Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung und Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte und Struktur der Ausbildung, einschließlich eines Ausbildungsrahmenplans.
- Die Durchführung der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
- Regelungen für bestehende Ausbildungsverhältnisse und die Anrechnung von Ausbildungszeiten.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung.
- Ausbildende Betriebe im öffentlichen Dienst und in der gewerblichen Wirtschaft.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im dritten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst den Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“.
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“, „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“, „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für WasserversorgungDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Be
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2024 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“§ 12Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“§ 13Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildungen§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Wasserversorgung und der Umwelttechnologin für Wasserversorgung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“,2.„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“,3.„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
§ 12Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“
§ 13Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“mit 15 Prozent,
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“mit 35 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildungen
§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 9 - 15) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewertenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzend)auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen32Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählenb)Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhaltenc)Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen33Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheidenb)Proben nehmen und die Entnahme dokumentierenc)Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgend)Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnene)Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren64Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägenb)Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleitenc)betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagend)Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleitene)Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten85Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagernb)Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportierenc)Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachend)Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentierene)Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegenf)Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwendeng)Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügenh)Maßkontrollen durchführen126Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigenb)Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassenc)Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten27Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhabenb)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit haltenc)Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzend)Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren68Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnenb)Messverfahren und Messgeräte auswählenc)Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassend)Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen8e)Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienenf)Stoffe vereinigen und Stoffgemische trenneng)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördernh)Armaturen montieren und demontiereni)Energie nachhaltig einsetzen9nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berücksichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheidenb)Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand haltenc)Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführend)Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmene)Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführenf)rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwendeng)Dokumentationen erstellen1410Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählenb)Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planenc)Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planend)Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand haltene)Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentierenf)physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerteng)Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwendenh)Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halteni)Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzenj)Dokumentationen erstellen2411Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheidenb)Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheidenc)Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheidend)Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand haltene)Baustellen sichernf)Tiefbauarbeiten überwacheng)Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellenh)Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungsprozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzeni)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenj)Dokumentationen erstellen2012Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreibenb)Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigenc)Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand haltend)Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussene)Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren1813Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhabenc)betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesend)ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfene)elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmenf)Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen18g)Batterieanlagen einsetzenh)Prüfungen und Messungen beurteileni)Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren14Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durchführenb)Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauenc)Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführend)Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermittelne)Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleitenf)Dokumentationen erstellen10 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowieArbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend dergesamtenAusbildung4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12345Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizierenb)bei der Kommunikation die betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachtenc)einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilend)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendene)Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, entgegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeitenf)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen26Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzenb)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenc)Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfend)Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführene)Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwegepläne und Rettungspläne beachtenf)persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen2