Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmung regelt die Organisation und Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung, um eine nahrhafte und gesunde Verpflegung sicherzustellen. Sie legt detaillierte Vorgaben für die Speisenplanung, Preisgestaltung und Verwaltung fest.
Was es regelt
- Die Erstellung von Speiseplänen und die Qualitätssicherung der Mahlzeiten.
- Die Kalkulation und Festlegung von Abgabepreisen für warme Hauptmahlzeiten.
- Die Planung und Finanzierung von Kapazitäten und Mitteln für die Speisung.
- Die Zuständigkeiten und die schrittweise Übernahme von Speiseeirichtungen.
Wen es betrifft
- Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung anbieten, wie Schulküchen, Großküchen und Gaststätten.
- Schüler, Kinder, Pädagogen, Arbeiter und Angestellte, die an der Speisung teilnehmen.
Eckpunkte
- Speisepläne müssen für 20 aufeinanderfolgende Kochtage erstellt werden, wobei sich einzelne Mahlzeiten innerhalb von 20 Verpflegungstagen nicht wiederholen sollen.
- Zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten dürfen maximal 2 Stunden liegen.
- Pädagogen, Arbeiter und Angestellte zahlen 0,75 M für eine Portion Schülerspeisung und 0,50 M für Kinderspeisung.
- Die Kassierung der Kostenanteile der Eltern darf höchstens für den Zeitraum eines Monats erfolgen.
Gesetzestext
Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 4 nach Maßgabe d. A
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelGemäß § 27 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 713) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:
§ 1
§ 2(1) Die Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind wie folgt zu ermitteln: a)
Die Kosten für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und Ausgabe einschließlich der Naturaleinsatzkosten sind von Schulküchen der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, kommunalen Großküchenbetrieben, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie nichtöffentlichen Gaststätten nach der Richtlinie zur Kalkulation der Preise für Hauptmahlzeiten der Schul- und Kinderspeisung des Amtes für Preise vom
- März 1973 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 12) einschließlich ihrer
- Änderung und Ergänzung vom
- März 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 9/1987) zu kalkulieren. b)Die Abgabepreise in öffentlichen Gaststätten sind gemäß Preisrecht *) und entsprechend der bestätigten Preisstufe bzw. Qualitätskategorie - höchstens jedoch nach der Preisstufe III / Qualitätskategorie D III - zu berechnen. Wird die warme Hauptmahlzeit in örtlich von den Gaststätten getrennten Ausgabestellen ausgegeben, so sind die Kosten für-den Transport sowie für Be- und Entladung, wenn diese Leistungen durch die Gaststätten erfolgen, -das Nutzen der Ausgabestelle, wenn die Gaststätte Nutzer der Ausgabestelle ist, durch die Gaststätte zu erfassen und zusätzlich zu berechnen.Den Gaststätten, die in eine höhere Preisstufe als III bzw. in eine höhere Qualitätskategorie als D III eingestuft sind und in Ausnahmefällen zusätzlich zu ihrer Hauptversorgungsaufgabe Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind die Abgabepreise nach Vorlage der Kalkulation auf der Basis des Preisrechts vom Rat des Bezirkes, Abteilung Preise, in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen.Nicht gewährte Serviceleistungen sind bei den Abgabepreisen zu berücksichtigen. c)Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. des Staatssekretariats für Berufsbildung angehören, planen die Ausgaben für die Herstellung und Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten entsprechend den für sie geltenden speziellen planmethodischen Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der Haushaltspläne.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.
§ 13(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1.
Januar 1976 in Kraft.
