Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Befahren der Eder- und Diemeltalsperre und legt Regeln fest, um Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt zu vermeiden.
Was es regelt
- Die Zulassung von Fahrzeugen auf den Talsperren.
- Anforderungen an Schiffsführer, Fahrzeuge und deren Kennzeichnung.
- Verhaltensregeln im Schiffsverkehr und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
- Das Stillliegen von Fahrzeugen und Sondertransporte.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die Fahrzeuge auf der Eder- und Diemeltalsperre führen oder betreiben.
- Eigentümer von Fahrzeugen, die auf diesen Talsperren genutzt werden.
Eckpunkte
- Das Befahren ist nur mit bestimmten Fahrzeugarten erlaubt, wie Sportfahrzeugen (ohne Verbrennungsmotor, Gasmotor oder Stromgenerator), Rettungsfahrzeugen und Dienstfahrzeugen.
- Ein Schiffsführer muss mindestens 16 Jahre alt sein (Ausnahme: Mietboote mit Elektromotor) und darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen (Grenze: 0,5 Promille Blutalkohol).
- Fahrzeuge müssen gekennzeichnet sein, und ihre Höhe über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
- Das Übernachten an Bord ist verboten, außer an beleuchteten Steganlagen mit Abfallentsorgung und sanitären Einrichtungen an Land.
Gesetzestext
Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher GefahrenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2013 +++)
§ 3
Absatz 1 Satz 1 eine Talsperre befährt,2.
§ 11
Absatz 2 Nummer 3 die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle behindert,3.
§ 15
Absatz 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder
§ 15
Absatz 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,4.
§ 15
Absatz 3 Satz 1 das Sporttauchen mit Gerät ohne Erlaubnis außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt,5.
§ 15
Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle badet oder von Bauwerken, Brücken oder einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle springt,6.
§ 15
Absatz 5 im Staubereich oder auf den bundeseigenen Ufergrundstücken zeltet oder Feuer macht oder7.ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Gegenstand oder eine Anlage ausbringt oder errichtet.
§ 4
Absatz 3 Satz 1 an Bord übernachtet,2.
§ 4
Absatz 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,3.
§ 5
Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3, ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,4.der Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt,5.
§ 11
Absatz 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält,6.
§ 11
Absatz 2 Nummer 1 an ein dort genanntes Fahrzeug heranfährt, heranschwimmt oder festmacht,7.
§ 11
Absatz 2 Nummer 2 das Anlegen oder das Ablegen eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre behindert,8.
§ 11
Absatz 2 Nummer 4 die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert,9.
§ 11
Absatz 2 Nummer 5 an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein festmacht,10.
§ 11
Absatz 3 ein Sportfahrzeug anlegt, einsetzt oder aussetzt,11.
§ 14
Absatz 5 das Verbot des Kitesurfens nicht beachtet oder12.ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 eine Veranstaltung oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt.
§ 5
Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine führt,2.
§ 5
Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,3.
§ 5
Absatz 4 nicht sicherstellt,a)dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist oderb)der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,4.eine Anweisung nach § 9 Absatz 4 nicht befolgt,5.
§ 9
Absatz 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,6.
§ 23
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Vorschrift über das Stillliegen nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,7.
§ 23
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eingehalten werden,8.
§ 23
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eingehalten werden,9.
§ 23
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrregeln nach § 13 eingehalten werden,10.
§ 23
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 oder 4 eingehalten werden,11.
§ 23
Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Bezeichnung nach § 7 Satz 1 führt,12.
§ 23
Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die in § 10 Absatz 1 angegebenen Wasserflächen nicht befahren werden,13.
§ 23
Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht überschreitet,14.
§ 23
Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Urkunden nach § 19 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden,15.
§ 23
Absatz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl es nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,16.
§ 23Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl es die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe überschreitet.
§ 23
Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 3 geeigneten Person steht,2.
§ 23
Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,3.
§ 23
Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die in § 19 genannten Urkunden nicht an Bord mitgeführt werden oder4.
§ 23
Absatz 6 die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist. TspV 2013TspV§ 25Übergangsbestimmungen
- Januar 2022 in der am
- Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem
- Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist. TspV 2013TspV§ 26Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Talsperrenverordnung vom
- April 2003 (VkBl 2003 S. 230) außer Kraft.