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Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Befahren der Eder- und Diemeltalsperre und legt Regeln fest, um Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt zu vermeiden.

Was es regelt

  • Die Zulassung von Fahrzeugen auf den Talsperren.
  • Anforderungen an Schiffsführer, Fahrzeuge und deren Kennzeichnung.
  • Verhaltensregeln im Schiffsverkehr und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
  • Das Stillliegen von Fahrzeugen und Sondertransporte.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die Fahrzeuge auf der Eder- und Diemeltalsperre führen oder betreiben.
  • Eigentümer von Fahrzeugen, die auf diesen Talsperren genutzt werden.

Eckpunkte

  • Das Befahren ist nur mit bestimmten Fahrzeugarten erlaubt, wie Sportfahrzeugen (ohne Verbrennungsmotor, Gasmotor oder Stromgenerator), Rettungsfahrzeugen und Dienstfahrzeugen.
  • Ein Schiffsführer muss mindestens 16 Jahre alt sein (Ausnahme: Mietboote mit Elektromotor) und darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen (Grenze: 0,5 Promille Blutalkohol).
  • Fahrzeuge müssen gekennzeichnet sein, und ihre Höhe über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
  • Das Übernachten an Bord ist verboten, außer an beleuchteten Steganlagen mit Abfallentsorgung und sanitären Einrichtungen an Land.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 3§ 11§ 15§ 4§ 5§ 14§ 9§ 23

Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher GefahrenStand

(+++ Textnachweis ab: 1.5.2013 +++)

§ 3

Absatz 1 Satz 1 eine Talsperre befährt,2.

§ 11

Absatz 2 Nummer 3 die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle behindert,3.

§ 15

Absatz 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder

§ 15

Absatz 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,4.

§ 15

Absatz 3 Satz 1 das Sporttauchen mit Gerät ohne Erlaubnis außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt,5.

§ 15

Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle badet oder von Bauwerken, Brücken oder einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle springt,6.

§ 15

Absatz 5 im Staubereich oder auf den bundeseigenen Ufergrundstücken zeltet oder Feuer macht oder7.ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Gegenstand oder eine Anlage ausbringt oder errichtet.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder2.einer mit einer Genehmigung nach § 20 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,zuwiderhandelt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.

§ 4

Absatz 3 Satz 1 an Bord übernachtet,2.

§ 4

Absatz 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,3.

§ 5

Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3, ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,4.der Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt,5.

§ 11

Absatz 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält,6.

§ 11

Absatz 2 Nummer 1 an ein dort genanntes Fahrzeug heranfährt, heranschwimmt oder festmacht,7.

§ 11

Absatz 2 Nummer 2 das Anlegen oder das Ablegen eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre behindert,8.

§ 11

Absatz 2 Nummer 4 die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert,9.

§ 11

Absatz 2 Nummer 5 an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein festmacht,10.

§ 11

Absatz 3 ein Sportfahrzeug anlegt, einsetzt oder aussetzt,11.

§ 14

Absatz 5 das Verbot des Kitesurfens nicht beachtet oder12.ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 eine Veranstaltung oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt.

(4)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder2.einer mit einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,zuwiderhandelt.
(5)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer1.

§ 5

Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine führt,2.

§ 5

Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,3.

§ 5

Absatz 4 nicht sicherstellt,a)dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist oderb)der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,4.eine Anweisung nach § 9 Absatz 4 nicht befolgt,5.

§ 9

Absatz 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,6.

§ 23

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Vorschrift über das Stillliegen nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,7.

§ 23

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eingehalten werden,8.

§ 23

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eingehalten werden,9.

§ 23

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrregeln nach § 13 eingehalten werden,10.

§ 23

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 oder 4 eingehalten werden,11.

§ 23

Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Bezeichnung nach § 7 Satz 1 führt,12.

§ 23

Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die in § 10 Absatz 1 angegebenen Wasserflächen nicht befahren werden,13.

§ 23

Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht überschreitet,14.

§ 23

Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Urkunden nach § 19 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden,15.

§ 23

Absatz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl es nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,16.

§ 23Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl es die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe überschreitet.

(6)Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster1.

§ 23

Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 3 geeigneten Person steht,2.

§ 23

Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,3.

§ 23

Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die in § 19 genannten Urkunden nicht an Bord mitgeführt werden oder4.

§ 23

Absatz 6 die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist. TspV 2013TspV§ 25Übergangsbestimmungen

(1)Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(2)§ 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des
  1. Januar 2022 in der am
  2. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem
  3. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist. TspV 2013TspV§ 26Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am
  4. Mai 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Talsperrenverordnung vom
  5. April 2003 (VkBl 2003 S. 230) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.