- April 1967 (wurde direkt zugestellt), 2.Anweisung Nr. 13/73 vom
- April 1973 zur Sicherung der Qualität und der Finanzierung der Schul- und Kinderspeisung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16), 3.Ergänzung der Anweisung Nr. 13/73 vom
- September 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 23), 4.Belieferung der Großverbraucher mit Erzeugnissen der Nahrungs- und Genußmittelindustrie und der Haushaltchemie - Änderung der Anweisung Nr. 54/63 und Anlage dazu (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung vom
- Januar 1966 Nr. 8). § 13 Abs. 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
SchlußformelDer Minister für Handel und Versorgung
Anlage 1Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1985, Nr. 5, 68 - 69I. Ernährungsphysiologische RichtwerteDie Einhaltung der nachfolgenden Richtwerte für die Energie- und Nährstoffbereitstellung, die im Durchschnitt täglich je Gericht zu realisieren sind, ist die Voraussetzung für eine ernährungsphysiologisch hochwertige Schüler- und Kinderspeisung. Schüler der Kl. 1 - 6Schüler der Kl. 7 - 12 u. LehrlingeKinder in KindergärtenNahrungsenergie(kJ)2.9003.5002.000 (kcal)690840480Eiweiß(g)222615Fett(g)222716Kalzium(mg)200200150Vitamin B1(mg)0,420,510,30Vitamin C(mg)303025 II. LebensmittelnormenFür die Schüler- und Kinderspeisung sind innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen im Durchschnitt je Gericht folgende Lebensmittelmengen einzusetzen: Schüler der Kl. 1 - 6Schüler der Kl. 7 - 12 u. LehrlingeKinder in KindergärtenFleisch u. Fleischwaren oder Wurst *1) *2)(g)403020Geflügel(g)102010Ei *3)(g)101010Fischfilet o. Rundfisch(g)10105Milch *4) *5)(ml)100100150Tafelbutter(g)555Öl oder Margarine *6)(g)684Obst und Gemüse *7)(g)250250200*1)garfertig ohne Knochen*2)oder entsprechendFleisch: Spitzbein, Schweinskopf, Flecke, Rippchen = 1:4Fleisch: Sülze, Aspikwaren, Dickbein, Grützwurst = 1:2*3)Inhalt eines Durchschnittseies = 47 g*4)Trinkvollmilch, entrahmte Frischmilch, Buttermilch, Joghurt*5)oder entsprechendMilch: Quark = 4:1Milch: Schnittkäse, Reibekäse = 10:1*6)vorrangig Tafel- und Salatöl oder Delikateßmargarine*7)Bezugsbasis: Gewicht der unbearbeiteten Rohware Werden küchenfertige oder verzehrfertige Anteile eingesetzt (z.B. Gefrierkonserven, Obst- und Gemüsesterilkonserven), entsprechend 175 g = 250 g käuflicher Rohware. III. Allgemeine Hinweise1.Die Herstellung und Abgabe der Schülerspeisung ist altersdifferenziert unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:-Gewährleistung der unterschiedlichen ernährungsphysiologischen Richtwerte und Lebensmittelnormen,-an Tagen, an denen nur 1 Gericht angeboten wird, sollten die Schüler zwischen 2 Sättigungs- oder Gemüsebeilagen wählen können,-die Essenausgabekräfte sollten entsprechend dem individuellen Wunsch des Schülers portionieren,-für jeden Schüler ist zu gewährleisten, daß er bei Eintöpfen und Beilagen Nachschlag erhalten kann,-beim Angebot von Eintopfgerichten ist Brot bereitzustellen,-werden 2 Gerichte angeboten, sollte im Einzelfall ermöglicht werden, daß auch Speisen der anderen Altersgruppe - natürlich unterschiedlich portioniert - eingenommen werden können.Darüber hinaus sind schrittweise für alle Schüler in den Einrichtungen der Schülerspeisung die Möglichkeiten der Selbstwahl von Salaten oder Nachspeisen oder auch Kuchen über Büfette zu schaffen.2.Bei der Kalkulation und Verwendung des Lebensmitteleinsatzes ist von den Lebensmittelnormen auszugehen. Bei der Herstellung ein und derselben Mahlzeit (Gerichteart) für verschiedene Altersgruppen ist die unterschiedliche Lebensmittelmessung wert- und mengenmäßig anteilig zu berücksichtigen.3.