Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin, indem sie die staatliche Anerkennung, Dauer, Inhalte und Prüfungen dieser Ausbildung festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Hauswirtschafter/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin.
- Ausbildende Betriebe in der Hauswirtschaft und Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in schwerpunktübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten personenbetreuende Dienstleistungen, serviceorientierte Dienstleistungen oder ländlich-agrarische Dienstleistungen.
- Eine Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst zwei Arbeitsproben sowie schriftliche Aufgaben.
- Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt und besteht aus fünf Prüfungsbereichen, darunter die Planung und Durchführung einer Arbeitsaufgabe und eines betrieblichen Auftrags.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur HauswirtschafterinSonstErsetzt V 806-21-1-273 v. 30.6.1999 I 1495 (HwirtAusbV 1999)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereich Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 9Zeitpunkt§ 10Inhalt§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen§ 13Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten§ 14Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen§ 15Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 9Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
§ 10Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 11Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,2.Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,3.Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,4.Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
§ 13Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
§ 14Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
§ 15Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: und Betreuungsleistungen planen][Element: ][Text: und umsetzen][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzenmit 30 Prozent,
- ][Text: und Dienstleistungen erstellen][Element: ][Text: und vermarkten][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarktenmit 30 Prozent,
- ][Text: und zielgruppenorientiert planen][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]-->Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent,
- ][Text: Wohnumfeld beurteilen,][Element: ][Text: reinigen und pflegen][Element: ][Text: mit 15 Prozent sowie]-->Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom
- Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 735 - 742) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln4c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten62Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführenb)hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigend)Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen10f)hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnformg)personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführenh)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentiereni)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenj)Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten63Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln4c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten64Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläuternb)Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählenc)Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfend)Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachtene)Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereitenf)Tische anlassbezogen eindecken und gestalteng)Speisen und Getränke anrichten und servieren10h)Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigeni)Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilenj)Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigenk)Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen85Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläuternb)Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilenc)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen 8d)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentierene)Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorierenf)Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planeng)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählenh)bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken46Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläuternb)Eigenschaften von Fasern und Geweben bewertenc)Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzend)Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführene)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren6f)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigeng)Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen47Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenb)Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählenc)Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planend)Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichtene)Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuernf)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren6g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimierenh)nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickelni)bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken28Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planenb)Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachtenc)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifend)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierene)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren6f)Verbrauchsdaten erheben und bewerteng)Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführenh)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffeni)Rest- und Wertstoffe entsorgenj)Warenwirtschaftssysteme anwenden49Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Entwicklungen am Markt beobachten und bewertenb)betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichenc)Produkte und Dienstleistungen präsentierend)Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhaltene)Abrechnungssysteme anwendenf)die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen4g)Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickelnh)Kosten und Kostenstrukturen ermittelni)bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirkenj)über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beratenk)Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigenl)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen510Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläuternb)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren6d)bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken311Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläuternb)Gefährdungen erkennen und bewertenc)Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführend)Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten6e)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen312Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen2b)Personalbedarfe auftragsbezogen feststellenc)bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirkend)Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragene)Durchführung von Arbeitsleistungen koordinierenf)Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiteng)mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektierenh)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden413Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizierenb)mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeitenc)Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen4d)Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegene)Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigenf)hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordiniereng)Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- Personenbetreuende DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickelnb)Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigend)zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleitene)Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuernf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16
- Serviceorientierte DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickelnb)Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierend)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigene)Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickelnf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuernh)Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerteni)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten16
- Ländlich-agrarische DienstleistungenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigenb)ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringend)den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestaltene)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarktenf)Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuerng)Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewertenh)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten16 Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewertenb)Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenc)betriebliche IT-Systeme nutzend)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und empfangen2e)Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren sowie Daten analysierenf)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital gesteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen einleiteng)Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese einsetzen3