Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik bzw. zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und die Fachrichtungen der Ausbildung.
- Die Zielsetzung der Berufsausbildung und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Gesellenprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik / zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen "Reifen- und Fahrwerktechnik" oder "Vulkanisationstechnik" gewählt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Gesellenprüfung besteht aus einem praktischen Teil (Prüfungsteil A) und einem schriftlichen Teil (Prüfungsteil B) mit drei Prüfungsbereichen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9, 10 und 11 nachzuweisen.
§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 150 Minuten,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 11Gesellenprüfung in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
- Prüfungsbereich Erneuern von Reifen 150 Minuten,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Erneuern von Reifen 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 12Übergangsregelung
- Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 der Verordnung vom
- März 1988 (BGBl. I S. 229), sind auf bis zum
- Juli 2005 beginnende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage(zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2004, 912 - 921)Abschnitt I: Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibene)Grundlagen der Existenzgründung und der Betriebsführung unterscheiden3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien planen und festlegen4 b)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermittelnc)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentierend)Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse durch Soll-/ Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen6Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden4 b)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden7Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen5 b)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfenc)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfend)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und handhabene)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfenf)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfungsergebnisse dokumentieren8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen8 b)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwendend)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellene)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesenf)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifiziereng)Zeichnungen lesen und anwendenh)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwendeni)Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwendenk)Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachtenl)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden9Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgabe berücksichtigen3 b)Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachtenc)Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen10Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden3 b)Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklärenc)Bedienelemente von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Räder, Reifen und Fahrwerk anwendend)Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten der Fahrzeug- und Vulkanisationstechnik11Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden9 b)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichernc)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentierend)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentierene)hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüferergebnisse dokumentierenf)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstelleng)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigenh)Reifen und Räder im Hinblick auf Bauarten, Normen und Bezeichnungen sowie nach äußerem Erscheinungsbild prüfen12Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen16 b)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenc)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagernd)Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellene)Bauteile, Baugruppen und Systeme, insbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk, montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfenf)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuerng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformeni)Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen einstellenk)Werkstücke und Bauteile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften bohren und senken, Innen- und Außengewinde herstellenl)Oberflächen von Gummiteilen durch Rauen und Schleifen vorbereiten, Unterschiede der Vulkanisations- und Erneuerungsverfahren beachtenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung (
- Ausbildungsjahr)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten, planen, kontrollieren und beurteilen 3 b)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen feststellen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitenc)Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegend)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten 3 e)Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen und protokollierenf)Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren2Qualitätsmanagement (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)a)Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten 2 b)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleitenc)Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten 2 d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragene)Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen3Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13)a)Schäden und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben systematisch eingrenzen, feststellen und protokollieren, Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen 3 b)Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfenc)Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen 3 d)physikalische Größen, insbesondere Winkel, Drücke und Temperaturen, prüfen und beurteilene)Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen4Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)technische Informationen vermitteln, präsentieren und dokumentieren 3 b)Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, auftragsbezogen beachtenc)Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, nutzen 3 d)Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären5Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten 3 b)Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisenc)Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen 7 d)Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung einweisene)Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenf)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachteng)Reklamationen entgegennehmen und unter kundenspezifischen und betrieblichen Gesichtspunkten bearbeiten6Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14)a)Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen 2 b)Reihenfolge, Form- und Kraftschluss sowie Sicherung beachten7Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15)a)Kennwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Berücksichtigung von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen und einstellen 3 b)Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Werkstücke, der Verfahren sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswählen und einrichtenc)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften manuell und mit Maschinen bearbeitend)Flächen und Formen an Werkstücken und Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkanisationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetallen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten 4 e)Gummibauteile für verschiedene Anwendungsgebiete vulkanisierenf)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern8Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, der Reifenservice- und Vulkanisationseinrichtungen auswählen und einrichten 2 b)Funktionskontrollen durchführen und Störungen beseitigenc)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und instand halten 4 d)Werkzeuge instand haltene)Geräte, Maschinen und Anlagen warten9Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17)a)Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen und Schläuchen unter Berücksichtigung der Normen und des äußeren Erscheinungsbildes prüfen und beurteilen 5 b)Reparaturmethode unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften auswählen, Reparaturarbeiten durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierenc)montierte Räder und Reifen auswuchten und anbauenAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (
- Ausbildungsjahr)A. Fachrichtung Reifen- und FahrwerktechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Schäden und Störungen am Fahrwerk durch Radaufhängung, Rad- und Gummilager, Federung und Dämpfung, Radposition und Radstellung feststellen und beurteilen sowie Lenkung und Bremsen prüfen und beurteilen 16b)Instandhalten von Fahrwerken unter Berücksichtigung von Herstellerangaben durchführen und die Ergebnisse dokumentierenc)Bauteile und Baugruppen, insbesondere Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter Berücksichtigung von Montageanleitungen und gesetzlichen Auflagen prüfen, demontieren, austauschen und montierend)Betriebseinrichtungen pflegen und warten2Instandhalten von Reifen und Rädern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Reifen und Räder unter Berücksichtigung von Einsatzzweck, Fahrzeugart und äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und Schäden prüfen und bewerten 16b)Reifen auswählenc)Reifenluftdruckkontrollsysteme einbauen, prüfen und einstellen, Arbeiten dokumentierend)Laufflächen von Reifen nach Angaben des Materialherstellers instand setzene)Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentierenf)Reifen und Räder von Zweirädern ein- und ausbauen3Verändern der Fahrdynamik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen umrüsten 8b)Fahrwerke durch Änderung von Komponenten nach Kundenwünschen optimierenc)Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern4Verkaufen von Produkten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Kundenbedarf ermitteln 12b)Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit ihrer Wünsche unter Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Vorschriften informieren und beratenc)Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereitend)Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführenB. Fachrichtung VulkanisationstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Instandsetzen von Reifen und Schläuchen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Reifen unter Berücksichtigung von Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahrzeugart und Belastung prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 16b)Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen und anpassenc)Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen nachschneiden und Arbeiten dokumentierend)Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit prüfen, Reparaturverfahren auswählen, Reparaturwerkstoffe unter Berücksichtigung von Gummimischungen auswählen und einsetzene)Instandsetzungen durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierenf)Klassifizierungen durchführen und dokumentiereng)Ventile an Schläuchen ersetzen2Erneuern von Reifen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen und beurteilen, Erneuerungsverfahren auswählen, Reifen klassifizieren und Ergebnisse dokumentieren 20b)Werkstoffe unter Berücksichtigung von formlosen und formgebenden Verfahren auswählen, Erneuerungsverfahren anwenden, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierenc)Betriebseinrichtungen, insbesondere Autoklaven, Heizpressen und Heizformen sowie Rau- und Belegmaschinen, wartend)Betriebs- und Wertstoffe trennen und der Wiederverwertung zuführen3Warten und Instandsetzen von Fördergurten (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Fördergurte und Förderbandanlagen unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Einsatz prüfen 8b)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit verschiedenen Verfahren durchführen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierenc)Endlosverbindungen mit verschiedenen Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren4Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Beschaffenheit von Oberflächen prüfen und beurteilen 8b)Oberflächen für Gummiauskleidungen und -beläge unter Berücksichtigung des Werkstoffes oder des Verbundstoffes vorbereitenc)Gummiauskleidungen und -beläge herstellen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentierend)Oberflächen von Gummiauskleidungen und -belägen prüfen, Reparaturverfahren auswählen sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen und dokumentieren