Über die täglich eingesetzte Lebensmittelmenge ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.4.Zur Sicherung einer optimalen Gestaltung der Speisenpläne sind die Rezepturenkataloge für die Schüler- und Kinderspeisung anzuwenden.5.Die als Lebensmittelnormen aufgeführten Lebensmittelgruppen fördern eine ernährungsphysiologisch hochwertige Ernährung. Sie ermöglichen jedoch nur eine Annäherung an die ernährungsphysiologischen Richtwerte und sind bei der Speisenplangestaltung und Speisenherstellung durch differenzierte Lebensmittelauswahl in spezieller Weise zu ergänzen.6.Zur Ergänzung des Energie- und Nährstoffgehaltes sind die Hauptgerichte zweckmäßig mit geeigneten Vor- und/oder Nachspeisen zu komplettieren.7.Als Vorkost sind möglichst Frischkostsalate auf Obst- oder Gemüsebasis zu reichen. Zum Ausgleich der beim Garen der Speisen auftretenden Vitamin- und Mineralstoffverluste wird empfohlen, dem gegarten Gemüse nach dem Garen bis zu 20% Rohgemüseanteil zuzusetzen. Dies verbessert gleichzeitig die sensorischen Eigenschaften der Speisen.8.In allen Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung ist täglich eine gute und stabile Qualität der Speisen zu gewährleisten. Für die Speisenplangestaltung ist der Beliebtheitsgrad der Speisen mit zugrunde zu legen. Weiterhin sind Geruch, Geschmack, Aussehen, Konsistenz, Speisentemperatur und Zusammenstellung der Speisen durch die Verantwortlichen der Küche täglich zu kontrollieren und zu bewerten.9.Bei der Würzung der Speisen ist nur wenig Kochsalz zu verwenden. Es ist entsprechend dem Geschmack der Kinder zu würzen.10.Aus ernährungsphysiologischen Gründen ist bei geeigneten Speisen der Einsatz der dunkleren anstelle der helleren Mehltypen zu empfehlen. Ein übermäßiger Zuckereinsatz ist zu vermeiden. Pflanzliche und tierische Fette sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander einzusetzen.11.Die als Lebensmittelnorm angegebene Milchmenge hat ausschließlich der Herstellung von Speisen zu dienen.12.Vor Einfüllen der Speisen in die Speisentransportbehälter sind die Gefäße heiß auszuspülen.
Anlage 2Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1987, Nr. 13, 153 - 154Qualitätspaß(Schüler- und Kinderspeisung) Woche vom ...................... bis ....................produzierende Einrichtung ...............................Empfänger ............................................... Tag Datum Name des KochsGerichtQualitätsmerkmale *2)BemerkungenUnterschrift (Küchenkommission, Essenteilnehmer A BG BG BK BT Bu we we wo we wsrsnmsucspechiehhmsre atan cet knu zr I II I II I II I II I II Gesamt Bw *1)*1)- Bewertungseinheiten*2)- nähere Angaben siehe Rückseite QualitätsmerkmaleBewertungsgrundlageBewertungseinheiten SollAussehenmax. 4 Bw-ansprechende, zweckmäßige Anrichteweise1-produkttypische Farbe1-fachgerechte Zusammenstellung der Speisenkomponenten1-fachgerechte Schnittführung und gleichmäßige Portionsgrößen1Geruchmax. 2 Bw-erzeugnistypischer Geruch2Geschmackmax. 4 Bw-erzeugnistypischer Geschmack1-harmonisch abgestimmte Würzung2-frisch, rein, ohne Beeinträchtigung1Konsistenzmax. 5 Bw-spezifische Konsistenz der festen Speisenbestandteile2-Bindung entsprechend der Spezifik der flüssigen Speisenbestandteile2-arteigene Oberflächenbeschaffenheit (keine Verhornung, Verkrustung)1Temperaturmax. 5 Bw-Verzehrtemperatur der Speisenkomponenten (Minimum 60 Grad bei warmen Speisen) Hauptkomponente2 Sättigungsbeilage1 Gemüsebeilage220==== Hinweise für die Bewertung der Qualität des Essens für die Einrichtungen, die im Speisenferntransport beliefert werden-Die Qualität des Essens ist täglich zu kontrollieren und im Qualitätspaß zu bewerten;-der Qualitätspaß verbleibt in der Woche in den Ausgabestellen;-jeden Montag wird für die laufende Woche durch die produzierende Küche ein neuer Qualitätspaß ausgehändigt und der Qualitätspaß von der vorangegangenen Woche wieder vollständig ausgefüllt abgefordert;-treten erhebliche Qualitätsbeanstandungen auf, ist die produzierende Küche sofort durch die ausgebende Einrichtung zu informieren.
