Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung in den Berufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik, indem sie die staatliche Anerkennung, Ausbildungsdauer, Ziele und Prüfungen festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik.
- Die Dauer der Ausbildung für diese Berufe.
- Die Zielsetzung der Berufsausbildung, nämlich die Befähigung zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit.
- Die Inhalte und Prüfungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen in beiden Ausbildungsberufen.
Wen es betrifft
- Auszubildende in den Berufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik.
- Ausbildende Betriebe, die diese Berufe ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung zum Fachlageristen/zur Fachlageristin dauert zwei Jahre.
- Die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik dauert drei Jahre.
- Auszubildende müssen ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises führen.
- Die Abschlussprüfung für Fachlageristen/Fachlageristinnen besteht aus vier Prüfungsbereichen: Praktische Arbeitsaufgaben, Lagerprozesse (40%), Güterbewegung (40%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (20%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne d
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtErster TeilGemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsplan§ 5Berichtsheft§ 6Fortsetzung der BerufsausbildungZweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin§ 7Ausbildungsberufsbild§ 8Ausbildungsrahmenplan§ 9Zwischenprüfung§ 10AbschlussprüfungDritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik§ 11Ausbildungsberufsbild§ 12Ausbildungsrahmenplan§ 13Zwischenprüfung§ 14AbschlussprüfungVierter TeilSchlussvorschriften§ 15Nichtanwendung von Vorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlageristen/zur FachlageristinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
010Erster TeilGemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe 1.Fachlagerist/Fachlageristin, 2.Fachkraft für Lagerlogistik werden staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 6Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.
020Zweiter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
§ 7Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6.Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, 7.Einsatz von Arbeitsmitteln, 8.Annahme von Gütern, 9.Lagerung von Gütern, 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11.Versand von Gütern.
§ 8Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Abschlussprüfung
- Prüfungsbereich Lagerprozesse 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Güterbewegung 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
030Dritter TeilVorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
§ 11Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 7.Einsatz von Arbeitsmitteln, 8.Annahme von Gütern, 9.Lagerung von Gütern, 10.Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11.Versand von Gütern.
§ 12Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 13Zwischenprüfung
§ 14Abschlussprüfung
- a)Aufgabe 1 25 Prozent,
- b)Aufgabe 2 25 Prozent, 2. Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 15 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
040Vierter TeilSchlussvorschriften
§ 15Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.
§ 16Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 17Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage 1(zu § 8)(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896) Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwendenf)mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommuniziereng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachtenh)Aufgaben im Team bearbeiten6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen meldene)Lagerkennzahlen unterscheiden10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmenc)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählend)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackene)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauend)Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwendene)Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin- Zeitliche Gliederung - A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutzinsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.B.1. Ausbildungsjahr
Anlage 2(zu § 12)(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableitenb)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführenc)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzend)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwendene)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizierenf)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleng)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenh)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhabenb)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachtenc)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwendend)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhabene)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwendenf)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstelleng)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkenh)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitrageni)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführenk)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragenl)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirkenm)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenn)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzenb)Arbeits- und Fördermittel einsetzenc)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planend)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Güter entladenc)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellend)Mängelbeseitigung veranlassene)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentierenf)Güter dem Bestimmungsort zuleiten9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführend)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführene)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereitenb)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentierenc)Lade- und Transporthilfsmittel disponierend)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählene)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpackenf)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenb)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermittelnc)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellend)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauene)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwendenf)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachteng)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik- Zeitliche Gliederung -A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutzinsbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.B.1. Ausbildungsjahr