handeln in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzenc)Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhaltend)Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifene)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifenf)in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführeng)in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilenh)Beiboote handhaben9 Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat5Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzenb)nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienstc)Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzend)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- FrachtschifffahrtLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)technische Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile feststellenb)bei der Einführung technischer Systeme und Funktionen auf Fahrzeugen mitwirkenc)im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr in einer Fremdsprache kommunizierend)Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasserstraße berechnen, dabei Informationen über aktuelle Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninformationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffsführung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen überwachen und kontrollierene)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen erfassen und umsetzenf)Ladung während des Transports unter Berücksichtigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern, Flüssigkeiten oder Gasen überwachen26
- PersonenschifffahrtLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Sicherheitsanweisungen umsetzenb)zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erforderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Notfällen ergreifenc)Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen könnend)mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themene)Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leistenf)Einsatz von Rettungsmitteln organisieren26