Anlage 3(Fundstelle: GBl. DDR I 1975, Nr. 44, 721) Mindestanforderungenan die Planung der Schüler- und KinderspeisungI.Grundsätze1.Die Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung werden auf zentraler, örtlicher und betrieblicher Ebene in die Pläne eingeordnet.2.Grundlage für die Einordnung sind die Planungsordnung, die zweigspezifischen Richtlinien für die Planung der Volkswirtschaftszweige und die Festlegungen der zentralen und örtlichen Organe gemäß der Verordnung vom
- Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S 713). II.Auf der Basis der unter Abschnitt I genannten Grundsätze sind folgende Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung zu sichern: 1.BezirksversorgungsplanPlanteil: Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung-Anzahl der Teilnehmer an der Schülerspeisung in allgemeinbildenden Schulen in Personendarunter:teilnehmende Schülerdarunter: aus den Klassen 7 - 12davon Schüler, die mit einem Naturaleinsatz von 1,20 M versorgt werden-Versorgungsgrad der Schüler in den allgemeinbildenden Schulen-Anzahl der Teilnehmer an der Schülerspeisung in den kommunalen Berufsschulen in Personendarunter: teilnehmende Lehrlinge-Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen-Anzahl der Teilnehmer an der Kinderspeisung in Kindergärten in Personendarunter: teilnehmende Kinder-Versorgungsgrad der teilnehmenden Kinder in Kindergärten-Teilnehmer an der Trinkmilchversorgung in Personendavon: Teilnehmer an allgemeinbildenden Schulen-Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für Schüler in allgemeinbildenden Schulen-Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen-Anzahl der Essenportionen für die Schüler- und Kinderspeisung in allgemeinbildenden Schulen, kommunalen Berufsschulen und KindergärtenDie erforderlichen Plankennziffern sind im Bezirk zwischen den Bereichen Handel und Versorgung, Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung abzustimmen.2.Die Mindestanforderungen an den Bezirksversorgungsplan sind als Zielstellungen für ausgewählte Schwerpunktkreise zu planen.3.Im Volkswirtschaftsplan der Räte der Bezirke, Teil Bauwesen und Wohnungsbau, wird als Information der Plankennziffer für Investitionen des komplexen Wohnungsbaues die Kennziffer - nutzbare Schülerspeiseplätze - ausgewiesen.4.Die Leiter der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe sichern bei der Planung der Schüler- und Kinderspeisung den Nachweis der Kennziffer-Anzahl der Essenportionen für die Teilnehmer an der Schüler- und Kinderspeisung (Eigenproduktion).5.Durch die Leiter der Einzelhandelsbetriebe ist zu gewährleisten, daß die Kennziffer-Gaststättenumsatz Schüler- und Kinderspeisungals Darunterposition vom Gaststättenumsatz ausgewiesen wird. __________________ Versorgungsgrad der Schüler in allgemeinbildenden Schulen=teilnehmende Schüler X 100Anzahl der Schüler Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen (KBS)=teilnehmende Lehrlinge X 100täglich in der KBS anwesende Lehrlinge Versorgungsgrad der Kinder in Kindergärten=teilnehmende Kinder X 100Anzahl der betreuten Kinder Der Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für die Schüler und Lehrlinge ist wie unter Fußnoten und zu berechnen.Der Nachweis erfolgt als Bestandteil der Plankennziffer 11 gemäß der Planungsordnung vom
- November 1974 (Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes S. 59).
Anlage 4 Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 721 - 722 Regelungen zur Bilanzierung und Verteilung von küchentechnischen Ausrüstungen, Speisentransportbehältern und Ausstattungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Betrieben und Einrichtungen der Bereiche Handel, Volksbildung und Berufsbildung Als Fondsträger ist das Volkseigene Kontor Handelstechnik (VEKH) *1) für die Anmeldung und Durchsetzung des Bedarfs an küchentechnischen Ausrüstungen und Speisentransportbehältern gegenüber den bilanzierenden Organen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit bezieht sich auf den Eigenbedarf der Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen und den Bereichen Handel, Volksbildung und Berufsbildung angehören, für folgende küchentechnische Ausrüstungen und Speisentransportbehälter: Erzeugnis- und Leistungsnomenklaturnummer: Großküchenmaschinen (elektr. betrieben) 133 58 400 Geschirrspülmaschinen 133 58 410 Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie 133 51 300 Großkocheinrichtungen (Gar- und Wärmegeräte) 139 46 000 Speisentransportbehälter 139 74 700 Kältemöbel und -geräte 131 84 000 Die Betriebe und Einrichtungen des Handels, der Volksbildung und Berufsbildung, die Schüler- und Kinderspeisung produzieren, übergeben dem Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung - jährlich bis zum
- Mai - ihren Bedarf an küchentechnischen Ausrüstungen und Speisentransportbehältern entsprechend der typenkonkreten Nomenklatur *2) bilanzierungspflichtiger Ausrüstungen. Die Räte der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, übergeben -dem zuständigen Ausrüstungsbetrieb des VEKH, -dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, den Gesamtbedarf an küchentechnischer Ausrüstung und Speisentransportbehältern für die Schülerspeisung im Kreis bis zum
- Juni des Planjahres in der typenkonkreten Nomenklatur nach folgenden Schwerpunkten: 1.Bedarf für Einrichtungen, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehen, 2.Nachholbedarf, Ersatz- und Erweiterungsbedarf, 3.Bedarf für weitere Einrichtungen(Kinder- und Jugendheime, Spezialschulen). Die durch den Koordinierungsrat des Bezirkes bestätigten Fondsanteile werden den Räten der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, übergeben und von diesen auf die Betriebe und Einrichtungen verteilt. Nach der Übergabe der Fondsanteile an die Betriebe und Einrichtungen erfolgt der Vertragsabschluß mit den zuständigen Vertriebsorganen. Das sind: VEB Maschinenbauhandel Dresden für Gar- und Wärmegeräte, VEB Kühlanlagenbau Dresden für Kältemöbel und -geräte, VEB Maschinenbauhandel Leipzig für Großküchenmaschinen Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie, territorial zuständiger Maschinenbauhandel für Speisentransportbehälter. Der Bedarf an Möbeln für die Schüler- und Kinderspeisung in Volksbildungseinrichtungen ist bei den zuständigen Räten der Bezirke, Abteilung Volksbildung, aufzugeben. Bestellungen für Wirteglas und Hotelporzellan sind von den Bedarfsträgern -der Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg an den Ausrüstungsbetrieb Neubrandenburg des VEKH und -aller übrigen Bezirke an die territorial zuständige Großhandelsgesellschaft (GHG) Haushaltwaren einzureichen. Bestellungen für Bestecke sind durch den Bedarfsträger der Hauptstadt der DDR, Berlin, der GHG Haushaltwaren zu übergeben. Alle anderen Bedarfsträger wenden sich an den für sie zuständigen VEB Maschinenbauhandel. ----- *1) Die Schlüsselnummer des Fondsträgers VEKH lautet 2643 *2)Die typenkonkrete Nomenklatur bilanzierungspflichtiger Ausrüstungen kann bei den Räten der Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, eingesehen werden.
Anlage 5 Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 722 Produktivitätsrichtwerte Arbeitsproduktivität für Küchen, in denen warme Hauptmahlzeiten hergestellt werden Küchen-Kapazität Normativ Streuung Einbezogene Arbeitsprozesse Mahlzeiten/ Tag Mahlzeiten/ VbE % bis 200 80 25 Herstellung und Verteilung der Speisen. Das schließt die Essenausgabe bei der Küche oder den Transport zur Ausgabestelle ein. 201 - 500 110 20 501 - 1.000 140 15 1.001 - 2.000 180 10 über 2.000 250 5
Anlage 6(Fundstelle: GBl. DDR I 1987 Nr. 13, 154 - 155) Nachweis des täglichen WareneinsatzesKücheTagverkaufte Essenmarken/bestellte EssenportionenGerichtAltersgruppe IGericht Altersgruppe IILebensmittelEKP je kgin MmengenmäßigerWE/Portionin gmengenmäßigerWE gesamtin kgwertmäßigerWE gesamtin MmengenmäßigerWE/PortionmengenmäßigerWE gesamtin kgwertmäßigerWE gesamtin MWertmäßiger WE gesamt IstWertmäßiger WE gesamt Soll+./. wertmäßiger WE pro Tag+./. wertmäßiger WE im auflaufenden MonatWertmäßiger WE/Portion_________________ Küche ...........................................................................Monatliche Abrechnung des mengen- und wertmäßigen WareneinsatzesVerbrauch/PortionenWareneinsatz in g/Portion lt. RezepturwertmäßigerFleischGeflügelMilchButterMargarineÖlObstGemüseWareneinsatz/Portion (M)TagGerichtEiFischIIIIIIIIIIIIIIIIIIgesamtIst-Ø je PortionSoll-Ø je Portion(lt. Gesetz)709010010055682502501,-1,20Abweichungen+ ./. Wareneinsatz/Portion lt. RezepturMenge lt. Rezeptur multipliziert mit herzustellender Portionszahlhergestellte Portionszahl multipliziert mit 1,- M bzw. 1,20 M